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Bauvertrag -Wirksamkeit einer Klausel über kumulierende Vertragsstrafen für Zwischenfristen

LG Meiningen – Az.: (158) 1 O 553/18 – Urteil vom 14.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.258,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.732,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung von (Rest-)Werklohn.

Die Klägerin ist Bauunternehmerin. Am 15.03.2017 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Anlage K1) für die Lose 1 und 2 „Gesamtleistung Gebäude/Außenanlagen“ hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau Fertigungshalle … …“. Dem vorbenannten Schreiben waren „Besondere Vertragsbedingungen“ (Anlage K2) beigefügt.

In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ ist unter anderem geregelt:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Verjährungsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[…]

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen

Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

Anfang April 2017 unterbreitete die Klägerin der Beklagten Angebote für die Lose 1 und 2. Die Angebote nahm die Beklagte nicht an.

Mit E-Mail vom 24.04.2017 (Anlage K4) übermittelte der von der Beklagten beauftragte Architekt der Klägerin geänderte Ausschreibungsunterlagen zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und bat um „Überarbeitung“ des klägerischen Angebots bis 27.04.2017. Der vorbenannten E-Mail waren die „Besonderen Vertragsbedingungen“ nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage K5) unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot für das Los 1 „Gebäude“ mit einer Angebotssumme von insgesamt 1.724.444,45 € (brutto).

Am 28.04.2017/02.05.2017 schlossen die Parteien einen Pauschalpreisvertrag hinsichtlich des Loses 1 „Gebäude“ in Höhe von insgesamt 1.672.711,11 € (brutto). Die im Gegensatz zum Angebot der Klägerin geringere Auftragssumme resultierte aus einem von der Klägerin gewährten Nachlass. Ein Vertragsschluss hinsichtlich des Loses 2 „Außenanlagen“, kam zwischen den Parteien nicht zustande.

Das dem Pauschalpreisvertrag zugrundeliegende Auftrags-Leistungsverzeichnis (Anlage K6, S. 4, unten) sieht eine Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) vor. Festgehalten ist dort (Anlage K6, S. 2, oben) weiterhin, dass „als Vertragsgrundlage für die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und der unentgeltlich zu bewirkenden Nebenleistungen […] die in der Leistungsbeschreibung eingefügten Allgemeinen, Zusätzlichen, technischen, Besonderen Vertragsbedingungen [gelten]“ sollten. Weiterhin ist vermerkt (Anlage K6, S. 2, Mitte): „Ende der Arbeiten: 27.10.2017“.

Die Klägerin stellte die Arbeiten mit Ausnahme einiger noch offener Restleistungen am 11.12.2017 fertig. Am selben Tag erfolgte eine Abnahme (Anlage K7) der klägerischen Arbeiten. Mit Schreiben vom 31.12.2017 (Anlage K8) stellte die Klägerin Schlussrechnung in Höhe eines (Rest-)Betrages von insgesamt 170.992,52 € (brutto).

Die Beklagte zahlte auf die Schlussrechnung lediglich einen Teilbetrag an die Klägerin aus. Hintergrund hierfür waren verschiedene Unstimmigkeiten der Parteien (vgl. Anlage K9), die jedoch größtenteils gütlich beigelegt werden konnten. Einen Betrag in Höhe von insgesamt 67.258,85 € zahlte die Beklagte indes nach wie vor nicht aus.

Die Klägerin behauptet, für Verzögerungen im Bauablauf nicht verantwortlich gewesen zu sein. Dessen ungeachtet seien die Reglungen hinsichtlich einer Vertragsstrafe, aufgrund derer die Beklagte (Rest-)Werklohnzahlungen zurückhalte, weder wirksam, noch wirksam in den Pauschalpreisvertrag der Parteien einbezogen worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die jeweiligen Regelungen in den „Besonderen Vertragsbedingungen“, als auch im Auftrags-Leistungsverzeichnis.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 67.258,85 nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2018 zu zahlen.

2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.732,90 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin habe die Verzögerungen im Bauablauf zu vertreten und vereinbarte Vertragsfristen nicht eingehalten. Daher meint sie, die vereinbarte Vertragsstrafe sei verwirkt. Aufgrund der Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis, finde eine Inhaltskontrolle einzelner AGB-Vorschriften nicht statt. Im Übrigen seien die getroffenen Regelungen zu einer Vertragsstrafe sowohl inhaltlich wirksam, die „Besonderen Vertragsbedingungen“ seien wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 14.08.2018 (Bl. 1 ff. d. A.), 29.10.2018 (Bl. 41 ff. d. A.), 30.11.2018 (Bl. 62 ff. d. A.), 14.01.2019 (Bl. 84 ff. d. A.) und 07.02.2019 (Bl. 97 ff. d. A.) nebst deren jeweiliger Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen am 17.01.2019 (Bl. 90 ff. d. A.) Bezug genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2004, Az. VII ZR 239/03, zitiert nach juris).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gemäß § 2 VOB/B, § 631 Abs. 1 BGB ein (Rest-)Werklohnanspruch in Höhe von insgesamt 67.258,85 € zu.

