Skip to content
Menü

Dämmung von Keller-Außenwänden – Anforderungen bei Neubau

Baurechtlicher Diskurs: Kellerdämmung und Erdwärmepumpenheizung bei Neubauten

Die aktuelle Gerichtsentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 22 U 1913/19), die am 7. August 2020 verkündet wurde, wirft ein Schlaglicht auf zwei entscheidende Aspekte im Baurecht: die adäquate Dämmung von Keller-Außenwänden und die technischen Anforderungen bei der Installation einer Erdwärmepumpenheizung. Der Klagefall befasst sich mit zwei Bauherren, die fehlerhafte Ausführungen in ihrem Neubau beanstanden. Hierbei konzentrieren sie sich auf die Unzulänglichkeiten der Erdwärmepumpenheizung sowie auf die mangelhafte Isolation der Kellerwände gegen das abgekühlte Erdreich.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 1913/19 >>>

Vorwürfe und Erwartungen der Klägerinnen

Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt, dass das installierte Kollektorfeld der Erdwärmepumpenheizung nicht korrekt dimensioniert sei und daher nicht genug Spiralkörbe vorhanden seien, um eine angemessene Heizleistung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass die Kellerwände nicht ausreichend gegen das Erdreich isoliert sind, was zu Feuchtigkeitsproblemen führt. Sie fordern daher Ersatz für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten und haben zusätzliche Heizkörper installiert, um die unzureichende Heizleistung zu kompensieren.

Gegenargumente der Beklagten

Die beklagte Partei argumentiert, dass die entstandenen Probleme auf die eigenmächtige Installation zusätzlicher Heizkörper durch die Klägerinnen zurückzuführen sind. Laut ihnen haben die Klägerinnen trotz einer entsprechenden Warnung in der Baubeschreibung die zusätzlichen Heizkörper in den Kellerräumen installiert, was die Heizungsanlage überlastet und zur Auskühlung des Kollektorfeldes geführt hat.

Expertenmeinung und Sachverständigenurteil

Ein Sachverständiger wurde zu Rate gezogen, der die Funktion und die Anforderungen einer Erdwärmepumpenheizung im Kontext der Klägerinnen umfassend erläuterte. Es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Baus keine anerkannten Regeln für die korrekte Dimensionierung eines Kollektorfeldes existierten, insbesondere für die installierte Anlage, die zu dieser Zeit auf dem deutschen Markt neu war. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass die Kellerwände des Hauses nicht ausreichend isoliert waren, da der Bauplan lediglich eine 35 cm dicke Betonwand vorsah, jedoch keine zusätzliche Innen- oder Außendämmung.

Endgültige Beurteilung und Auswirkungen auf das Baurecht

Die endgültige Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die Überzeugungen des Sachverständigen. Es wurde festgestellt, dass die zusätzlichen Heizkörper und das Lüftungsverhalten nicht die Hauptursachen für Feuchtigkeit und Schimmelbildung waren. Vielmehr lag das Problem bei der unzureichenden Isolation der Kellerwände und der fehlerhaften Dimensionierung des Kollektorfeldes der Erdwärmepumpenheizung. Das Urteil hebt die Notwendigkeit klarer Richtlinien für die Installation von Erdwärmepumpenheizungen und die ausreichende Isolation von Kellerwänden hervor, um zukünftige Fälle dieser Art zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 22 U 1913/19 – Urteil vom 07.08.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerinnen hin wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 18. Januar 2019 – 7 O 848/12 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen insoweit abgeändert, dass der Kostenvorschuss nach Ziffer 1 des Urteils 21.500,- € zuzüglich der dort bestimmten Zinsen beträgt und die Beklagte über das Urteil des Landgerichts hinaus verurteilt wird, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen Ersatz der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 1.142,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2012 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen 9/20 und die Beklagte 11/20.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dämmung von Keller-Außenwänden - Anforderungen bei Neubau
Baugericht Dresden bekräftigt Wichtigkeit adäquater Kellerdämmung und technisch korrekter Installation von Erdwärmepumpenheizungen bei Neubauten. (Symbolfoto: Radovan1 /Shutterstock.com)

Die Klägerinnen verlangen einen Vorschuss von 40.000 € auf die erwarteten Kosten der Beseitigung von Mängeln einer Erdwärmepumpenheizung und der Kellerwanddämmung in ihrem, von der Beklagten geplanten und gebauten Neubau-Einfamilien-Haus.

