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Bauvertrag – Baumängel stehen Bezugsfertigkeit nicht entgegen

Ein Düsseldorfer Ehepaar scheiterte vor Gericht mit der Forderung nach einer Vertragsstrafe in Höhe von über 24.000 Euro von ihrem Bauträger, obwohl ihr neu errichtetes Townhouse keinen eigenen Anschluss an Fernwärme und Kanalisation hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die gemeinsame Versorgung über Nachbargrundstücke die Bezugsfertigkeit nicht beeinträchtige und somit keine Vertragsstrafe fällig sei. Die Richter betonten, entscheidend sei die tatsächliche Nutzbarkeit des Hauses, nicht die rechtliche Ausgestaltung der Versorgung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 16.03.2023
  • Aktenzeichen: 5 U 39/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Bauträgerrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Käufer eines Townhouses im Bauprojekt „D.“ in C.-Stadt. Sie argumentierten, dass das erworbene Townhouse nicht bis zum vertraglich vereinbarten Termin bezugsfertig war und forderten daher die Zahlung einer Vertragsstrafe.
  • Beklagte: Bauträgerin des Projekts, welche insgesamt acht Townhouses und weitere 54 Eigentumswohnungen errichtete. Die Beklagte argumentierte, dass das Townhouse zum vereinbarten Termin bezugsfertig war und die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger hatten mit der Beklagten einen notariellen Bauträgervertrag über den Erwerb eines Townhouses geschlossen, welches bis zum 30.12.2016 bezugsfertig sein sollte. Da die Bezugsfertigkeit angeblich nicht erreicht wurde, forderten die Kläger eine Vertragsstrafe.
  • Kern des Rechtsstreits: War die Bezugsfertigkeit des Townhouses zum vereinbarten Termin hergestellt, und falls nicht, rechtfertigt dies die Verwirkung der Vertragsstrafe?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Kläger wurde abgewiesen. Das Townhouse war zum 30.12.2016 bezugsfertig und die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt.
  • Begründung: Für die Bezugsfertigkeit kommt es auf die tatsächliche Nutzbarkeit des Objekts an. Die Versorgung mit Fernwärme und die Entwässerung waren gewährleistet, trotz gemeinsamer Anschlüsse mit anderen Gebäudeteilen. Mängel der gemeinsamen Anschlüsse stellen keinen Hinderungsgrund für die Bezugsfertigkeit dar.
  • Folgen: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.

Mängelansprüche im Bauvertrag: Relevanz und Herausforderungen der Bezugsfertigkeit

Im Rahmen von Bauprojekten sind Bauverträge von zentraler Bedeutung, da sie die vertraglichen Pflichten zwischen Bauherren und Bauträgern regeln. Ein zentrales Konzept in diesem Zusammenhang sind die Mängelansprüche, die entstehen, wenn die Bauqualität nicht den vereinbarten Standards entspricht. Baumängel können dabei verschiedene Aspekte betreffen, vom Material über die Ausführung bis hin zur Fertigstellung, was zu rechtlichen Ansprüchen bei der Mängelbeseitigung führen kann.

Eine besondere Herausforderung stellt die Frage der Bezugsfertigkeit dar. Sie definiert den Zeitpunkt, an dem die Immobilie genutzt werden kann, und knüpft eng an die Abnahme des Bauwerks an. Trotz bestehender Baumängel muss die Abnahme oft erfolgen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die rechtlichen Grundlagen und die Bedeutung der Mängelgewährleistung in diesem Zusammenhang veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Bauträger muss keine Vertragsstrafe für verspätete Bezugsfertigkeit zahlen

Moderne Doppelhaushälfte in Bau, zwei formell gekleidete Personen halten Dokumente, nahe Heizungsversorgung und Baustellenmaterial.
Bezugsfertigkeit von Bauprojekten und Mängelansprüche (Symbolfoto: KI gen.)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.03.2023 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 24.237,50 Euro an ein Käuferehepaar abgelehnt. Die Richter stellten fest, dass das von einem Bauträger errichtete Townhouse zum vertraglich vereinbarten Termin am 30.12.2016 bereits bezugsfertig war.

