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Bauvertrag – Mängelrüge nach Abnahme

Rechtsstreit nach Bauabnahme: Wer trägt die Verantwortung für die Verstopfung?

Bei Bauverträgen kann es nach der Abnahme zu Mängelrügen kommen, die oft komplexe rechtliche Fragen aufwerfen. Ein zentrales Thema in diesem Kontext ist die Frage, ob und inwieweit ein Bauträger für Schäden, die nach der Abnahme auftreten, haftbar gemacht werden kann. Insbesondere wenn solche Schäden, wie ein Wasserschaden, durch eine Verstopfung verursacht werden, die möglicherweise auf unsachgemäß entsorgten Bauschutt zurückzuführen ist. Hierbei spielen sowohl der Bauträgervertrag als auch die Rolle des Versicherungsnehmers und die Schadensfeststellung eine entscheidende Rolle. Es geht um die Klärung von Verantwortlichkeiten, die Beweislast und die Frage, ob der Versicherungsnehmer im Falle eines Schadensereignisses Ansprüche geltend machen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2-08 O 391/22>>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Klägerin, eine Gebäudeversicherung, keinen Anspruch gegen die Beklagte, einen Bauträger, aufgrund eines Wasserschadens hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Schaden verursacht hatte.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bauträgervertrag zwischen der Beklagten und Frau ### sowie dem Zeugen ### im November 2016 abgeschlossen.
  2. Wasserschaden im Gebäude aufgrund einer Verstopfung in einer Abwasserleitung.
  3. Die Klägerin, eine Gebäudeversicherung, behauptet, dass die Verstopfung durch unsachgemäß entsorgten Bauschutt der Beklagten verursacht wurde.
  4. Die Klägerin verlangte von der Beklagten einen Betrag von Euro 6.199,22 nebst Zinsen.
  5. Die Beklagte bestritt ihre Verantwortung für die Verstopfung und die daraus resultierenden Schäden.
  6. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Verstopfung durch die Beklagte verursacht wurde, obwohl Bauschutt in der Leitung gefunden wurde.
  7. Es gab keine klaren Beweise dafür, dass der Bauschutt von der Beklagten stammte oder dass sie für den Schaden verantwortlich war.
  8. Das Gericht wies die Klage der Gebäudeversicherung ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, wie sich der Regulierungsbetrag zusammensetzte.

Ein Bauträgervertrag und seine Folgen

Im November 2016 schloss die Beklagte einen notariellen Bauträgervertrag betreffend ein Grundstück in Neuhausen ab und führte Bauarbeiten durch, einschließlich der Installation von Leitungen. Das Bauobjekt wurde im April 2018 abgenommen. Der Zeuge ###, der eine Wohngebäudeversicherung bei der Klägerin für das betreffende Wohngebäude unterhält, erlebte im Februar 2019 einen Wasserschaden im Untergeschoss aufgrund einer Verstopfung in einer Abwasserleitung. Nachdem ein Notdienst die Verstopfung beseitigt hatte, wurde festgestellt, dass die Verstopfung möglicherweise durch Bauschutt verursacht wurde, der nicht fachgerecht entsorgt wurde.

Streit um den Wasserschaden: Wer trägt die Verantwortung?

Rechtsstreit nach Bauabnahme: Wer trägt die Verantwortung für die Verstopfung?
(Symbolfoto:
michelmond /Shutterstock.com)

Die Klägerin, die den Schaden regulierte, behauptete, dass die Beklagte für den Bauschutt verantwortlich sei, der die Verstopfung verursacht habe. Sie argumentierte, dass der Bauschutt zu einer Durchfeuchtung geführt habe, die den Estrich, den Parkettboden und die Wände beschädigte. Die Klägerin verlangte von der Beklagten einen Betrag von 6.199,22 Euro nebst Zinsen für die Regulierung des Schadens.

Das Gerichtsverfahren: Auf der Suche nach der Wahrheit

Die Beklagte bestritt jedoch, dass sie für die Verstopfung verantwortlich sei und dass die Klägerin eine Regulierung vorgenommen habe. Das Gericht führte eine Beweisaufnahme durch und verhörte den Zeugen ###. Es wurde festgestellt, dass das Material, das die Verstopfung verursachte, unter anderem Bauschutt enthielt. Es konnte jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beklagte für den Bauschutt verantwortlich war, der die Verstopfung verursachte.

