OLG Nürnberg, Az.: 13 U 1764/12, Beschluss vom 18.03.2014
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg 5. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
III. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.560 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft Vorschussansprüche für die Selbstvornahme einer Mängelbeseitigung.

Der Kläger und seine Ehefrau beauftragten im Jahr 2005 auf der Grundlage eines Einheitspreisangebots den Beklagten mit Zimmerer-, Dachdecker- und Wärmedämmarbeiten am Dach ihres Anwesens. In der Folgezeit kam es zu vom Kläger gerügten Feucht- und Zuglufterscheinungen im Bereich der Dachgauben. Nachdem Mängelrügen mit Fristsetzung zur Nachbesserung erfolglos geblieben waren leitete der Kläger ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren ein. Im Anschluss hieran forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe der Klageforderung auf.
Der Kläger hat Werkmängel hinsichtlich der Luft- und Winddichtigkeit, für deren Behebung der als Hauptforderung eingeklagte Betrag erforderlich sei, behauptet.
Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.600 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 700,32 € zu bezahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweis Verfahrens vor dem Landgericht Arnberg, Az. 11 OH 694/09, und der notwendigen Kosten für einen Privatgutachter in Höhe von 1.926,43 €.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vor allem eine mangelfreie Werkleistung behauptet. Zur ordnungsgemäßen Klärung der Ursachen von Luftundichtigkeiten sei zudem ein „Blower-Door-Test“ zwingend erforderlich.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird im Einzelnen Bezug genommen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 29.600 € gerichteten Klage in Höhe von 24.650 € nebst hierauf bezogener Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 sowie hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 624,16 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Das Landgericht hat auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren und nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Auffassung vertreten, dass die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten mangelhaft seien und die tenorierten Mängelbeseitigungskosten aufgewendet werden müssten. Die Durchführung des „Blower-Door-Tests“ sei nicht erforderlich. Auf die Urteilsgründe wird im Einzelnen Bezug genommen.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 15. August 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2012, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 12. November 2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Im Wesentlichen stützt der Berufungskläger seine Berufung darauf, dass der erforderliche „Blower-Door-Test“ weder im Beweissicherungsverfahren noch im streitigen Verfahren durchgeführt worden sei; der Test hätte belegt, dass keine Mängel Vorgelegen hätten, der Beklagte, hierfür jedenfalls nicht verantwortlich sei. Auf die Berufungsbegründung wird im Einzelnen Bezug genommen.
Der Berufungskläger hat im Berufungsverfahren beantragt:
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Amberg, Az. 13 O 1228/11, vom 7. August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 17. Januar 2013, eingegangen bei Gericht am 18. Januar 2013, auf die Berufung erwidert. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.
Der Senat hat am 8. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wurde Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
II.
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweis vom 8. Januar 2014 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO), der sich mit dem Berufungsvorbringen des Berufungsklägers eingehend befasst hat. Der Berufungskläger hat in seiner Stellungnahme vom 4. März 2014 sachlich hiergegen keine Einwendungen vorgebracht.
III.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Entscheidung erfolgte einstimmig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um einen besonders gelagerten Einzelfall, dessen Schwierigkeiten eher im Tatsächlichen als im Rechtlichen liegen und der keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 543 Rn 12 m.w.N.).
IV.
1. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses (vgl. Zöller/Heßler, aaO., § 522 Rn 42) und des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
3. Den Streitwert hat der Senat unter Berücksichtigung des Interesses des Beklagten am Erfolg seiner Berufung festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).