Gemeinsame Versorgungsanlagen stehen Bezugsfertigkeit nicht entgegen

Der Bauträger hatte in einem Wohnprojekt insgesamt acht Townhouses und 54 Eigentumswohnungen errichtet. Die Versorgung mit Fernwärme sowie die Entwässerung erfolgten über gemeinsame Anschlüsse für alle Gebäude. Die Käufer machten geltend, ihr Townhouse sei nicht bezugsfertig gewesen, da kein eigenständiger Anschluss an das Fernwärmenetz und die öffentliche Kanalisation bestanden habe. Die fehlende grundbuchrechtliche Absicherung der über Nachbargrundstücke verlaufenden Leitungen habe zudem die Gefahr einer Versorgungsunterbrechung begründet.

Gericht definiert Kriterien für Bezugsfertigkeit

Das OLG wies diese Argumentation zurück. Bezugsfertigkeit liege vor, wenn Bewohner ihre normalen Wohnbedürfnisse ohne Gefahr für Sicherheit und Gesundheit befriedigen könnten. Entscheidend sei die tatsächliche Nutzbarkeit nach der Verkehrsanschauung. Die funktionierende Heizung und Entwässerung genügten diesen Anforderungen, auch wenn sie über gemeinsame Anschlüsse erfolgten. Eine Dingliche Absicherung der Leitungen sei für die Bezugsfertigkeit nicht erforderlich.

Gemeinschaftliche Versorgungslösung rechtlich zulässig

Die gemeinsame Versorgung mehrerer rechtlich selbstständiger Immobilien stelle keine ungeregelte Situation dar, sondern begründe eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB. Jedes Mitglied sei gleichermaßen zum Besitz und zur Nutzung der Versorgungsanlagen berechtigt. Eine eigenmächtige Unterbrechung der Versorgung durch Nachbarn oder die Wohnungseigentümergemeinschaft sei rechtlich ausgeschlossen.

Risiko nachträglicher Änderungen unerheblich

Das Gericht betonte, auch das Risiko, dass die Stadt später eigenständige Hausanschlüsse fordern könnte, stehe der Bezugsfertigkeit nicht entgegen. Selbst wenn hierfür bauliche Änderungen nötig würden, sei dies den Käufern unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungspflicht zumutbar. Die vorübergehende Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit während etwaiger Umbauarbeiten rechtfertige nicht die langfristige Nichtnutzung des Objekts.

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Bauträger noch zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt. Mit der Abänderung dieses Urteils stellte das OLG klar: Für die Bezugsfertigkeit eines Gebäudes kommt es allein auf dessen sichere und gesunde Bewohnbarkeit an, nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Versorgungssituation.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass die Bezugsfertigkeit eines Hauses allein von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängt und nicht von rechtlichen Fragen der Versorgung. Technische Mängel oder fehlende dingliche Absicherungen von Versorgungsleitungen stehen der Bezugsfertigkeit nicht entgegen, solange sie die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner nicht gefährden. Auch gemeinsame Versorgungsanschlüsse mit Nachbarn sind unschädlich, da sie eine gesetzlich geregelte Bruchteilsgemeinschaft begründen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Vertragsstrafe wegen verspäteter Bezugsfertigkeit geltend machen wollen, müssen Sie nachweisen, dass zum vereinbarten Termin keine sichere Bewohnbarkeit gegeben war. Rein rechtliche Bedenken wie fehlende Grundbucheintragungen für Versorgungsleitungen oder gemeinsame Anschlüsse mit Nachbarn reichen dafür nicht aus. Entscheidend ist nur, ob Sie das Haus tatsächlich sicher bewohnen können – also ob Heizung, Wasser und Abwasser funktionieren, egal wie die Versorgung rechtlich organisiert ist. Auch wenn Sie die Art der Versorgung für mangelhaft halten, müssen Sie das Haus zunächst beziehen und etwaige Mängel später auf dem üblichen Weg geltend machen.


