LG Berlin – Az.: 57 S 112/13 – Urteil vom 08.05.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 6 C 248/12 – geändert:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Oktober 2012 – 6 C 248/12 – wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte im Tenor zu 1. zur Zahlung von 541,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 143,40 € seit dem 26. Juli 2012 und aus 397,76 € seit dem 20. August 2012 verurteilt worden ist.
In Ansehung des Tenors zu 2. und 3. ist das Versäumnisurteil wirkungslos.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (2,00 €).
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 331,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat vorab die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Verfahrensgebühr erster Instanz haben der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz entfallen zu 57 % auf den Kläger und zu 43 % auf die Beklagte.
Die in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Parteien fallen zu 57 % auf den Kläger und zu 43 % auf die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin hat diese zu 43 % selbst zu tragen, in Höhe von 57 % trifft die Kostenlast den Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie beim Landgericht Berlin rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist eingegangen. Der Zusatz in der Adressierung bezogen auf die Anrufung einer Kammer für Handelssachen steht dem nicht entgegen, da die Kammern für Handelssachen „bei dem Landgericht“ Berlin „gebildet“ wurden (vgl. §§ 93, 94 GVG). Sie stellen somit nur gesondert besetzte Spruchkörper des Landgerichts Berlin dar, das letztlich das zuständige Berufungsgericht ist und an das die Berufung auch gelangt ist.
C
Die Berufung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Gewährleistungsanspruch aus §§ 634 Nr. 2 und 4, 637 Abs. 1, 280 BGB in Ansehung der Dusche dem Grunde nach zu.
1.
Der Kläger ist für die behaupteten Mängel darlegungs- und beweispflichtig. Er ist seiner Darlegungspflicht nachgekommen, die Beklagte hat aber die behaupteten Mängel nicht ausreichend bestritten, so dass sie als zugestanden gelten und kein Raum für die Erhebung von Beweisen war:
2.
Die von der Beklagten eingebaute Dusche weist eine Mängelerscheinung derart auf, dass Wasser durch eine undichte/gerissene Silikonfuge zwischen Wand und Duschtasse in das Mauerwerk gelangt ist. Das ist unstreitig.
Ein Mangel im Rechtssinne mit entsprechenden Gewährleistungspflichten der Beklagten liegt vor, wenn diese Mängelerscheinung auf eine vertragswidrige Bauleistung der Beklagten zurück zu führen ist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten schuldet diese nicht nur den Einbau der Duschtasse gemäß Montageanleitung. Ob diese eingehalten und ob die Tasse sich bei Einbau (nicht) bewegt hat, ist unerheblich. Die Beklagte schuldete eine funktionsfähige Dusche, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet ist, also keine Undichtigkeit aufweist, die zur Durchfeuchtung von Mauerwerk führt.
a) Dass die Beklagte den entsprechenden Pflichten nicht nachgekommen ist, vielmehr die Duschtasse fehlerhaft eingebaut hat, hat der Kläger substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, indem er die entsprechenden Feststellungen der Firma … am 25.5.2012 darstellte, belegte und ferner die anlässlich der begonnenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen am 14.6.12 getroffenen Feststellungen vortrug. Danach hat sich – belegt durch Filmaufnahmen – die Duschtasse beim Betreten derart nach unten bewegt, dass sich ein Spalt zwischen Silikonfuge und Duschtasse bildete. Ferner befand sich – ausweislich der eingereichten Fotos –
aa) eine aus Styroporeinzelteilen bestehende Abstützung in der Mitte des Wannenträgers aus Styropor;
bb) ein nicht unerheblicher Hohlraum zwischen Unterkante Duschtasse und Oberkante Styropor-Wannenträger.
b) Diesen Vortrag hat die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten, so dass der Vortrag des Klägers zugestanden ist. Denn die Beklagte hat sich mit keinem Wort mit den mittels Bildern und Film dokumentierten Gegebenheiten auseinander gesetzt und insbesondere nicht unter deren Berücksichtigung erläutert, warum sich die Duschtasse dennoch beim Einbau oder später nicht hat bewegen können.
Die alleinigen Behauptungen, ihre Mitarbeiter hätten am 25.5.2011 „keine erheblichen Bewegungen bei Belastung erkannt, die zum Reißen der Silikonfuge führen könnten“, es sei keine Absenkung oder Bewegung erfolgt, die ein Reißen der Fuge hätte verursachen können, reicht für ein substantiiertes Bestreiten nicht aus, zumal die Beklagte auch eingesteht, es sei zunächst nicht speziell im Hinblick auf ein eventuelles Nachgeben der Duschtasse geprüft worden, dennoch hätte der Zeuge … die Tasse betreten, es sei kein Nachgeben erkennbar gewesen, was auch ohne besondere Konzentration auf diesen Effekt bemerkt worden wäre. Insbesondere lässt die Wortwahl der Beklagten auch die Möglichkeit offen, dass zwar Bewegungen wahrgenommen, diese aber nach Ansicht der Zeugen … und … nicht ausreichend gewesen seien, um die Silikonfuge reißen zu lassen. Somit hätte eine Auseinandersetzung mit den genau dargestellten Gegebenheiten vor Ort durch den Kläger erfolgen müssen.
