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Einbeziehung der VOB/B in Zusatzauftrag – Untersuchungspflicht des Fußbodenlegers

Gerichtsurteil: Fußbodenleger tragen Verantwortung für Baumängel

Das LG Bayreuth hat in seinem Urteil Az.: 31 O 173/21 festgestellt, dass die nachträgliche Erweiterung eines BGB-Bauvertrags durch eine Klausel zur Ausführung nach VOB/B ohne physische Vorlage der VOB/B für Laien nicht ausreicht und dass ein Fußbodenleger die Eignung des Fußbodenbelags für die gegebene Fläche auch ohne explizite Fachplanung sicherstellen muss, insbesondere hinsichtlich der Feuchtigkeitsverträglichkeit des Materials.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Bayreuth urteilte, dass eine Klausel zur Ausführung nach VOB/B in einem ergänzten Angebot ohne physische Vorlage der VOB/B für einen Laien nicht zur wirksamen Einbeziehung der VOB/B ausreicht.
  • Es wurde festgestellt, dass der Fußbodenleger die Pflicht hat, ohne vorliegende Fachplanung die Eignung des Fußbodenbelags und dessen Befestigung für die spezifische Fläche zu gewährleisten; Versäumnisse hierbei führen zu seiner Haftung für daraus resultierende Baumängel.
  • Das Gericht erkannte den Mangel (Ablösung des Fußbodenbelags durch Verseifung des Klebers aufgrund ständiger Feuchtigkeitseinwirkung) und dessen Ursache an und wies der Beklagten die Verantwortung dafür zu.
  • Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten sowie auf Schadenersatz für Mangelfolgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn während der Sanierungszeit.
  • Die Einrede der Verjährung durch die Beklagte wurde abgewiesen, da die Hemmung der Verjährungsfrist durch Mängelbeseitigungsverhandlungen berücksichtigt wurde.
  • Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Ausführung von Bauarbeiten sowohl die Auswahl geeigneter Materialien als auch die angemessene Berücksichtigung der Bauverhältnisse wesentliche Pflichten des ausführenden Unternehmers sind.

Baumängeln vorbeugen durch sorgfältige Arbeitsausführung

Im Baurecht sind die Themen Mängel, Gewährleistung und Haftung von großer Bedeutung. Bauunternehmen und Handwerker müssen bei der Ausführung ihrer Arbeiten sorgfältig vorgehen, um spätere Baumängel zu vermeiden. Dabei sind nicht nur fachliche Fähigkeiten und die Verwendung geeigneter Materialien erforderlich, sondern auch eine genaue Prüfung der Gegebenheiten vor Ort.

Besondere Vorsicht ist bei Fußbodenarbeiten geboten, da Feuchtigkeit im Untergrund zu Schäden führen kann. Bodenleger müssen die spezifischen Bedingungen bewerten und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Haltbarkeit des Bodenbelags sicherzustellen. Eine sorgfältige Untersuchungspflicht ist hier unverzichtbar, um Haftungsrisiken zu minimieren.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Fußbodenbelag führt zu grundlegendem Urteil

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Klage einer Geschäftsinhaberin gegen eine Baufirma und deren Subunternehmerin wegen Schäden am Fußbodenbelag ihrer Geschäftsräume in Kulmbach.

VOB/B im Zusatzauftrag: Fußbodenleger
Fußbodenbelag mangelhaft: Gericht klärt Pflichten von Bauunternehmen & Subunternehmern (Symbolfoto: DUO Studio /Shutterstock.com)

Nachdem die Klägerin die Räumlichkeiten, die zuvor von einem Lebensmittelmarkt genutzt wurden und auf einem naturbelassenen Boden ohne Feuchtigkeitssperrlage errichtet waren, für ihre Zwecke sanieren lassen wollte, kam es zu dem Disput. Die Beklagte hatte ein Angebot für Bodenbelagsarbeiten unterbreitet, das die Klägerin annahm, wobei am Ende des Angebots auf die VOB/B verwiesen wurde, die jedoch nicht physisch übergeben wurde. Nach Durchführung der Arbeiten durch eine Subunternehmerin stellten sich erhebliche Mängel ein, die auf eine unzureichende Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und die Wahl eines ungeeigneten Klebers zurückzuführen waren.