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag zustande gekommen. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Demnach schuldet die Klägerin die rechtzeitige und mangelfreie Erstellung des vereinbarten Werks. Die Beklagte ist zur Abnahme der mangelfreien Werkleistung und zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der (Rest-)Werklohnanspruch der Klägerin beläuft sich unstreitig auf 67.258,85 €.

2.

Die Beklagte kann gegen den (Rest-)Werklohnanspruch der Klägerin nicht mit eigenen Forderungen im Zusammenhang mit einer von der Klägerin verwirkten Vertragsstrafe aufrechnen (§ 11 VOB/B, §§ 339 ff., 387 ff. BGB).

a)

Beantwortet werden muss weder die Frage nach der Verantwortlichkeit einer Verzögerung der Fertigstellung des Werks, noch diejenige nach einer wirksamen Einbeziehung der Regelungen über eine Vertragsstrafe aus den „Besonderen Vertragsbedingungen“ in das Vertragsverhältnis der Parteien (§ 305 BGB). Die in den vorbenannten Bedingungen enthaltenen Vertragsstraferegelungen sind insgesamt unwirksam.

Bei den Regelungen über eine Vertragsstrafe in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ handelt es sich um AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB).

Entgegen der Auffassung der der Beklagten unterliegen die Regelungen über die Vertragsstrafe der Inhaltskontrolle. Zwar ist es richtig, dass die VOB/B im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, soweit diese als „Ganzes“ in den Vertrag einbezogen wurden, gemäß § 310 Abs. 1 S. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, Rd.-Nr. 144 zu § 307). Dies gilt indes nicht für die konkrete Ausgestaltung der in der VOB/B lediglich generell vorgesehenen Möglichkeit eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Eine solche Konkretisierung stellt stets eine inhaltliche Abweichung bzw. Modifikation der VOB/B-Vorschriften dar, die unabhängig ihres Gewichts eine Überprüfung der jeweiligen Regelungen gemäß §§ 307 ff. BGB ermöglicht.

b)

Die Regelungen über die Vertragsstrafe in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ verstoßen gegen das sogenannte „Kumulationsverbot“ und sind daher gemäß §§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Vertragsstrafenregelung in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ sieht vor, dass nicht lediglich die Überschreitung einer, sondern jeder einzelnen Zwischenfrist die Vertragsstrafe verwirken soll. Gerade wenn – wie im vorliegenden Fall – enge Zeitpläne vereinbart sind, wird sich die Überschreitung einer Zwischenfrist häufig nicht mehr aufholen lassen, sondern die Überschreitung nachfolgender Fristen weitgehend zwangsläufig nach sich ziehen. Ist der Auftragnehmer im Falle einer sich fortsetzenden Fristüberschreitung für die Überschreitung einer jeden Frist erneut in vollem Umfang zur Strafzahlung verpflichtet, so benachteiligt ihn das unangemessen (vgl. Beck’scher VOB-Kommentar-Wolff, Teil B, 3. Auflage 2013, Rd.-Nr. 59 ff. zu § 11).

Wirksam ist eine Klausel daher nur dann, wenn sie eine solche unzulässige Kumulation vermeidet, indem zusätzliche Strafen nur beim weitergehenden Überschreiten nachfolgender Fristen verwirkt werden, oder wenn auch die kumulierten Sätze innerhalb der Vorgaben für einen Tagessatz bleiben. Zulässig ist es auch, den einzelnen Bauabschnitten Preise zuzuordnen und mit Überschreiten einer weiteren Zwischenfrist die Bezugsgröße der geschuldeten Tagessätze entsprechend zu erhöhen. Zuweilen fordert die Rechtsprechung zudem, dass eine Vertragsstrafe nicht verwirkt werden dürfe, wenn zwar die Zwischenfristen, nicht aber die Fertigstellungsfrist versäumt werden (vgl. Beck’scher VOB-Kommentar-Wolff, a.a.O.).

Diesen Kriterien werden die Regelungen über eine Vertragsstrafe in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nicht gerecht.

Zwar wird eine unzulässige Kumulierung von für die Überschreitung von Zwischenfristen verwirkte (Einzel-)Vertragsstrafen insoweit vermieden, als diesbezügliche Bezugsgrößen die bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs vertraglich zu erbringenden Teile der Auftragssumme gewählt wurden. Problematisch bleibt indes, dass, wenn aufeinander folgende Zwischenfristen nicht eingehalten werden, sowohl die Vertragsstrafe für die zuerst versäumte, als auch die danach verstrichene Frist verwirkt sein kann. Möglich ist also, dass Vertragsstrafen für mehrere abgelaufene Fristen nebeneinander (weiter-)„laufen“, und zwar i. H. v jeweils 0,2 %/Tag im Hinblick auf die jeweilige Auftragssumme zum Zeitpunkt der jeweils versäumten Frist. Dies führt zu einer unzulässigen Kumulation der Vertragsstrafen. Zwar trägt die Regelung in 2.3 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ der dargestellten Problematik insoweit Rechnung, als bei einer gleichzeitigen Verwirkung von Vertragsstrafen für Zwischen- und Vollendungsfristen eine Anrechnung von Ersteren auf Letztere stattfindet. Eine Regelung für den Fall, dass lediglich Zwischenfristen nicht eingehalten, die Vollendungsfrist aber gewahrt wird, ist indes nicht vorgesehen. Um eine unzulässige Kumulierung insoweit zu verhindern, hätte es beispielsweise einer entsprechenden Anrechnung der Vertragsstrafe für die zuerst versäumte (Zwischen-)Frist auf die danach verstrichene (Zwischen-)Frist bedurft. Die Begrenzung der (Gesamt-)Vertragsstrafe auf 5,0 % der Auftragssumme gemäß Ziff. 2.2 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ ändert an dieser Einschätzung nichts, da aufgrund der unzulässigen Kumulation von Vertragsstrafen für Zwischenfristen die Gefahr besteht, dass schon nach kurzer Zeit des Verzugs der Zwischenfristen die (Gesamt-)Vertragsstrafe in der vollen Höhe verwirkt wäre, selbst wenn die Vollendungsfrist eingehalten würde.