Sie sind sich unsicher, ob die Bezugsfertigkeit Ihrer Immobilie tatsächlich gegeben ist und welche Rechte Sie im Streitfall mit dem Bauträger haben? Gerade bei komplexen Fragen rund um die Themen Bezugsfertigkeit, Vertragsstrafen und Versorgungsleitungen ist eine rechtssichere Einschätzung der Situation entscheidend. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuellen Ansprüche zu prüfen und die für Sie bestmögliche Lösung zu finden. Sprechen Sie uns an, um Ihre Situation vertraulich zu besprechen und mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren.Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Welche konkreten Voraussetzungen müssen für die Bezugsfertigkeit einer Immobilie erfüllt sein?

Eine Immobilie gilt als bezugsfertig, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Bewohner auf Dauer bewohnt werden kann. Der bauliche Zustand muss den Beginn der Immobiliennutzung ermöglichen, wobei es den späteren Benutzern zumutbar sein muss, das Objekt entsprechend seiner Funktion als Wohn- oder Geschäftsgebäude zu nutzen.

Technische Mindestanforderungen

Für die Bezugsfertigkeit einer Wohnung oder eines Hauses müssen folgende elementare Bestandteile fertiggestellt und funktionsfähig sein:

  • Ein sicherer und gefahrenloser Zugang zum Objekt
  • Ein vollständig fertiggestelltes Dach
  • Funktionsfähige Fenster und Türen (einschließlich Innentüren)
  • Betriebsbereite Installationen für Strom, Licht und Wasser
  • Eine funktionsfähige Heizungsanlage mit entsprechendem Anschluss
  • Fertiggestellte Sanitäranlagen (Bad und Toilette)
  • Vorhandene Anschlüsse für eine Küche
  • Sichere Treppen mit Treppengeländer

Unwesentliche Mängel

Die Bezugsfertigkeit kann auch bei kleineren Mängeln vorliegen. Unwesentliche Arbeiten stehen der Bezugsfertigkeit nicht entgegen. Dies betrifft beispielsweise:

  • Noch ausstehende Malerarbeiten
  • Nicht fertiggestellte Außenanlagen
  • Unvollendete Fassadenarbeiten
  • Fehlende Garagen oder Stellplätze

Ausschlusskriterien

Die Bezugsfertigkeit ist nicht gegeben, wenn:

  • Das Bauvorhaben noch eine Großbaustelle darstellt
  • Wesentliche Mängel vorliegen, die die Sicherheit beeinträchtigen
  • Der vertraglich vereinbarte Zugang zum Objekt nicht hergestellt ist
  • Sämtliche Innentüren fehlen
  • Ein gefahrenloser Zugang nicht gewährleistet ist

Wichtig ist: Die behördliche Genehmigung zum Beziehen des Gebäudes ist für die Bezugsfertigkeit nicht maßgebend. Auch eine einseitige Erklärung des Verkäufers über die Bezugsfertigkeit ist nicht ausreichend, wenn sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Wie wirken sich gemeinsame Versorgungsanlagen auf die Bezugsfertigkeit aus?

Gemeinsame Versorgungsanlagen sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes und stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer. Dies gilt für das gesamte Leitungsnetz einer Anlage, auch wenn einzelne Teile nur eine Sondereigentumseinheit versorgen.

Rechtliche Zuordnung der Versorgungsanlagen

Die Versorgungsleitungen bilden ein einheitliches Netz zur Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes. Diese Einheit erstreckt sich bis zur ersten Absperrmöglichkeit innerhalb des Sondereigentums. Eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung ist nicht möglich, da wesentliche Gebäudebestandteile nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden können.

