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Bauvorhaben – Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen

KG Berlin – Az.: 7 U 168/19 – Urteil vom 23.03.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. November 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 165/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte wegen eines von den Parteien in Aussicht genommenen, jedoch nicht durchgeführten Bauvorhaben X… in Y… in Anspruch.

Die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin hat mit dem am 15. November 2019 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 25. November 2019 zugestellte Urteil hat sie am 12. Dezember 2019 Berufung eingelegt und diese am 18. Februar 2020 nach einer antragsgemäßen Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Februar 2020 begründet.

Die Klägerin trägt vor, die Bewertung des Landgerichts, dass der Abbruch der Vertragsverhandlungen der Beklagten nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zu bewerten sei, stelle eine Verletzung materiellen Rechts dar. Rechtsirrig gehe dieses davon aus, dass zwischen den Parteien kein hinreichender Vertrauenstatbestand auf den Abschluss des GU-Vertrages begründet worden sei. Tatsächlich habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 19. Dezember 2014 ein entsprechendes Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt. Der Vertragsschluss sei dabei auch als sicher dargelegt worden. Der vorliegende Fall sei mit jenem vergleichbar, welcher dem BGH in der Entscheidung vom 17. Oktober 1983 – II ZR 146/82 – (NJW 1984, 866) zugrunde gelegen habe. Vorliegend sei sie zudem bereits „beauftragt“ worden. Den Ausführungen des Landgerichts sei zudem nicht zu folgen, soweit dieses davon ausgehe, dass es an einem besonderen Vertrauenstatbestand fehle, weil ihr – der Klägerin – aus der E-Mail vom 8. Dezember 2014 der „Gremienvorbehalt“ bekannt gewesen sei. Hierbei sei der folgende Schriftverkehr der Parteien völlig unberücksichtigt geblieben. Da die Beklagte mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ohne jegliche Einschränkung erklärt habe, das mündliche Angebot anzunehmen und sich auf die Zusammenarbeit freue, bringe sie bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig zum Ausdruck, das mündliche Angebot unbedingt und ohne aufschiebende Bedingung anzunehmen. Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft erfolgt. Dieses entfalle nicht deshalb, weil der Beklagten nach eigenen Angaben nachfolgend im Februar 2015 eine Finanzierung des Bauvorhabens seitens der Banken versagt worden sei. Ein derartiger Vorbehalt in Bezug auf eine eventuell nicht erfolgende Finanzierung sei in der Erklärung vom 19. Dezember 2014 nicht enthalten. Der spätere Einwand fehlender Finanzierung begründe wegen des der Rechts- und Wirtschaftsordnung immanenten Prinzips der „unbeschränkten Vermögenshaftung“ ohnehin keinen Tatbestand, welcher ein Verschulden entfallen lassen könne. Unzutreffenderweise spreche das Landgericht von einem Wegfall der Möglichkeit der Finanzierung. Hierbei unterstelle es entgegen dem Vortrag der Parteien, dass es eine Finanzierungsmöglichkeit gegeben habe. Dies trage die Beklagte selbst nicht vor. Eine Pflichtverletzung liege gleichfalls darin, dass die Beklagte es schuldhaft versäumt habe, ihr die Umstände der fehlenden Finanzierung bereits am 19. Dezember 2014 offenzulegen. Auch setze sich das Landgericht weiterhin nicht damit auseinander, dass die Beklagte den mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 geschaffenen Vertrauenstatbestand schuldhaft bis März 2019 aufrechterhalten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte sie nach einer Finanzierung angefragt habe. Denn auch wenn Ende Januar 2015/Anfang Februar 2015 die Finanzierung von der Beklagten thematisiert worden sei, so sei sie bis März 2015 im Glauben gelassen worden, dass eine andere Finanzierung greife und diese dem Baubeginn nicht entgegenstehe. Die Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie den geschaffenen Vertrauenstatbestand schuldhaft aufrechterhalten und sie dazu angehalten habe, mit der Umsetzung des Vertrages zu beginnen. Sie sei durch die Beklagte ferner vorsätzlich, zumindest fahrlässig, davon abgehalten worden, einen anderweitigen Vertrag (in Kompensation des beabsichtigten Vertrages mit der Beklagten) abzuschließen, indem diese die Annahme des Angebots und den Abschluss des Generalunternehmervertrages erklärt habe. Wenn die Beklagte sie hiervon nicht abgehalten hätte, hätte sie das Bauvorhaben in Z…durchgeführt mit der Folge, dass ihr der geltend gemachte Gewinn in Höhe von 156.000 EUR entgangen sei. Das Bauvorhaben in Z… habe sie nicht verfrüht abgesagt. Nachrangig stütze sie die Klage auf den verfolgten Deckungsbetrag in Höhe von 129.000 EUR, ferner hilfsweise auf einen Schaden in Form der Zahlungen an die Planungsbüros A… , B… und C… einschließlich Freistellungsanspruch in Höhe von 44.374,98 EUR und wiederum hilfsweise auf die Aufwendungen zur Baustelleneinrichtung in Höhe von 3.337,89 EUR. Im Übrigen nimmt die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 15. November 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 33 O 165/16, die Beklagte zu verurteilen, an sie 156.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 60.000 EUR seit Rechtshängigkeit und aus einem Teilbetrag von 96.000 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bauvorhaben - Schadensersatz wegen Abbruch von Vertragsverhandlungen
(Symbolfoto: Wasan Tita/Shutterstock.com)