Urteil des LG Bayreuth setzt Maßstäbe

Das Landgericht Bayreuth sprach ein Grund- und Teilurteil aus, in dem es feststellte, dass die nachträgliche Erweiterung eines BGB-Bauvertrags durch einen Verweis auf die VOB/B ohne physische Überlassung dieser Unterlagen für einen Laien nicht ausreichend ist, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Weiterhin wurde klargestellt, dass es in der Verantwortung des Fußbodenlegers liegt, ohne vorherige Fachplanung die Eignung des ausgewählten Belags und dessen Befestigung für die spezifische Fläche zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall führte das Versäumnis, diese Ermittlungen anzustellen, zur Ablösung des Fußbodenbelags, was als Baumangel eingestuft wurde.

Verantwortung und Versäumnisse

Das Gericht machte deutlich, dass sowohl die Hauptunternehmerin als auch die Subunternehmerin für die entstandenen Mängel haftbar sind. Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Mangelbeseitigung sowie Schadensersatz für die daraus resultierenden Mangelfolgeschäden, einschließlich des während der Sanierungsarbeiten entgangenen Gewinns, zu erstatten. Es wurde unterstrichen, dass die professionelle Verpflichtung besteht, sich vor Beginn der Arbeiten ausreichend über die Beschaffenheit des Untergrunds zu informieren und die gewählten Materialien darauf abzustimmen.

Abweisung der Verjährungseinrede

Die Einrede der Verjährung durch die Beklagte wurde vom Gericht zurückgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass die individuellvertraglichen Regelungen Vorrang vor der durch AGB erfolgten Einbeziehung der VOB/B haben und die Hemmung der Verjährung durch die zwischenzeitlichen Verhandlungen über die Mängelbeseitigung eingetreten ist.

Bedeutung für die Baupraxis

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass Auftragnehmer ihre Informations- und Prüfpflichten ernst nehmen und insbesondere bei der Arbeit mit Laien eine transparente Vertragsgrundlage schaffen. Es hebt hervor, dass eine wirksame Einbeziehung der VOB/B eine physische Überlassung der Unterlagen erfordert und untermauert die Verantwortung von Handwerkern, sich vor Arbeitsbeginn umfassend über die Gegebenheiten des Einsatzortes zu informieren, um spätere Baumängel zu vermeiden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag?

Die Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag bedeutet Folgendes:

Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern stellt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Sie gilt daher nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich als Vertragsbestandteil zwischen den Parteien vereinbart werden.

Im Gegensatz dazu finden die Regelungen des BGB (insbesondere die Vorschriften zum Werkvertragsrecht) auch ohne gesonderte Vereinbarung Anwendung auf Bauverträge.

Die VOB/B enthält spezifische Regelungen für die Ausführung von Bauleistungen, die die gesetzlichen Vorschriften des BGB ergänzen und modifizieren. Sie geht detaillierter auf die besonderen Gegebenheiten im Bauablauf ein.

Wird die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, verdrängen bzw. ergänzen ihre Bestimmungen die werkvertraglichen Normen des BGB. Die rechtlichen Spielregeln ergeben sich dann aus einer Zusammenschau von BGB und VOB/B.

Für eine wirksame Einbeziehung der VOB/B gegenüber Verbrauchern muss der Verwender (meist der Auftragnehmer) bei Vertragsschluss ausdrücklich auf deren Geltung hinweisen und dem Vertragspartner die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, z.B. durch Übergabe des Volltextes.

Gegenüber Unternehmern genügt ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der VOB/B, ohne dass der Volltext übergeben werden muss.

Weicht der Vertrag inhaltlich von der VOB/B ab, führt dies zum Verlust der sogenannten Privilegierung. Die Klauseln der VOB/B unterliegen dann einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und können im Einzelfall unwirksam sein.

Zusammenfassend ermöglicht die VOB/B eine auf Bauverträge zugeschnittene Vertragsgestaltung. Ihre Einbeziehung muss jedoch sorgfältig erfolgen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten die Unterschiede zwischen BGB- und VOB-Bauvertrag kennen, um die für sie vorteilhaftere Variante zu wählen.

Wie wirkt sich die fehlende physische Überlassung der VOB/B auf die Vertragswirksamkeit aus?

Die fehlende physische Überlassung der VOB/B kann sich je nach Vertragspartner unterschiedlich auf die Wirksamkeit der Einbeziehung in den Bauvertrag auswirken:

Gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner genügt es für eine wirksame Einbeziehung der VOB/B, wenn deren Geltung vereinbart wird. Eine Übergabe des Textes der VOB/B ist hier nicht erforderlich. Es reicht ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der VOB/B aus.

Möchte der Verwender die VOB/B dagegen gegenüber einem Verbraucher in den Vertrag einbeziehen, muss er bei Vertragsschluss ausdrücklich auf deren Geltung hinweisen. Zudem muss er dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen, z.B. durch Übergabe des Volltextes.

