Skip to content
Menü

Bauzeitänderung – Feststellung der Nichtanordnung durch Auftraggeber

LG Berlin – Az.: 32 O 244/19 – Beschluss vom 07.11.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin im Schreiben vom 4. Juli 2019 an die Antragsgegnerin keine verbindlichen Anordnungen in Bezug auf die Bauzeit getroffen hat, aus denen die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2019 genannten Zahlungsansprüche in Höhe von 184.463,47 EUR und 164.813,95 EUR resultieren.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 06.11.2019 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2019 sowie des Schreibens ihres vorprozessual tätigen Rechtsanwalts vom 5. November 2019 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 4. Juli 2019 Nachtragsforderungen in Höhe von 184.463,47 EUR für den Auftrag-Nr. 10402909 und in Höhe von 164.813,95 EUR für den Auftrag-Nr. 10402910 herleitet und wegen dieser Mehrvergütungsansprüche ein Sicherungsverlangen nach § 650 f BGB stellt. Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 4. Juli 2019 ergibt sich in Bezug auf die Bauzeit jedoch keine Anordnung des Bestellers gemäß § 650 b Abs. 2 BGB. Insoweit steht der Antragstellerin ein entsprechender Verfügungsanspruch gemäß § 650 d BGB zu. Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedarf es gemäß der Regelung des § 650 d BGB nicht. Zudem ist eine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die im Schreiben vom 30. Oktober 2019 gesetzten Frist und der mit Ablauf der Frist drohenden Weiterungen gegeben.

Eine Anhörung der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung hatte wegen der Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die in Kürze ablaufende Frist zu unterbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!