LG Aachen – Az.: 12 O 117/18 – Urteil vom 30.10.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Architektenhonorar betreffend eines aus mehreren Bauteilen bestehendes innerstädtischen Bauvorhabens in N1 I-Straße. Der Kläger ist Architekt und beschäftigt sich mit größeren Bauvorhaben, während der Beklagte als Bauentwickler bzw. als Bauträger tätig ist.
Die Parteien sind sich persönlich bekannt und hatten eine Zusammenarbeit u.a. wegen des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Dabei sollte der Kläger bereits ab 2011 eine Bebauungsplanung entwickeln, während der Beklagten in den Folgejahren in Verhandlungen mit den Entscheidungsträgern der Stadt N1 stand.
Unter dem 5.9.2011 unterbreitete der Kläger dem Beklagten den Vorschlag, für ein als „Wohnungs- und Geschäftshaus I2 in N1“ bezeichnetes Bauvorhaben näher bezeichnete Unterlagen, u.a. den Bauantrag, den LageplanN, die notwendigen Bauzeichnungen mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie die notwendigen Flächen und Kubusberechnungen zum Festpreis von 5.850,- EUR netto zu fertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 52 f. GA Bezug genommen.
Auf dem Briefpapier der C2, Rund ums C mbH in O, dessen Geschäftsführer der Beklagte ist, wurde dem Kläger der entsprechende Auftrag erteilt, Bl. 54 GA.
In der Folgezeit erarbeitet der Kläger Bauantragsunterlagen, in denen als Bauherr die „GbR E“ bezeichnet ist. Insoweit wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 21.3.2018 Bezug genommen.
Der Kläger trägt vor, nur der sog. Bauteil 1 sei von der C2 GmbH erfolgt. Die Bauteile 2 bis 5 seien von der im Frühjahr 2014 gegründeten E GbR übernommen worden. Diese sei auch Bauherrin. Die C2 habe dem Kläger insbesondere keinen Auftrag wegen der Bauteile 2 bis 5 erteilt. Dass der Beklagte persönlich für das Honorar hafte, ergebe sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 6.1.2017, Anl. K 8. Die vorgelegte Planung sei auch genehmigungsfähig. Der Genehmigung stehe vor allem ein Bebauungsplan der Stadt Meckenheim nicht entgegen. Die Abrechnung habe nach der HOAI zu erfolgen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 104.559,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.9.2017 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 996,95 EUR.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die C2 GmbH sei passivlegitimiert. Dabei handele es sich um die von Anfang an tätige Projektentwicklungsgesellschaft. Eine Übernahme durch die GbR sei nicht erfolgt. Vereinbart sei im übrigen ein Stundenhonorar. Weiter habe er – der Beklagte – stets darauf hingewiesen, dass die C2 GmbH und nicht die GbR oder der Beklagte persönlich die Zahlung von Honorar schulde. Die klägerische Planungsleistung sei auch mangelhaft. Die Bauanträge seien nicht genehmigungsfähig. Der Kläger habe insbesondere den Bebauungsplan der Gemeinde nicht beachtet und eine Nacharbeit abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 631, 427, 705 ff. BGB in Verbindung mit den Regelungen der HOAI nach Ansicht der Kammer ein Zahlungsanspruch nicht zu. Zu seinem prozessualen Nachteil kann der Kläger nicht darlegen, die E GbR sei Vertragspartner, für die der Beklagte hafte.
Ein Architekten- oder Ingenieurvertrag kommt durch rechtsgeschäftliches Angebot und dessen unveränderte, rechtzeitige Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Beim Fehlen einer ausdrücklichen, etwa schriftlichen Vereinbarung ist zu klären, ob die Parteien von einem beiderseitigen schuldrechtlichen Bindungswillen ausgegangen sind und deshalb bereits vom Architekten erbrachte Leistungen der Vergütungspflicht unterliegen oder ob die Leistung noch im honorarfreien Akquisitionsbereich liegen (OLG Hamm, ZfB 2001,329; Kupfer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts für Bau-und Architektenrechts, 3. Auflage, 10. Kapitel A., Rd. 49;). Kommen mehrere Personen als Auftraggeber in Betracht obliegt es dem Architekten, darzulegen und unter Beweis zu stellen, welche Beteiligten ihm den Auftrag zur Ausführung von Architektenleistungen erteilt haben (OLG Frankfurt, Urt. vom 29.8.2003, 19 U 237/02 m.w. Nachw.). Weiter ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass allein die Bezeichnung als Bauherr nicht ausreichend ist, der Darlegungslast nachzukommen (OLG Frankfurt, a.a.O., Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. Rd. 624 m.w.Nachw.).
Gegen einen Auftrag der E GbR spricht vor allem, dass die C2 GmbH den klägerischen Antrag vom 5.9.2011 mit Schreiben vom 29.9.2011 angenommen hat. Dass die dort getroffene Vereinbarung zwischen dem Kläger und der selbstständigen Gesellschaft nur für den Bauteil 1, nicht aber für die weiteren davon zu unterscheidende Bauteil Geltung haben sollten, ist weder schriftsätzlich noch in der persönlichen Anhörung des Kläger im Termin vom 2.10.2018 hervorgetreten. Insbesondere musste der Kläger einräumen, eine solche Wechselvereinbarung nicht terminlich eingrenzen zu können. Weiter hat der Kläger eingeräumt, die GbR und den Gesellschafter T3 nicht zu kennen. Gegen eine Haftung der GbR spricht weiter, dass der Beklagte substantiiert darlegen konnte, an die GbR gerichtete Rechnungen gerügt zu haben, etwa diejenigen vom 9.7.2014, Bl. 56, 27.12.2013, 21.10.2014 sowie 16.11.2015, Anlage 1 – 3 zum Protokoll vom 2.10.2018, Bl. 11 ff. GA.
In dem Schreiben des Beklagten vom 6.1.2017 sieht die Kammer letztlich keine Haftungs- bzw. Vertragsübernahme auf den Beklagten bzw. die GbR. Zwar ist dieses Schreiben auf privatem Geschäftsbogen des Beklagten erfolgt. Das Schreiben enthält aber insbesondere keine Zahlungszusage. Im Gegenteil verteidigt sich der Beklagte letztlich gegen einen Zahlungsanspruch, wenngleich nicht ausdrücklich mit der fahrlenden Passivlegitimation, sondern mit dem Ausbleiben von Baugenehmigungen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 104.559,80 EUR, § 4 ZPO.