Wird die VOB/B gegenüber einem Verbraucher nicht oder nicht vollständig übergeben, ist sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Es gelten dann die gesetzlichen Regelungen des BGB.

Folge einer unwirksamen Einbeziehung ist, dass die speziellen Regelungen der VOB/B nicht zur Anwendung kommen. Stattdessen richtet sich der Vertrag allein nach den Vorschriften des BGB, insbesondere dem Werkvertragsrecht.

Für den Auftragnehmer kann dies von Nachteil sein, da die VOB/B in einigen Punkten für ihn günstigere Regelungen enthält als das BGB, z.B. kürzere Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

Zusammenfassend ist die physische Überlassung der VOB/B gegenüber Unternehmern für deren wirksame Einbeziehung entbehrlich, während sie Verbrauchern zwingend zugänglich gemacht werden muss. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Klauseln mit der Folge, dass das dispositive Gesetzesrecht an ihre Stelle tritt.

Welche Pflichten hat ein Fußbodenleger hinsichtlich der Eignungsprüfung des Materials?

Der Bodenleger hat folgende Pflichten hinsichtlich der Eignungsprüfung des Materials:

Vor der Verlegung muss der Bodenleger das angelieferte Material in Augenschein nehmen. Dabei ist zu kontrollieren, ob alle Verpackungen unbeschädigt sind. Bei geöffneten Paketen ist zu prüfen, ob Schäden vorhanden sind und eine Sichtprüfung der Oberfläche einzelner Elemente in einem zumutbaren Rahmen vorzunehmen.

Bei Holzdielen muss der Bodenleger mit einem Holzfeuchte-Prüfgerät die Holzfeuchte überprüfen, damit Schäden ausgeschlossen werden können. Liegt die Holzfeuchte über 11%, sind die Elemente zu feucht und nicht verlegereif. Die DIN 280 schreibt eine Holzfeuchte von 9% +/- 2% vor.

Zusammenfassend muss alles unbeschädigt, trocken und sauber sein. Bei äußeren Schäden ist kritisch zu prüfen, ob lieber keine Verlegung erfolgen sollte. Auch auf das Verfalldatum ist zu achten, was bei manchem Produkt entscheidend sein kann.

Auf der sicheren Seite ist der Bodenleger, wenn er bei einem vorhandenen Mangel Bedenken anmeldet. Damit kann er sich von der Mängelhaftung befreien, falls die Funktion und der Zweck des Bodenbelags aufgrund des mangelhaften Materials nicht erreicht werden.

Der Bodenleger muss auch prüfen, ob sich das ausgewählte Material für die vorgesehene Verwendung eignet und den zu erwartenden Belastungen standhält. Bei Zweifeln muss er den Auftraggeber warnen und Bedenken anmelden.

Versäumt der Bodenleger die Materialprüfung und Anzeige von Mängeln, kann er im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung für daraus resultierende Schäden verantwortlich gemacht werden.

Was sind die rechtlichen Folgen eines Baumangels aufgrund unzureichender Untergrundprüfung?

Wenn ein Baumangel aufgrund einer unzureichenden Untergrundprüfung entsteht, hat dies folgende rechtliche Konsequenzen:

Nach VOB Teil B § 4 Nr. 3 obliegt dem Auftragnehmer die Pflicht, den Untergrund auf Eignung für das Aufbringen des vorgesehenen Belags zu überprüfen. Bei Bedenken muss er dies dem Auftraggeber mitteilen. Versäumt er die Prüfung oder Anzeige von Mängeln, kann er im Rahmen seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung für daraus resultierende Schäden verantwortlich gemacht werden.

Der Auftraggeber kann dann vom Auftragnehmer Nacherfüllung, also die Beseitigung der Mängel verlangen und muss dafür regelmäßig eine angemessene Frist setzen. Bei Arglist des Auftragnehmers ist eine Fristsetzung jedoch meist nicht erforderlich.

Gelingt die Mangelbeseitigung nicht oder ist sie für den Auftragnehmer unzumutbar, stehen dem Auftraggeber folgende Mängelrechte zu:

  • Minderung der Vergütung
  • Schadensersatz, z.B. Ersatz der Kosten einer Mängelbeseitigung durch Dritte
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Rücktritt vom Vertrag

Rücktritt und Schadensersatz können auch nebeneinander geltend gemacht werden. Zu ersetzen sind etwa die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten, Gutachterkosten oder Nutzungsausfallschäden, ggf. abzüglich gezogener Nutzungsvorteile.

