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Carport als privilegierte Grenzgarage

Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – Carport als privilegierte Grenzgarage

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem Beschluss vom 4. September 2020 (Az.: 2 B 1291/20 SN) einen Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Rückbauanordnung und Nutzungsuntersagungsverfügung wiederherzustellen. Der Antragsteller hatte eine bauliche Anlage, die der Antragsgegner als offene Kleingarage bezeichnete, auf einem angrenzenden Grundstück errichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller aufgrund einer Änderung des Bescheids keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mehr benötigte. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahren die Aufhebung der Nutzungsuntersagung erreichen könne. Das Gericht erklärte weiterhin, dass es für die Einordnung als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts nicht darauf ankam, ob es sich um eine offene Kleingarage oder einen Carport handelte. Die Nutzungsuntersagungsverfügung wurde als rechtmäßig angesehen.

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Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung

Das Gericht erklärte, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners voraussichtlich rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Es wurde festgestellt, dass die bauliche Anlage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts formell oder materiell illegal sei. Das Vorhaben, das ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet wurde, weiche von dem zur Baugenehmigung gestellten Vorhaben ab. Die abweichende Errichtung verstoße gegen das Abstandsflächenrecht und werfe neue Fragen auf, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu klären wären. Das Gericht betonte, dass die sofortige Nutzungsuntersagung im öffentlichen Interesse liege, um die Rechtstreue der Bevölkerung aufrechtzuerhalten und negative Vorbildwirkungen zu vermeiden.

Ermessensfehler und Verhältnismäßigkeit

Das Gericht erklärte, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung voraussichtlich auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sei. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um den illegalen Zustand nicht zu verfestigen und eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Bei einer ohne Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage bestehe die negative Vorbildwirkung nicht nur in der Existenz der Anlage selbst, sondern auch in ihrer Nutzung. Es wurde betont, dass die Nutzungsuntersagung andere Bauherren davor schützen solle, ebenfalls illegale Anlagen zu errichten. Das Gericht stellte fest, dass eine Nutzungsuntersagung bei einer formell illegalen Anlage nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung stelle.

Ausblick

Die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass der Antragsteller die Nutzungsuntersagung vorläufig hinnehmen muss. In einem möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahren wird er voraussichtlich nicht die Aufhebung der Nutzungsuntersagung erreichen können. Es bleibt abzuwarten, ob der Antragsteller weitere rechtliche Schritte unternehmen wird, um seine Position zu verteidigen. Baurechtliche Bestimmungen und Genehmigungsvoraussetzungen sollten von Bauherren sorgfältig beachtet werden, um mögliche Konflikte und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

VG Schwerin – Beschluss vom 04.09.2020 – Az.: 2 B 1291/20 SN

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2020, Az.:…, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Carport als privilegierte Grenzgarage
Gericht lehnt Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab – Baurechtliche Nutzungsuntersagung für Carport als Grenzgarage als rechtmäßig angesehen (Symbolfoto: klikkipetra /Shutterstock.com)

Der Antragsteller wendet sich gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Rückbauanordnung und Nutzungsuntersagungsverfügung für eine von dem Antragsgegner als offene Kleingarage bezeichnete bauliche Anlage auf einer dem Wohngrundstück des Antragstellers … in A-Stadt südlich benachbarten Fläche im östlichen Bereich der offenbar im Bruchteilseigentum verschiedener Nachbarn stehenden Flurstücke 2/28 und 3/109 der Flur 19 der Gemarkung A-Stadt. Ursprünglich waren sowohl die Rückbauanordnung als auch die Nutzungsuntersagung in Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Mai 2020 für sofort vollziehbar erklärt worden. Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. August 2020 Ziffer 3 des Bescheids dahin geändert, dass die sofortige Vollziehung nur noch für die Nutzungsuntersagung angeordnet ist.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit mit ihm auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Rückbauanordnung verfolgt wird. Denn mit der Änderung von Ziffer 3 des Bescheids vom 11. Mai 2020 durch den Schriftsatz vom 10. August 2020 ist die die Rückbauanordnung betreffende Sofortvollzugsanordnung mit der Folge aufgehoben worden, dass dem erhobenen Widerspruch, soweit er sich gegen die Rückbauanordnung richtet, unmittelbar aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dem Antragsteller fehlt diesbezüglich mithin das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag, weil es der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rückbauanordnung nicht mehr bedarf. Auf die in vorläufigen Rechtschutzverfahren gegen Beseitigungsanordnungen regelmäßig relevante Frage danach, ob mit dem behördlich verlangten Rückbau ein Substanzverlust verbunden ist, kommt es daher nicht mehr an.

