LG Trier, Az.: 1 S 205/14
Urteil vom 20.05.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 10.10.2014, Az. 7 C 34/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung des gezahlten Preises für den Einbau einer Holztreppe.
Die Beklagte hat in der ersten Januarhälfte des Jahres 2011 in das Haus der Kläger eine Wangentreppe vom Erdgeschoss in das Obergeschoss mit einer Wangenstärke von 4 cm zum Preis von 5.000 € eingebaut, ohne einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Nachdem die Kläger zunächst in dem selbständigen Beweisverfahren 7 H 6/12 vor dem Amtsgericht … gerügt haben, dass die Treppe Mängel in der Lackierung und Kratzer aufweise, haben sie mit Schriftsatz vom 31.10.2013 die Beklagte aufgefordert, einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Die Beklagte hat diese Forderung mit dem Hinweis zurückgewiesen, ein Standsicherheitsnachweis gebe es für herkömmliche Holztreppen nicht. Mit Schreiben vom 23.12.2013 hat die Klägerin den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt. Erstmals im laufenden Rechtsstreit mit Schreiben vom 20.02.2014 hat die Beklagte eine Europäische Technische Zulassung ETA-13/0844 vorgelegt.
Die Klägerin hat vorgetragen, ein Mangel der Treppe liege bereits darin begründet, dass ein Standsicherheitsnachweis nicht vorgelegen habe.
Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der Wangentreppe Buche, stabverleimt, eingebaut im Haus der Kläger … in … zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 11.01.2014 im Hinblick auf die Rücknahme der Treppe im Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger die nicht anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 294,23 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die gelieferte Treppe entspreche exakt der Europäischen Technischen Zulassung ETA-13/0844, die einem Standsicherheitsnachweis gleichstehe.
Die Klage wurde der Beklagten am 01.02.2014 zugestellt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen … mit Urteil vom 10.10.2014 die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe der Wangentreppe Buche, stabverleimt, eingebaut im Haus der Kläger … in … zwischen dem Erdgeschoss und dem 1. Obergeschoss, zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 11.01.2014 im Hinblick auf die Rücknahme der Treppe im Verzug befindet. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hat es den Klägern auferlegt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten. Den Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 633 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2, 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB zu. Die Treppe sei mangelhaft, da es an einem Nachweis der Standsicherheit fehle.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Im Berufungsverfahren erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte vertieft und ergänzt in der Berufung ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie trägt vor, der Standsicherheitsnachweis könne auch nachträglich erbracht werden. Das Regelwerk der Technik, auf das sich der erstinstanzliche Gutachter berufen habe, bilde nicht die Realität ab und habe auch bei Praktikern keine Anerkennung gefunden. Die streitgegenständliche Treppe sei nachgewiesen standsicher.
Die Beklagte beantragt, die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung.
Hilfsweise beantragt sie, die Zulassung der Revision.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 23.09.2015.
II.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
1. Den Klägern steht ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 633 Abs. 2 S. 1, 634 Nr. 3, 323 Abs.1 BGB auf Rückzahlung des Werklohns in Höhe von 5.000,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Treppe zu.
a) Die Kläger haben den Rücktritt wirksam erklärt, § 349 BGB.
b) Die Treppe ist mangelhaft nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es liegt eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vor, da der Beklagte die anerkannten Regeln seines Fachs nicht beachtet hat. Die Parteien haben die Geltung der vorgenannten zwar nicht ausdrücklich vereinbart, ein Unternehmer verpflichtet sich aber in der Regel stillschweigend zur Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs (Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 633 Rn 6a).
Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass im Holztreppenbau das „Regelwerk Holztreppenbau“ allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Dieses sieht eine Mindestwangenstärke von 5 cm oder die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises vor.
Das Regelwerk Holztreppenbau wird von einer hinreichenden Anzahl kompetenter Fachleute als theoretisch richtig angesehen und hat sich in der Baupraxis bewährt. Der Sachverständige … hat die Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen … bestätigt, wonach in Fachkreisen weitgehend das „Regelwerk Holztreppenbau“ als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen wird.