Auswirkungen auf die Bezugsfertigkeit

Die Bezugsfertigkeit einer Wohnung setzt eine funktionsfähige Grundversorgung voraus. Dazu gehören insbesondere:

  • Eine zentrale Heizungsanlage oder vergleichbare gemeinschaftliche Anlagen
  • Warmwasserversorgung mit zentralem oder besonderem Warmwasserbereiter
  • Anschlussmöglichkeiten für die Energieversorgung

Pflichten der Eigentümer

Die Eigentümer sind zur gemeinschaftlichen Kostentragung für Instandhaltung und Wartung der Versorgungsanlagen verpflichtet. Dies folgt dem Solidaritätsprinzip, wonach alle Eigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an den Lasten beteiligt sind. Eine Ausnahme von der Kostenbeteiligung ist nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft möglich, sofern dies die ordnungsgemäße Verwaltung nicht gefährdet.

Ab welchem Zeitpunkt kann eine Vertragsstrafe wegen verzögerter Fertigstellung geltend gemacht werden?

Eine Vertragsstrafe wegen verzögerter Fertigstellung kann grundsätzlich ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, an dem der Auftragnehmer mit der Fertigstellung in Verzug gerät. Dies setzt voraus, dass im Bauvertrag feste und verbindliche Termine vereinbart wurden.

Voraussetzungen für die Geltendmachung

Für die wirksame Geltendmachung einer Vertragsstrafe müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Ausdrückliche Vereinbarung: Die Vertragsstrafe muss im Bauvertrag oder in einer separaten Vereinbarung ausdrücklich festgelegt sein.
  2. Verzug des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer muss sich mit der Fertigstellung des Bauvorhabens im Verzug befinden.
  3. Verbindliche Termine: Es müssen feste und verbindliche Fertigstellungstermine vereinbart worden sein. Diese sind häufig in einem Bauzeitenplan festgelegt.
  4. Kein Verschulden des Auftraggebers: Die Verzögerung darf nicht durch den Auftraggeber verursacht worden sein.

Zeitpunkt der Geltendmachung

Wenn Sie als Auftraggeber eine Vertragsstrafe geltend machen möchten, beachten Sie folgende wichtige Aspekte:

  • Bei der Abnahme: Die Vertragsstrafe muss spätestens bei der Abnahme der Bauleistung geltend gemacht werden. Versäumen Sie diesen Zeitpunkt, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Vertragsstrafe.
  • Vorbehalt bei der Abnahme: Es reicht aus, wenn Sie sich bei der Abnahme die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten. Eine detaillierte Berechnung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.

Besondere Situationen

In bestimmten Fällen kann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe eingeschränkt oder ausgeschlossen sein:

  • Behinderungen: Liegt eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung vor, kann dies zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen und somit die Vertragsstrafe ausschließen.
  • Änderung des Bauzeitenplans: Wird der Bauzeitenplan einvernehmlich geändert, bezieht sich die Vertragsstrafe nur dann auf den neuen Termin, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Wenn Sie als Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Ihrem Bauvertrag vereinbaren möchten, ist es ratsam, die Klausel sorgfältig und transparent zu formulieren. Bedenken Sie, dass eine zu weitreichende oder unklare Vertragsstrafenregelung als unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers gewertet und damit unwirksam sein kann.

Welche Bedeutung hat die grundbuchrechtliche Absicherung von Versorgungsleitungen?

Die grundbuchrechtliche Absicherung von Versorgungsleitungen erfolgt durch Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs als Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Diese Eintragung schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten Parteien und bleibt auch bei einem Grundstücksverkauf bestehen.

Arten der Absicherung

Bei der Eintragung im Grundbuch bestehen zwei Optionen:

Die Grunddienstbarkeit ist nicht an eine bestimmte Person gebunden und bleibt bei einem Verkauf des Grundstücks bestehen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hingegen ist an eine bestimmte Person oder Personengesellschaft gebunden und erlischt in der Regel bei einer Veräußerung des Grundstücks.

