OLG Koblenz – Az.: 10 U 1370/09 – Urteil vom 17.12.2010
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem gekündigten Werkvertrag, dessen Zustandekommen die Beklagte bestreitet.
Die Beklagte bat im Sommer 2007 die Klägerin, die unter anderem Wintergärten erstellt, um ein Angebot für die Herstellung eines verglasten Konferenzraumes an dem Objekt …[A] in …[B] .
Die Klägerin erstellte sodann am 4. Oktober 2007 ein Angebot (Anlage B 1) mit drei Ausführungsvarianten, am 27. Oktober 2007 ein Angebot (Anlage B 2) zu einem Pauschalpreis von 289.000 €, am 5. November 2007 ein Angebot (Anlage K 1) zu einem Kalkulationspreis von 292.000 € und nach dessen Überarbeitung ein Angebot am 17. Dezember 2007 (Anlage B 3) mit einem Kalkulationspreis von 289.000 €.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 (Bl. 116 d. A.) erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag zum „Bau einer Galerie“ zum Gesamtpreis von 292.000 € auf der Grundlage der Preisanfrage der Beklagten vom 9. Oktober 2007, der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Baumaßnahmen)“ der Beklagten (Bl. 117 bis 120 d. A.) und des Angebots der Klägerin vom 5. November 2007.
Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten eine „Auftragsbestätigung“ (Anlage B 5) mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung, was jedoch nicht erfolgte.
In der Folgezeit fanden verschiedene Gespräche der Parteien unter anderem zur Frage der technischen Durchführbarkeit des Gewerks statt. Die Klägerin übersandte am 14. März 2008 der Beklagten die Werksplanung sowie die nunmehr auf den 14. März 2008 datierte Auftragsbestätigung mit der Bitte um bestätigte Rücksendung (Anlage B 6). Mit weiterem Schreiben vom 28. April 2008 (Anlage B 11) bat die Klägerin nochmals um die bestätigte Rücksendung der Auftragsbestätigung.
Die Beklagte „stornierte“ sodann mit Schreiben vom 30. April 2008 (Bl. 33 d. A.) den Auftrag vom 27. Februar 2008.
Die Klägerin stellte daraufhin der Beklagten 150.600,45 € in Rechnung (Bl. 36 d. A.). Nach Rüge der fehlenden Prüffähigkeit stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 (Bl. 40 bis 47 d. A.) erbrachte Leistungen in Höhe von 116.635,47 € brutto sowie nicht erbrachte Leistungen – abzüglich ersparter Aufwendungen – in Höhe von 46.385,30 €, mithin insgesamt 163.020,77 € in Rechnung. Diesen Betrag begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage, in der die Parteien unter anderem über das Zustandekommen eines Werkvertrages streiten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 163.020,77 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien zu keiner Zeit ein Vertrag zustande gekommen sei. Das Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2008 sei ein Vertragsangebot gewesen, das die Klägerin durch ihre „Auftragsbestätigung“ jedoch abgelehnt habe, da diese Änderungen enthalten habe. Das Angebot der Beklagten habe als „Liefer-/Ausführungstermin“ eine „Fertigstellung bis 17. Juli 2008“ vorgesehen, die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“ der Beklagten einbezogen und eine Bezahlung der Klägerin „nach Posteingang der prüfbaren Rechnung“ vorgesehen. Demgegenüber enthalte die „Auftragsbestätigung“ der Klägerin eine „Lieferzeit“ von minimal zirka 10 bis 14 Wochen und einen Montage in „Juni/Juli 2008“, somit gerade nicht den beklagtenseits festgelegten (konkreten) Fertigstellungstermin. Des Weiteren sei die Garantiezeit „in Abweichung zu den Geschäftsbedingungen“, also offenbar der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Beklagten, mit fünf Jahren im Allgemeinen und zwei Jahren für besondere Teile ab Übergabe angegeben. Ferner seien ein „Zahlungsplan“ mit Angabe der Fälligkeit einzelner Abschlagsleistungen enthalten und auf den Seiten 5 und 6 weitere Erweiterungen bzw. sachliche Änderungen im Verhältnis zu dem Angebot der Beklagten. Da die Klägerin mehrfach um Rückbestätigung ihrer „Auftragsbestätigung“ gebeten habe, sei die Klägerin