c)

Des Weiteren liegt hinsichtlich der vereinbarten Vertragsfristen im Auftrags-Leistungsverzeichnis im Zusammenhang mit den Regelungen über die Vertragsstrafe in den „Besonderen Vertragsbestimmungen“ ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß §§ 305 c Abs. 2, 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB vor.

Unterstellte man die wirksame Einbeziehung der Regelungen über eine Vertragsstrafe aus den „Besonderen Vertragsbedingungen“ in das Vertragsverhältnis der Parteien gemäß § 305 BGB und weiterhin, dass statt der ursprünglich dort festgelegten Vertragsfristen die in dem späteren, modifizierten Auftrags-Leistungsverzeichnis (Anlage K6) genannten Vertragsfristen gelten sollten, wären die Regelungen über eine Vertragsstrafe in Ermangelung einer klaren und verständlichen (§ 307 Abs. 1 BGB) Formulierung dennoch unwirksam.

Auf Seite 2 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses wird auf „Zusätzliche, Technische […] Vertragsbedingungen“ Bezug genommen, die soweit sie „eingefügt“ sind, als Vertragsgrundlagen anerkannt gelten sollen. Auf Seite 10 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses sind unter der Überschrift „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ Vertragsfristen durch Unterstreichung hervorgehoben. Für die Vertragsfrist „Gesamtfertigstellung Gebäude“ ist der 27.10.2017 angegeben.

Indes wird auf der Seite 2 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses, wo die maßgeblichen vertraglichen Eckpunkte zusammengefasst sind, der 27.10.2017 ebenfalls genannt, allerdings als Datum für das „Ende der Arbeiten“.

Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass die Begrifflichkeiten „(Gesamt-)Fertigstellung“ und „Ende der Arbeiten“ nicht synonym sind. Der Begriff der „Fertigstellung“ ist dahin zu verstehen, dass die vertraglich vereinbarten (Haupt-)Leistungen erbracht bzw. abgearbeitet sind, unabhängig davon, ob sie mit (auch wesentlichen) Mängeln behaftet sind oder nicht und auch unabhängig davon, ob noch Nebenleistungen ausstehen (vgl. m.w.N. OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2018, Az. 4 U 49/16, Rd.-Nr. 45, zitiert nach juris).

Für diese Auslegung des Begriffs der Fertigstellung im vorliegenden Fall spricht, dass ausweislich der auf Seite 10 des Auftrags-Leistungsverzeichnisses vorhandenen Fristen-Übersicht, nach dem 27.10.2017 (Vertragsfrist) noch „Restleistungen Fassade/Außen“ bis 17.11.2017 (keine Vertragsfrist) von der Klägerin zu erbringen waren.

Da die Verwirkung der Vertragsstrafe aber (unter anderem) an das Datum 27.10.2017 anknüpft, sich aus den Vertragsunterlagen diesbezüglich aber 2 verschiedene Zeitpunkte im Bauablauf ergeben, liegt insoweit eine unklare Regelung vor, die zur vollständigen Unwirksamkeit der Regelungen über die Vertragsstrafe führt.

3.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin in Höhe von insgesamt 2.085,95 € (brutto) von der Beklagten ersetzt verlangen. Dies entspricht einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 67.258,85 € gemäß 2300 VV RVG nebst Auslagen in Höhe von 20,00 € (7001, 7002 VV RVG) und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 333,05 € (7008 VV RVG).

Da das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 308 Abs. 1 ZPO), war hinsichtlich der Nebenforderungen im Tenor zu Ziff. 2 wie von der Klägerin beantragt, also in Höhe von 1.732,90 € zu erkennen.

4.

Der Zinsausspruch resultiert hinsichtlich Ziffer 1. Des Tenors aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens mit Ablauf der in dem Schreiben der Klägerin vom 12.03.2018 (Anlage K9) bestimmten Frist, also ab dem 21.03.2018 in Verzug.

Hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziff. 2 folgt der Zinsausspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 03.09.2018 zugestellt (vgl. Bl. 13a d. A.).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

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