Berücksichtigt man zudem, dass die Beklagte erstmals nach Erhebung der Klage gegen sie die Behauptung einer Prüfung von Bewegungen der Duschtasse am 25.5.12 aufgestellt hat, obwohl sie entsprechendes unmittelbar nach der Besichtigung nicht im Schriftverkehr mit dem Kläger behauptet hatte, sondern offenbar die Prüfung vom 25.5.12 zum Anlass nahm, die Mängelrügen des Klägers an den eigenen Subunternehmer weiterzuleiten (vgl. Schreiben vom 29.5.12, Anlage K 8), konnte die pauschale Behauptung im Prozess erstrecht nicht die erforderliche Bestreitenswirkung entfalten.
3.
Da der Kläger der Beklagen erfolgreich ausreichende Fristen zur Mängelbeseitigung gesetzt hatte, stehen ihm folgende (Kosten-)erstattungsansprüche zu:
a) 143,40 € aus der Rechnung der Firma … vom 25.5.12 für die Ermittlung der Ursachen für die Durchfeuchtung (vgl. nur BGH Z 113, 251, juris-Anmerkung 55), die objektiv erforderlich waren, nachdem die Beklagte von ihr verursachte Mängel in Abrede gestellt hatte.
b) 397,76 € aus der Rechnung der Forma … vom 5.7.12 für die Demontage der Duschabtrennung, der Duschtasse und der unterspülten Fliesen als Bestandteil der Kosten für die Nachbesserung in Form der Herstellung einer dichten Dusche.
c) 331,96 € aus der Rechnung der Firma … vom 31.8.12 betreffend die Montage einer (neuen) Duschtasse nebst Styroporunterbau pp. über insgesamt 495,06 €. Von dem Rechnungsbetrag waren allerdings die Materialkosten für eine neue Duschtasse und die neue Ablaufgarnitur abzuziehen (127,30 € + 25,00 € – 10 % Hausrabatt + 19 % Mehrwertsteuer = 163,11 € brutto). Denn die Verwendung neuer Teile insoweit war nicht erforderlich für die sachgemäße Mängelbeseitigung. Die alten Materialien waren wieder verwendbar, wie sich schon aus dem Angebot der Firma … vom 30.5.12 ergibt. Dort wird die Wiederverwendung der Altteile angeboten. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8.5.14 dargestellte Entscheidung für eine neue Duschtasse aus Stahl zur Vermeidung weiterer Probleme mit der nicht so stabilen Duschtasse aus Acryl rechtfertigt nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung derartiger Zusatzkosten, nachdem der Kläger und seine Familie im Rahmen der Erstellung des Hauses und dem Vertrag mit der Beklagten sich für eine Acrylduschtasse entschieden hatten.
Das die Duschtasse und die Ablaufgarnitur tatsächlich nicht mehr verwendbar gewesen wären, behauptet der Beklagte nicht ausreichend. Allein etwa noch vorhandene Klebereste oder ähnliches (wo und in welchem Umfang ? …) rechtfertigt es nicht, die Beklagte mit den Kosten für neue Ersatzteile zu belasten. Dass Zusatzaufwand für die Reinigung von Kleberesten erforderlich gewesen wäre, behauptet der Kläger ebenfalls nur unsubstantiiert. Die Duschtasse war ausweislich der eingereichten Fotos offenbar nicht mit dem Styroporunterbau verklebt. Gleiches gilt für die Ablaufgarnitur.
Insgesamt ist damit ein zusätzlicher Aufwand nicht ersichtlich oder vorgetragen, auch in der mündlichen Verhandlung hat der persönlich anwesende Kläger insoweit nicht weiter vortragen können.
4.
Damit ergeben die Beträge zu 3 a) und b) 541,46 €. In dieser Höhe nebst jeweiligen anteiligen Zinsen, die aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet sind, war daher das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg aufrechtzuerhalten, in Höhe der zuviel zugesprochenen 2,00 € dagegen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
In Höhe des Betrages zu 3 c) ist die Verurteilung der Beklagten zurecht erfolgt, die Berufung war daher insoweit zurückzuweisen, im Übrigen war auf die Berufung die Klage abzuweisen.
II.