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, dass das Landgericht in zutreffender Weise das Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestandes verneint habe. Das Schreiben vom 19. Dezember 2014 könne nicht isoliert betrachtet werden. Hierin liege lediglich ein Bekenntnis, das Projekt nur mit der Klägerin durchführen zu wollen. Gleichzeitig habe sie darauf hingewiesen, dass die detaillierten Leistungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten dem schriftlichen Vertragsschluss hätten vorbehalten bleiben sollen. Es sei also beiden Seiten klar gewesen, dass man wesentliche Elemente des GU-Vertrages noch ausverhandeln und schriftlich abfassen müsse einschließlich der noch notwendigen Zustimmung ihres Aufsichtsrates. Die E-Mail der Klägerin vom 19. Dezember 2014 (Anlage K 10) belege, dass sie noch an diesem Tag vom Bestehen des „Gremienvorbehalts“ ausgegangen sei.

Auch sei in der Folgezeit ein Vertrauenstatbestand nicht aufrechterhalten worden. Unstreitig habe sie die Finanzierungsprobleme schon Ende Januar 2015 thematisiert und mit der E-Mail vom 1. Februar 2015 sogar um Vermittlung einer anderweitigen Finanzierung gebeten. Soweit die Klägerin aus eigenem Antrieb Planungen habe ausführen lassen, wäre dies auf eigenes wirtschaftliches Risiko geschehen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Parteien im Zuge der Vertragsverhandlungen über Planungsleistungen ausgetauscht hätten. Die sei zum Zwecke der Ausarbeitung des Leistungskatalogs und der nötigen Leistungsabgrenzung zu Dritten geschehen. Es sei im Übrigen völlig üblich, dass sich der GU schon während der GU-Vertragsverhandlungen der Expertise von Ingenieur-Büros bediene, um Informationen über Kosten und Ausführungsmöglichkeiten in die Verhandlungen einfließen lassen zu können.

Ungeachtet eines Anspruches dem Grunde nach fehle es an der Darlegung eines kausalen, ersatzfähigen Schadens. Die Beklagte nimmt im Übrigen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns, hilfsweise des Ersatzes eines sog. Deckungsbeitrages und der nutzlos erbrachten Aufwendungen gegenüber der Beklagten nicht besteht.