Beruht der Mangel auf einem Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik, kann auch der planende Architekt als Verursacher haften, wenn er eigene Verträge mit dem Bauherrn hat. Dieser kann sich dann an Planer und ausführenden Unternehmer als Gesamtschuldner halten.

Die Mängelansprüche verjähren innerhalb der werkvertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Fristen, bei Arglist des Unternehmers gilt die regelmäßige Verjährung.

Zusammengefasst führt eine mangelhafte Untergrundprüfung zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann umfassende Mängelrechte geltend machen, die bis zum Rücktritt und Schadensersatz reichen. Eine sorgfältige Prüfung und Bedenkenanmeldung ist daher unerlässlich.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 631 BGB – Werkvertragsrecht: Erklärt die Grundlagen eines Werkvertrags, einschließlich der Pflichten zur Leistungserbringung und der Vergütung. Dies ist relevant, da der Fall die Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der beklagten Firma umfasst, sowie die Verpflichtungen zur korrekten Ausführung der vereinbarten Leistungen.
  • VOB/B – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Regelt speziell Bauverträge und ist hier zentral, weil strittig war, ob deren Bedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die VOB/B kann im Bauwesen von den Standardregelungen des BGB abweichen und bietet oft spezifischere Anweisungen für Bauprojekte.
  • § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte: Wichtig für die Haftung der Hauptunternehmerin für das Handeln ihrer Subunternehmerin. Dieser Paragraph erklärt, unter welchen Umständen ein Vertragspartner für die Handlungen von Personen haftet, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen heranzieht.
  • § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche: Besonders relevant für die Diskussion um die Verjährung der geltend gemachten Mängelansprüche. Er bestimmt, innerhalb welcher Fristen Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk geltend gemacht werden müssen.
  • § 242 BGB – Treu und Glauben: Wird herangezogen bei der Beurteilung von Verhaltenspflichten und der Hemmung der Verjährungsfristen durch Verhandlungen. Dieser Grundsatz kann die Art und Weise beeinflussen, wie Vertragsparteien miteinander umgehen müssen, insbesondere in Bezug auf Fairness und Redlichkeit.
  • § 13 VOB/B – Abnahme der Leistung: Hat Bedeutung für die Feststellung, ob und wann eine Werkleistung als abgenommen gilt. Die korrekte Abnahme ist entscheidend für den Beginn der Gewährleistungsfristen und für die Frage, ob Mängelansprüche bestehen.


Das vorliegende Urteil

LG Bayreuth – Az.: 31 O 173/21 – Grund- und Teilurteil vom 14.07.2022

Leitsätze:

1. Wird ein BGB-Bauvertrag nachträglich erweitert, indem der Auftraggeber ein Angebot gegenzeichnet, an dessen Ende steht „Ausführung nach VOB/B … liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus“, reicht dies nicht zu einer wirksamen Einbeziehung er VOB/B gegenüber einem Laien.

2. Es ist (ohne Fachplanung) Angelegenheit des Fussbodenlegers sicherzustellen, dass der ausgewählte Belag und dessen Befestigung für die zu belegende Fläche geeignet ist, falls er keine belastbaren Angaben zur Beschaffenheit des zu belegenden Objekts hat, muss er diese aufklären.

3. Bringt der Fussbodenleger, ohne solche Ermittlungen angestellt zu haben, einen dampfdichten Belag auf einem naturbelassenen Boden auf und kommt es in der Folge zu einer Verseifung des Klebers und Ablösung des Fussbodenbelags, handelt es sich um einen Baumangel.

1. Die Klage ist in Ziffer I. dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die gesamten infolge der Durchführung der Sanierung im Zeitraum von 15.02.2022 bis einschließlich 01.03.2022 entstandenen Verluste aus Umsatzerlösen/Verluste von Betriebseinnahmen und Schäden aus entstehenden Lohnkosten für sanierungsbedingt freizustellende Mitarbeiter abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für Schäden am Fußbodenbelag der klägerischen Geschäftsräume in Kulmbach.

Die Klägerin hatte die Geschäftsräume in …, … in einem ca. 1970-1975 erstellten Gebäude neu angemietet und wollte sie für ihre Zwecke sanieren lassen; vorher wurden sie von einem Lebensmittelmarkt genutzt.

Der ursprüngliche Fußbodenbelag der nicht unterkellerten Räume bestand aus einem Terrazzoboden auf einer Tragschicht aus Zement, die unmittelbar auf dem sandigen Untergrund aufsteht, ohne dass Dämmung, Folienquerung oder eine sonstige Feuchtigkeitssperrlage vorhanden ist (vergleiche Gutachten …, Seite 12).

