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Bauwerksleistung mangelhaft – Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung

LG Schwerin – Az.: 4 O 234/18 – Urteil vom 30.12.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.904,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit 9.1.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 543,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.1.2019 zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 70 %, der Beklagte 30 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils beizutreten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen Vorschusszahlung wegen Mängelbeseitigung geltend.

Die Kläger beauftragten den Beklagten mit der Sanierung der Dachfläche ihres Wohnhauses. Die Parteien waren zum damaligen Zeitpunkt miteinander bekannt. Der Beklagte erstellte ein Angebot (Anlage K1) zum Pauschalpreis von brutto 22.610 €. Das Material sollte von den Klägern gestellt werden. Der Beklagte wurde mit den Zeugen S. und B. tätig. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind diese gemäß Anlage K3 abgenommen worden. Die Kläger stellten bei den Dacharbeiten erhebliche Mängel fest und beantragten ein selbstständiges Beweisverfahren (Landgericht Schwerin 4 OH 2/18). Das Gericht hat zu den Mängeln ein Gutachten des Sachverständigen D. eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sämtliche Leistungen der Beklagtenseite abgerissen werden müssen und das Dach neu erstellt werden muss. Er errechnete eine Gesamtsumme für Mängelbeseitigungskosten in Höhe von brutto 72.978,23 €. Die Kläger hatten von der Werklohnforderung des Beklagten einen Betrag von 9.679,75 € einbehalten.

Die Kläger berufen sich auf die im Gutachten D. vom 26. Juli 2018 genannten Mängel der Dachdeckerarbeiten des Beklagten. Insbesondere sei die Konterlattung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, sodass keine hinreichende Hinterlüftung stattfindende. Die Dachpfannen seien nicht fachgerecht eingeschnitten, befestigt und verschraubt. Der Anschluss zum Wintergarten sei nicht fachgerecht ausgeführt. Die Anschlüsse seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, es bestünden Undichtigkeiten. Die Kläger verlangen die von dem Sachverständigen ermittelte Summe als Vorschuss zur Mangelbeseitigung unter Anrechnung des noch nicht gezahlten Anteils der Werklohnforderung.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 63.298,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie an die Kläger weitere 543,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die Kläger auf die Problematik der mangelbehafteten Hinterlüftung hingewiesen, sodass eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige erfolgt sei. Die Kläger hätten jedoch darauf bestanden, um Kosten zu sparen, dass die Leistungen so durchgeführt werden. Im Übrigen hätten die Kläger die Leistung auch abgenommen. Sie hätten zudem die Mangelbeseitigung verweigert, weil sie der Beklagtenseite nach Beendigung der Arbeiten Hausverbot erteilt hätten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Sachverständigen D. sowie der beiden Zeugen S. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 1.10.2019 und 29.11.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Den Kläger steht grundsätzlich ein Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung zu.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist die Bauwerksleistung des Beklagten mangelhaft und zwar in einer solchen Größenordnung, dass nur ein Abriss der gesamten Leistung mit einer Neuherstellung sinnvoll ist. Die Beklagtenseite hat nach der Vernehmung des Sachverständigen auch die von der Klägerseite genannten und vom Gutachter vollständig bestätigten Mängel seiner Leistung nicht mehr bestritten.

Der wesentliche Mangel, die fehlende Hinterlüftung des Daches wegen der fehlerhaften Konterlattung wird ebenso von der Beklagtenseite gemäß Schriftsatz vom 20.12.2019 nicht mehr bestritten.