Die Klägerin stützt ihre Klage mit der Berufung nunmehr allein auf einen Schadensersatzanspruch wegen Scheiterns der Verhandlungsverhandlungen zwischen den Parteien aus § 280 Abs. 1 i. V. m. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Ursprünglich hatte sie mit ihrer Klageschrift vom 13. April 2016 die Zahlung von Werklohn für erbrachte Planungsleistungen in Höhe von 60.000 EUR auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung geltend gemacht. Hiervon hat sie durch ihre Klageänderung im Schriftsatz vom 31. Juli 2017 Abstand genommen und ihre Klage nunmehr auf Schadensersatz aufgrund eines von dieser erweckten Vertrauens auf einen Vertragsschluss gestützt, und zwar in Form entgangenen Gewinns in Höhe von 156.000 EUR bezogen auf das von ihr abgesagte Bauvorhaben Z… …, hilfsweise in Höhe von 129.000 EUR bezogen auf einen fehlenden Deckungsbeitrag für die Monate Januar bis März 2015 das hiesige Bauvorhaben betreffend, ferner hilfsweise auf aufgewandte Planungskosten in Höhe von 44.374,98 EUR sowie Baustellenkosten in Höhe von 3.337,89 EUR. Hierbei handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand und mithin eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, da ein vertraglicher Anspruch und ein Schadensersatzanspruch wegen Scheiterns eines Vertrages ihrem Wesen nach verschieden sind. Unbeachtlich ist, dass das Landgericht im Rahmen des angefochtenen Urteils einen vertraglichen Anspruch der Klägerin abgelehnt hat, obgleich dieser nicht mehr Grundlage ihrer Klageänderung im Schriftsatz vom 31. Juli 2017 war. Jedenfalls greift sie im Rahmen der Berufung die Urteilsbegründung diesbezüglich nicht gemäß § 520 Abs. 3 ZPO an, sondern beschränkt sich darauf, eine Rechtsverletzung darzulegen, soweit dies die Würdigung eines Anspruchs wegen des Abbruchs der Vertragsverhandlungen im angefochtenen Urteil betrifft. Dies trifft in gleicher Weise auf die vom Landgericht ablehnten Ansprüche aus Gesetz in Form eines Aufwendungserstattungsanspruches aufgrund einer Geschäftsführung ohne Auftrag, aus einer ungerechtfertigten Bereicherung und einer deliktischen Haftung zu. Auch diesbezüglich wird im Rahmen der Berufungsbegründung keine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil gerügt, so dass etwaige gesetzliche Ansprüche nicht vom Senat zu prüfen sind (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 23. Oktober 1974, IV ZR 7/73).

1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aufgrund des Scheiterns der Vertragsverhandlungen besteht nicht, da es bereits an einer Pflichtverletzung fehlt.

Grundsätzlich sind die Parteien bis zum Abschluss des endgültigen Vertragsschlusses in ihren Entschließungen frei, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits Aufwendungen gemacht hat. Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat (BGH, NJW 1996, 1884, 1885; BGH, NJW 2013, 928; BGH, NZM 2018, 295). Da noch keine vertragliche Bindung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jede vernünftige Erwägung genügt bereits, um einen Abbruch der Verhandlungen zu „rechtfertigen“. Außerdem beschränkt sich die „Bindung“ an den einmal geschaffenen Vertrauenstatbestand auf eine angemessene Frist, nach deren Ablauf ohnehin niemand mehr berechtigterweise auf ein Zustandekommen des Vertrages vertrauen darf; die Länge der Frist bemisst sich nach den Umständen, wobei die Regelung der §§ 145 ff. BGB Anhaltspunkte für die Bemessung der Frist zu geben vermag. Kein Raum für eine Haftung des die Verhandlungen abbrechenden Teils aus den Grundsätzen der sog. culpa in contrahendo ist ferner, wenn vernünftigerweise noch mit einem Scheitern der Verhandlungen gerechnet werden muss oder wenn sich der Aufwendende selbst noch den Vertragsabschluss vorbehalten hatte. Wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden sollte, kommt auch bei einem „grundlosen“ Abbruch der Verhandlungen eine Haftung der für den Abbruch verantwortlichen Partei aus den Grundsätzen einer sog. culpa in contrahendo nur in Betracht, wenn im Falle des Vertragsschlusses die Bedingung überhaupt eingetreten wäre (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 311 Rn. 177, 178 m.w.N.).