Das betroffene Einfamilien-Haus verfügt im Keller über 3 Räume, nämlich einen Flur, den „Wasch-/Anschlussraum“ und den „Keller 2“. Nach der Baubeschreibung ist keiner dieser Räume beheizt. Die Kellerwände aus Beton verfügen weder über Dämmung noch Putz. An den Keller-Außenwänden kondensiert die Luftfeuchte der Kellerräume und hat sich großflächig Schimmel gebildet. Die Erdwärmepumpenheizung verfügt über ein Feld aus 18 Kollektorkörben (sog. Spiralsonden) von jeweils 2 m Länge und 50 cm Durchmesser, die im Abstand von 2,0 m zur Hauswand und zu einander mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1,3 m in den Garten des Grundstücks der Klägerinnen eingebracht sind. Die Klägerinnen installierten weitere Heizkörper im Keller und banden sie in die Erdwärmepumpenheizung ein.

Die Klägerinnen waren in erster Instanz der Auffassung, dass die Erdwärmepumpenheizung und die Kellerwandisolation mangelhaft seien, insbesondere weil das Kollektorfeld nicht ausreichend dimensioniert sei und daher keine hinreichend große Zahl an Spiralkörben eingebracht worden sei und die Kellerwände nicht hinreichend gegen das abgekühlte Erdreich insoliert worden seien. Sie hätten die zusätzlichen Heizkörper installiert, um der Kondensation der Luftfeuchte an den Kellerwänden sowie der Schimmelbildung entgegenzuwirken, würden die Heizkörper inzwischen aber nicht mehr betreiben.

Die Klägerinnen haben beim Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger

  • 1. 40.000,00 € Vorschuss auf die Mängelbeseitigung,
  • 2. 1.801,66 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und
  • 3. 772,31 € Kosten der Schadensermittlung

jeweils zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt.

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, die festgestellte Auskühlung des Kollektorfeldes und die Feuchte der Kellerwände seien allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerinnen trotz einer entsprechenden Warnung in der Baubeschreibung in den Kellerräumen zusätzliche Heizkörper eingebracht hätten. Dies habe die Heizungsanlage überlastet und zur Auskühlung des Kollektorfeldes geführt.

Mit angefochtenem Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, soweit es den Vorschuss auf die Mangelbeseitigung und die Kosten der Schadensermittlung anbelangt, und in Klage im Übrigen abgewiesen. Aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Durchfeuchtung der Kellerwände auf einer fehlerhaft dimensionierten Erdsondenauslegung beruht habe. Hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung wurde die Klage abgewiesen, weil die Klägerinnen keine entsprechende Rechnung ihres Rechtsanwalts vorgelegt hätten.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Auskühlung des Kollektorfeldes und die Durchfeuchtung des Kellers seien auf die Installation und die Einbindung zusätzlicher Heizkörper in dem als kalt konzipierten Keller zurückzuführen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen und Berufungsbeklagte beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung. Auch als unbeheizter Kaltkeller ohne Dämmung sei der Keller nicht tauglich, die vorgesehene Funktion als Waschraum zu erfüllen. Mindestens dürfe ein trockener Keller erwartet werden, der sich zur Lagerung von Gegenständen eigne.

Sie haben zudem unselbständige Anschlussberufung eingelegt mit der sie den Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgen.

Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte über das landgerichtliche Urteil hinaus zur Zahlung weiterer 1.801,66 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Sie behauptet, eine Nutzung des Kellers als „Waschraum“ sei nicht vereinbart; vereinbart seien lediglich Anschlüsse für eine Waschmaschine und einen Trockner. Als Kaltkeller sei der erstellte Keller auch gebrauchstauglich.

Der Senat hat Beweis durch ergänzende Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R. und Dr.-Ing. S. erhoben.

Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. R. hat ausgeführt, dass das Kollektorfeld unzureichend dimensioniert sei, um dauerhaft den Wärmebedarf des Hauses zu decken. Der Jahresheizenergiebedarf des Hauses betrage ca. 22.000 kWh. Von dieser Wärmemenge müsse das Kollektorfeld jährlich 14.000 kWh bereitstellen; die übrige Wärmemenge werde zu einem Teil durch die installierte Wärmerückgewinnung bereitgestellt und zum anderen Teil durch das Stromnetz über die Betriebseinheit zugeführt. Die installierte Anlage sei technisch auch in der Lage, die entsprechende Wärmemenge dem Erdreich zu entziehen. Das Kollektorfeld könne diese Energiemenge aber nicht dauerhaft bereitstellen, sondern nur 8.800 kWh pro Jahr. Die vorhandene Zahl an Spiralsonden könne die benötigte Wärme dauerhaft nur in einem größeren Feld bereitstellen, wenn diese mit einem Abstand von jeweils 4 m eingebracht würden, wie die VDI-Richtlinie 4640 und die Herstellerangaben es auch vorsähen. Bei dem hier vorliegenden Abstand der Spiralsonden von nur 2 m könne Wärme nur noch von unten her nachströmen, aber nicht mehr ausreichend von der Seite. Da von unten her aber nicht genügend Wärme nachströme, komme es zu der festgestellten Vereisung des Feldes. Eine Vereisung beeinträchtige die Funktionsweise der Wärmepumpe zwar grundsätzlich nicht, mindere aber deren Effizienz und zeige an, dass sie dem Erdreich des Kollektorfeldes mehr Wärme entnehme als aus der Umgebung dorthin nachströme. Um das Problem zu beheben, müsse eine zusätzliche Tiefensonde eingebracht und eingebunden werden. Das verursache Kosten von ca. 12.000 €. Die Beseitigung der Bodenunebenheiten im Garten erfordere einen Aufwand von ca. 500 €.

Der Sachverständige Dr. S. hat ausgeführt, dass der Keller – auch ohne Erdwärmepumpe – nicht hinreichend gedämmt sei, um die Bildung von Schimmelpilz und die Kondensation von Wasser an den Wänden zu vermeiden. Für Temperatur und Luftfeuchte ungeheizter Keller geben es keinen Normwert. Für andere ungeheizte Räume sei von einer Raumtemperatur von 10 bis 15 °C und einer Luftfeuchte von 50 bis 70 % auszugehen; diese Werte könnten für den Keller übernommen werden. Der Betrieb einer Waschmaschine oder eines Trockners erhöhe aber die zu erwartende Luftfeuchte. Die Keller-Außenwände hätten einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,15 m²K/W, während die DIN 4108-2 einen Wert von 0,55 m²K/W verlange. Unabhängig von der Beheizbarkeit des Kellers wäre bei der festgestellten Wärmedurchlässigkeit der Wand das Wachstum von Schimmelpilz erst ausgeschlossen, wenn die Erdtemperatur 10 °C nicht unterschreite. Beim Betrieb einer Waschmaschine oder eines Trockners müsse die Oberflächentemperatur der Wand sogar mindestens 12,6 °C betragen, um diese Probleme auszuschließen. Beseitigen lasse sich das Problem durch die Anbringung einer Innenwanddämmung von 2 cm Stärke auf den Außenwänden lösbar ist. Das würde Kosten von 7.000 € für die Dämmung einschl. der Planungskosten und 2.000 € Kosten für die Beseitigung des Schimmels verursachen.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, einschließlich der nachgelassenen Schriftsätze sowie den Inhalt des Verhandlungsprotokolls und der Akte im Übrigen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg, weil die Kosten der Mangelbeseitigung geringer sind. Die Anschlussberufung hat Erfolg, da die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nachgewiesen wurden.

A

Zur Berufung:

1. Zwar hat das Landgericht hat den Klägerinnen zu Recht einen Anspruch auf Vorschuss auf die Mangelbeseitigungskosten nach § 637 Abs. 3 BGB zugesprochen. Allerdings ist es von überhöhten Kosten ausgegangen.