Soweit sich der Beklagte insoweit darauf beruft, er habe die Klägerseite vor Beginn der Arbeiten darauf hingewiesen, dass durch das Aufbringen der Konterlattung das Dach 2,5 cm höher werde und die Dacheinfassungen insofern nicht mehr passen würden, die Kläger jedoch wegen Kostenersparnis darauf bestanden hätten, hat sich eine solche mündliche Bedenkenanmeldung nicht bestätigt. Der Zeuge S. konnte zu dem Thema nichts Sachdienliches aussagen. Der Zeuge B. hat zwar ausgesagt, dass man mit den Bauherren im täglichen Kontakt war und die einzelne Leistung auch abgesprochen hat. So sollten die alten Dachrinnen und die Laufstege wiederverwendet werden.Der Zeuge B. hat insoweit ausgesagt, dass wegen der Dachfenster und dem Aufbringen der Konterlattung das Dach ca. 2,5 cm höher wird, sodass die Dacheinfassung für die Fenster nicht mehr passen würden. Er hat dies aber nur insofern dargestellt, als sonst Arbeiten im Innenbereich erforderlich gewesen wären, was die Kläger abgelehnt haben. Der wesentliche Mangel ist aber die fehlende Hinterlüftung, die die gesamte Dacheindeckung unwirksam und fehlerhaft macht. Dass die Kläger aber darauf hingewiesen worden sind, dass wegen der fehlenden Hinterlüftung kein ordnungsgemäßer Aufbau des Daches erfolgen konnte, hat auch der Zeuge so nicht bekundet. Insoweit hat er ausgesagt, dass er wusste, dass das Aufbringen der Dachlatten auf die Sparren nicht fachgerecht ist; wenn es sein Auftrag gewesen wäre, hätte er Bedenken angemeldet. Daraus kann das Gericht aber nur schließen, dass der Beklagte die Kläger insofern nicht vollständig aufgeklärt hat.

Soweit sich die Beklagtenseite darauf beruft, die Kläger hätten das Bauwerk abgenommen, bedeutet dies nicht, dass damit sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche der Kläger erloschen sind. Die Kläger als baufachliche Laien mussten auch bei dem Abnahmetermin nicht sämtliche Mängel erkennen. Durch die Abnahme ändert sich lediglich die Beweislast.

Soweit der Beklagte darauf verweist, die Kläger hätten die Mangelbeseitigung durch den Beklagten verweigert, ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte jedenfalls vorprozessual nicht bereit erklärt hat, die Mängel zu beseitigen. Denn nach dem Gutachten D. ist ein Abriss und eine völlige Neuherstellung der Dacharbeiten erforderlich. Diese Arbeiten hat der Beklagte jedoch nicht angeboten. Im Übrigen waren nicht nur einzelne Mängel zu beseitigen, sondern eine völlige Neuherstellung erforderlich, sodass es den Klägern auch nicht zuzumuten gewesen wäre, dass der Beklagte das Dach erneut erstellt.

II.

Die Kläger haben jedoch nur einen Anspruch auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßem Durchführen der Arbeiten entstanden wären. Nach der Rechtsprechung (BGH Baurecht 1993,722; OLG Stuttgart NZBau 2012, 42, 43) müssen die Aufwendungs– bzw. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers stets um die Mehrkosten gekürzt werden, um die die Bauleistung, das Werk, bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre. Bei der Bezifferung dieser Sowieso-Kosten sind diejenigen Mehraufwendungen zu ermitteln, die bei Befolgung des jetzt vorgesehenen Konzepts entstanden wären. Denn der Auftraggeber soll nicht durch die Mängelbeseitigung, hier in Form der Neuherstellung, statt einer billigen Lösung eine handwerklich wesentlich bessere Lösung erhalten.

Damit gilt folgende Berechnung:

Mängelbeseitigungskosten laut Gutachten D.: 61.326,24 € netto

abzüglich Abrisskosten: 5.020,18 € netto

Abzüglich Kosten gemäß Kostenvoranschlag K 1 19.000 € netto

Mehrkosten somit 37.306,06 € netto

Damit können die Kläger einen Vorschuss für die Mangelbeseitigung, bereinigt um die Mehrkosten in Form der Sowieso-Kosten in folgender Höhe geltend machen:

Kosten der Neuherstellung gemäß Gutachten D.: 72.978,23 € brutto

Abzüglich Mehrkosten 44.394,21 € brutto

Abzüglich Einbehalt 9.679,75 € brutto

Summe  18.904,27 € brutto

Materialkosten gemäß Kostenschätzung des Sachverständigen können nicht abgezogen werden. Zwar hatten die Kläger das Material für die Ausführung durch den Beklagten gestellt. Nach den Bekundungen des Sachverständigen ist aber durch den notwendigen Totalabriß das alte Material nicht mehr zu gebrauchen, bzw. wirkt sich preislich nicht aus, da das Bergen und Sortieren ggf. noch brauchbarer Teile, wie etwa der Ziegel, genauso teuer ist wie die Verwendung neuen Materials.

III.

Die vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß Antrag, da nur von einer Geschäftsgebühr von 10.000 € ausgegangen worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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