OLG Frankfurt – Az.: 22 U 233/09 – Beschluss vom 11.04.2011
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2009 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen.
Gründe
Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten auf Grund eines Bauvertrags vom 19. Mai 2003 über das Bauvorhaben von 23 Reihenhäusern der …-Straße … in Ort1 gegen die Beklagte geltend. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann am 11. Dezember 2003 und endete am 10. Dezember 2008.
Nachdem die Erwerber der Häuser gegenüber der Klägerin Mängel geltend gemacht hatten, beauftragte diese unter dem 8. September 2008 einen Sachverständigen, der am selben Tag eine Ortsbesichtigung durchführte. Eine weitere Ortsbesichtigung erfolgte unter dem 29. Oktober 2008. Unter dem 19. Februar und 3. März 2009 gab der Sachverständige seine Stellungnahme ab.
Unter dem 13. Januar 2009 wies die Klägerin die Beklagte auf die Feststellungen von Mängel im Bereich des Rohbaus und damit des Gewerks der Beklagten hin. Unter dem 18. Januar 2009 wurde die Beklagte durch einen Eigentümer selbst zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Unter dem 26. Januar 2009 teilte die Beklagte mit, dass sie für von ihr vertretene Mängel eintreten werde. Gegen die unter dem 8. Juni 2009 eingereichte und unter dem 21. Juli 2009 erhobene Klage hat sich die Beklagte unter anderem mit der Einrede der Verjährung verteidigt. Sie hat außerdem Widerklage hinsichtlich vorgerichtlich entstandener Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der von ihr gestellten Bürgschaft erhoben. Die Klägerin hat sich gegen die Einrede der Verjährung damit verteidigt, dass die Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien seit September 2008 gehemmt gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt habe es telefonische Terminsvereinbarungen, Besichtigungstermine und Besprechungen der Parteien gegeben, in denen eindeutig eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten signalisiert worden sei. Außerdem habe die Beklagte erklärt, für Mängel gerade zu stehen. Diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag hat das Landgericht zurückgewiesen, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin keinen Beweis angetreten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese allerdings lediglich die Abweisung der Klage angreift.
II.
Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen eingetretener Verjährung abgewiesen.
Die Klägerin hat auch in der Berufungsbegründung weder ausreichend vorgetragen noch Beweis dafür angetreten, dass es in der Zeit ab September 2008 Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben hat, die die Verjährung hemmen konnten. Die Klägerin hat erneut lediglich vorgetragen, dass die Eigentümer ihr gegenüber Mängel gerügt hätten und der Sachverständige nach entsprechender Besichtigung gutachterliche Stellungnahmen abgegeben habe. Seit September 2008 habe es telefonisch uns anlässlich der Ortstermine auch persönlich geführte Vergleichsverhandlungen zwischen allen Beteiligten gegeben. Dieser bereits erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz bestrittene Vortrag ist weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt worden. Eine Inanspruchnahme der Beklagten ist schriftlich erstmals unter dem 13. Januar 2003, mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist dokumentiert.
Es liegt auch kein Anerkenntnis der Beklagten vor, das gemäß § 212 BGB die Verjährung erneut beginnen lassen könnte. Ein Neubeginn der Verjährung ist ausgeschlossen, wenn die Verjährungsfrist bereits vollendet ist, was vorliegend der Fall war. Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis beseitigt die Verjährung nicht (BGH NJW-RR 87, 289; NJW 97, 517). Zwar mag im Einzelfall unter Umständen ein solches Anerkenntnis als Verzicht auf die Verjährungseinrede aufzufassen sein (Palandt/Ellenberger, § 212 BGB, Rz. 2; § 202 BGB, Rz. 7). Dafür ist vorliegend allerdings nichts Ausreichendes ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine neue Einstandspflicht begründen wollte. Ihr Schreiben ist vielmehr so zu verstehen, dass sie Mängel beseitigen wollte, für die sie sich verantwortlich fühlte. Unabhängig von der späteren Anfechtung dieser Erklärung kann daraus nur entnommen werden, dass sie sich vorbehalten wollte, über die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen frei zu entscheiden. Ein Verzicht auf irgendwelche Einreden war damit ersichtlich nicht verbunden.