OLG Nürnberg – Az.: 2 U 2524/20 – Beschluss vom 13.07.2021
A.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der mit der Erbringung von Leistungen der Tragwerksplanung für das Bauvorhaben „S. 3“ in M. beauftragt war, Schadensersatz gestützt auf die Behauptung, eine Verzögerung des Bauvorhabens sei dadurch eingetreten, dass der Beklagte Bewehrungspläne beim Prüfstatiker vorgelegt habe, die dieser als untauglich oder zumindest in erheblichem Umfang als fehlerhaft beurteilt und daher nicht zur Ausführung freigegeben habe. Im geringen Umfang seien – so die Klägerin weiter – Schäden auch dadurch entstanden, dass Pläne durch den Beklagten verspätet fertiggestellt worden seien.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2020 (Bl. 242 ff. d. A.) sowie die dortige Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin sei – unabhängig davon, ob man die geltend gemachten Schadenspositionen als Verzögerungs- oder als Mangelfolgeschäden im Erfüllungsstadium qualifiziere – verjährt, so dass § 214 BGB einer Anspruchsdurchsetzung entgegenstehe. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelfolgeschäden richte sich – so die Auffassung des Landgerichts – zwar auch bei einem Schadenseintritt im Erfüllungsstadium nicht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB, sondern nach § 634a BGB. Spätestens mit der Realisierung der Planleistungen des Beklagten durch Umsetzung im Rohbau, der am 19.06.2013 vollständig fertiggestellt worden sei, sei es aber zu einer konkludenten Abnahme gekommen. Die Verjährungsfrist habe demgemäß spätestens am 19.06.2018 und damit vor Klageerhebung geendet. Demgemäß komme es nicht darauf an, ob für die konkludente Abnahme bereits auf die ein halbes Jahr früher erfolgte Fertigstellung des Untergeschosses oder das Verstreichen einer angemessenen Prüffrist nach Überarbeitung der Pläne durch den Beklagten nach der Rückmeldung des Prüfstatikers abzustellen sei. Ebenso wenig sei entscheidungserheblich, ob zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis entstanden sei. Gehe man von Verzugsschäden aus, kämen die allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB zur Anwendung. Selbst wenn der Beklagte durch etwaige Nachbesserungen eine Verjährungshemmung des gemäß § 217 BGB maßgeblichen Erfüllungsanspruchs bewirkt haben sollte, wäre die dreijährige Regelverjährung vor Klageerhebung abgelaufen gewesen. Denn der Beklagte habe letztmals im Januar 2013 einen Plan bearbeitet.
Mit seiner Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Gegenstand der Klage seien – so die Klägerin – Ansprüche, welche die Folge mangelhafter und deshalb vom Prüfstatiker nicht freigegebener Bewehrungspläne und nicht freigegebener Berechnung seien. Der Umstand, dass Pläne auch verspätet fertiggestellt worden seien, sei für den Eintritt der geltend gemachten Schäden lediglich im geringen Umfang mitursächlich. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn sei daher die Abnahme, weil grundsätzlich erst mit dieser Mängelansprüche entstünden. Dies gelte auch dann, wenn Mängel bereits vor Abnahme verursacht worden seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es zu keiner konkludenten Abnahme der Planungsleistungen des Beklagten gekommen. So fehle es an jeglicher Äußerung oder an jeglichem Verhalten, woraus der Beklagte hätte ableiten können, dass seine Leistungen zum einen als mangelfrei angesehen und zum anderen als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt worden wären. Insbesondere habe sie, die Klägerin, weder vom Beklagten irgendwelche Unterlagen angefordert oder eine Zahlung auf eine Schlussrechnung geleistet noch habe der Beklagte irgendwelche Unterlagen übergeben oder eine Schlussrechnung gestellt. Auch gegenüber Dritten sei nicht erklärt worden, dass das Vertragsverhältnis oder die Leistung des Beklagten als abgeschlossen betrachtet werde. Die Verwendung der Planung könne schon deshalb nicht als Abnahme gewertet werden, weil die vom Beklagten erbrachten Leistungen unvollständig gewesen seien. Der Beklagte habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass die bis Anfang 2013 erbrachten Leistungen, die nicht die vollständigen Bewehrungspläne, sondern lediglich die Pläne der Untergeschosse bis zum Erdgeschoss umfasst hätten, als vollständige Erfüllung angesehen würde. Insbesondere sei der Vertrag weder einvernehmlich noch durch Kündigung vorzeitig beendet worden; ein Abrechnungsverhältnis sei nicht entstanden. Eine Abnahme sei für den Verjährungsbeginn auch nicht entbehrlich. Sie habe die Abnahme nicht verweigert. Vielmehr habe der Beklagte die Abnahme nicht verlangt. Erfüllungsleistungen des Beklagten seien auch weit über den Termin der Fertigstellung des Rohbaus hinaus möglich und deren – nach dem Vertrag mögliche – Beauftragung und Entgegennahme für sie sinnvoll gewesen. Vor Februar 2015 sei es ihr nicht möglich gewesen, ihre Ansprüche wegen der Schlechtleistung des Beklagten zu beziffern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 02.09.2020, Bl. 291 ff. d. A., Bezug genommen.
