Verjährungsfristen bei Bauverträgen
Im Bauvertragsrecht verhält es sich bei der Frage der gegenseitigen Ansprüche im Endeffekt wie bei jeder anderen Rechtsgrundlage auch. Vergeht eine gewisse Zeitspanne, in welcher der Gläubiger die Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt, so hat der Schuldner das Recht auf Leistungsverweigerung. Dieses Recht wird allgemein hin als Verjährung bezeichnet, obgleich diese Bezeichnung im Grunde genommen irreführend ist. In seiner herkömmlichen Begriffsdefinition besagt die Verjährung, dass die Ansprüche des Schuldners nach einer gewissen Zeitspanne nicht mehr geltend gemacht werden können und entsprechend untergehen. Auf der Rechtsgrundlage der Paragrafen 194 fort folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch verhält sich die Verjährung im Bauvertragsrecht anders. Hierbei gibt es jedoch einige wichtige Kriterien zu beachten, die ein Schuldner auf jeden Fall kennen sollte. Ein wichtiges Kriterium ist die Frist.
Die unterschiedlichen Voraussetzungen der Verjährung
Der Gesetzgeber unterscheidet zunächst erst einmal die Art und Weise der Schuld, welche durch das Bauvertragsrecht eintreten können.
Die wichtigsten Arten hierbei sind
- arglistig verschwiegene Mängel
- Mängelansprüche auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Mängelansprüche auf der Grundlage des VOB/B
- Ansprüche auf Vergütung
- Ansprüche aus Organisationsverschulden
Wichtig: Für die Art der Schuld kann eine ganz ureigene Frist für die Verjährung festgelegt worden sein. Um die Verjährung geltend zu machen ist es zunächst erst einmal erforderlich, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner eine Aufforderung zur Leistungserbringung eingereicht hat. Hierfür ist die Schriftform auf jeden Fall überaus empfehlenswert.
Arglistig verschwiegene Mängel
Von einem arglistig verschwiegenem Mangel wird immer dann gesprochen, wenn ein Unternehmer einen gewissen Mangel kennt und diesen Mangel verschweigt, weil der Besteller bei einer Kenntnis des Mangels die Abnahme verweigert hätte bzw. die Entscheidung von dem Besteller in hohem Ausmaß von der Kenntnis des Mangels abhängig ist. Ein Unternehmer ist auf dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Offenbarung bekannter Mängel verpflichtet. Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so verjähren alle Ansprüche des Bestellers nach § 634 a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches innerhalb von drei Jahren. Fristbeginn hierfür ist sowohl das Entstehen von dem Anspruch sowie die Kenntnis auf der Grundlage der Paragrafen 195 und 199 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei einer Immobilie bzw. einem Bauwerk verjähren diese Ansprüche erst mit Ablauf des fünften Jahres.
Mängelansprüche auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches
Die Verjährungsfrist von einem Bauwerk oder einem Gewerk, dessen Leistungserbringungserfolg des Unternehmers in der Lieferung der Planungs- bzw. Überwachungsleistungen besteht, beträgt 5 Jahre mit Beginn der Abnahme gem. § 634 a Absatz 1 Nr. 2. Auch der Absatz 2 dieses Paragrafen ist für diese Frist wichtig. Sollte die Leistung sich auf Arbeiten oder Dienstleistungen an sogenannten beweglichen Sachen bzw. einem Grundstück beziehen und kein Bauwerk als Leistungsumfang zugrunde gelegt werden, so beträgt die Frist für die Verjährung der Ansprüche 2 Jahre auf der Grundlage des § 634 a Absatz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. Nr. 3 des genannten Paragrafen bleibt unberührt.