2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners in Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Mai 2020 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. In dem Widerspruchsverfahren und einem eventuellen nachfolgenden Hauptsacheklageverfahren wird der Antragsteller daher voraussichtlich die Aufhebung der Nutzungsuntersagung nicht erreichen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher überwiegt im Rahmen der von dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagung das Interesse des Antragstellers, vorerst von deren Vollzug verschont zu bleiben. Auch die auf die Nutzungsuntersagung bezogene Androhung eines Zwangsgeldes unter Punkt 5 des Bescheids erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Nutzung von baulichen Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet, denn bei dem verfahrensgegenständlichen Bau des Antragstellers handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V. Darauf, ob es sich, wie es der Antragsteller meint, entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht um eine offene Kleingarage, sondern um einen Carport handelt, kommt es für die Einordnung als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts nicht an.

In tatbestandlicher Hinsicht erfordert der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung, dass die Anlage formell oder materiell illegal ist. Beides ist hier nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts der Fall.

a) Der Antragsteller hat zwar für ein aufgrund der geplanten Grundfläche nicht unter den Verfahrensfreiheitstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) LBauO M-V fallendes Vorhaben „Neubau Überdachung Stellplatzfläche (Carport)“ mit Bescheid vom 29. Januar 2018 eine „1. Nachtragsbaugenehmigung“ zur einer Baugenehmigung vom 4. Juli 2017 erhalten.

Diese Baugenehmigung unterliegt indes bereits erheblichen Wirksamkeitszweifeln (vgl. § 44 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) aus dem Gesichtspunkt der Unbestimmtheit. Denn aufgrund widersprüchlicher, gleichwohl grüngestempelter Bauvorlagen lässt sich der Nachtragsgenehmigung nicht entnehmen, mit welcher Grundfläche die bauliche Anlage genehmigt worden ist. So ist mit Grünstempel als zugehörig zur Baugenehmigung vom 29. Januar 2018 ein Lageplan vorhanden, der eine Grundfläche von 6,50 m x 8,50 m aufweist. Im Widerspruch dazu weist die ebenfalls mit Grünstempel als Anlage zur Baugenehmigung deklarierte Bauvorlage „Grundriss, Ansichten BA“ eine Grundfläche von 6,00 m x 8,20 m auf.

Ungeachtet dessen ist das von der streitgegenständlichen Verfügung erfasste Vorhaben nicht mit dem (mit welcher der beiden Grundflächen auch immer) zur Baugenehmigung gestellten Vorhaben identisch, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners die Anlage abweichend sowohl vom Lageplan als auch vom Grundriss mit einer Grundfläche von ca. 9,25 m x 6,36 m errichtet und zudem nicht nur zur östlich unmittelbar benachbarten Grundstücksgrenze, sondern auch nach Süden hin zur dortigen Grundstückgrenze mit einer geschlossenen Seitenwand versehen hat. Diese abweichende Errichtung ist auch nicht mehr von der Variationsbreite einer – unterstellten – Nachtragsbaugenehmigung erfasst, weil mit der abweichenden Errichtung die Genehmigungsfrage mindestens in zweierlei Hinsicht, nämlich im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht und im Hinblick auf die textliche Festsetzung zu Ziffer 3.3 des Bebauungsplans Nr. 09 …“ neu aufgeworfen wird.

b) Zwar reicht für den Erlass einer Nutzungsuntersagung regelmäßig aus, wenn die bauliche Anlage – wie hier – ohne Baugenehmigung errichtet worden ist. Allerdings hat der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung (und die Rückbauanordnung) in dem in Rede stehenden Bescheid in erster Linie auf Gesichtspunkte der materiellen Illegalität gestützt. Das hat an sich zur Folge, dass von dem Gericht auch der Frage nach der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit nachzugehen ist. Denn die Einordnung einer baulichen Anlage durch die Baubehörde als (lediglich) formell oder (auch) materiell illegal wirkt sich auf die Ermessensausübung in der Weise aus, dass bei lediglich formeller Illegalität andere Ermessenserwägungen eine Rolle spielen als bei auch materieller Illegalität.