Gestützt darauf beantragt die Klägerin:
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 01.07.2020 – Az. 13 O 1655/18 – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.242.063 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Hilfsweise: Das Urteil des LG Regensburg vom 01.07.2020 – Az. 13 O 1655/18 – wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Klage bereits deshalb abweisungsreif sei, weil der klägerische Vortrag trotz der vom Landgericht gesetzten Nachbesserungsfrist unsubstantiiert geblieben sei. So mangele es an einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der jeweiligen Behinderung und deren Auswirkung. Darüber hinaus habe die Klägerin zu den von ihm aufgezeigten alternativen Ursachen für eine Verzögerung des Bauablaufs nicht substantiiert Stellung genommen. Und auch die haftungsausfüllende Kausalität habe die Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Schäden nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Durch die einseitige Übermittlung der Bauzeitpläne durch die Klägerin seien keine Leistungsfristen vereinbart worden. Unabhängig davon seien die Termine bis auf wenige Ausnahmen, die ihrem Umfang nach schon rechnerisch nicht geeignet seien, eine uneinholbare Verspätung zu verursachen – eingehalten worden. Kein einziger seiner Pläne sei unbrauchbar gewesen. Eine Reihe von Plänen habe der Prüfstatiker ohne Beanstandungen oder mit kleinen Anmerkungen freigegeben. Auch hierzu habe dieser etliche Wochen länger gebraucht als von der Klägerin gewünscht. Dies stehe dem Argument entgegen, dass der Prüfstatiker nur deshalb so lange gebraucht habe, weil die Pläne in großem Umfang Fehler aufgewiesen hätten. Es habe auch Pläne gegeben, in denen der Prüfstatiker etwas bemängelt habe, was dann jeweils binnen weniger Tage nachgearbeitet worden sei. Letztlich habe der Prüfstatiker alle Pläne freigegeben – einige bereits im ersten Anlauf, die anderen nach nochmaligen (üblichen) kleinen Überarbeitungen. Etwaige Mängel seien – wenn überhaupt vorhanden – jedenfalls erfolgreich beseitigt worden. Zu Recht sei das Landgericht von einer konkludenten Abnahme und infolgedessen von Verjährung ausgegangen. Zur Abnahme sei es sogar noch vor der Fertigstellung des Rohbaus gekommen, weil er im Wesentlichen nur Pläne für das Untergeschoss angefertigt habe. Mit dessen Fertigstellung habe sich der letzte von ihm erstellte Plan und die letzte von ihm angestellte Berechnung in dem Bauwerk verkörpert. Zumindest dies sei für die Annahme einer konkludenten Abnahme ausreichend. Es sei sogar schon die Übergabe der Statiken an den weiteren Planer als konkludente Abnahme anzusehen. Dass er nicht alle Leistungen erbracht habe, mit denen er ursprünglich beauftragt gewesen sei, sei nicht erheblich. Denn unabhängig davon, wie dies rechtlich zu bewerten sei, sei es unstreitig, dass die Klägerin ihn zumindest von seinen Aufgaben entbunden und anschließend keine Leistungen mehr von ihm gefordert habe. Demgemäß seien andere Statiker beauftragt worden. Infolgedessen sei eine weitere Vertragserfüllung durch ihn nicht mehr in Betracht gekommen. Die erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 seien teilabnahmefähig gewesen. Nach Fertigstellung des Rohbaus hätten auch keine weiteren besonderen Leistungen mehr abgefragt werden können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 12.10.2020 (Bl. 315 ff. d. A.) Bezug genommen.
B.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.07.2020, Az. 13 O 1655/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Insbesondere sieht der Senat keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen.