Vorliegend hatte die Klägerin bereits im April 2014 ihr Interesse am Abschluss eines Generalunternehmervertrages für das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der Beklagten gezeigt. Diese übersandte der Klägerin per E-Mail vom 8. Dezember 2014 (Anlage B 1) die Entwurfsfassung eines Vertrages zur Durchsicht und wies darauf hin, dass dieser noch nicht abschließend von ihren rechtlichen Beratern und dem Vorstand freigegeben worden sei. Ziff. 21.5 des Entwurfs enthält eine Bestimmung dahingehend, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Komplementärin der Beklagten stehe. Sollte diese nicht bis zum 30. Januar 2015 erteilt sein, gelte die Bedingung als ausgefallen. Die Klägerin legte im Rahmen ihres Schreibens vom 15. Dezember 2014 (Anlage B 2) an den Prokuristen der Beklagten, Herrn P……, dar, dass über einige Punkte des Vertragsentwurfs noch verhandelt werden müsse und machte deutlich, dass eine Aufschiebung bis zum 30. Januar 2015 nicht möglich sei. Es sei zwingend erforderlich, eine Beauftragung in der 51. Kalenderwoche vorzunehmen, da ggf. andere Aufträge entgegengenommen würden. Dass die Beklagte in der Folgezeit auf diese im Vertragsentwurf enthaltene Bedingung verzichtet habe, lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Die Klägerin behauptet nicht, dass sich Herr P…… gegenüber Herrn Pö… im Rahmen des zwischen ihnen am 19. Dezember 2019 geführten Telefonats dahingehend geäußert habe. Im Nachgang zu diesem Telefonat wandte sich der Mitarbeiter der Klägerin, Herr L… ……, per E-Mail vom 19. Dezember 2014 an den Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten (Anlage K 10), Herrn Le… …, und wies auf die Notwendigkeit hin, auf die genannten Vorbehalte bzw. Vorstellungen im GU-Vertrag zum Thema „Gremienvorbehalt“ zu antworten. Dies dokumentiert, dass der sog. Gremienvorbehalt im Vertragsentwurf im Rahmen des zuvor geführten Telefonats nicht Grundlage einer Einigung der Gesprächsteilnehmer gewesen sein kann; Konsens wurde lediglich hinsichtlich eines Pauschalpreises von 5,2 Mio EUR netto erzielt. Allein auf dieses Angebot des Geschäftsführers der Klägerin nahm der Prokurist der Beklagten, Herr P… , im Rahmen seines Schreibens vom 19. Dezember 2014 an den Geschäftsführer der Klägerin (Anlage K 2), Herrn Pö… , Bezug. Einen Verzicht auf den im Vertragsentwurf enthaltenen Gremienvorbehalt erklärte er nicht, sondern wies auf einen im Januar 2015 zu schließenden Generalunternehmervertrag hin, in dem die detaillierten Leistungen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten beschrieben werden. Mit diesem Schreiben wurde ein Vertrauen der Klägerin lediglich dahingehend begründet, dass die Beklagte gewillt war, allein mit dieser einen Generalunternehmervertrag zu einem Pauschalpreis von 5,2 Mio. EUR netto zu schließen, wobei die detaillierten Leistungen und die gegenseitigen Rechte und Pflichten noch in einem schriftlichen Vertrag festzulegen seien. Dass diesbezüglich noch Gesprächsbedarf bestand, ergibt sich aus dem letzten Satz des Schreibens vom 19. Dezember 2014, in welchem Herr P… mitteilte, dass er ab dem 5. Januar 2015 für weitere Gespräche zur Verfügung stehe. Tatsächlich konnten die Parteien in der Folgezeit keine Einigkeit über die noch offenen Punkte im GU-Vertrag erzielen, wie sich dem Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn Pö… …, vom 14. August 2015 (Anlage B 4) an die Beklagte entnehmen lässt. Einer dieser offenen Punkte ist gemäß Ziff. 8 dieses Schreibens ein Vertragsschluss ohne Vorbehalt. Hieraus lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Klägerin das Schreiben des Herrn P… vom 19. Dezember 2014 nicht dahingehend verstanden hat, die Beklagte werde auf diese aufschiebende Bedingung im Vertragsentwurf verzichten. Sie legt zudem auf Seite 20 ihres Schriftsatzes vom 27. Juli 2018 (Bd. II Bl. 70 d.A.) selbst dar, der Grund für das Nichtzustandekommen des GU-Vertrages habe darin gelegen, dass die Vorbehaltsklausel (Gremienvorbehalt) im GU-Vertragsentwurf und im Entwurf aus März 2015 sodann die Zwei-Stufenregelgung/ersatzloser Wegfall des Schadensersatzes im Vertrag enthalten gewesen sei. Die Klägerin konnte mithin zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein GU-Vertrag geschlossen werde, welcher vom Aufsichtsrat genehmigt werden würde.

