Die Pflichten des Architekten
Dem Architekten erwachsen diverse Pflichten aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber. Dabei übernimmt der Architekt für seine vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, in etwa im Bereich der Planung und Ausführung, die volle Haftung. Neben diesen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Bauherren obliegen dem Architekten ebenso Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, was sich beispielsweise bei der Baustellensicherung zeigt. Doch welche Pflichten hat ein Architekt und auf welche Weise kann er dafür haftbar gemacht werden?
Die Gründe für einen Haftungsanspruch

Die primären Haftungsansprüche ergeben sich aus einer mangelhaften Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. In erster Linie haftet er also dem Bauherren, welcher ihn beauftragt hat. Da es sich bei dem Architektenvertrag um einen Werkvertrag handelt, haftet der Architekt auch nach werkvertraglichen Grundsätzen. Allerdings schuldet der Architekt nicht das Bauwerk selbst. Vielmehr verpflichtet er sich die notwendigen Pläne, Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Beratungsleistungen zu erbringen. Zu seinen Aufgaben zählt auch nicht zuletzt die Objektüberwachung. Welche konkreten Aufgaben der Architekt zu erfüllen hat, müssen die Parteien im Rahmen des Architektenvertrages regeln. Treten in der Folge Mängel am Bauwerk auf, welche durch mangelnde Leistung des Architekten entstanden sind, tritt er in die Haftung ein. Mängel, die zu einem Haftungsanspruch führen können, ergeben sich zum Beispiel aus Koordinationsfehlern, Planungsfehlern oder dem Überschreiten der Kosten. Neben diesen Haftungsgründen aufgrund vertraglicher Pflichten gibt es noch die sogenannte deliktische Haftung. Diese Haftung kommt ins Spiel, wenn der Architekt Eigentum oder Gesundheit des Bauherren oder von Dritten verletzt.
Die Möglichkeiten des Bauherren
Wurde die Haftung des Architekten durch einen Mangel ausgelöst, stehen dem Geschädigten mehrere Möglichkeiten zur Auswahl. Bei Mängeln, die sich aus dem Architektenvertrag ergeben, steht dem Bauherren zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Diese Gelegenheit zur Nacherfüllung muss dem Architekten gewährt werden, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Sollte die Nacherfüllung seitens des Architekten aus irgendwelchen Gründen nicht erfolgen, kann der Bauherr den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Hierfür muss der Architekt die Kosten tragen. Des Weiteren besteht nach einem fruchtlosen Ablauf der Nacherfüllungsfrist die Möglichkeit, entweder vom Architektenvertrag zurückzutreten oder das Honorar zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt oder für eine Minderung vor, kann der Bauherr bei einem schuldhaft verursachtem Mangel zudem Schadensersatz geltend machen. Maßgebend für die Höhe des Schadensersatzes sind die sogenannten Sowiesokosten. Dies sind diejenigen Kosten, welche auch bei bei pflichtgemäßem Handeln entstanden wären. Die Sowiesokosten sind vom Schadensersatz abzuziehen.