Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 96/17 – Beschluss vom 15.08.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 119/15, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung – einschließlich der Darstellung des Sachverhalts – wird auf den Hinweis des Senats vom 27.05.2019 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 02.07.2019 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Beklagte i. H. v. 44.469,05 € aus §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB i. V. m. dem im Juli 2014 geschlossenen Werkvertrag betreffend die Erbringung von Bauleistungen an der Gewerbeimmobilie …Straße … in M…, Ortsteil H…, besteht und es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag, der im Verlauf der Baumaßnahme sowohl räumlich als auch inhaltlich ausgeweitet wurde, um einen Einheitspreisvertrag und nicht um einen Pauschalpreisvertrag handelt. Wie ausgeführt, ist im Fall der Behauptung eines Pauschalpreisvertrages seitens des Auftraggebers der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und er deshalb berechtigt ist, nach Einheitspreisen abzurechnen oder die übliche Vergütung zu verlangen. Erforderlich ist allerdings, dass der Auftraggeber die angebliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zunächst substantiiert darlegt (BGH BauR 1992, S. 505; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 1516, 1433 f). Eine solche substantiierte Darlegung der Vereinbarung eines Pauschalpreises ist vorliegend nicht erfolgt. Der Senat hat vielmehr im Hinweisbeschluss umfassend ausgeführt, dass und warum der Vortrag der Beklagten zu den vorgeblich vertraglichen Abreden offensichtlich unrichtig und deshalb unbeachtlich ist. Diesen Ausführungen – insbesondere zu den Widersprüchen zwischen den Angaben zu einer vorgetragenen telefonischen Absprache und dem Inhalt der insgesamt drei auf den 23.07.2014 datierten Schreiben der Beklagten – ist die Beklagte weder inhaltlich entgegengetreten noch hat sie eine Aufklärung der Widersprüche unternommen. Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, bereits bei der Baubegehung am 03.07.2014 sei ein Festpreis für die zu erbringenden Tätigkeiten vereinbart worden, weicht Ihr Vortrag wiederum von ihren bisherigen Darstellungen ab, ohne dass sie in irgendeiner Weise diese Widersprüchlichkeiten erklärt, insbesondere hat sie nicht bereits in der Klageerwiderung eine Einigung auf einen Festpreis vorgetragen, sondern lediglich behauptet, man habe sich darauf geeinigt, dass der Kläger die Leistungserbringung zu einem solchen Festpreis anbieten solle. Auch dieser neue Vortrag der Beklagten kann schon von daher – unbeschadet der fehlenden Darlegung der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO – keine Beachtung finden. Mangels substantiierter Darlegung einer Pauschalpreisabrede kommt es auf die Angaben der Zeugen weiterhin nicht an, wobei der Senat mit dem Landgericht die Angaben aller insoweit vernommener Zeugen zum Vertragsschluss als unergiebig ansieht, da keiner der Zeugen bei Vertragsschluss zugegen war, wie etwa der von der Beklagten benannte Zeuge D… im Rahmen seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 26.01.2016 eingeräumt hat. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D… rechtfertigen schon von daher eine andere Entscheidung nicht.
Die Klägerin kann nach allem die von ihr erbrachten Leistungen, die ihrem Umfang nach zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig sind, entsprechend der geänderten Schlussrechnung vom 03.02.2017 abrechnen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.469,05 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG.