AG Schorndorf, Az.: 6 C 953/16
Urteil vom 19.04.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die Grundstücksteilfläche, Immobilie T.-Str. in S., Flurstück x/a zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, dieselbige Grundstücksfläche mit einem Pkw, Lieferfahrzeug und/ oder Lkw zu überfahren bzw. die Überfahrung durch Lieferanten zu veranlassen.
2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.
Streitwert: 4.000,00 €
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T.-Str. 18 in S., Flurstück x/a. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks T.-Str. 20 sowie hälftiger Miteigentümer des Grundstücks T.-Str. 22, Flurstücke x/b und x/c. Zwischen den beiden Grundstücken T.-Str. 18 (Flurstück x/a) und T.-Str. 20 (Flurstück x/b) verläuft ein Weg mit einer Fläche von ca. 41 m², welcher im Eigentum der Stadt S. steht.
Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück einen Online-Werkstoffhandel und hat im hinteren Teil des Grundstücks ein Lager errichten lassen. Zum Zwecke der Anlieferung und Abholung von Waren wird das Grundstück über den zwischen beiden Grundstücken verlaufenden Weg regelmäßig durch Lieferwagen (Typ Mercedes Sprinter, Vito o.ä.) angefahren, wobei regelmäßig auch der Teil des Weges genutzt wird, der im Eigentum des Klägers steht.
Der Kläger trägt vor, dass die Benutzung des Wegs mit schweren Fahrzeugen erhebliche Schäden an seinem Eigentum hinterlasse. Der Weg sei als Fußweg eingerichtet gewesen und daher für das Befahren mit schwereren Fahrzeugen nicht geeignet. Auch die Fassade des klägerischen Hauses habe bereits Schäden erlitten. Er sei daher nicht mehr bereit, die Nutzung seines Grundstücks in dieser Form durch den Beklagten zu dulden.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die Grundstücksteilfläche, Immobilie …………..zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, dieselbige Grundstücksfläche mit einem Pkw, Lieferfahrzeug und/oder Lkw zu überfahren bzw. die Überfahrung durch Lieferanten zu veranlassen.
2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte beantragt, Klagabweisung.
Er bestreitet, den Weg oder das Gebäude des Klägers beschädigt zu haben. Insbesondere größere Lkw seien lediglich während der Bauphase über den Weg gefahren. Für den alltäglichen Betrieb seines Online-Handels sei es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Lieferfahrzeuge der jeweiligen Postdienstleister auf sein Grundstück über den Weg gelangen könnten. Des Weiteren benötige er den Weg, um mit seinem eigenen Sprinter auf sein Grundstück zu gelangen.
Eine andere Zuwegung zu dem hinteren Grundstücksteil bestehe nicht, insbesondere sei das Grundstück nicht über andere Teilflächen im Eigentum des Beklagten erreichbar. Der Beklagte sei daher auf die Nutzung des Weges und auch des klägerischen Teils des Weges dringend angewiesen. Der Kläger sei insoweit verpflichtet, ihm ein Notwegrecht zu gewähren. Die baulichen Gegebenheiten seien von jeher so gewesen, der Kläger habe das ihm gehörende Grundstück auch in Kenntnis dieser Sachlage im Jahr 2016 wieder erworben, nachdem er es 2008 veräußert habe.
Das Gericht hat die Parteien zur Sache angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2017 wird Bezug genommen (Bl. 53 d. A.). Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der vorgelegten Lichtbilder und Urkunden wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Schorndorf gemäß § 24 ZPO örtlich und nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG sachlich für die Entscheidung zuständig.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 903, 1004 BGB zur Unterlassung verpflichtet.
Der Kläger als Eigentümer des an sein Haus angrenzenden Grundstückteils kann grundsätzlich nach § 903 BGB die Benutzung seines Grundstücks untersagen. Insbesondere ist dieses Recht nicht durch dingliche Belastungen wie z.B. eine entsprechende Dienstbarkeit zu Gunsten des Beklagten ausgeschlossen.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein Notwegrecht i. S. d. § 917 BGB berufen. Die Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Dem Grundstück des Beklagten fehlt gerade nicht die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, da dieses Grundstück im vorderen Teil zunächst einmal unmittelbar an die T.-Straße angrenzt und eine Erreichbarkeit durch sämtliche Verkehrsmittel einschließlich Pkw und Lieferfahrzeuge somit gegeben ist. Der vordere Grundstücksteil ist durch die T.-Straße also unmittelbar und vollständig erschlossen. Im Streit steht vorliegend lediglich die Zuwegung zum hinteren Grundstücksteil. Dieser Teil, auf welchem der Beklagte das Lager errichtet hat, besitzt zwar keine direkte Verbindung zur Straße, ist aber über den im Eigentum der Stadt S. stehenden schmalen Fußweg von jeher ebenfalls erreichbar. Bereits von den baulichen Gegebenheiten her, insbesondere der Breite und der Qualität des Teerbelags des Weges, handelt es sich insoweit jedoch nicht um eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge. Ein etwaiges Notwegrecht unter Einschluss der Benutzung des klägerischen Grundstücks ist daher nicht gegeben. Insbesondere hat der Beklagte im Rahmen eines Notwegrechts keinen Anspruch darauf, auch den hinteren Grundstücksteil eigenständig mit Transportern oder Lastkraftwagen zu erreichen. Insoweit ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern klar, dass dem Vortrag des Klägers hierzu zu folgen ist. Es ist deutlich ersichtlich, dass es sich hier nicht um einen Weg handelt, der dazu geeignet ist, dauerhaft und regelmäßig mit schweren Transportfahrzeugen befahren zu werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Anlieferung von der T.-Straße aus zum vorderen Grundstücksteil des Beklagten zwar eine Erschwernis des Gewerbebetriebs des Beklagten mit sich bringt, diesen jedoch nicht unmöglich macht. Es ist möglich, am vorderen, zur T.-Straße hin gelegenen Grundstücksteil die Anlieferung durch die Transportunternehmen vornehmen zu lassen und sodann die Pakete beispielweise unter Zuhilfenahme von Hubwagen oder Gabelstaplern in den hinteren Grundstücksteil zum vorhandenen Lager zu transportieren. Das Notwegrecht nach § 917 BGB ist äußert zurückhaltend anzuwenden und dient insbesondere nicht dazu, dem betroffenen Grundstückseigentümer einen bequemeren Weg zum Erreichen oder zur Nutzung seines Grundstücks zu bieten.
Hinzu kommt, dass der Beklagte den Ausbau des hinteren Grundstückteils zu einem Lager zwar als zulässige wirtschaftliche Erweiterung der Grundstücksnutzung konzipiert haben mag, jedoch erfolgte der Ausbau in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und auch in Kenntnis des Umstands, dass nicht die gesamte Wegfläche im Eigentum des Beklagten bzw. der Stadt S. steht, sondern dass ein Teil der Wegfläche im Eigentum des Klägers steht. Insoweit durfte der Beklagte sich nicht ohne Absprache darauf verlassen, dass ihm der Kläger die Nutzung seines Grundstücks dauerhaft gestatten würde. Insoweit kann dem Vortrag des Beklagten nicht gefolgt werden, der gesamte Weg einschließlich des Grundstücksteils des Klägers sei zum Befahren mit Fahrzeugen gewidmet und dem Beklagten daher das Befahren zu gestatten. Deshalb kommt auch ein gewohnheitsrechtliches oder sonstiges Wegerecht nicht in Betracht.
Die mit einer Anlieferung vorn an der T.-Straße verbundenen Einschränkungen sind daher im Ergebnis vom Beklagten hinzunehmen. Insoweit überwiegt das Interesse des Klägers an der ungestörten Nutzung und dem ungefährdeten Bestand der Bebauung das Interesse des Beklagten an einer Benutzung des fremden Grundstücks.
Nach alledem kann der Kläger vom Beklagten die Beseitigung der Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Da der Beklagte angekündigt hat, den Weg auch weiterhin nutzen zu wollen, ist insoweit auch der Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.