OLG Dresden – Az.: 6 U 839/19 – Urteil vom 19.11.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22.03.2019, Az.: 5 O 104/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22.03.2019, Az.: 5 O 104/16, ist ebenso wie das Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil des Landegerichts und dem Berufungsurteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der vollstreckende Verfahrensbeteiligte, also die Klägerin bzw. die Streithelferin, vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.544,13 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines behaupteten Wasserschadens in der Tiefgarage des Gebäudes … in D. geltend, der dadurch verursacht worden sei, dass die Beklagte bei der Installation der Entwässerungsleitungen einen Muffenstopfen nicht den Regeln der Technik entsprechend eingebaut habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vortrags und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 22.03.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage – abgesehen von einem Teil der Zinsforderung – in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 89.544,13 € als Schadensersatz aus übergegangenem Recht verurteilt. Zuvor hatte das Landgericht Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen F., dem für das Gebäude zuständigen Verwalter (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 05.02.2019, Bl. 227 ff., insbesondere Seite 232 ff.) sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Q. (vgl. Gutachten vom 23.02.2018, Bl. 147 ff., Ergänzungsgutachten vom 06.09.2018, Bl. 193 ff. sowie Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen vom 05.02.2019, Bl. 227 ff.). Im Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass in der Nacht vom 02.06.2013 zum 03.06.2013 sämtliche Kellerräume und die Tiefgarage des streitgegenständlichen Objekts voll Wasser gelaufen sind, dass zu diesem Zeitpunkt die Klägerin alleiniger Wohngebäudeversicherer dieses Gebäudes war und es sich bei der versicherten Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend: WEG) zu diesem Zeitpunkt um dessen Eigentümerin handelte, dass zur Beseitigung der verursachten Schäden Aufwendungen i.H.v. 89.544,13 € notwendig waren und von der Klägerin bezahlt worden sind und dass die vorgenannten Schäden durch eine mangelhafte Sicherung eines Muffenstopfens, der durch die Beklagte zum Verschließen eines Abwasserrohrs verbaut worden war, verursacht worden ist.
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 22.03.2019 wendet sich die Beklagte mit Berufung. Diese stützt sie ausschließlich darauf, dass der Mangelunwert der fehlerhaft installierten (Regen-)Wasserableitung stoffgleich mit der eingetretenen Eigentumsverletzung sei, sodass lediglich das durch die Mangelgewährleistungsansprüche geschützte Äquivalenzinteresse, nicht hingegen das deliktsrechtlich geschützte Integritätsinteresse betroffen sei, mithin ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB – anders als vom Landgericht angenommen – ausscheide.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, vorsorglich die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Diesem Antrag der Klägerin hat sich die Streithelferin angeschlossen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, weil sich der Mangel der von der Beklagten erbrachten Werkleistung im Rahmen des Schadensereignisses auf bis dahin unversehrt gewesene Teile des Gebäudes und Gewerke ausgewirkt und diese beschädigt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 05.02.2019 (Bl. 227 ff.), das Urteil des Landgerichts vom 22.03.2019 (Bl. 245 ff.) sowie das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 23.02.2018 (Bl. 147 ff.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 06.09.2018 (Bl. 193 ff.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung ist unbegründet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine – deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB auslösende – Eigentumsverletzung gegeben ist.
1.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass neben kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen auch eine deliktsrechtliche Haftung des Verkäufers oder des Werkunternehmers in Betracht kommt, wenn aufgrund der Mangelhaftigkeit der veräußerten Sache oder des hergestellten Werks das Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten verletzt wird. Allerdings setzt ein solcher deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch voraus, dass in Fällen des Zusammentreffens von fehlerfreien und fehlerbehafteten Sachen vor dem Schadenseintritt jedenfalls ein Teil der Gesamtsache unversehrt im Eigentum des Geschädigten stand, so dass Raum für eine Verletzung seines Integritätsinteresses ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.12.2000, VI ZR 242/99, Rdn. 15 m.w.N., juris). Maßgeblich ist, ob zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert eine sog. „Stoffgleichheit“ besteht, also sich der eingetretene Schaden mit dem aufgrund des Mangels bereits zuvor bestehenden Unwert deckt und sich damit in einer Enttäuschung des vertraglichen Äquivalenzinteresses erschöpft oder darüber hinausgehend eine Verletzung des Integritätsinteresses vorliegt (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rdn. 13, Urteil vom 14.05.1985, VI ZR 168/83, Rdn. 12; Urteil vom 18.01.1983, VI ZR 310/79, Rdn. 9 ff., insbesondere Rdn. 12 und 14; jeweils juris). Davon ausgehend kommt eine Verletzung des Integritätsinteresses und damit ein deliktsrechtlicher Schadensersatz auch dann in Betracht, wenn in Bauwerke, z.B. in einen nur teilweise – aber mangelfrei – errichteten Rohbau, mangelhafte Teile eingefügt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1992, VIII ZR 276/90, Rdn. 18 ff., insbesondere Rdn. 23 m.w.N., juris).