Soweit der Kläger erstinstanzlich zunächst mit dem Antrag zu 2. Vorschusszahlung für eine noch ausstehende Nachbesserung in Ansehung von Dusche und Wanne geltend gemacht hat (556,10 € für die Dusche, 474,00 € für die Wanne) stellen sich die späteren Änderungen in Ansehung der Anträge wie folgt dar:
1. Betreffend die Dusche hat der Kläger nach erfolgter Ersatzvornahme die dafür entstandenen Aufwendungen geltend gemacht (insgesamt in Höhe von 397,76 € und 495,06 € = 892,82 €), so dass in Ansehung von 556,10 € eine (uneigentliche) Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO vorliegt und im Übrigen eine Klageerweiterung.
Die Erledigungserklärungen der Parteien gingen insoweit daher ins Leere, die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 (siehe unten).
2. Soweit der Kläger in Ansehung der Wanne (474,00 €) den Vorschussanspruch für erledigt erklärt hat, hat sich die Beklagte dem schriftsätzlich im Schriftsatz vom 25.10.12, Seite 10 angeschlossen, ihr späterer Widerspruch in der mündlichen Verhandlung am 19.12.12 konnte wegen der Unwiderruflichkeit der ersten Erklärung keine Wirkung entfalten. Die dennoch ausgeurteilte Feststellung der Erledigung im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg war daher unzutreffend. Da insoweit nur noch die Kostenfrage rechtshängig ist, war das Versäumnisurteil im Tenor zu 2) für wirkungslos zu erklären.
Die auf den für erledigt erklärten Teil entstandenen Kosten hat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und nach billigem Ermessen der Kläger zu tragen, denn er wäre ohne Erledigungserklärungen mit dem Zahlungsantrag insoweit unterlegen. Die Vorschussklage war unschlüssig, konkrete Mängel hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Die Bezugnahme auf die Feststellungen der Firma … am 25.5.12 waren in Ansehung der Badewanne schon keine solchen. Die Erklärung, an der Badewanne sei das gleiche Bild zu finden, stimmt schon deshalb nicht, weil nach der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer an der Badewanne bis heute keinerlei Arbeiten ausgeführt wurden, somit auch nicht die Anbringung von etwa fehlenden Aufhängungen, deren Fehlen die Firma … ohnehin mit einem Fragezeichen versehen hatte.
Konkrete Mängel an der Wanne und daraus folgende Gewährleistungsansprüche hat der Kläger auch in der Folge des Prozesses nicht geltend gemacht, sondern nutzt die Wanne unverändert bis heute, so dass von einer Mangelhaftigkeit ohne weiteren Vortrag nicht ausgegangen werden kann.
III.
Den klägerischen Feststellungsantrag zu 3) haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 8.5.14 übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass nur noch nach § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden war und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg in Ansehung des Tenors zu 3) infolge Wegfalls der Rechtshängigkeit insoweit wirkungslos ist.
Die Kostenlast entfällt insoweit auch auf den Kläger, weil er ohne Erledigungserklärungen bei Fortführung des Prozesses unterlegen wäre. Ihm stand kein Feststellungsinteresse zur Seite.
1.
Hinsichtlich der Badewanne ergibt sich das Fehlen des Feststellungsinteresses und/oder das Fehlen eines denkbaren Anspruches schon aus obigen Ausführungen.
2.
Hinsichtlich der Dusche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, es seien nunmehr alle Arbeiten erfolgt und ausgeführt. Insoweit wäre also eine Bezifferung in Ansehung etwaiger weiterer Ansprüche möglich und die Leistungsklage vorrangig.
Soweit der Kläger auf etwa noch nicht ersichtliche Schäden im Mauerwerk des Hauses infolge der im Jahr 2012 stattgefundenen Durchfeuchtung abstellt, ist nicht ersichtlich, welche Schäden nach einer ordnungsgemäßen und von einer Fachfirma durchgeführten Wasserschadenssanierung einschließlich Trocknung der Estrichdämmschicht, der GK-Vorsatzwand, der Decke, der Wände, einer Schimmelbehandlung und einer nachfolgenden, offenbar unauffälligen Thermografie (vgl. die Rechnung der Firma … vom 23.12.12) noch denkbar und damit zu erwarten wären und folglich die gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung begründen könnten. Hierfür ist insbesondere die Darlegung eines nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritts erforderlich. Dazu gehört bei einem bereits eingetretenen Teilschaden, dass eine spätere Verwirklichung von weiteren Schäden in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint (vgl. BGH NJW 93, 648, juris Randnummer 77). Hierfür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich oder ausreichend vorgetragen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 344, 92 Abs. 1 Satz 1, 91 a, 101 ZPO, wobei die Obsiegensanteile des Klägers (143,40 €, 397,76 €, 331,96 € = 873,12 €) ins Verhältnis zu den Gesamtstreitwerten zu setzen war.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.