Das Urteil: Ein Fazit zur Rechtslage im Bau- und Versicherungsbereich

Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Schaden verursacht hatte. Selbst wenn die Beklagte haftbar gemacht worden wäre, hätte die Klägerin nicht nachgewiesen, wie sich der Regulierungsbetrag zusammensetzte. Daher wurde die Klage abgewiesen, und die Klägerin wurde angewiesen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil zeigt die Komplexität und Herausforderungen von Rechtsstreitigkeiten im Bau- und Versicherungsbereich. Es unterstreicht die Bedeutung von klaren Beweisen und der Fähigkeit, Ansprüche effektiv zu begründen. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, bei Bauarbeiten sorgfältig zu sein und sicherzustellen, dass alle Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden, um potenzielle rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was bedeutet „Mängelrüge nach Abnahme“ im Baurecht?

Im Baurecht bezieht sich der Begriff „Mängelrüge nach Abnahme“ auf den Prozess, in dem ein Bauherr nach der Abnahme eines Bauwerks Mängel entdeckt und diese beim Bauunternehmer rügt.

Eine Mängelrüge, auch Mängelanzeige genannt, ist ein formaler Prozess, in dem der Bauherr dem Bauunternehmer schriftlich einen Baumangel mitteilt und ihn zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist auffordert. Ein Baumangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand eines errichteten Gebäudes vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand abweicht.

Die Abnahme im Baurecht bedeutet die körperliche Hinnahme der Leistung bzw. des Werkes durch den Auftraggeber und die Billigung als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistungserfüllung. Der Zeitpunkt der Abnahme ist entscheidend, da ab diesem Zeitpunkt die Fristen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu laufen beginnen.

Mit der Abnahme treten verschiedene wichtige Rechtsfolgen ein. Die wichtigsten sind der Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr. Darüber hinaus wird die Fälligkeit der Vergütung und die Einreichung der Schlussrechnung ausgelöst.

Nach der Abnahme eines Bauwerks hat der Bauherr das Recht, Mängel zu rügen und deren Beseitigung zu fordern. Die Frist für die Geltendmachung von Mängeln beträgt fünf Jahre, wenn es sich um einen Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt. Wenn die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) vereinbart wurden, beträgt sie nur vier Jahre.

Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen und den entdeckten Mangel benennen und beanstanden. Mängel, die weitere Schäden nach sich ziehen könnten, muss der Bauherr sofort (regelmäßig innerhalb von 3 Tagen) rügen. Werden sogenannte versteckte Baumängel sichtbar, müssen diese sofort nach Entdeckung gerügt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Mängelansprüche nicht unbegrenzt geltend gemacht werden können. Sie können auch verwirken, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht werden.

Um sicherzustellen, dass die Fristen zur Erhebung der Mängelrüge sowie die für die Verjährung relevante Rügefrist eingehalten werden, kann es für den Bauherrn sinnvoll sein, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt/Main-  Az.: 2-08 O 391/22 – Urteil vom 01.09.2023

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Zivilkammer – auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2023 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Beklagte schloss im November 2016 mit Frau ### und dem Zeugen ### einen notariellen Bauträgervertrag betreffend ein Grundstück in Neuhausen ab. Sie baute bei Errichtung des Hauses Leitungen ein. Das Bauobjekt wurde am 27.04.2018 abgenommen. Der Zeuge ### unterhält bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung betreffend das Wohngebäude in Neuhausen.

Am 10.02.2019 kam es zu einer Verstopfung einer Abwasserleitung. Es kam zu einem Austritt von Abwasser in der Waschküche im Untergeschoss. Das Wasser verteilte sich in der gesamten Waschküche. Die Verstopfung wurde durch einen Notdienst beseitigt.

Der Zeuge ### setzte die Beklagte darüber in Kenntnis, dass es am 10.02.2019 zu einem Schadensereignis gekommen sei. Es wurde eine Schadenfeststellung durch die ### GmbH durchgeführt.