Nach einem Angebot der Beklagten vom 01.09.2014, ergänzt um ein Verhandlungs- und Vergabeprotokoll vom 8. September, schlossen die Parteien auf Angebot des Beklagten vom 10. September und mit Annahme der Klägerin vom 15.09.2014 einen Vertrag über „Trockenbauarbeiten, Brandschutz, Deckenmontage, Türeneinbau, Malerarbeiten, Bodenlegerarbeiten“ (Anlage K2), zur Gewährleistung ist in § 7 des Vertrags geregelt, dass diese nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen sollte; in § 8 ist explizit geregelt, dass Bedenken und Behinderungen hinsichtlich der Ausführung vom Auftragnehmer (Beklagte) anzuzeigen wären. Für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags wurde in § 9 geregelt, dass diese der Schriftform bedürften.

Bereits am 13.09.2014 hatte die Beklagte ein weiteres Angebot betreffend: „BV: Umbau Markt zum Sanitätshaus … Bodenbelagsarbeiten“ gelegt, das von der Klägerin unter dem 25.09.2014 angenommen wurde (Anlage K1); am Ende des von der Klägerin entworfenen Angebots steht: „Ausführung nach VOB/B in der derzeit gültigen Verfassung. VOB liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus.“

Die Bodenbelagsarbeiten hat tatsächlich die Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten ausgeführt. Sie hat auf dem Terrazzoboden elektrisch Feuchtigkeitswerte von 47-52 Digits ermittelt, den Fliesenboden mechanisch abgefräst, gesäubert und mit Spachtelmasse vorbereitet, anschließend mit einem faserarmierten Nassbett-Klebstoff den von der Klägerin ausgesuchten PVC-Belag aufgeklebt (Gutachten … Seite 5). Eine weitere Untersuchung des Bodenaufbaus hat sie nicht angestellt, ebenso wenig die Beklagte. Bedenken wurden der Klägerin nicht angezeigt.

Unter dem 09.12.2014 legte die Beklagte Schlussrechnung (Anlage K3) über alle Arbeiten, die die Klägerin ausgeglichen hat.

Mit E-Mail vom 26.02.2016 (Anlage K4) zeigte die Klägerin an: „Probleme mit dem Boden, sieht aus wie starke Abnutzungen …“. Die Beklagte verwies die Klägerin an die Streithelferin, die am 07.06.2016 die Situation prüfte, jedoch nichts veranlasste.Mit E-Mail vom 14.11.2018 (Anlage K5) beklagte die Klägerin die Untätigkeit der Streithelferin, teilte mit: „Der Fußboden hebt sich an immer mehr Stellen auf und es besteht für Kunden und Mitarbeiter eine Stolpergefahr“ und setzte Frist bis 29.11.2018.

Schließlich beauftragte die Klägerin einen Privatgutachter (Anlagen K6 bis K8). Das Ergebnis teilte sie der Beklagten mit und setzte Frist zur Mängelbeseitigung des 31.05.2019 (Anlage K9).

Am 9.9.2019 beantragte sie die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, der Antrag im Verfahren 31 OH 17/19 des Landgerichts Bayreuth wurde der Beklagten am 13.09.2019 zugestellt. Das Beweisverfahren endete mit der Anhörung des Sachverständigen … am 12.11.2020. Ein schriftliches Gutachten vom 03.03.2020 („Gutachten …“, Anlage K 18 und enthalten in den Akten des selbstständigen Beweisverfahrens) wurde erstellt.

Unstreitig nach Beweisaufnahme ist die Mangelursache, nämlich eine Verseifung (Auflösung in seine Bestandteile und Funktionsverlust) des verwendeten Klebstoffs aufgrund ständiger Feuchtigkeitseinwirkung. Der nicht gegen Feuchtigkeit abgedichtete Unterbau zieht ständig Feuchtigkeit nach oben, die Feuchtigkeit kann nicht durch den PVC Belag entweichen und sammelt sich im Bereich der darunterliegenden Klebstoffschicht. Der Dispersionskleber hält einer anhaltenden Feuchtigkeitsbelastung nicht stand. Beim ursprünglichen Bodenbelag konnte die Feuchtigkeit durch die unbehandelte Terrazzoschicht aufsteigen und in der Folge verdunsten und führte zu keinen Problemen.

Die Klage ist am 11.03.2021 anhängig geworden, nach Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts erging am 19.03.2021 Vorschussanforderung, nach Einzahlung des Vorschusses am 30.03.2021 wurde die Klage am 12.04.2021 zugestellt.

Nach Klageerhebung hat die Klägerin im Februar 2022 die Sanierung durchführen lassen.