Der Durchsetzung der (unterstellten) Schadensersatzansprüche der Klägerin steht § 214 BGB entgegen. Die Ansprüche sind verjährt. Dies gilt selbst dann, wenn man – wie die Klägerin – davon ausgeht, dass es zu keiner (konkludenten) Abnahme der Planungsleistungen des Beklagten gekommen ist. Und dieses Ergebnis ist auch unabhängig davon, ob man den von der Klägerin geltend gemachten Verzögerungsschaden als Mangelfolgeschaden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 93/08 –, juris Rn. 10 ff. für den vergleichbaren Fall eines mangelbedingten Nutzungsausfall im Kaufrecht; ausdrücklich für das Werkvertragsrecht: Kober in: BeckOGK, BGB, Stand 4/2021, § 636 BGB Rn. 451 f.; für den VOB/B-Vertrag: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19 –, juris Rn. 163) oder als Verzugsschaden qualifiziert.
I. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen (BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 –, juris Rn. 31). Vor der Abnahme steht dem Besteller der Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat (BGH a. a. O. Rn. 38). Die Interessen des Bestellers sind durch die ihm vor der Abnahme aufgrund des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zustehenden Rechte angemessen gewahrt. Insbesondere kann er Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB – wozu mangelbedingte Folgeschäden zählen (BGH, Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18 –, juris Rn. 17, allerdings zu §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 1 BGB) – oder wegen einer Verzögerung der Leistung nach § 280 Abs. 2, § 286 BGB geltend machen (BGH a.a. O. Rn. 40).
II. Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht unterliegen der Regelverjährung (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – VII ZR 171/08 –, juris Rn. 11; Urteil vom 17.02.1999 – X ZR 8/96 –, juris Rn. 19; Urteil vom 26.09.1996 – X ZR 33/94 –, juris Rn. 16; vgl. auch: Kniffka in: ibr-online-Kommentar, Bauvertragsrecht, Stand 6/2021, § 634a Rn. 227; Jurgeleit in: Kniffka/ Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 3 Rn. 41; Moufang/Koss in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Aufl., § 634a Rn. 12; Sprau in: Palandt, BGB, 80. Aufl., § 634a Rn. 3; Busche in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 634a Rn. 12). Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall damit drei Jahre, wobei sich deren Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB richtet.
1. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn ein bereits in der Erfüllungsphase aufgetretener Mangel zum Zeitpunkt einer dennoch (gegebenenfalls unter Vorbehalt) erfolgten Abnahme fortbesteht oder eine Abnahme, z. B. aufgrund Abnahmeverweigerung oder der Entstehung eines Abwicklungs- bzw. Abrechnungsverhältnisses, entbehrlich wird. Denn ab dann richten sich die Rechte, die sich aus bestehenden Mängeln ergeben, nach den §§ 633 ff. BGB. Ob über einen Mangel bereits vor Abnahme gestritten wurde oder ob bereits Nacherfüllungsbemühungen stattgefunden hatten, ändert daran zunächst einmal nichts (Raab-Gaudin in: BeckOGK, Stand 4/2021, § 634a BGB Rn. 151). Demgemäß wird vertreten, dass sich der Erfüllungsanspruch in den Nacherfüllungsanspruch des § 635 BGB mit der Besonderheit umwandelt, dass die Verjährung für diesen, infolge der Abnahme modifizierten Erfüllungsanspruch nach § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme zu laufen beginnt (OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 – 24 U 14/18 –, juris Rn. 110; im Ergebnis wohl auch: Kniffka in: ibr-online-Kommentar, Bauvertragsrecht, § 634a Rn. 228; andere Ansicht dagegen: OLG Rostock, Teilurteil vom 02.02.2021 – 4 U 70/19 –, juris Rn. 72 ff.).
Zu demselben Ergebnis gelangt eine andere Auffassung, nach der Ansprüche aus einem Bauvertrag wegen Mängeln, die bereits vor Abnahme geltend gemacht wurden, zwar nicht der Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB unterliegen, diese jedoch in ihrem Ablauf aufgrund einer analogen Anwendung des Rechtsgedankens aus § 634a Abs. 3 Satz 2 BGB bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Abnahme gehemmt sein soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 – 10 U 87/09 –, juris Rn. 122 ff.).
Zum einen bringt die Klägerin aber weder vor, dass Planungsmängel nach einer Überarbeitung durch den Beklagten fortbestanden oder sich gar im Rohbau verkörpert hätten, noch ist es nach ihrer Auffassung zu einer (konkludenten) Abnahme gekommen oder ist eine solche entbehrlich geworden. Und zum anderen greift jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits entstanden sind und die ihrerseits – wie die hier streitgegenständlichen Verzögerungsschäden – durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, die Regelverjährung (Raab-Gaudin a. a. O. Rn. 153 f.; im Ergebnis wohl ebenso: Peters in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 634a Rn. 9, der die Anwendbarkeit des § 634a BGB auf die „mangelbezogenen Erfüllungsansprüche“ beschränkt).