Nach § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller, wenn er nach § 637 Abs. 1 BGB zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung berechtigt ist, von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zur Selbstvornahme ist er berechtigt, wenn das Werk einen Mangel aufweist, die zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist und nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Das von der Beklagten erbrachte Werk weist zwei Mängel auf. Die Erdwärmepumpenheizung ist mangelhaft, weil das Kollektorfeld zu gering dimensioniert ist und die Spiralsonden nicht mit hinreichendem Abstand zu einander eingebracht wurden. Zudem ist der Keller nicht ausreichend gedämmt.

aa) Die Erdwärmepumpenheizung ist mangelhaft. Ein Sachmangel im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten oder zu dem gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.

Zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist die Erdwärmepumpe nur, wenn die Energieentnahme so eingerichtet ist, dass aus der Umwelt jederzeit genügend Energie in das Entnahmefeld nachfließt. Dieses wird zwar aufgrund der kontinuierlichen Energieentnahme gegenüber seiner Umgebung abkühlen. Es ist aber konstruktiv und vor allem durch die Dimensionierung des Entnahmefeldes sicherzustellen, dass das sich einstellende neue Temperaturgleichgewicht einen effizienten Betrieb der Erdwärmepumpe zulässt. Dieses Temperaturgleichgewicht darf sich daher nicht erst bei einer Vereisung des Entnahmefeldes einstellen.

Gegen diese Anforderung wurde hier verstoßen, weshalb das Werk nicht über die für die gewöhnliche Verwendung einer Erdwärmepumpenheizung erforderliche Beschaffenheit aufweist.

Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. R. fest. Dieser hat die Funktionsweise einer Erdwärmepumpenheizung und die Anforderungen an die Versorgung des Hauses der Klägerinnen durch eine solche Heizungsart anschaulich, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Er errechnete dabei im ersten Schritt auf der Grundlage verschiedener Methoden, die in den Regelungswerken des Deutschen Instituts für Normung (DIN 4108-6 und 4701-10) und des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI 3807) enthalten sind und so den Stand der anerkannten Regeln der Technik bilden, den Jahresheizenergiebedarf des Hauses mit ca. 22.000 kWh. Diese Größenordnung ist für den Senat auch deshalb glaubhaft, weil die Beklagte selbst im Zuge der Konstruktion der streitgegenständlichen Erdwärmepumpenheizung eine entsprechende Berechnung erstellt hatte, die zu einem ähnlichen, und mit ca. 23.500 kWh sogar leicht höheren Ergebnis gelangt war (Anl. B27). Dass die Beklagte in einem weiteren Schriftsatz von einem Jahresheizenergiebedarf des Hauses von nur 12.400 kWh ausging, steht dem nicht entgegen, weil sie das Zustandekommen dieses Wertes nicht erklären kann und – vor allem – nicht erkennbar ist, dass sie diesen Wert der Konstruktion und Dimensionierung der Erdwärmepumpenheizung und des dazugehörigen Kollektorfeldes zugrunde gelegt hat.

Der Sachverständige hat weiter für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die 18 eingebauten Spiralsonden – entgegen seiner Erwartung – technisch in der Lage sind, die erforderliche Leistung von jeweils 410 W im Dauerbetrieb zu erbringen. Das hat der Sachverständige durch eine Langzeitmessung festgestellt und damit die entsprechende Behauptung der Beklagten bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln.