Die Sanierung fand statt im Zeitraum von 15.02.2022 bis einschließlich 01.03.2022 (Faschingsdienstag), während dieser Zeit war das Ladenlokal der Klägerin geschlossen.

Die Klägerin macht Beklagte (und Streithelferin) verantwortlich, denn sie hätten vor der Verlegung eines feuchtigkeitsdichten Oberbelags den Fußbodenaufbau abklären müssen, das Problem aufsteigender Feuchtigkeit erkennen können und auf Bedenken gegen die geplante Ausführung hinweisen müssen. Es handele sich um einen Ausführungsfehler des Fußbodenlegers (der Streithelferin). Die Klägerin macht sich insoweit die Stellungnahme des Sachverständigen … im selbständigen Beweisverfahren zu eigen.

Der Eigentümer des Gebäudes, …, sei mit der Geschäftsführerin der Klägerin verheiratet gewesen, die Ehe sei rechtskräftig geschieden, eine Zurechnung von dessen Kenntnis gegenüber der Klägerin könne nicht erfolgen. Im Übrigen seien die Behauptungen der Beklagten zum Zustand des Gebäudes falsch.

Einen Planer – …- habe die Klägerin nur für die Trockenbauarbeiten gehabt, das Leistungsverzeichnis für die Bodenbelagsarbeiten habe die Beklagte (bzw. die Streithelferin) selbstständig erstellt, nachdem die Bodenbelagsarbeiten Teil des ursprünglichen Vertrags waren, seien dessen Gewährleistungsregeln anzuwenden.

Ohnehin seien VOB/B schon deshalb nicht anwendbar, weil sie der nicht im Bausektor tätigen Klägerin unstreitig nicht körperlich übergeben wurden. Eine konkludente Abnahme könne nicht vor dem 30.06.2015 angenommen werden.

Außerdem beruft sich die Klägerin auf Hemmung nach § 203 BGB durch die Mangelrüge vom 26.02.2016 und die nachfolgende Tätigkeit der Streithelferin im Auftrag der Beklagten (K31) bis Pfingsten 2019 und ab 13.05.2019 bis zur Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens (63 ff. d.A.; Anlage K 13, K 25-29).

Die Klägerin forderte mit der ursprünglichen Klage Sanierungsvorschuss (35.781,85 Euro) für die vom Sachverständigen … vorgeschlagene Variante einer Epoxidharz-Abdichtung.

Sowie (II.) die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die diesen Vorschussbetrag übersteigenden Sanierungskosten zu erstatten.

Nach der Durchführung der Sanierung beansprucht die Klägerin die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Ausführung mit dampfdichtem Vinyl in Höhe von 35.798,23 € netto (Blatt 110 der Akten, Anlagen K 35-41).In einem nicht zu dieser Frage nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie den ihr während der Zeit der Sanierung entgangenen Gewinn auf 45.200,75 € beziffert und eine Umstellung des Feststellungsantrag Ziffer III. auf einen Leistungsantrag angekündigt (Blatt 144 d.A.).

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.798,23 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 21 Januar 2020 zu zahlen.

II. (aufgegangen in Ziffer I.)

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die gesamten infolge der Durchführung der Sanierung entstehenden Verluste aus Umsatzerlösen/Verluste von Betriebseinnahmen und Schäden aus entstehenden Lohnkosten für sanierungsbedingt freizustellende Mitarbeiter abzüglich ersparter Aufwendungen zu ersetzen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Sie geht dabei aus von zwei getrennten Verträgen, wobei der Vertrag über die Ausführung der streitgegenständlichen Bodenbelagsarbeiten einer Verjährung nach der VOB/B unterliegt. Der Vertrag über die Bodenbelagsarbeiten sei nachträglich und zusätzlich geschlossen worden. Die Arbeiten seien im Oktober 2014 durchgeführt und am 27.10.2014 abgenommen worden. An diesem Tag sei auch eine vorläufige Rechnungsstellung erfolgt (Anlage B2). Verjährung sei deshalb spätestens mit Ablauf des 27.10.2018 eingetreten. Wenigstens mit der Eröffnung des Sanitätshaus nach Fertigstellung der Arbeiten am 08.11.2014 zzgl. 6 Werktagen gemäß § zwölf Abs. 5 Nummer 2 VOB/B sei eine konkludente Abnahme erfolgt. Spätestens aber mit der Schlusszahlung vom 19.12.2014.

