Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 CS 22.1871 – Beschluss vom 04.10.2022
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragsteller zu 3 und 4 tragen jeweils als Gesamtschuldner die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem bislang unbebauten Grundstück FlNr. …/12, Gemarkung B…. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K…weg …“, gegen den die Antragsteller einen Normenkontrollantrag (1 N 21.2370) gestellt haben. Die Baugenehmigung enthält für Terrassen Befreiungen zur Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …/11; die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …/8. Diese Grundstücke grenzen jeweils östlich an das Baugrundstück an.
Sie erhoben gegen die Baugenehmigung Klage und stellten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Die Einstufung in die Gebäudeklasse 2 begegne keinen Bedenken; auch für den Fall, dass die Wohngebäude des Bauvorhabens der Gebäudeklasse 4 zuzurechnen wären, wäre ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne Brandschutzprüfung durchzuführen. Da die Brandschutzprüfung nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung sei, könne sie die Antragsteller auch nicht in ihren Rechten verletzen. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Die Befreiung von den Baugrenzen begegne keinen Bedenken. Die Baugrenze sei hier nicht nachbarschützend, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung aus.
Den Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hat der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 (1 NE 21.2369) abgelehnt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Antrag unter Nr. 2 der Beschwerde, der auf den Ausspruch einer vorläufigen Baueinstellung gerichtet ist, wird vom Senat als Annexantrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO verstanden, dem hier keine selbständige Bedeutung zukommt.
Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Nachbarklage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolglos bleiben wird, sodass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen nachrangig ist.
1. Im Hinblick auf den geltend gemachten unzureichenden Brandschutz durch die Einstufung der Wohngebäude in die Gebäudeklasse 2 statt 4 fehlt es dem Beschwerdevorbringen an einer Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass selbst bei Einstufung des Vorhabens in die Gebäudeklasse 4 nur ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, in dessen Rahmen die brandschutzrechtlichen Vorschriften nicht geprüft würden, mithin eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung diesbezüglich nicht in Betracht kommen könne. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die Einstufung der Wohngebäude in die Gebäudeklasse 2 in Zweifel zu ziehen.
2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch im Übrigen keine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angegriffene Baugenehmigung auf.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht dargelegt. Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer vom Baukörper ausgehenden „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann als unzumutbare Beeinträchtigung nach der Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271). Sofern die Abstandsflächen eingehalten sind, kommt regelmäßig ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Form einer erdrückenden Wirkung aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht (vgl. zur Indizwirkung: BayVGH, B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – BayVBl. 2020, 646; B.v. 26.11.2018 – 9 ZB 18.912 – juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat dies seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und die notwendige Gesamtschau vorgenommen, in die die konkrete Grundstückssituation einschließlich der Lage, der Höhe und Abstände der Baukörper eingeflossen ist. Dabei hat es auch die Wirkung der Dachüberstände in die Beurteilung einbezogen. Nach den nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden die Abstandsflächen eingehalten, selbst wenn beim Haus 2a die Dachüberstände abstandsflächenrechtlich zu beachten wären. Soweit das Beschwerdeverbringen die fehlende Berücksichtigung des Geländeverlaufs rügt, fehlt es an einem substantiierten Vortrag. Im Übrigen hat der Senat bereits im Beschluss vom 13. Dezember 2021 (1 NE 21.2369) ausgeführt, dass der Höhenunterschied hier voraussichtlich nicht gravierend ins Gewicht fällt.
Mit dem Vortrag, dass die Befreiung von den Baugrenzen für die Terrassen zu Unrecht erfolgt sei, wird eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten nicht aufgezeigt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 1996, 170; BayVGH, B.v. 31.5.2021 – 1 ZB 19.2034 – juris Rn. 5). Ein vom Planungswillen der Gemeinde abhängiger, ausnahmsweise gebietsüberscheitender Drittschutz ist nicht dargetan. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Nachbar auf eine allein objektiv rechtswidrige Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans nur berufen kann, wenn er durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 31.5.2021 – 1 ZB 19.2034 – juris Rn. 5). Dies ist aus dem vom Verwaltungsgericht dargestellten Gründen, die ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, nicht der Fall.
Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (sog. „Hänge-“ bzw. „Schiebebeschluss“) erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 32).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen‚ weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.