selbst nicht von einem bereits zustande gekommenen Vertrag ausgegangen. Das neue Angebot der Klägerin in ihrer „Auftragsbestätigung“ sei durch die Beklagte nicht, auch nicht stillschweigend, angenommen worden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Ergänzend rügt die Klägerin die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Sachvortrags zum Inhalt von Vertragsgesprächen vor der Auftragserteilung vom 27. Februar 2008. Diese sei die Annahme des Angebots der Klägerin vom 5. November 2007, der Werkvertrag damit zustande gekommen. Zu der von ihr behaupteten Einigung hinsichtlich Einzelpunkten der Vertragsbedingungen hätte eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen. Es liege allenfalls ein versteckter Dissens vor, weshalb der Vertrag wirksam geschlossen worden sei. Die Beklagte hafte ihr bei Fehlen eines Vertrages auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 163.020,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Ergänzend trägt sie vor, es habe im Laufe der Verhandlungen zwar Einigkeit über einzelne Details erzielt werden können, jedoch keine Gesamteinigung.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 152 bis 153 d. A.) sowie die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Einem Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB oder § 8 VOB/B auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen steht entgegen, dass zwischen den Parteien kein Werkvertrag zustande gekommen ist.
Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges voraus. Diese Willenseinigung braucht zwar nicht sämtliche Rechtsfolgen abschließend zu regeln; erforderlich ist aber, dass der wesentliche Inhalt des Vertrages zumindest bestimmbar ist. Ein gültiger Vertrag liegt daher nicht vor, wenn sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile nicht geeinigt haben und sich die Einigung auch nicht aus den Umständen entnehmen lässt. Der Vertragsschluss vollzieht sich in der Regel in der Form eines zeitlich vorangehenden Antrags und seiner Annahme.
Unter Zugrundelegung dieser an das Zustandekommen eines Vertrages zu stellenden Anforderungen kann vorliegend der Abschluss eines Werkvertrages der Parteien nicht festgestellt werden. Weder mit dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 27. Februar 2008 noch mit der „Auftragsbestätigung“ der Klägerin ist ein Werkvertrag zustande gekommen.
Das Auftragsschreiben der Beklagten vom 27. Februar 2008 stellt entgegen der Auffassung der Berufung keine Annahme eines vorangegangenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Werkvertrages dar.
Unstreitig hat die Beklagte weder die klägerischen Angebote vom 4. Oktober 2007 und vom 27. Oktober 2007 noch das vom 17. Dezember 2007 angenommen. In Betracht kommt daher allein eine Annahme des Angebots der Klägerin vom 5. November 2007. Dafür könnte sprechen, dass das Schreiben der Klägerin vom 5. November 2007 als „Angebot“ betitelt ist und das Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2008 als „Auftrag“. Maßgeblich ist jedoch nicht, wie eine Partei ein Schreiben bezeichnet, sondern welche Rechtswirkung diesem zukommt.
Das Schreiben der Klägerin vom 5. November 2007 stellt auch nach seinem Inhalt das Angebot zum Abschluss eines konkreten Werkvertrages über die von der Beklagten gewünschte Erstellung einer Alu-/Glas-Konstruktion als Tagungsraum an dem Objekt …[A] in …[B] dar. Das Schreiben enthält die für einen Werkvertrag wesentlichen Elemente, nämlich die Beschreibung der Leistung, den Leistungsumfang, die Ausführungsart usw.. Weiterhin sind darin enthalten Angaben zu einem Ausführungszeitplan, zur Gewährleistungsfrist, zu einem Zahlungsplan, zum Skonto und zur Fälligkeit sowie zu bauseitigen Leistungen. Bei diesen Vertragselementen handelt es sich nur dann um wesentliche Vertragsbestandteile, wenn die Parteien gerade auf diese Bereiche besonderen Wert legen und ein Vertrag ohne eine Einigung zu diesen Punkten nicht geschlossen werden soll.
Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass mit der Beklagten Verhandlungen über Skonto und Fälligkeit, den Zahlungsplan, die Gewährleistungsfrist und die bauseitigen Leistungen geführt wurden (vgl. Anlagen K 9 und 10, Bl. 89 bis 93 d. A.) und nach einer mündlichen Einigung das Angebot vom 5. November 2007 entsprechend überarbeitet worden sei. Dem ist die Beklagte – mit Ausnahme der behaupteten mündlichen Gesamteinigung – nicht grundsätzlich entgegen getreten.
Damit ist maßgeblich für die Frage eines Vertragsschlusses durch das Auftragsschreiben der Beklagten vom 27. Februar 2008, ob dieses in den wesentlichen Vertragspunkten mit dem Angebot der Klägerin übereinstimmt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Mit dem Auftragsschreiben vom 27. Februar 2008 erklärte die Beklagte ihre „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Baumaßnahmen)“ zur Grundlage ihres Auftrags. Darin enthalten sind in Nr. 6.2 eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und der Hinweis in Nr. 2.1, dass Änderungen und/oder Einschränkungen dieser Unterlagen nicht zulässig sind und gegebenenfalls zum Ausschluss des Angebots führen. Am Ende der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Baumaßnahmen)“ ist die Erklärung des Auftragnehmers, dass die Vertragsgrundlagen ohne Einschränkung anerkannt werden, mit Unterschriftsleistung vorgesehen. Unstreitig hat die Klägerin keine solche Unterschrift geleistet. Ihr Angebot enthält hinsichtlich der Gewährleistung die Formulierung „Die Garantiezeit beträgt in Abweichung zu den Geschäftsbedingungen 5 Jahre für die Konstruktion, für Tür-/Fensterelemente und Sonnenschutzanlagen und E-Teile 2 Jahre ab Übergabe“, was nicht mit der in den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Baumaßnahmen)“ angegebenen Gewährleistungsfrist übereinstimmt. Da gerade die Gewährleistungsfrist im Bauwesen ein erheblicher Faktor ist, handelt es sich auch nicht um eine unwesentliche Abweichung.
Auch die Regelungen hinsichtlich der Fälligkeit von Rechnungen sind unterschiedlich ausgestaltet. Während das Angebot der Klägerin formuliert „Auf alle Rechnungen erhalten Sie 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Posteingang, ansonsten 30 Tage netto“, enthalten das Auftragsschreiben selbst und die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Baumaßnahmen)“ der Beklagten in Nr. 7.4 Fälligkeitsregelungen in Abhängigkeit von dem „Posteingang der prüfbaren Rechnungsunterlagen“. Wiederum handelt es sich dabei um eine wesentliche Abweichung, da insbesondere die Prüfbarkeit von Rechnungen und damit die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs oftmals ein Streitpunkt zwischen den Parteien eines Werkvertrages ist.
Auch die Ausführungszeit ist unterschiedlich geregelt. Das Angebot der Klägerin enthält den Vermerk „Gemäß beiliegendem Vorschlag Ausführungszeitplan“, der jedoch nicht als Anlage des Angebots angeführt wird und durch seine Bezeichnung als „Vorschlag“ eine gewisse Unverbindlichkeit offenbart. Demgegenüber nennt das Auftragsschreiben der Beklagten den Ausführungstermin „Fertigstellung bis 17. Juli 2008“. Da gerade dieser Termin konkret genannt ist, handelt es sich offensichtlich um eine wesentliche Vertragsgrundlage, die nach den Vorstellungen der Parteien nicht offen bleiben sollte.