Unabhängig davon treffe die Beklagte keine Verantwortung für die Wasserdurchlässigkeit bzw. fehlende Abdichtung des Fußbodens, weder sei diese Situation für die Beklagte oder die Streithelferin erkennbar gewesen noch habe eine rechtliche Verpflichtung zur Überprüfung des Fußbodenaufbaus mit einer CM-Messung (laut Gutachten …, Seite 15) bestanden.

Dabei sei auch das Baujahr des Gebäudes zu berücksichtigen.

Wenn überhaupt, hätte eine solche Verpflichtung die von der Klägerin beauftragte … … getroffen, die für die Planung sämtlicher Arbeiten verantwortlich gewesen sei. Selbst wenn sie nur die Trockenbauarbeiten geplant hätte, hätte sie die Beklagte auf die aufsteigende Feuchtigkeit hinweisen müssen.

Jedenfalls der Eigentümer des Gebäudes (Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin) habe den Zustand des Gebäudes gekannt, in dem es massive Feuchteschäden bis hin zum Hausschwammbefall gab. Die vom Sachverständigen … vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen führten auch – nach eigener Einsicht des Sachverständigen – nicht zur Beseitigung der Mängel. Aufsteigende Feuchtigkeit dringe nicht nur durch die Bodenplatte, sondern auch durch das Mauerwerk ein. Es müsse vielmehr zuerst eine ordnungsgemäße Abdichtung des Bodens und des gesamten Bauwerks stattfinden. Auch bei den Vorschlägen des Sachverständigen – Abdichtungsschicht aus Epoxidharz oder mit einer Sperrmatte – handele es sich um Sowiesokosten.

Die von Klägerseite gestellten Feststellungsanträge rügt die Beklagte als unbestimmt und damit unzulässig. Zum Feststellungsantrag III könnten allenfalls Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns bestehen, um deren korrekte Berechnung sich die Klägerin nicht drücken könne. Dabei könne der Zeitraum nicht angesetzt werden, der für die sowieso anzubringende Abdichtung gebraucht werde. Ein völliges Schließen des klägerischen Geschäfts sei auch gar nicht nötig.

Die Streithelferin trägt weiter vor:

Die Abdichtung der Bodenplatte gegen das Erdreich könne und müsse der Bodenleger nicht prüfen. Hierzu bedürfe es einer stets zerstörten Prüfung auch der Bodenplatte, um festzustellen, ob eine geeignete Abdichtung vorhanden ist. Über die dazu erforderlichen bauphysikalischen Kenntnisse und Erfahrungen verfüge der Bodenleger nicht.

Auch die vom Sachverständigen … erwähnte CIM-Messung sei nicht möglich gewesen.

Die Epoxidharz Beschichtung habe nach der klägerseits vorgelegten Rechnung Sowiesokosten in Höhe von 9.697,07 € verursacht. Außerdem seien Maler- und Ausbesserungsarbeiten in Höhe von 1694,60 € mit berechnet. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 31 OH 17/19 mit dem schriftlichen Sachverständigengutachten … und der Niederschrift über dessen mündliche Erläuterung wurden beigezogen; weitere Beweise hat das Gericht nicht erhoben. Auf den Inhalt der Akten und Beiakten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, in Ziffer I aber der Höhe nach streitig, sodass das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, insoweit durch Grundurteil (und hinsichtlich des Antrags III durch Teilurteil) zu entscheiden. Der bezifferte Antrag zu Ziffer III ist noch nicht wirksam gestellt. Der Antrag Ziffer II. war neben dem ursprünglich erhobenen Vorschussantrag technisch nicht notwendig und hat sich beim Übergang von der Vorschussklage zur Klage auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Ersatzvornahmekosten ohnehin erledigt.

2. Die Beklagte ist aus Bauvertrag verpflichtet, der Klägerin Mangelbeseitigungskosten und Schadenersatz für Mangelfolgeschäden für den von der ihr zuzurechnenden (§ 278 BGB) Streithelferin verursachten Baumangel – Ablösung des Bodenbelags der Ladenfläche – zu ersetzen. Dazu gehört als Mangelfolgeschaden auch der während der Zeit der Sanierung der Klägerin entgangene Gewinn.

3. Der Mangel als solcher und seine Ursache sind nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens außer Streit geblieben.

4. Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Mangel seitens der Streithelferin den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren an. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es aus technischer Sicht Angelegenheit des Bodenlegers ist, sicherzustellen, dass der ausgewählte Belag und dessen Befestigung für die zu belegende Fläche geeignet ist; falls er keine belastbaren Angaben zur Beschaffenheit des zu belegenden Objekts hat, diese aufzuklären. Im folgenden Fall war es ohne weiteres abzusehen, dass aufsteigende Feuchtigkeit aus dem naturbelassenen Boden sich unter dem dampfdichten Belag sammeln und zur Verseifung des verwendeten Klebers führen würde. Es handelt sich gerade nicht um einen Fall des sich unvorhersehbar verwirklichenden Baugrundrisikos.

