Baumängel
Seit der Schuldrechtsreform Anfang des Jahres 2002 ist ein Bauwerk laut BGB dann frei von Baumängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollten die beteiligten Parteien demnach vertraglich bindende Abmachungen über Art, Qualität oder Güte des Bauwerks getroffen haben, liegt ein Baumangel bereits vor, wenn das vom Auftragnehmer hergestellte Bauwerk von dem vertraglich Geschuldeten negativ abweicht. Bei dem Begriff der Beschaffenheit muss vorliegend auf den subjektiven Fehlerbegriff abgestellt werden. Dies bedeutet, dass ein Vergleich zwischen der Ist-Beschaffenheit und der Soll-Beschaffenheit durchzuführen ist. Liegen hier Abweichungen vor, kann bereits von einem Baumangel gesprochen werden. Somit kann ein Baumangel auch vorliegen, wenn das Bauwerk absolut standsicher ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für das Vorliegen eines Baumangels spielt es zudem keine Rolle, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Soweit die Beschaffenheit nicht von den Parteien vereinbart wurde, hält das BGB eine weitere Mangeldefinition bereit. Demnach ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich entweder nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung eignet. Im zweiten Fall muss das Bauwerk allerdings eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.
Die Gewährleistungsrechte
Bei den Gewährleistungsrechten im Baurecht handelt es sich um diejenigen gesetzlichen Regelungen, auf welche sich der Bauherr berufen darf, falls das hergestellte Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme einen Mangel aufweist. Der Gewährleistungsfall kann also nur eintreten, wenn bei der Abnahme des Bauwerkes der Mangel bereits bestanden hat. Der Abnahme kommt somit eine entscheidende Bedeutung zu. Obwohl die Gewährleistung im allgemeinen Sprachgebrauch mit der Garantie gleichgesetzt wird, handelt es sich um zwei komplett unterschiedliche Dinge. Während eine Garantie eine freiwillige Zusicherung über eine Laufleistung zu verstehen ist, sind die Ansprüche aus der Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben und klar an den Abnahmezeitpunkt gekoppelt. Damit die Gewährleistung auch bei versteckten Mängeln nicht ins Leere läuft hat der Gesetzgeber die Gewährleistungsfristen eingeführt. Auf diese Weise können auch die subjektiv nicht erkennbaren Mängel, die schon bei der Abnahme vorlagen, gerügt werden. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme muss jedoch der Auftraggeber bewiesen, dass der Mangel bereits vorlag. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer hingegen beweisen, dass er ein mangelfreies Bauwerk errichtet hat. Weiterhin ist zu beachten, dass der normale verbrauchsbedingte Verschleiß nicht in den Verantwortungsbereich des Werkunternehmers fällt. Daneben ziehen auch Drittursachen und Bedienungsfehler keine Mängelansprüche nach sich.