Zur Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen der geltend gemachte Schaden und der von Anfang an der Sache anhaftende Mangelunwert stoffgleich sind, hat der Bundesgerichtshof einzelne Kriterien entwickelt. Stoffgleichheit soll danach u.a. vorliegen, wenn das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden ist sowie in Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.01.1983, VI ZR 310/79, Rdn. 14, juris). Demgegenüber ist eine Stoffgleichheit zu verneinen, wenn der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Beschädigung im Eigentum des Vertragspartners oder Dritter stehender zunächst mangelfreier Teile des Gegenstandes oder anderer Sachen geführt hat, dies aber zu vermeiden gewesen wäre, wenn der – als solcher behebbare – Mangel rechtzeitig erkannt worden wäre. Der ursprüngliche Mangelunwert beschränkt sich in einem solchen Fall auf die Kosten für die Behebung des Mangels und ist daher nicht stoffgleich mit dem durch den Mangel später verursachten weitergehenden Schaden am Eigentum des Vertragspartners oder Dritter (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BGH, Urteil vom 14.05.1985, VI ZR 168/83, Rdn. 12 f.; Urteil vom 18.01.1983, VI ZR 310/79, Rdn. 15; jeweils juris).
So liegt der Fall hier. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts war die von der Beklagten erbrachte Werkleistung insoweit mangelhaft, als die Metallkonstruktion, die vor der in die Öffnung des Abwasserrohrs eingebrachten Muffe installiert wurde, entweder nicht ordnungsgemäß angebracht oder jedenfalls nicht ausreichend dimensioniert gewesen ist. Hätte man diesen Mangel erkannt und zu dessen Behebung vor der Muffe einen hinreichenden mechanischen Schutz angebracht, der diese gegen Herausdrücken im Falle eines Rückstaus sichert, wäre es nicht zu dem Abwasseraustritt und der dadurch hervorgerufenen Überschwemmung der Kellerräume und der Tiefgarage sowie der dadurch verursachten Schäden gekommen. Der ursprüngliche Mangelunwert, der sich mit dem verletzten Äquivalenzinteresse deckt, entsprach daher lediglich den Kosten für die Behebung des Mangels, mithin für die Anbringung einer ausreichenden mechanischen Sicherung der Muffe. Die Kosten, die nach dem Schadensereignis für die Installation einer entsprechenden Sicherung entstanden sind, werden im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht. Vielmehr ist verfahrensgegenständlich der insoweit mit dem ursprünglichen Mangel nicht stoffgleiche Schaden, der an anderen Teilen des Gebäudes, die sich ursprünglich in mangelfreiem Zustand befanden, verursacht worden ist. Eigentümer dieses Gebäudes war in dem für die Begründung des deliktsrechtlichen Anspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Eigentumsverletzung, also im Zeitpunkt des Schadensereignisses in der Nacht vom 02.06.2013 zum 03.06.2013, die WEG, mithin die Versicherungsnehmerin der Klägerin. Keine Rolle spielt, ob jene ihr Eigentum erst nach Durchführung der mangelhaften Installationsarbeiten der Beklagten erworben hat oder bereits seinerzeit Eigentümerin des Gebäudes war. Denn der Schutzbereich der durch die Beklagte verletzten Sorgfaltspflicht umfasst nicht nur das Integritätsinteresse des seinerzeitigen Gebäudeeigentümers, sondern auch das Interesse eines etwaigen Rechtsnachfolgers an der Erhaltung des unversehrten Zustandes des Gebäudes durch fachgerechten Schutz vor Austritt von Abwasser aus dem von der Beklagten installierten Rohrleistungssystem.