Diese Verantwortlichkeit der Streithelferin entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass es zunächst Sache des Unternehmers ist, zu prüfen, ob das von ihm angebotene Werk für den Auftraggeber überhaupt in irgendeiner Art und Weise geeignet ist und von Nutzen sein kann.44

5. Eine zu einer gegebenenfalls quotalen Mithaftung der Klägerin führende Mitverantwortlichkeit sieht das Gericht auf der Klägerseite nicht. Zwar war der Klägerin grundsätzlich bekannt, dass das Objekt älteren Datums und teilweise nicht unterkellert war. Die Eigenheit des verwendeten Materials im Verhältnis zum Bauzustand und die Tatsache, dass der verwendete Kleber unter Feuchtigkeitseinfluss verseifen würde, musste der Klägerin – da nicht vom Fach – indessen nicht bekannt sein. Einen Fachplaner, dessen Verschulden dann vorgelegen hätte und ihr zugerechnet werden könnte, hatte die Klägerin für das Werk der Streithelferin nicht eingeschaltet; dies folgt ohne weiteres daraus, dass die Streithelferin das Angebot samt LV erstellt hat; den darüber hinausgehenden Vermutungen der Beklagtenseite muss das Gericht nicht nachgehen. Dass ihr eine Fachplanung für den Fußboden zur Verfügung gestellt wurde, hat sie ohnehin nicht vorgetragen.

Ebenso wenig nachgehen muss das Gericht den Hinweisen der Beklagtenseite betreffend das persönliche Verhältnis der (Geschäftsführerin der) Klägerin zum Hauseigentümer. Ein so enges Verhältnis, dass eine unmittelbare Wissenszurechnung vom Hauseigentümer zur Klägerin erfolgen könnte, ist im Zeitraum des Baus nicht vorhanden gewesen. Ob das Haus in anderen Stockwerken Feuchtigkeitsschäden hatte, ist für den hier gegenständlichen Schadensmechanismus ohnehin irrelevant. Für den von der Streithelferin überklebten Terrazzoboden sind von keiner Seite Vorschäden vorgetragen (der Sachverständige hat denn auch ausgeführt, dass aufgrund der Dampfdurchlässigkeit des Terrazzobodens keine zu erwarten waren).

6. Hinsichtlich etwaiger Sowiesokosten schließt sich das Gericht ebenfalls der Beurteilung des Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren an, wonach der von ihm vorgeschlagene Sanierungsweg Sowiesokosten nicht beinhaltet. Es wird daher Gegenstand des Betragsverfahren sein, zu überprüfen, ob die von der Klägerin dargestellten Aufwendungen mit dem vom Sachverständigen vorgezeichneten Sanierungsweg grundsätzlich übereinstimmen.

7. Abzüge neu für alt sind dagegen nicht zu berücksichtigen, da das Werk der Streithelferin wenigstens seit Februar 2016 (K4) fehlerbehaftet gewesen ist, ohne dass die Beklagtenseite Abhilfe zu schaffen in der Lage war (vgl. Werner-Pastor/Manteufel RN 2937 m.w.N).

8. Die Einrede der Verjährung wird erfolglos erhoben. Es kann von fünfjähriger Gewährleistungsfrist nach BGB ausgegangen werden: das Angebot vom 11.09.2014 und seine Annahme bewegen sich im Bereich von § 3 des Werkvertrags vom 10. September/15.09.2014, die Auftragserweiterung wird deshalb von seinen Regelungen insgesamt mit erfasst. Die individuellvertragliche Regelung geht vor der Einbeziehung der VOB/B durch die AGB der Beklagten; im Übrigen ist die Einbeziehung der VOB/B im vorliegenden Fall eindeutig überraschend. Überraschende Klauseln sind auch im Verhältnis zwischen Kaufleuten unzulässig.

Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Verjährung so lange gehemmt gewesen ist, als die Streithelferin mit der Klägerin über Mängelbeseitigung verhandelte, insoweit gelten §§ 164 ff. BGB analog, nachdem die Beklagte die Klägerin an die Streithelferin verwiesen hatte.

9. Zum Schaden zählt auch der entgangene Gewinn, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht abschließend bezifferbar gewesen ist, so dass die Feststellungsklage in Ziffer III zulässig und nach dem Vorstehenden ebenfalls begründet ist.

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