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Bauvertrag: Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik bei Sanierungsarbeiten

LG Hamburg, Az.: 304 O 335/07, Urteil vom 29.03.2012

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 34.037,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Werklohn für Sanierungsarbeiten an einer sog Parkpalette, d. h. einer Garage mit Parkdeck.

Die Klägerin ist ein Bauunternehmen. Die Beklagten sind Eigentümer der Parkpalette. Diese wird durch die Grundstücksgesellschaft S. KG verwaltet. Die Beklagten holten, vertreten durch die S. KG, ein Angebot bei der Klägerin bezüglich des Bauvorhabens „Sanierung Parkpalette S. …“ ein. Am 1. November 2002 gab es ein Treffen zwischen dem Geschäftsführer der S. KG, dem Zeugen S.-P., mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin vor Ort. Die Klägerin erstellte unter dem 16. Mai 2003 ein Angebot (Anlage K1). Unter geringen Abweichungen wurde der Klägerin der Auftrag erteilt.

Bauvertrag: Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik bei Sanierungsarbeiten
Symbolfoto: navintar/Bigstock

Die Klägerin führte die Arbeiten aus. Im Bauverlauf rügten die Beklagten, dass Regenwasser in die Garage unterhalb des Parkdecks laufe. Die Klägerin erstellte am 8. Juli 2003 ihre Schlussrechnung über 31.911,88 € (Anlage K2) und wies darauf hin, für den Regenwassereintritt nicht verantwortlich zu sein. Verantwortlich dafür sei vielmehr ein verstopftes Abwasserrohr, mit der Folge dass die Regenabläufe ebenfalls verstopften. Die Parteien trafen sich am 2. September 2003 zum Ortstermin. Im Anschluss daran sandte die Klägerin den Beklagten unter dem 26. September 2003 ein als Angebot überschriebenes Schreiben, in welchem sie sich für einen ihr erteilten Auftrag für ein Nachtragsangebot über die zusätzliche Einbringung von vier Stück Parkdeckabläufen bedankte und diesen bestätigte (Anlage K3). Für die von ihr insoweit ausgeführten Arbeiten berechnete sie mit Rechnung vom 7. Oktober 2003 2.125,12 € (Anlage K4).

Die Beklagten bezahlten beide Rechnungen nicht mit der Behauptung, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nicht handwerksgerecht, sondern mangelhaft und daher nicht abnahmereif seien. Im November 2003 beantragten die Beklagten die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, welches vor dem Landgericht Hamburg zu 329 OH 23/03 durchgeführt wurde (Anlage B1). Der in jenem Verfahren beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G. E. stellte in seinem Gutachten fest, dass eine Hohlkehle nicht fachgerecht ausgebildet sei und die Parkdeckabläufe mangelhaft seien (Anlage B2). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten forderte die Klägerin am 21. Oktober 2004 zur Nachbesserung auf und die Klägerin leistete Nachbesserungsarbeiten und beseitigte die im selbständigen Beweissicherungsverfahren gutachterlich festgestellten Mängel. Dabei stellte ein von den Beklagten beauftragter Architekt fest, dass die Klägerin vor Aufbringung der Bitumenbahnen den Beton des Parkdecks mit einem Bitumenvoranstrich grundiert hatte und nicht mit lösungsmittelfreiem Epoxidharz. Die Beklagten monierten dies mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 (Anlage B3) und verweigerten erneut die Abnahme (Anlage K5) mit der Begründung, dass die Klägerin die Fläche zwischen Beton und Asphalt zur Aufbringung der Bitumenbahnen zuvor mit einem Bitumenvoranstrich grundiert habe und stattdessen eine Epoxidharzgrundierung zu verlangen sei. Weiter machen sie geltend, dass die Parkpalette nach wie vor undicht sei. Zahlungen leisteten die Beklagten nicht. Der Zeuge S.-P. flutete am 12. Mai 2011 das Garagendach zum Nachweis der Undichtigkeit desselben (Anlage B9).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abnahmeverweigerung der Beklagten unberechtigt ist, da ihre Arbeiten im Wesentlichen mangelfrei seien.