Rechtliche Konsequenzen fehlender Grundbucheintragung

Ohne Grundbucheintragung können erhebliche rechtliche Risiken entstehen. Bei einem Eigentümerwechsel erlischt das Leitungsrecht automatisch, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist. Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied in einem Fall, dass ein Grundstückseigentümer trotz 30-jähriger Duldung die Entfernung von Leitungen verlangen konnte, da diese nicht im Grundbuch eingetragen waren.

Wertminderung und Entschädigung

Die Eintragung eines Leitungsrechts kann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen. Als Ausgleich können Grundstückseigentümer eine Entschädigung erhalten, die wahlweise einmalig oder monatlich gezahlt wird. Die Höhe der Entschädigung sollte dem Wertverlust des Grundstücks angemessen sein, da je nach Art der Leitungen bestimmte Nutzungseinschränkungen entstehen können.

Was müssen Käufer bei der vertraglichen Vereinbarung einer Bezugsfertigkeitsklausel beachten?

Mindestanforderungen definieren

Bei der Vereinbarung einer Bezugsfertigkeitsklausel sollten Sie konkrete bauliche Mindestanforderungen im Vertrag festschreiben. Diese müssen mindestens folgende Aspekte umfassen:

  • Funktionsfähige Sanitäreinrichtungen
  • Nutzbare Heizungs- und Stromversorgung
  • Eingebaute Haus- und Wohnungstüren
  • Sichere Zugangsmöglichkeiten
  • Anschlüsse für eine Küche

Zahlungsmodalitäten präzisieren

Die Bezugsfertigkeitsrate darf nur Zug-um-Zug gegen Besitzübergabe fällig werden. Klauseln, die eine vollständige Kaufpreiszahlung vor Übergabe fordern, sind unwirksam. Achten Sie darauf, dass der Vertrag Ihnen das Recht einräumt, bei Mängeln einen angemessenen Einbehalt vorzunehmen.

Prüfungs- und Abnahmerechte sichern

Der Vertrag muss Ihnen ausreichend Zeit zur Prüfung der Bezugsfertigkeit gewähren. Vereinbaren Sie einen konkreten Termin, bis zu dem die Bezugsfertigkeit spätestens hergestellt sein muss. Klauseln, die eine automatische Abnahme vorsehen oder Ihre Prüfungsrechte einschränken, sind unwirksam.

Mängelrechte absichern

Kleinere Restarbeiten oder Mängel stehen der Bezugsfertigkeit nicht entgegen. Dennoch sollten Sie darauf achten, dass der Vertrag Ihre Mängelrechte nicht einschränkt. Die Beseitigung wesentlicher Mängel muss vor der Bezugsfertigkeit erfolgen, es sei denn, die Beseitigung wäre unverhältnismäßig.


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bezugsfertigkeit

Ein rechtlicher Begriff aus dem Baurecht, der den Zustand eines Gebäudes beschreibt, in dem es sicher bewohnt und bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die wesentlichen Voraussetzungen sind funktionierende Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Heizung) und ein gefahrloser Aufenthalt. Geregelt in verschiedenen Bauordnungen der Länder. Die rechtliche Ausgestaltung der Versorgung (z.B. eigene oder gemeinsame Anschlüsse) ist dabei nicht entscheidend.

Beispiel: Ein Haus gilt als bezugsfertig, wenn Heizung, Strom und Sanitäranlagen funktionieren – auch wenn die Außenanlagen noch nicht fertiggestellt sind.


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Vertragsstrafe

Eine im Vertrag vorab vereinbarte Geldsumme, die der Vertragspartner bei bestimmten Vertragsverletzungen (z.B. Verzug) zahlen muss. Geregelt in §§ 339-345 BGB. Dient als Druckmittel zur Einhaltung vertraglicher Pflichten und vereinfacht die Schadensberechnung. Die Höhe muss angemessen sein und kann vom Gericht reduziert werden.