2.
Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung, dass vorliegend das Integritätsinteresse nicht betroffen, sondern lediglich das Äquivalenzinteresse ihres Vertragspartners verletzt sei, auf einzelne höchst- und obergerichtliche Entscheidungen sowie Stellungnahmen im Schrifttum beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen.
a) Der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2005, Az.: VII ZR 158/03 (vgl. juris), zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Architekten wegen behaupteter Verletzung der Pflichten bei der Bauüberwachung bezogen auf im Jahr 1991 durchgeführte Sanierungsarbeiten an einem Haus. Zehn Jahre später kam es zu einem Schaden an der Geschossdecke über dem ersten Obergeschoss in der Weise, dass verbliebene Balken der Decke barsten. Dieser Schaden war nach den Feststellungen des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass die Balkendecke den aufgebrachten Asphaltestrich nicht habe tragen können und ein anstelle einer Stützwand eingebrachter Träger unter der Balkendecke wirkungslos gewesen sei, weil die Decke nicht aufgelegen habe, was der Architekt bei der Bauüberwachung habe feststellen müssen. In dieser Fallkonstellation ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass lediglich das Äquivalenzinteresse verletzt sei. Müsse der Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder Architektenauftrag in die Bausubstanz eingreifen, so sei eine damit zusammenhängende Schädigung dieser Bausubstanz in der Regel keine Eigentumsverletzung. Denn es sei Gegenstand des Vertrages, durch eine Änderung der Bausubstanz eine Sanierungsleistung zu erbringen und damit den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Schlage diese Leistung fehl, sei allein das Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung betroffen. Das gelte auch, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bauteilen entstehe, die zwar nicht erneuert würden, jedoch derart in die Sanierungsaufgabe integriert seien, dass ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschuldete Erfolg nicht erzielt werden könne. Denn auch in diesen Fällen sei der Schaden in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung (zum Ganzen: a.a.O., Rdn. 36). Dagegen komme ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Unternehmer in Betracht, wenn der Schaden an Eigentum eintrete, das durch den Sanierungsauftrag nicht betroffen sei. Dazu gehörten auch die Fälle, in denen Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch die Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führten (a.a.O., Rdn. 38).
Anders als die Beklagte im zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 18.10.2019 meint, lässt die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Abkehr von früheren Entscheidungen zur Abgrenzung des Äquivalenz- und des Integritätsinteresses anhand des Kriteriums der Stoffgleichheit für den Bereich der Haftung von Bauhandwerkern und Architekten erkennen. Vielmehr wendet der Bundesgerichtshof die dazu in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf einen konkreten Einzelfall an, der deutlich anders gelagert ist, als der hier streitgegenständliche Sachverhalt, in dem weder die durch das Schadensereignis unter Wasser gesetzten Kellerräume, noch die Tiefgarage in die von der Beklagten zu erbringende Werkleistung im Sinne des vorgenannten Urteils des Bundesgerichtshofs integriert waren. Vielmehr hatte die Beklagte ihre Leistungen ausschließlich an der Abwasseranlage des Gebäudes, also einem funktionell klar abgrenzbaren Gegenstand, zu erbringen. Daher ist der Schaden an Bauteilen eingetreten, die durch die Werkleistung der Beklagten nicht berührt wurden. Mithin ist auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2005 eine Verletzung des Integritätsinteresses gegeben.
b) Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2007, VII ZR 183/05 (juris), bezieht, ergibt sich zwar aus den dort dargelegten Grundsätzen zum werkvertraglichen Mangelbegriff ohne weiteres, dass die von der Beklagten erbrachte Werkleistung insoweit mangelhaft war, als sie wegen der unzureichenden mechanischen Sicherung der Muffe den bezweckten Schutz des Gebäudes vor entsprechenden Wasserschäden nicht erfüllte. Anders als die Beklagte meint, folgt aus diesem von Anfang an bestehenden Funktionsmangel aber nicht, dass sich darin auch der später eingetretene Gebäudewasserschaden ausdrückt und mit diesem im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze „stoffgleich“ ist. Andernfalls käme in sämtlichen Fallgestaltungen, in denen der dem Werk ursprünglich anhaftende Mangel lediglich ein erhöhtes Risiko für eine spätere Beschädigung impliziert, jedoch ohne weiteres behebbar ist, wenn er rechtzeitig erkannt wird, im Falle der Realisierung des mit dem Mangel verbundenen Risikos keine Verletzung des Integritätsinteresses in Betracht. Dem steht aber die überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die eine Stoffgleichheit gerade verneint, wenn zunächst nur ein Einzelteil einer Sachgesamtheit mangelbehaftet war und dieser Mangel, hätte man ihn rechtzeitig erkannt, behebbar und dadurch der Schadenseintritt vermeidbar gewesen wäre (siehe oben). In derartigen Fallgestaltungen liegt daher keine Stoffgleichheit vor, obwohl von Anfang an eine Funktionsbeeinträchtigung insoweit gegeben ist, als aus dem Mangel ein Risiko für eine Beschädigung der Sachgesamtheit resultiert und damit gerade die Funktion, vor entsprechenden Schäden zu schützen, nicht erfüllt ist.
c) Soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 02.05.2002, Az.: 7 U 155/01 (juris), beruft, mag es zwar sein, dass diese Entscheidung die Rechtsauffassung der Beklagten stützt. Allerdings berücksichtigt das Oberlandesgericht Rostock nicht hinreichend die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung eines stoffgleichen Schadens von einer Verletzung des Integritätsinteresses. In dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Wasserschaden entstanden, weil ein in der vom Beklagten errichteten Heizungsanlage des Gebäudes eingebauter Kunststoffgewindestopfen geborsten war. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass sich in dem Schadensereignis lediglich ein durch das defekte Einzelteil von Anfang an dem gesamten Gebäude anhaftender Minderwert manifestiert habe, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Heizungsanlage zwangsläufig in Erscheinung treten musste. Nicht geprüft hat das Gericht allerdings, ob das Schadensereignis vermeidbar gewesen wäre, wenn der Defekt an dem Gewindestopfen rechtzeitig erkannt und das entsprechende Teil ausgetauscht worden wäre. Jedenfalls sind keine Feststellungen dazu getroffen worden, dass ein solcher Austausch nicht ohne Beschädigung der Sachgesamtheit oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre. Insoweit berücksichtigt das Oberlandesgericht Rostock die entsprechenden Abgrenzungskriterien, die der Bundesgerichtshof für die Feststellung der Stoffgleichheit eines Schadens mit dem ursprünglichen Mangel entwickelt hat, nur unzureichend.
d) Auch die durch die Beklagte in Anspruch genommenen Ausführungen von Kniffka/Koeble (Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 11. Teil Ziffer X 1, Rdn. 118) stehen im vorliegenden Fall der Annahme einer Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Soweit es dort heißt, dass in der mangelhaften Herstellung eines Bauwerkes keine Eigentumsverletzung liege, wenn der Auftraggeber von vornherein mangelhaftes Eigentum erwerbe, weil nur das Äquivalenzinteresse verletzt sei, wird lediglich auf die auch hier zugrunde gelegte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt. Das zeigt etwa das von Kniffka/Koeble (a.a.O.) zum Beleg ihrer Auffassung in Fußnote 221 in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.1985, VII ZR 270/83 (juris). Dort wird zwar einerseits ausgeführt, dass eine mangelhafte Bauleistung für sich genommen keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB begründe, weil sie keine Eigentumsverletzung darstelle, sondern nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden führe (BGH, a.a.O., Rdn. 24). Andererseits geht der Bundesgerichtshof aber in seiner Entscheidung auch davon aus, dass eine mangelhafte Werkleistung jedenfalls dann zugleich den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 erfülle, wenn in schon vorhandenes und bisher unversehrtes Eigentum des Auftraggebers eingegriffen werde (BGH, a.a.O., Rdn. 25).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr folgt der Senat – wie oben dargestellt – den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung des Äquivalenz- vom Integritätsinteresses anhand des Kriteriums der Stoffgleichheit und wendet diese auf den vorliegenden Einzelfall an.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.