Die Formulierung „Sanierung Parkpalette“ im Angebot sei nicht dahin zu verstehen, dass es Aufgabe der Klägerin sein sollte, das gesamte Parkhaus zu sanieren oder sämtliche Mängel am Baukörper zu beseitigen, sondern nur dass der Fahrbahnbelag erneut werden sollte. Die Beklagten hätten sich an sie mit dem Hinweis gewandt, dass innerhalb des Parkhauses ein neuer Fahrbahnbelag aufgebracht werden solle. Es sei lediglich darum gegangen, auf die Beton-Druckverteilungsplatte einen neuen Fahrbahnbelag aufzubringen, da dieser abgefahren und bröckelig gewesen sei und die Verschlüsse in den Fugen praktisch nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die generelle Abdichtung sei nicht der Auftrag gewesen. Es sei nicht um Gebäude-, sondern um Nutzschichtsanierung durch Aufbringen einer neuen Gussasphaltnutzschicht ohne Abdichtungsfunktion gegangen. Wenn es um die Abdichtung insgesamt gegangen wäre, hätte sie ein anderes Angebot unterbreitet, nämlich insbesondere auch überprüft, ob die Bodenabläufe ausreichend seien. Vor Angebotserteilung durch die Klägerin sei der Wunsch der Beklagten dahin gegangen, dass lediglich eine Gussasphalt-Estrich-Schicht aufgebracht werden sollte. Die Maßnahme habe außerordentlich kostengünstig sein sollen. Sie, die Klägerin, habe in dem Vorgespräch darauf hingewiesen, dass eine derartige Gussasphalt-Estrich-Schicht als Schutz- und Deckschicht nicht ausreichend sei, sondern dass darüberhinaus eine Bitumenschweißbahn überlappend mit Aufkantung zum Mauerwerk eingebracht werden müsse. Sie habe unstreitig den Zusatzauftrag für Bodenabläufe mit Schlammfang erhalten. Wenn ein Abdichtungssystem umfassend von vornherein Auftrag gewesen wäre, wäre dies mit Sicherheit nicht zusätzlich beauftragt worden, sondern bereits Teil der ersten Beauftragung gewesen.

Sie habe vertragsgerecht geliefert, weil eine Grundierung vorgesehen gewesen sei. Eine Epoxidharzgrundierung sei nicht vereinbart. Laut Pos. 1 des Angebots (Anlage K1) sei eine Vorgrundierung vereinbart, mithin eine Grundierung mit Bitumen. Der Begriff „Vorgrundierung“ deute eindeutig und zweifelsfrei darauf hin, dass eine Bitumen-Emulsion verwendet werden sollte zur Herstellung einer Klebeverbindung zwischen Beton und Bitumenschweißbahnen (Pos. 2). Die Grundierung mit Bitumenvoranstrich sei auch zulässig und handwerksgerecht und entspreche dem Stand der Technik. Die Grundierung solle lediglich eine kraftschlüssige Verbindung zwischen dem Betonuntergrund und der zuunterst liegenden Bitumenbahn herstellen. Wäre eine solche kraftschlüssige Verbindung im Jahr 2003 nicht hergestellt worden, hätte sich dies in der Zwischenzeit, Folgeschäden, insbesondere durch Blasen, Wellen oder Beulen in der Fahrbahn gezeigt, was aber nicht der Fall sei. Hätten Lösungsmittelanteile des Voranstrichs zur Blasenbildung geführt, wäre dies kurze Zeit nach Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin aufgetreten.

Die Bestimmungen der DIN 18195-5 seien nicht als Beschaffenheitsvereinbarungen verabredet worden, so dass die Beklagten nicht ohne weiteres von einem Mangel sprechen könnten, wenn solche DIN-Bestimmungen nicht eingehalten worden seien. Bei dem Parkdeck handele es sich im Übrigen um eine temperaturgeschützte Fläche im Sinne der DIN 18195-5.

Es sei eine Bitumenschweißbahn mit hochliegender Trägereinlage verwandt worden. Es sei eine Ergobit-Bahn eingebaut worden. Für die Herstellung der Grundierung habe sie das Fabrikat der Firma „Heidelberger“ verwandt, welches systempassend zu den von ihr verwandten Abdichtungsbahnen Ergobit sei. Sie habe weiter entsprechend den Herstellerangaben mit Polyment einen Haftgrund verwendet, der systempassend zu den von ihr eingebauten Abdichtungsbahnen seitens des Herstellers empfohlen worden sei.