Ungeachtet dessen, dass die Beklagte durch das Schreiben des Herrn P… vom 19. Dezember 2014 kein besonderes Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss erweckt hat, brach sie die Vertragsverhandlungen nicht ohne triftigen Grund ab, da die Banken eine Darlehensgewährung ablehnten. Dass der Beklagten eine Finanzierung des Bauvorhabens nicht möglich war, stellt auch die Klägerin nicht mehr in Abrede. Das Nichtvorliegen eines triftigen Grundes ist Bestandteil der Pflichtverletzung, für welche der Klägerin grundsätzlich die Darlegungslast und Beweislast eines geltend gemachten Schadensersatzanspruches nach § 280 Abs. 1 BGB obliegt. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte substanziiert vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Herrn P… vom 19. Dezember 2014 eine Abschlussabsicht bestanden habe, keine Hinderungsgründe ersichtlich waren und sie die Klägerin über eine Veränderung der Situation rechtzeitig aufgeklärt hat. So verhandelte die Klägerin gemäß ihrem Vorbringen mit mehreren Banken über eine Finanzierung das streitgegenständliche Bauvorhaben betreffend. Dass diese von vornherein nicht erfolgsversprechend waren und scheitern würden, konnte von ihr im Dezember 2014 nicht vorhergesehen werden. Der Beklagten oblag es zu diesem Zeitpunkt nicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass ihr nicht hinreichende Eigenmittel zur Verfügung standen, um das Bauvorhaben zu finanzieren. Es ist durchaus üblich, dass große Bauvorhaben durch Bankdarlehen finanziert werden. Ferner wusste die Klägerin durch Übersendung des Vertragsentwurfs im Dezember 2014, dass die Beklagte den Abschluss des Vertrages von einer aufschiebenden Bedingung in Form der Genehmigung durch den Aufsichtsrat abhängig machen wollte. Dieser sollte neben der Bewertung der einzelnen vertraglichen Bestimmungen mithin auch darüber entscheiden, ob der mündlich verhandelte Pauschalpreis von 5,2 Mio EUR finanziert werden könne. Da die Beklagte während der gesamten Vertragsverhandlungen auf diese Bestimmung im Vertragsentwurf nicht verzichten wollte, bestand für die Klägerin bis zum Abbruch der Vertragsverhandlungen die Unsicherheit, dass der Aufsichtsrat der Komplementärin der Beklagten einem ausgehandelten Vertrag nicht zustimmen würde. Dass es Probleme mit der Gewährung eines Bankdarlehens gebe, wurde zwischen den Parteien bereits seit Februar 2015 thematisiert. So zeigte die Beklagte gemäß der E-Mail des Geschäftsführers der Komplementärin vom 1. Februar 2015 an Herrn Le… … (Anlage B 11) Interesse an einer Finanzierung des Projekts durch diese unter Einräumung einer erstrangigen Grundschuld. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffend sein sollte, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herr Lec… , bei der Vertragsabstimmung am 30. Januar 2015 geäußert habe, die gesamte Bausumme stehe zur Verfügung, konnte zu diesem Zeitpunkt nicht von einem gesicherten Vertragsschluss seitens der Klägerin ausgegangen werden. Sie legt bereits nicht dar, dass im Rahmen dieses Gesprächs auf einen in den noch abschließenden Vertrag aufzunehmenden Gremienvorbehalt verzichtet worden sei. Zudem teilte Herr Lec… dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn Le… …, per E-Mail vom 22. Februar 2015 (Anlage B 7) mit, dass eine Vertragsunterzeichnung nur in Betracht komme, wenn die Bezahlung aller seitens der Klägerin erbrachten Bauleistungen sichergestellt sei. Da er eine verbindliche Darlehenszusage nicht zusichern konnte, bot er eine Übergangslösung unter Einbindung der Klägerin in die Finanzierung an. Hierzu kam es nicht. Obgleich die Klägerin gemäß ihrem Schreiben vom 2. März 2015 an Herrn P… …(Anlage K 13) von einer ungesicherten Finanzierung des Bauvorhabens ausging, beendete sie die Vertragsverhandlungen mit der Beklagten nicht, obgleich sie dies im Rahmen ihres Schreibens vom 10. März 2015 (Anlage K 3) angedroht hatte.