Beispiel: Im Bauvertrag wird eine Vertragsstrafe von 0,2% der Auftragssumme pro Verzugstag vereinbart, wenn der Bauträger den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält.


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Bruchteilsgemeinschaft

Eine gesetzlich geregelte Form des gemeinschaftlichen Eigentums nach §§ 741-758 BGB. Mehrere Personen sind dabei nach Bruchteilen an einem Gegenstand berechtigt. Jeder Teilhaber hat das Recht zur Nutzung und ist anteilig an Kosten und Lasten beteiligt. Anders als bei einer Gesamthandsgemeinschaft kann jeder über seinen Anteil frei verfügen.

Beispiel: Mehrere Hausbesitzer teilen sich eine gemeinsame Heizungsanlage, wobei jeder einen bestimmten Anteil am Eigentum hat.


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Dingliche Absicherung

Die rechtliche Absicherung von Rechten an einem Grundstück durch Eintragung im Grundbuch (z.B. als Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB). Sie schützt die Rechte auch gegenüber späteren Eigentümern und wirkt „dinglich“, also gegen jedermann. Besonders wichtig bei Leitungsrechten oder Wegerechten über fremde Grundstücke.

Beispiel: Ein Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und gilt auch für zukünftige Eigentümer der beteiligten Grundstücke.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 339 BGB (Vertragsstrafe): Eine Vertragsstrafe dient der Absicherung von Vertragspflichten, indem der Schuldner bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung eine Geldsumme zahlen muss. Sie ist ein Druckmittel, um die Einhaltung von Verpflichtungen sicherzustellen, und kann nach Vereinbarung verwirkt werden.
    Im Fall steht die Vertragsstrafe im Mittelpunkt, da der Bauträger die Bezugsfertigkeit des Hauses nicht fristgerecht hergestellt hat, was die Kläger zur Forderung der vereinbarten Strafe berechtigt.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Ein Schuldner gerät in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht rechtzeitig leistet. Beim Verzug können Schadensersatzansprüche oder Vertragsstrafen geltend gemacht werden.
    Im vorliegenden Fall ist der Bauträger in Verzug geraten, da die vertraglich vereinbarte Fertigstellung des Townhouses nicht zum festgelegten Termin erfolgte, was die Grundlage für die Forderung der Kläger darstellt.
  • § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Mängeln): Dieser Paragraph ermöglicht Schadensersatzforderungen, wenn ein Werk nicht mangelfrei erstellt wurde und dem Besteller ein Schaden entsteht. Voraussetzung ist ein Verschulden des Unternehmers.
    Die Kläger argumentieren, dass die Bezugsfertigkeit des Hauses wegen fehlender rechtlicher Absicherung der Leitungen nicht gegeben war, was einen Mangel darstellt und die Zahlung der Vertragsstrafe rechtfertigt.
  • § 1191 BGB (Dienstbarkeiten): Eine Grunddienstbarkeit sichert einem Grundstück das Recht, ein anderes Grundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen (z. B. für Leitungen). Diese muss grundbuchrechtlich abgesichert sein.
    Die Kläger stützen ihre Forderung auf die fehlende grundbuchrechtliche Absicherung der Leitungsführung zum vertraglich vereinbarten Fertigstellungsdatum, wodurch die Nutzung des Hauses nicht dauerhaft gewährleistet war.
  • § 13 Abs. 2 VOB/B (Abnahmereife): Nach dieser Vorschrift gilt ein Bauwerk als fertiggestellt, wenn es in der Hauptsache vertragsgemäß hergestellt ist und keine wesentlichen Mängel aufweist, die die Nutzung verhindern.
    Im vorliegenden Fall argumentieren die Kläger, dass die Abnahmereife wegen der unsicheren Versorgung und Entwässerung nicht vorlag, sodass die Bezugsfertigkeit des Hauses nicht anerkannt werden konnte.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 5 U 39/21 – Urteil vom 16.03.2023


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