Dass letztlich das Kollektorfeld nicht hinreichend groß dimensioniert ist, um die benötigte Energiemenge dauerhaft bereitzustellen, hat der Sachverständige durch die von ihm festgestellte Vereisung des Kollektorfeldes nachvollziehbar gemacht. Er hat zunächst ausgeführt, welcher Anteil der Jahresheizenergiemenge des Hauses vom Kollektorfeld bereitzustellen ist. Er hat sodann geschildert, dass es zum Zeitpunkt der Konstruktion und des Einbaus der streitgegenständlichen Erdwärmepumpenheizung und des Kollektorfeldes keine hinreichenden oder gar anerkannten Regeln gegeben habe, wie die erforderliche Größe eines Kollektorfeldes zu ermitteln sei. Das habe besonders für die Anlage des hier streitgegenständlichen Typs gegolten, die seinerzeit nur in Amerika verbreitet und auf dem hiesigen Markt noch neu gewesen sei. Auch heute könne die Energiemenge, die ein Kollektorfeld dauerhaft zur Verfügung stellen könne, nicht durch die Nutzung einer Formel mit mathematischer Genauigkeit errechnet werden. Es gebe allerdings inzwischen Testergebnisse und Erfahrungswerte und die VDI-Richtlinie 4640 von 2015. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Anlage habe man sich nur an den Empfehlungen des Herstellers und des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI-Richtlinie 4630 von 2001) orientieren können, die beide eine Auslegung der Spiralsonden mit einem Mindestabstand von 4 m vorgesehen hätten. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz unter Berufung auf die Anlage B13 einwendet, der Hersteller lasse einen geringeren Verlegeabstand zu, war diese Information dem Sachverständigen bekannt und hat dieser überzeugend geschildert, dass die maßgebliche Herstellerangabe eine Auslegung im Abstand von 4 m vorsehe. Werde dieser Abstand unterschritten, überlagerten sich die „Einzugsbereiche“ der einzelnen Spiralsonden. Sie würden dann entweder dem Erdreich weniger Wärme entziehen oder durch Erhöhung des zuzuführenden Betriebsstroms dem Erdreich weiter die erforderliche Energiemenge entziehen, dieses dadurch aber auskühlen bis hin zur Vereisungen, wobei die Erdwärmepumpe mit absinkender Temperatur des Erdreichs und damit auch der dessen Wärme aufnehmenden Sole an Effizienz einbüße. Beide Phänomene habe er bei seinen Untersuchungen festgestellt. So habe die Sole eine sehr niedrige Temperatur von -2 °C aufgewiesen und habe das Kollektorfeld äußerlich durch wiederkehrende Bodenhebungen und -setzungen die klassischen Symptome eines vereisenden Kollektorenfeldes (sog. thermische Überlastung) aufgewiesen. Außerdem sei der Stromverbrauch der Anlage in einem Maße überhöht, das nicht mit einem atypischen Nutzerverhalten erklärt werden könne. Zu erwarten wäre ein jährlicher Stromverbrauch der Anlage von ca. 6.000 kWh; tatsächlich liege der Verbrauch bei ca. 9.000 kWh. Auch diesen Ausführungen schenkt der Senat Glauben, denn sie korrespondieren mit den äußerlich festgestellten Tatsachen, die sie in sich schlüssig und nachvollziehbar erklären können. Damit ergibt sich für den Senat, dass die Beklagte, indem sie die Spiralsonden in einem Abstand von jeweils nur 2 m statt der empfohlenen 4 m das Kollektorfeld nicht ausreichend dimensioniert und so ein mangelhaftes Werk erstellte.

bb) Ein Mangel liegt auch in der fehlenden Dämmung der Keller-Außenwände.

Vereinbart war im Zuge der Errichtung eines Neubau-Hauses dessen Teil-Unterkellerung durch einen „Kaltkeller“ mit 2 Räumen, wobei in einem der beiden Räume Anschlüsse für eine Waschmaschine und einen Trockner eingerichtet sowie die Betriebseinheit der Erdwärmepumpenheizung einschließlich der Wärmerückgewinnungseinheit untergebracht werden sollte.