Der Sachverständige … hat ausgeführt, dass das „Regelwerk Holztreppenbau“ auf den gesammelten Erfahrungswerten von Tischlern und Schreinern im Bau und in der Gestaltung von handwerklichen Holztreppen beruht. Zudem habe ein Belastungsversuch der Fachhochschule … gezeigt, dass Treppen, die dem Regelwerk entsprechen, den einschlägigen Bauvorschriften nicht nur genügen, sondern darüber hinaus über größere Sicherheitsreserven verfügen.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und weisen keine Denkfehler auf. Auch die Einwände des Beklagtenvertreters führen nicht dazu, dass Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen bestehen. Die Angriffe der Beklagten, der Sachverständige sei Anhänger einer speziellen Meinung, die nicht die Mehrheit der Fachleute wiedergebe, verfangen nicht. Vielmehr offenbart sich, dass dies die Linie praktisch aller Fachmänner ist. Die Beklagte hat keinen Fachmann benannt, der ihre Auffassung vertritt. Studien, Aufsätze oder Meinungsäußerungen, die das Gegenteil belegen, wurden von der Beklagten nicht vorgelegt. Im Gegenteil ergibt sich sogar aus dem von Beklagtenseite vorgelegten Merkblatt des Herrn …, dass bei Ausführung einer Holztreppe mit geringeren Wangenstärken als nach dem Regelwerk entweder die Erbringung eines Nachweises auf Begrenzung der Seitenschwingung oder die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises der gesamten Treppe oder eine Nutzungs- und Herstellberechtigung einer Europäisch Technischen Zulassung gefordert wird.
Der Sachverständige … hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das „Regelwerk Holztreppenbau“ in der Baupraxis bewährt hat. Durch das Einhalten der Vorgaben werde die Bauabnahme vereinfacht und beschleunigt. Zudem hat der Sachverständige, der ausweislich seiner im Gutachten auf Seite 5 aufgeführten Vita insgesamt 27 Jahre mit dem Vertrieb, Verkauf, Lieferung und Montage von hunderten von Treppen beauftragt war und von 2007 bis 2013 durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in den DIN-Normenausschuss Berlin DIN 18065 Gebäudetreppen entsandt war, ausgeführt, dass er aufgrund seiner Berufserfahrung bestätigen könne, dass sich das Regelwerk in der Baupraxis bewährt habe und von Fachkreisen weitgehend als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werde. Die Beklagte hat auch keine weiteren Betriebe benannt, die die Vorgaben des Regelwerks in der Baupraxis nicht einhalten. Dass Treppen mit einer Wangenstärke von weniger als 5 cm in der Praxis angeboten werden, zwingt auch nicht zu der Annahme, die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien im „Regelwerk Handwerkliche Holztreppen“ nicht richtig abgebildet (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az: VII ZR 134/12, zitiert nach juris, Rn 14). Die vielfache Praxis sagt z.B. nichts darüber aus, ob sich diese Ausführungsweise auch bewährt hat und allgemein anerkannt ist (BGH aaO). Letztlich ergibt sich sogar aus den Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.04.2016 (Seite 4), dass in der Baupraxis so vorgegangen wird wie vom Sachverständigen beschrieben. Ausweislich dieses Schreibens sehe die Baupraxis so aus, „dass praktisch alle Wohnhaustreppen Stärken von weniger als 5 cm aufweisen – und dies sogar mit Zulassungsbescheinigungen von Prof. … und Konsorten […]“.
Die Beklagte verkennt auch, dass die Kammer das erstinstanzliche Gutachten des Sachverständigen … nicht wegen seines Ergebnisses als unbrauchbar angesehen hat, sondern weil der Sachverständige sein Ergebnis nur mit dem Urteil des BGH vom 07.03.2013 (Az: VII ZR 134/12, zitiert nach juris) begründet hat.
Die Beklagte hat die Vorgaben des „Regelwerks Holztreppenbau“ nicht eingehalten. Die Wangenstärke der eingebauten Treppe beträgt anstatt der vorgeschriebenen 5 cm nur 4 cm und die Beklagte hat keinen Standsicherheitsnachweis vorgelegt.
Unabhängig davon, dass die Beklagte die Europäisch Technische Zulassung ETA-13/0844 nicht innerhalb der von Klägerseite gesetzten Frist zur Nacherfüllung und erst nach Rücktrittserklärung vorgelegt hat, entspricht die streitgegenständliche Treppe nicht der Treppe, auf die sich die Europäische Technische Zulassung ETA-13/0844 bezieht. Der Sachverständige … hat dies nachvollziehbar, widerspruchsfrei und in sich schlüssig dargelegt. Er hat insgesamt zehn Unterschiede zwischen der Treppe und der in der Zulassung beschriebenen Treppe herausgearbeitet, die sich allein nach Aktenlage ergeben. So erreicht zum Beispiel die streitgegenständliche Treppe mit nur 40 mm dicken Stufen nicht die Dicke der Stufen von 43 mm nach der ETA-Zulassung. Die Beklagte hat insoweit gegen die Feststellungen des Sachverständigen keine Einwände erhoben.