Jedoch hat der Antragsgegner hier mit dem Schriftsatz vom 10. August 2020 seine Ermessenserwägungen ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) und (nunmehr) – im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung – darauf abgestellt, dass die sofortige Nutzungsuntersagung erforderlich ist, um den illegalen Zustand nicht zu verfestigen und eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden. Das genügt. Denn bei einer ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage erschöpft sich die negative Vorbildwirkung für andere Bauherren nicht bereits in der Existenz der Anlage. Vielmehr ist es auch und gerade ihre Nutzung und der darin dem Bauherren einer formell illegal errichteten Anlage zuteil werdende Vorteil, den er sich gegenüber rechtstreuen Bauherren verschafft, was geeignet ist, negative Vorbildwirkungen zu erzeugen und damit Nachahmer auf den Plan zu rufen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 2019 – 3 M 27/19 – amtl. Umdruck S. 5 f.).

c) Unabhängig davon ist die von der Nutzungsuntersagungsverfügung erfasste Anlage jedenfalls insoweit auch materiell baurechtswidrig als sie mit einer Gesamtlänge von ca. 15,61 m in unmittelbarer Nähe zur südlichen (hier ca. 9,25 m) und zur östlichen Grundstücksgrenze (hier ca. 6,36 m) errichtet worden ist und damit gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts, hier § 6 Abs. 8 Satz 2 LBauO M-V, verstößt. Nach dieser Vorschrift darf die Länge der die Abstandsflächentiefen nicht einhaltenden Bebauung auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten, mit anderen Worten dürfen grenzprivilegierte bauliche Anlagen insgesamt nicht länger als 15 m entlang der Grundstücksgrenzen errichtet werden. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V im Hinblick auf ihre Funktion, den ruhenden Verkehr von den öffentlichen Verkehrsflächen fernzuhalten, auf die von dem Antragsteller errichtete bauliche Anlage (ebenso wie generell auf Carports) ungeachtet dessen Anwendung findet, wie der in dem Bebauungsplan verwendete Begriff der „Garage“ (vgl. Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen) auszulegen und gegenüber dem ebenfalls verwendeten Begriff „Carport“ (vgl. Ziffer 3.2 und 3.3) abzugrenzen ist.

Ob darüber hinaus die antragstellerische Anlage auch bauplanungsrechtlich wegen Verstoßes gegen die Festsetzung in Ziffer 3.3 des Bebauungsplans unzulässig ist, kann offenbleiben. Die Beantwortung dieser Frage wird von der Auslegung des in Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen verwendeten (bauplanungsrechtlichen) Begriffs der „Garage“ und der Antwort auf die Frage danach, ob die Anlage des Antragstellers diesem Begriff unterfällt, abhängen.

d) Die zutreffend gegenüber dem Antragsteller als Bauherren und damit als Verhaltensstörer sowie als Eigentümer zugleich auch als Zustandsstörer nach den §§ 69, 70 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) ergangene Nutzungsuntersagungsverfügung dürfte sich aller Voraussicht nach im Widerspruchs- bzw. in einem nachfolgenden Klageverfahren auch als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig erweisen. Allein das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertigt regelmäßig eine Nutzungsuntersagung (st. Rspr., vgl. z. B. VG Schwerin, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 B 982/19 – amtl. Umdruck S. 3 m. w. N.).

Ob eine Nutzungsuntersagungsverfügung ausnahmsweise dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn die formell illegale Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. VG Schwerin, a. a. O., amtl. Umdruck S. 5; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 27. März 2015 – 3 M 38/15 – NordÖR 2015, 322), kann hier offenbleiben. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit könnte nur dann gesprochen werden, wenn für die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen ersichtlich und damit geradezu handgreiflich wäre, dass die in Rede stehende Anlage dem öffentlichen Baurecht in jeder Hinsicht entspricht. Das ist hier gerade nicht der Fall. Abgesehen von dem Fall der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Nutzungsuntersagung weder vom Gericht noch von der Behörde ein solches Genehmigungsverfahren gleichsam vorweg zu nehmen; das Genehmigungsverfahren ist in diesem Sinne nicht unselbständiger Bestandteil des Verfahrens der Nutzungsuntersagung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 3 M 245/17 – amtl. Umdruck S. 7 f.).

e)Die Erwägungen des Antragsgegners zur Frage der Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzuges sind nicht zu beanstanden. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen baulichen Anlage sind nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen. Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabenden Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne Weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegalen baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten (OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 3 M 765/18 –; Beschluss vom 23. Juni 2017 – 3 M 264/17 –; Beschluss vom 3. November 2006 – 3 M 143/06 – und Beschluss vom 17. November 2010 – 3 M 210/10 –). Diesen Anforderungen genügt ohne weiteres die im Bescheid vom 11. Mai 2020 und im Schriftsatz vom 10. August 2020 enthaltene Begründung, die auf die negative Vorbildwirkung abstellt.

f) Schließlich ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die Voraussetzung des § 87 Abs. 4 Satz 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), wonach sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen muss. Sie genügt weiterhin den Anforderungen des § 87 Abs. 5 SOG M-V, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, § 88 Abs. 3 SOG M-V. Des Weiteren ist die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 SOG M-V zulässigerweise mit der Rückbauanordnung verbunden worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht den Hauptsachestreitwert halbiert hat (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013).

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