Den zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenzen lässt sich entnehmen, dass die Beklagte bemüht war, eine Einigung mit der Klägerin zu erzielen. Mit der von ihr vorgeschlagenen stufenweisen Beauftragung der Leistungen, welche der ungesicherten Finanzierbarkeit geschuldet war, bestand seitens der Klägerin jedoch kein Einverständnis. Soweit sie bereits im Januar und Februar 2015 Planungsleistungen in Auftrag gegeben hatte, und zwar am 20.1.2015 gegenüber der C……sowie am 13./20. Februar 2015 gegenüber der A… bezüglich der Leistungsphase 5 und gegenüber der B……… hinsichtlich der Leistungsphasen 1 – 3, kann nicht festgestellt werden, dass diesen Absprachen mit der Beklagten zugrunde lagen. Gemäß der E-Mail des Herrn P… vom 9. März 2015 an den Geschäftsführer der Klägerin (Anlage B 3) bestand zu diesem Zeitpunkt keine Einigkeit der Parteien über den Umfang der Planungsleistungen. Lediglich in der E-Mail vom 12. Februar 2015 an einen Herrn Sch… (Anlage K 27) bat Herr P… um technische Angaben und eine Darstellung von Heizraum und Lagerraum im Grundriss. Eine konkrete Planungsleistung forderte er von der Klägerin nicht. Inwieweit sie dies zum Anlass nahm, einen entsprechenden Planungsauftrag zu erteilen, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Die erbetenen Unterlagen übersandte sie bereits per E-Mail vom 13. Februar 2015 (Anlage K 48). Soweit die Beklagte am 20. Februar 2015 (Anlage K 50) um die Prüfung der technischen Angaben zur Pelletanlage bat, antwortete die Klägerin am gleichen Tag unter Verweis darauf, dass noch kein verbindliches Angebot eines der Installateure vorliege. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Anfragen der Beklagten vom 12. Februar 2015 sowie vom 20. Februar 2015 und den geschlossenen Ingenieurverträgen lässt sich nicht feststellen.

Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Oktober 1983, NJW 1984, 867, bezieht, ist der dortige Sachverhalt mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort hatte eine Bank einen Kreditantrag abgelehnt. Da die dortige Klägerin behauptet hatte, dass auf ihre Nachfrage, ob sie sich nach einer anderen Finanzierung umsehen solle, ein Bankmitarbeiter sie beruhigt und erklärt habe, es würde schon klappen, hat der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich einer culpa in contrahendo grundsätzlich für gegeben angesehen. Da ein bestimmtes Vertrauen allerdings in der Tatsacheninstanz festgestellt werden müsse, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Vorliegend wurde der Abschluss eines Vertrages mit der Klägerin durch das Schreiben des Herrn P… vom 19. Dezember 2014 jedoch nicht einschränkungslos zugesichert. Die konkrete Ausgestaltung des Vertrages war anders als in dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 17. Oktober 1983 zwischen den hiesigen Parteien noch nicht geklärt. Erstmals am 8. Dezember 2014 übersandte die Beklagte einen Vertragsentwurf, welcher zudem unter einer aufschiebenden Bedingung stand. Mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2014 sicherte sich die Klägerin lediglich den Vorteil, exklusiv mit der Beklagten verhandeln zu können. Eine solche Stellung hatte sie im Bieterverfahren bezogen auf das Bauvorhaben Z……… nicht inne. Soweit sie ihr diesbezügliches Angebot vorzeitig zurückzog, handelte sie auf eigenes unternehmerisches Risiko. Mit einem Scheitern der Vertragsverhandlungen und insbesondere dem Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung aufgrund der mangelnden Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten musste sie rechnen.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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