Mängelansprüche auf der Grundlage des VOB/B
Sollte für die Verjährung in dem zugrundeliegenden Vertrag keine spezielle Verjährungsfrist vereinbart worden sein, so liegt das Bürgerliche Gesetzbuch als Gesetzesgrundlage der vertraglichen Vereinbarung nicht zugrunde. In diesem Fall ist die VOB/B zur Anwendung zu bringen, welche eine Verjährungsfrist von 4 Jahren für Bauwerke sowie für alle Arbeiten an dem Grundstück sowie für alle beweglichen Teile 2 Jahre. Auf Arbeiten an Feuerungsanlagen sowie alle abgasgedämmten und feuerberührten Teile beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Maßgeblich ist hierfür der § 13 Nr. 4 Absatz 1 der VOB/B. Für maschinelle oder elektrotechnische bzw. elektronische Anlagen und Teile beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, sofern die Wartung des Unternehmens die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Anlage betrifft. Diese Frist gilt auch nur dann, wenn das Unternehmen diese Wartung nicht an einen Dritten übertragen hat.
Ansprüche auf Vergütung
Die Frist für die Verjährung der Ansprüche auf Vergütung beträgt grundsätzlich zunächst erst einmal 3 Jahre. Beginn dieser Frist ist die Kenntnis sowie das Entstehen eines Anspruchs. Sollte eine rechtskräftige Feststellung des Anspruchs vorliegen beträgt die Verjährungsfrist insgesamt 30 Jahre gem. § 197 Bürgerliches Gesetzbuch.
Ansprüche aus Organisationsverschulden
Sollte ein Unternehmen ein Bauwerk herstellen, so ist das Unternehmen auch in organisatorischen Fragen in der Haftung. Dies bedeutet, dass das Unternehmen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen auf jeden Fall gewährleisten muss, damit eine sachgerechte Beurteilung des mängelfreien Zustandes des Gewerks bei der Auslieferung möglich ist. Unterbleibt diese organisatorische Pflicht, so ist dies mit einem arglistigen Mangelverschweigen gleichzusetzen. Dementsprechend gelten dann auch die gleichen Fristen der Verjährung.
Die Fristenrechnung des Beginns
Es gibt für die Verjährungsfrist gewisse Zeiträume oder Umstände, die berücksichtigt werden müssen. Unter ganz bestimmten Umständen werden Zeiträume für die Verjährung nicht gerechnet. Dies ist beispielsweise bei einer Hemmung der Verjährung der Fall. Die Hemmung der Verjährung wird auf der Grundlage der Paragrafen 203 fort folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches durch gewisse Handlungen des Unternehmens erreicht. Ein hervorragendes Beispiel für die Hemmung der Verjährung sind Vergleichsverhandlungen auf der Grundlage des § 203 Bürgerliches Gesetzbuch. Auch die Hemmung der Klageerhebung ist herbei nach § 204 Bürgerliches Gesetzbuch zu nennen.
Wichtig: Ein Mahnschreiben führt nicht zur Hemmung der Verjährungsfrist.
Durch eine Anerkennung des Schuldners oder eine Handlung der Vollstreckung kann ein Neubeginn der Verjährung erreicht werden. Als Voraussetzung hierfür gilt jedoch der Umstand, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger unzweifelhaft die Schuld anerkennen muss und dies durch Handlungen untermauert.
Diese Handlungen können in Form von
- Abschlagszahlungen
- Zahlungen von Sicherheitsleistungen
- Zahlungen von Zinsen
erfolgen.
Die Verjährungsfristen sind ein grundlegendes Thema und nicht selten ist ein Schuldner gegenüber dem Gläubiger sehr dreist. Gerade große Unternehmen lassen sich von ihren Gläubigern oftmals nicht aus der Ruhe bringen und reizen ihre Möglichkeiten bis zur letzten Sekunde vollends aus. Für einen privaten Gläubiger führt dies oft zu einem Gefühl der Hilflosigkeit, zumal die Kommunikation mit dem Schuldnerunternehmen dann nicht mehr möglich ist. Wir jedoch stehen fest an der Seite und können durch unsere Tätigkeit dem Gläubiger zu seinem gesetzlichen Recht verhelfen. Wir übernehmen hierbei nicht nur die Kommunikation mit dem Schuldner, sondern beraten Sie auch vollumfänglich über den gesamten Umfang Ihrer Rechte und Ihren Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns einfach und wir werden gemeinsam eine Lösung finden, die Ihren Wünschen und Vorstellungen vollumfänglich gerecht werden wird.
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