Bei einem Neubau entspricht es der Verkehrsauffassung, dass ein Keller vollständig trocken ist, also weder Feuchtigkeit von außen eindringt noch Luftfeuchtigkeit an den Kellerwänden kondensiert oder an Oberflächen ein Feuchtigkeitsniveau entsteht, das die Entwicklung von Schimmel ermöglicht. Welche Anforderungen an die Dämmung und den Wärmedurchlasswiderstand zu stellen sind, hängt von der vorgesehenen oder zu erwartenden Nutzung der Räume ab. An Kellerräume, die zu Wohnzwecken errichtet werden, sind höhere Anforderungen zu stellen, als an Räume, die nur dem zeitweisen, aber längerdauernden Aufenthalt von Menschen (z.B. Sauna, Sportraum, Bar, Hobbyraum, Werkstatt) zu dienen bestimmt sind, in denen Tätigkeiten mit Bezug zu Feuchtigkeit (z.B. Wasch-, Trocken- oder Bügelraum) stattfinden sollen oder die nur als reiner Abstell-, Lager- oder Vorratsraum vorgesehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 – I-21 U 120/15 –, juris <Rn. 52>; OLG Naumburg, Urteil vom 26. August 2016 – 1 U 20/16 –, juris <Rn. 81>; OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 2 U 1219/16 –, juris <Rn. 66>).

Unter der Bezeichnung „Kaltkeller“ ist ein unbeheizter Keller zu verstehen, der nicht für Wohnzwecke oder auch nur den längerdauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Ein solcher Raum muss hinsichtlich seiner Wärmedämmung aber als Abstell-, Lager- oder Vorratsraum geeignet sein, soweit diese Aktivitäten ohne zusätzliche Beheizung des Raumes, also bei Temperaturen von 10 bis 15 °C stattfinden können. Da nach dem Vertrag in einen dieser Räume aber zugleich die Anschlüsse für eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner sowie für die Betriebseinheit der Erdwärmepumpenheizung vorgesehen waren, müssen diese Räume entsprechend höheren Ansprüchen genügen, damit die dort vertraglich vorgesehenen Aktivitäten des Waschens und Trocknens von Wäsche und des Heizbetriebs, die zu einer höheren Raumluftfeuchte führen, erfolgen können.

Die Außenwandisolation muss bei dem hier betroffenen Vorhaben zudem berücksichtigen, dass sich nach der Planung und dem auf dieser beruhenden Bauvertrag hinter einer der Außenwände das Kollektorfeld der Erdwärmepumpenheizung befindet und sich das Erdreich dort – selbst bei ordnungsgemäßer Auslegung der Sonden – abkühlt und daher von einer im Durchschnitt geringeren Bodentemperatur ausgegangen werden muss, als sie unter den Klima- und Bodenbedingungen an diesem Ort zu erwarten wäre.

Der Sachverständigen geht davon aus, dass sich die Anforderungen an die Dämmung eines solchen Kellers aus der Energieeinsparverordnung und der DIN 4108-2 ergeben. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung nach eigener Prüfung. Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung sind für alle Räume mit Kontakt zum Erdreich verbindlich, unabhängig davon, ob sie beheizbar sind oder nicht, und unabhängig davon, ob sie inner- oder wie hier außerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes befinden. Danach müssen die Außenwände eines Kellers außerhalb der thermischen Hülle des Gebäudes einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,55 m²K/W aufweisen.

Der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. S. hat festgestellt, dass die Kelleraußenwände, vor allem aber die Wand, hinter der sich das Kollektorfeld der Erdwärmepumpenheizung befindet, auf ihrer gesamten Oberfläche durch Kondenswasser feucht und mit Schimmel überzogen ist. Zudem hat er einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,15 m²K/W festgestellt. Die Feststellungen des Sachverständigen sind für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft, weil die Bauplanung nur eine Kellerwand aus Beton mit einer Stärke von 35 cm, aber keine Innen- oder Außendämmung vorgesehen hat. Angesichts dessen ist für den Senat auch die Behauptung des Beklagten widerlegt, dass Feuchte und Schimmelbildung auf ein falsches Nutzungs-, vor allem auf die Installation zusätzlicher Heizkörper sowie ein falsches Lüftungsverhalten zurückzuführen sein könnten. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei einer Wand mit dem hiesigen Wärmedurchlasswiderstand, einer für einen ungeheizten Kellerraum zu erwartenden Innenraumtemperatur zwischen 10 und 15 °C und für den hiesigen Kellerraum anzunehmenden Luftfeuchte von 50 % bis 70 % die Wand eine Oberflächentemperatur von 12,6 °C aufweisen müsste, um Schimmelbefall zu auszuschließen. Damit dürfe das Erdreich nicht kälter als 10 °C sein. Dieser Wert ist aber, wie der Sachverständige eine allgemein bekannte Tatsache bestätigt, in den hiesigen Breiten selbst in Tiefen nicht zu rechnen, in die kein Bodenfrost reicht. Angesichts dieser Verhältnisse folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Kondensation der Luftfeuchte und die Schimmelbildung völlig unabhängig von dem zeitweiligen Betrieb weiterer Heizkörper sowie vom Lüftungsverhalten der Klägerinnen eingetreten sind.