Dieses Unternehmen zog die Firma ### hinzu, die eine Prüfung der Erstmaßnahmen und der Trocknung vornahm. Es wurde eine Trocknung durchgeführt. Der Estrich wurde desinfiziert. Es wurden Arbeiten am Bodenbelag und Malerarbeiten durchgeführt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in den Leitungen Bauschutt nicht fachgerecht entsorgt. Die Verstopfung sei auf den Bauschutt zurückzuführen. Es sei zu einer Durchfeuchtung gekommen, von der auch der Estrich und der angrenzende Parkettboden betroffen gewesen seien. An den Wänden seien Folgeschäden entstanden. Die Desinfektion des Estrichs und die Arbeiten am Bodenbelag und die Malerarbeiten seien zur Beseitigung des Wasserschadens erforderlich gewesen.

Die abgerechneten Kosten seien ortsüblich und angemessen gewesen. Der Versicherungsnehmer habe Eigenleistungen von 60 Stunden für Ein- und Ausräumen des Kellers, Putzen, Ersatzbeschaffungen und Abstimmungen mit Handwerkern erbracht. Sie habe eine Regulierung durch Zahlung in Höhe von insgesamt Euro 6.499,22 vorgenommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von Euro 6.199,22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihr Bestreiten betreffend den Umstand, dass die Klägerin Gebäudeversicherer in Bezug auf das hier gegenständliche Grundstück ist, nach Vorlage des Versicherungsscheines nicht weiter aufrechterhalten, bestreitet aber weiterhin, dass eine etwaige Verstopfung von ihr verursacht wurde und dass die Klägerin eine Regulierung vorgenommen hat.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ###. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift des Protokolls zur öffentlichen Sitzung am 23.06.2023 (Bl. 143 ff. d.A.).

Ergänzend wird auf das gesamte Sachvorbringen der Parteien, insbesondere auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht aus nach § 86 VVG übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers gegen die Beklagte aus keiner erdenklichen Anspruchsgrundlage heraus, namentlich weder aus den §§ 633, 634 Ziffer 4, 636, 280 BGB oder aus einer deliktischen Anspruchsgrundlage, der mit der Klage verfolgte Anspruch zu.

Allerdings steht nach Vorlage des Versicherungsscheines (Anlage BLD 5, Bl. 97 ff. d.A.) nicht mehr in Zweifel, dass es sich bei der Klägerin um den Gebäudeversicherer des Vertragspartners der Beklagten handelt. Weiter ist es unstreitig, dass es auf dem vom Versicherungsschutz erfassten Grundstück zu einem Versicherungsfall in Form eines Leitungswasseraustritts aus einem Rohr des Ableitungssystems im Sinne der Ziffer 2.3.1 a der Versicherungsbedingungen (Anlage B 3, Bl. 120 ff. d.A.) gekommen ist.

Im Ergebnis kann aber nicht angenommen werden, dass der Umstand, der zu diesem Leitungswasseraustritt geführt hat, der Beklagten angelastet werden kann. Die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe Bauschutt unsachgemäß über das Ableitungssystem des versicherten Anwesens entsorgt und damit die Verstopfung herbeigeführt, kann nicht festgestellt werden. Einen unmittelbaren Beweisantritt für das von ihr behauptete Szenario kann die Klägerin nicht tätigen. Sie beschreibt nicht, wer wann welche konkreten Handlungen vorgenommen hat und auf welche Weise die Bauschuttentsorgung erfolgt sein soll, weil offenbar niemand eine konkrete auf eine solche Verhaltensweise deutende Beobachtung getätigt hat. Bleibt von daher nur eine Beweisführung in Form der Darlegung und des Nachweises von Indizien, so vermögen die feststellbaren Umstände in der Gesamtschau den Rückschluss auf eine Verursachung durch die Beklagte nicht zu tragen.