Ob eine Europäisch technische Zulassung einen Standsicherheitsnachweis darstellt, muss insofern nicht entschieden werden, da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine ETA-Zulassung für die streitgegenständliche Treppe vorgelegt wurde.
Auf die Frage, ob die Treppe tatsächlich standsicher ist, kommt es insoweit nicht an. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2013 (aaO, Rn 11, zitiert nach juris) ausdrücklich festgehalten, dass ein Mangel des Werkes vorliegen kann, wenn eine allgemein anerkannte Regel der Technik vorsieht, dass eine bestimmte Ausführungsweise nur dann zulässig ist, wenn die Standsicherheit im Einzelfall geprüft ist und der Standsicherheitsnachweis bei einem derart ausgeführten Werk nicht vorliegt. Zur geschuldeten Beschaffenheit gehört in diesem Fall der Standsicherheitsnachweis.
c) Die Beklagte hat trotz angemessener Fristsetzung die Nacherfüllung nicht durchgeführt (§ 323 Abs. 1 BGB).
d) Der Anspruch ist nicht verjährt.
Maßgeblich für Beginn und Zeitraum der Verjährungsfrist ist § 634a BGB, da § 651 BGB nicht eingreift. Bei der Treppe handelt es sich um keine bewegliche Sache. Werkvertragsrecht gilt auch bei mit der Herstellung von Einzelteilen verbundene Arbeiten, soweit gleichzeitig der Einbau übernommen wird und die Teile dadurch ihre Eigenschaft als selbständige Sachen verlieren (Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl. 2015, § 651 Rn 5 mit dem ausdrücklichen Beispiel Treppe und weiteren Nachweisen).
Entgegen der Auffassung der Berufung verjährt der klägerische Anspruch nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB), da es sich um ein Bauwerk handelt. Bei dem Neueinbau der Treppe handelt es sich um keine geringfügige Instandsetzungsarbeit, sondern um eine teilweise Neuerrichtung des Gebäudes. Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk fallen zwar nur unter Nr. 2, wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (Palandt-Sprau, aaO, § 634a Rn 17 m.w.N.). All dies ist aber bei der streitgegenständlichen Treppe gegeben. Die Treppe vom Erd- ins Obergeschoss würde bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten gehören, da die Treppe zum Einbau in das Gebäude bestimmt ist und es sich nach der Zweckbestimmung um einen wesentlichen Teil handelt. Eine Benutzung des Obergeschosses des Gebäudes ist ohne die Treppe nicht möglich und diese ist auch mit dem Gebäude fest verbunden.
Dabei spricht auch der von der Berufung genannte Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, bei einer eingebauten Treppe die fünfjährige Verjährungsfrist anzunehmen, da auch bei einer solchen Mängel schwer und häufig erst nach langer Zeit erkennbar werden. Dass der Mangel im vorliegenden Fall schneller hätte erkannt werden können, ist dabei irrelevant, da § 634a Nr. 2 BGB nicht danach unterscheidet, ob Mängel leicht oder schwer erkennbar sind.
Mit Zustellung der Klageschrift am 01.02.2014 wurde die Verjährung nach § 204 Nr. 1 BGB gehemmt, sodass der Anspruch selbst dann nicht verjährt wäre, wenn man von einer frühestmöglichen Abnahme im Januar 2011 ausginge. Im Übrigen hat die Beklagte trotz Hinweises in der Verfügung vom 05.01.2016 erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.04.2016 zum Zeitpunkt der Abnahme vorgetragen. Dieser Vortrag ist aber nach § 296a ZPO nicht zuzulassen.
2. Zutreffend hat das Amtsgericht auch einen Anspruch auf Feststellung angenommen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 96, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das selbständige Beweisverfahren hatte einen anderen Streitgegenstand als der Rechtsstreit.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Der BGH hat sich bereits in seinem Urteil vom 07.03.2013 (aaO) mit der Rechtsfrage befasst, ob es einen Mangel darstellt, wenn eine Treppe eine geringere Wangenstärke als 5 cm aufweist und kein Standsicherheitsnachweis bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorhanden ist.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.