Dieser Mangel kann nach den Angaben des Sachverständigen durch die Aufbringung einer Innenwanddämmung von ca. 2 cm Stärke beseitigt werden. Das wird nach Einschätzung des Sachverständigen Kosten in Höhe von 7.000 € verursachen.

b) Der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist zwischen den Parteien unstrittig.

c) Die Klägerinnen haben auch den Willen zur Mangelbeseitigung. Sie haben zur Begründung dieses Willens darauf hingewiesen, dass sie ohne Mangelbeseitigung weder den Keller noch den Garten angemessen nutzen könnten, weil der Keller von Schimmel befallen und nass sei und das Erdreich im Garten wechselnde Höhenunterschiede aufweise. Den daraus folgenden Beseitigungswillen hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.

d) Die zu erwartenden Kosten der Mangelbeseitigung betragen nach den Feststellungen des Senats, die auf den nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen beruhen:

  • Umbau des Kollektorfeldes mit Tiefensonde 12.000 €
  • Beseitigung der Bodenunebenheiten 500 €
  • Anbringung der Innenwanddämmung 7.000 €
  • Schimmelpilzbeseitigung 2.000 €

21.500 €

Nur in dieser Höhe ist damit der Anspruch der Klägerinnen auf Vorschuss für die Kosten der Mangelbeseitigung berechtigt. Aufgrund der ergänzenden Angaben der Sachverständigen ist der Senat der Überzeugung, dass die vom Landgericht erwarteten Kosten für die Anbringung einer Außenwanddämmung der Kellerwände in Höhe von 19.100 €, den Ausbau der Spiralsonden in Höhe von 8.300 € und des weiteren Umbaus der Erdwärmepumpenheizung in Höhe von 17.400 € zur Mangelbeseitigung nicht erforderlich sind. Auch die darin enthaltenen Kosten von 3.000 € zur Erneuerung der Wärmerückgewinnungseinheit fallen nicht an, weil es sich insoweit um normalen Verschleiß, nicht aber um einen Mangel handelt.

2. Da nach den vorstehenden Gründen die Mangelhaftigkeit des Werks feststeht, haben die Klägerinnen auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Schadensermittlung. Den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen.

B

Zur Anschlussberufung:

Da Klägerinnen einen Anspruch auf Vorschuss auf die Kosten der Mangelbeseitigung haben, haben sie auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Allerdings ist dieser Anspruch der Hohe nach auf die Kosten beschränkt, die entstanden wären, hätten die Klägerinnen nur einen Vorschussanspruch in der gerechtfertigten Höhe geltend gemacht.

Dies sind 1,3 Gebühren aus einem Streitwert von 21.500 € zuzüglich einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer.

C

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Stellungnahme der Beklagten führt nicht zu einer anderen Bewertung und veranlasst auch keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 94 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf tatsächliche Besonderheiten des Einzelfalles.

Berichtigungsbeschluss vom 08.10.2020:

In Nummer 1 der Urteilsformel des Endurteils vom 7. August 2020 wird die Datumsangabe „8. November 2011“ durch die Datumsangabe „8. November 2012“ ersetzt.

Gründe

Die Berichtigung der Urteilsformel beruht auf § 319 ZPO. Danach sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

Die Klägerinnen hatten in beiden Instanzen beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Rechtshängig wurde das Verfahren am 8. November 2012. Dementsprechend ist die offensichtliche Unrichtigkeit zu korrigieren. Die Beklagte hat dies zudem beantragt. Die Klägerinnen hatten rechtliches Gehör.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!