Von einer Verstopfung des Abflussrohres als Ursache des Versicherungsfalles ist auszugehen. Soweit die Beklagte vorgerichtlich im Schreiben vom 11.04.2019 (Anlage BLD 2, Bl. 11 d.A.) eingewandt hat, der Wasseraustritt sei auf eine nicht korrekt ausgeführte Leitung zurückzuführen, erschließt sich nicht, wie eine derartige unzureichende Installation einer außerhalb des Gebäudes liegenden Abwasserleitung zu einem Wasseraustritt im Gebäude führen soll. Abwasser, welches in ein nicht ordnungsgemäß installiertes Abwasserrohr läuft, tritt üblicherweise in das Erdreich aus, läuft aber nicht in das Gebäude zurück. Von daher ist die von dem eingeschalteten Unternehmen „###“ in dessen Bericht vom 21.02.2019 (Anlage BLD 3, Bl. 12 ff. d.A.) vorgenommene Schadensfeststellung, wonach der Wasseraustritt auf eine Verstopfung in dem Abwasserrohr ursächlich zurückzuführen ist, wesentlich plausibler. Allerdings hat dieses Unternehmen keine eigene Feststellung zu der Verstopfungsursache getroffen, sondern auf Seite 4 des Berichts lediglich ausgeführt, was der Versicherungsnehmer zu der Schadensursache an Beobachtungen getätigt hat bzw. von dem Reinigungsunternehmen mitgeteilt bekommen hat. Das Unternehmen „Interschaden“ hat selbst weder festgestellt, dass Bauschutt zu der Verstopfung in dem Rohr geführt hat, noch, dass dieser Bauschutt von der Beklagten stammt.

Indes steht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich bei dem Material, welches zu der Verstopfung des Ableitungsrohres geführt hat, unter anderem auch Bauschutt befunden hat. Der hierzu vernommene Zeuge ### hat ausgesagt, die Problematik des am 10.02. eingetretenen Abwasserschaden habe außerhalb des Hauses gelegen. Er habe den Vater der Nebeneigentümerin der Doppelhaus-hälfte, mit der man ein gemeinsames Abflussrohr habe, informiert, der ein Rohrreinigungsunternehmen beauftragt habe. Das Rohrreinigungsunternehmen habe Videoaufzeichnungen von der Straße aus gemacht und er selbst habe auf der Aufzeichnung gesehen. dass Sand, Schutt, Kies und Schotter im Rohr vorhanden gewesen seien.

Legt man diesen Aussageinhalt der Entscheidung zugrunde, so war Ursache für die Verstopfung das Vorhandensein von Sand, Kies, Schotter und Schutt. Die Aussage des Zeugen ist auch zur richterlichen Überzeugungsbildung geeignet. Der Zeuge hinterließ von seiner Persönlichkeit und seinem Aussageverhalten her einen rundum glaubwürdigen Eindruck. Seine Angaben waren plausibel, präzise, detailliert und sowohl in sich, als auch in Bezug auf objektiv feststehende Umstände widerspruchsfrei. Der Zeuge machte dabei seine Angaben auch objektiv überprüfbar, als er mitteilte, dass es von dem beobachteten Umstand eine Dokumentation in Form einer Videoaufzeichnung gebe und auch benannte, wo man dieses Video beschaffen kann. Quellen für Wahrnehmungs- oder Wiedergabefehler bestehen nicht. Der Zeuge war unmittelbar von dem Vorgang betroffen, so dass es naheliegt, dass er dem Vorgang eine erhebliche Aufmerksamkeit bei der Wahrnehmung widmete. Umgekehrt ist der Vorgang aber für den Zeugen infolge der Regulierung durch die Klägerin auch abgeschlossen, so dass er kein Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat, sondern als neutraler Zeuge zu bewerten ist. Da die Aussage zur richterlichen Überzeugungsbildung geeignet ist, teilt das Gericht insoweit die Einschätzung der Klägerin, dass es einer zusätzlichen Einführung der von dem Zeugen erwähnten Videoaufzeichnung, deren Beschaffung sich offenbar schwierig gestaltet, nicht mehr bedarf.