2. Soweit nach der Rechtsprechung die Verjährung für Mängel erst anlaufen soll, wenn eine Abnahme erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 24.02.2011 – VII ZR 61/10 –, juris Rn. 16; Urteil vom 08.07.2010 – VII ZR 171/08 –, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12.01.2012 – VII ZR 76/11 –, juris 12, für den Mängelbeseitigungsanspruch nach der VOB/B; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.07.2012 – 12 U 231/11 –, juris 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2018 – 8 U 19/14 –, juris Rn. 185 f.; OLG München, Urteil vom 17.07.2012 – 13 U 4106/11 Bau –, juris Rn. 27), betrifft dies Gewährleistungsansprüche nach §§ 633 ff. BGB, insbesondere auch gemäß § 635 BGB, in der bis 31.12.2001 geltenden, hier nicht einschlägigen Fassung (im Folgenden: a. F.). Einer Übertragung dieser für das alte Schuldrecht aufgestellten Grundsätze auf die mit der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes seit dem 01.01.2002 bestehende Gesetzeslage hängt (unter anderem) davon ab, ob dem Besteller schon vor der Abnahme Mängelansprüche nach § 634 BGB zustehen (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – VII ZR 171/08 –, juris Rn. 28). Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall (BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 –, juris Rn. 31). Anders als nach dem nunmehr geltenden Recht setzten bei Werkverträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 geschlossen wurden, die Ansprüche des Bestellers gemäß §§ 633 ff. BGB a. F. keine Abnahme voraus (BGH, Urteil vom 30.09.1999 – VII ZR 162/97 –, juris Rn. 10). Vor der Abnahme standen die Gewährleistungsansprüche, für die § 638 Abs. 1 BGB a. F. galt, und die Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, die als solche der Regelverjährung unterliegen, nebeneinander (BGH, Urteil vom 14.01.2016 – VII ZR 271/14 –, juris Rn. 33; Urteil vom 08.07.2010 – VII ZR 171/08 –, juris Rn. 11; Urteil vom 26.09.1996 – X ZR 33/94 –, juris Rn. 12). Dies hat sich geändert.
III. Nachdem der Rohbau, in dem sich die Planungsleistungen des Beklagten realisiert haben, am 19.06.2013 fertiggestellt worden war, ist die Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB spätestens am 31.12.2013 an- und am 31.12.2016 (also weit vor Eingang der Klageschrift am 06.08.2018) abgelaufen. Anhaltspunkte für relevante Hemmungszeiträume vor Klageerhebung oder für einen Neubeginn der Verjährung ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass der Beklagte laut der Anlage K11 die ersten Schalungs- und Bewehrungspläne Mitte Februar 2012 zur Prüfung durch den Prüfstatiker einreichte und die letzten Planungsleistungen nicht ganz ein Jahr später, nämlich im Januar 2013, erbrachte.
Selbst wenn die Klägerin ihre Ansprüche wegen der (behaupteten) Schlechtleistung des Beklagten nicht vor Februar 2015 beziffern konnte, steht dies einem Verjährungsbeginn mit Schluss des Jahres 2013 nicht entgegen. Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung maßgebliche Kenntnis ist schon dann vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 –, juris Rn. 8; Versäumnisurteil vom 17.06.2016 – V ZR 134/15 –, juris Rn. 10). Erforderlich ist demgemäß nur die Kenntnis des Schadens dem Grunde, nicht seiner Höhe und seinem Umfang nach (BGH, Urteil vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10 –, juris Rn. 8; auch: Spindler in: BeckOK, BGB, 58. Edition, § 199 Rn. 33; Grothe in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 199 Rn. 43). Der Verletzte braucht mithin von den einzelnen Schadensfolgen keine Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren. Aus diesem Grund wird der Gläubiger im Allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlass zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen gerechnet werden muss, die im Einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Insofern ist zu berücksichtigen, dass – um nur eine alsbald bekannte Folge der nach Behauptung der Klägerin auf den Beklagten zurückzuführenden Verzögerung zu nennen – ihre Generalunternehmerin bereits im März 2013 eine mit der Bauzeitverzögerung begründete Mehrvergütung bzw. Mehrkosten in Höhe von rund 0,6 Mio. € im Rahmen eines Nachtrags geltend gemacht hat (Seite 33 f. der Klage, Bl. 33 f. d. A.).
C.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises gegeben.