Damit weicht das Auftragsschreiben der Beklagten so erheblich von dem Angebot der Klägerin ab, dass es gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neuer Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages gilt. Diese Wirkung entfiele auch nicht, wenn sich die Parteien – wie die Klägerin behauptet – vor dem Auftragsschreiben der Beklagten mündlich auf den Inhalt des Angebots der Klägerin vom 5. November 2007 geeinigt hätten. Ersichtlich wollten beide Parteien nur schriftlich verbindliche Erklärungen abgeben, was sich bereits daraus ergibt, dass jede der Parteien eine schriftliche Bestätigung der anderen Partei auf ihrem eigenen Schriftstück vorgesehen hatte und auch erwartete (vgl. u. a. Klägerschreiben vom 28. April 2008). Auf eine bloß mündliche Einigung kommt es daher vorliegend nicht an, einer Beweisaufnahme zu dem Inhalt der Vertragsgespräche bedurfte es deshalb nicht.
Die Klägerin hat das Vertragsangebot der Beklagten vom 27. Februar 2008 auch nicht durch ihre „Auftragsbestätigung“ angenommen, da diese wiederum Abweichungen von dem Angebot der Beklagten enthält und damit ihrerseits als neues Angebot anzusehen ist (§ 150 Abs. 2 BGB). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte der „Auftragsbestätigung“ hätte widersprechen müssen, da beide Parteien im kaufmännischen Verkehr tätig sind. Die Klägerin ist ersichtlich nicht davon ausgegangen, mit der Übersendung ihrer „Auftragsbestätigung“ sei der Vertrag zustande gekommen. Vielmehr hat sie auf dieser ausdrücklich um Rücksendung der Kopie mit der Bestätigung durch Unterschrift der Beklagten innerhalb einer Woche gebeten und nochmals ausdrücklich mit Schreiben vom 14. März 2008 und vom 28. April 2008. Dies belegt, dass es der Klägerin gerade auf eine schriftliche Bestätigung und damit eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten ankam.
Entgegen der Auffassung der Berufung ist auch kein versteckter Dissens (§ 155 BGB) anzunehmen. Dieser setzt voraus, dass beide Parteien einen Vertrag als geschlossen ansehen, sich aber über einen zu vereinbarenden Punkt tatsächlich nicht geeinigt haben. Vorliegend sind zwar äußerlich voneinander abweichende Erklärungen gegeben, die auch dem Sinn nach auseinandergehen; jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien annahmen, die Erklärungen würden sich decken. Da gerade jede der Parteien ihre rechtlichen Erklärungen schriftlich formuliert hat und die Abweichungen, wie dargestellt, erheblich und deutlich erkennbar waren, kann nicht angenommen werden, die Parteien seien von übereinstimmenden Willenserklärungen ausgegangen. Das zeigt auch der jeweilige Wunsch nach schriftlicher Bestätigung durch die andere Partei.
Damit ist im Zweifel der Vertrag als nicht geschlossen anzusehen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht aus einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss herleiten. Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Umfang und Inhalt der Pflichten hängen von dem jeweiligen Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. Sie entstehen bereits mit der Vertragsanbahnung und sind Grundlage für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Vorliegend ist jedoch keine Verletzung einer derartigen Pflicht durch die Beklagte erkennbar. Zutreffend ist, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht auf das fehlende Zustandekommen eines Vertrages hingewiesen, sondern Planungsgespräche geführt hat. Indes kann darin keine Pflichtverletzung der Beklagten gesehen werden. Die fehlende Übereinstimmung der jeweiligen Willenserklärungen war offenkundig und die Klägerin hätte selbst hinsichtlich des Vertragsschlusses aufmerksam werden müssen, nachdem die Beklagte weder die „Auftragsbestätigung“ unterschrieben zurücksandte noch dies trotz entsprechender Bitte im Klägerschreiben vom 14. März 2008 nachholte. Im Übrigen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass es letztlich doch noch zu einer Einigung der Parteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile kommen werde, weshalb ihr die Mitwirkung an Planungsgesprächen nicht anzulasten ist.
Da ein Verfahrensfehler des Landgerichts nicht ersichtlich ist, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nicht in Betracht.
Die Berufung ist daher vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 163.020,77 € festgesetzt.