Doch auch wenn die von dem Zeugen beschriebenen Gesteine sich in dem Ableitungsrohr befanden, erlaubt dies noch nicht den zwingenden Rückschluss darauf, dass diese die Verstopfung herbeiführenden Gegenstände aufgrund einer Handlung der Beklagten an diesen Ort gelangt sind. Allerdings spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Schadensverursachung durch ein Unternehmen, wenn dieses an der Schadenstelle tätig war, ein üblicherweise auf die Tätigkeit derartiger Unternehmen rückführbarer Schaden zeitnah nach der Tätigkeit eingetreten ist und in der Zwischenzeit keine anderen Unternehmen im Schadensbericht tätig waren. Von diesen Kriterien greift nach dem Inhalt der Zeugenaussage nur das letzte. Denn der Zeuge gab auf Befragen an, dass nach der Abnahme des Gebäudes im April noch über etwa zwei Monate Arbeiten im Außenbereich vorgenommen wurden von einem Unternehmen ###, das jedenfalls er nicht beauftragt habe, so dass es sich um einen Nachunternehmer der Beklagten handeln dürfte, und dann im Dezember die Errichtung des Carports durch die Beklagte erfolgt sei. Im Auftrag des Zeugen erfolgte Arbeiten an dem Grundstück beschrieb der Zeuge nicht.

Hingegen kann man nicht feststellen, dass eine Entsorgung von Baumaterial über ein Ableitungsrohr und dessen nachfolgende Verstopfung ein üblicher Schaden nach Bautätigkeit ist. Es wäre auch zu erwarten, dass wenn die Rohrverstopfung auf eine Entsorgung von Baumaterial zurückzuführen ist, alleine Baumaterial und nicht auch, wie von dem Zeugen beschrieben, Sand, Kies und Schotter sich in dem Rohr befände. Weiter spricht gegen den Zusammenhang zwischen dem verstopfenden Material und der Bautätigkeit der Beklagten, dass das Ableitungsrohr zunächst nach der Aussage des Zeugen nach Abnahme funktionierte und erst ein dreiviertel Jahr nach der Ingebrauchnahme es zu der Verstopfung kam, so dass es an der zeitlichen Nähe zwischen der Tätigkeit und dem Schadenseintritt fehlt. Entscheidend ist aber vor allem, dass der Zeuge in seiner Vernehmung bekundete, dass es sich um ein Ableitungsrohr handelt, über das nicht nur das Abwasser aus dem versicherten Gebäude abgeleitet wird, sondern das auch von den Nachbarn genutzt wird. Von daher kann schlechterdings nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das einzige Unternehmen ist, dessen Handeln zu der Verstopfung geführt haben kann. Vielmehr kann eine von dem Nachbargebäude ausgehende Verursachung der Verstopfung, gerade auch vor dem Hintergrund der verschiedenen zu der Verstopfung führenden Gesteinsstoffe und dem nennenswerten Zeitraum zwischen der Abnahme und dem Schadenseintritt, nicht ausgeschlossen werden.

Selbst wenn man von einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausginge, hätte die Klägerin die Zusammensetzung des Regulierungsbetrages nicht nachvollziehbar dargetan. Die Beklagte hat die Regulierungsleistung bestritten und die fehlende Nachvollziehbarkeit der Abrechnung beanstandet. Die Klägerin hat insoweit nur ihr Abrechnungsschreiben (Anlage BLD 1, Bl. 10 d.A.) vorgelegt, dabei aber nicht die Rechnungen, deren Begleichung in der Abrechnung aufgeführt ist, beigefügt, so dass gar nicht geprüft werden könnte, ob die ausgeglichenen Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sowie üblich und angemessen abgerechnet sind. Auch der den an den Versicherungsnehmer selbst erbrachten Zahlungen zugrundeliegende Sachverhalt bleibt im Dunkeln. Ein Hinweis nach § 139 ZPO war nicht veranlasst, da abgesehen von dem Umstand, dass bereits die Beklagte hierauf hingewiesen hat, die Klage bereits dem Grunde nach nicht erfolgreich war.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Vollstreckbarkeitsausspruch findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Bei dem hier gegebenen Streitwert von 6.199,22 beläuft sich der Betrag der nach RVG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf unter Euro1.500,00.

 

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