Die Bitumenlage diene nur dazu, dass nicht Wasser unter den Asphaltbelag eindringe, das bei Frost zu Schäden verhindern führen könne. Da es sich um die Sanierung eines vorhandenen „Alt-„Gebäudes handele, sei mit aufsteigender Rest- und Diffusionsfeuchte aus der Betonplatte nicht zu rechnen gewesen.

Alle weiteren von der Beklagten gerügten Mängel resultierten nicht aus dem Gewerk der Klägerin. Die Mängel seien nicht auf unzulängliche Verarbeitung bei der Herstellung, sondern auf Alterung, Beschädigung und Benutzung der von ihr vor bald 10 Jahren sanierten Parkpalette zurückzuführen. Verbogene Schienen, sich lösende Schrauben seien Folge von Benutzung. Die Versiegelung von dauerelastischem Material unterliege einer Versprödung. Die Risse seien infolge von Alterung und Benutzung entstanden. Im Übrigen erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung wegen der weiteren von den Beklagten erstmals in 2010 gerügten Mängel. Sie ist der Ansicht, dass diese nicht mehr ihrer Gewährleistungshaftung unterfielen.

Soweit die Beklagten Durchfeuchtungen gerügt haben, seien diese aufgetreten, weil sich die Fugen zwischen den Beton-Druckverteilungsplatten aufgelöst hätten. Wäre die Klägerin mit einer Beseitigung aller aufgetretenen Durchfeuchtungen beauftragt worden, hätte eine andere Baumaßnahme geprüft werden müssen. Von der Klägerin habe nicht untersucht werden sollen, was unterhalb der Beton-Druckverteilungsplatten sei. Dies habe sie nicht sanieren sollen. Andernfalls hätte sie weitere Schichten öffnen müssen. Es sei um die Herstellung eines neuen Fahrbahnbelages gegangen, bei dessen Herstellung dann allerdings auch ein Wassereintritt bzw. Wasserdurchtritt durch die Fugen zwischen den Beton-Druckverteilungsplatten beseitigt werden sollte.

Den Artikel (Anlage B6) habe der Zeuge S.-P. der Klägerin nicht übergeben. Der Artikel habe nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 34.037,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht fällig sei. Das Bauvorhaben weise nach wie vor gravierende Mängel auf. Das Werk sei nicht abnahmereif.

Die Klägerin habe eine Abdichtung und nicht nur einen Fahrbelag geschuldet. Im Angebot Anlage K1 seien eindeutig Abdichtungsarbeiten beschrieben, auch wenn diese nicht ausdrücklich so benannt seien. Die aufgeführte Kombination aus Ergobit-Bitumenschweißbahn mit hochliegender Trägereinlage in Verbindung mit einer zweilagigen Schutz- und Deckschicht aus Gussasphalt stellten den zur Bauzeit bewährten Abdichtungsaufbau auf Brücken und Parkdecks dar. Wäre eine reine Nutz- und Verschleißschicht ohne Abdichtungsfunktion gewollt gewesen, hätte man auf die beiden Abdichtungen aus Schweiß- und Gussasphalt-Schutzschicht schon im Angebot verzichten können. Dies sei auch Gegenstand der Vereinbarungen mit der Klägerin gewesen. Die Pos. 4 des Angebots „Eindichten der Bodenabläufe“ weise auf Abdichtungsarbeiten hin, nämlich den wasserdichten Anschluss an die neue Parkdeckabdichtung.

Die Parkpalette habe im Jahr 2002 erhebliche Durchfeuchtungen an verschiedenen Stellen im Innenbereich aufgewiesen. Hierüber sei der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin in dem Gespräch am 1. November 2002 von dem Geschäftsführer der S. KG, dem Zeugen S.-P., informiert worden. Es sei in dem Gespräch zwischen dem Zeugen S.-P. und dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin vereinbart worden, dass eine Sanierung der Parkpalette erfolgen sollte mit dem Ziel, dass Durchfeuchtungen nicht mehr auftreten würden. Die Klägerin sei auf Basis des Artikels B6 gefragt worden, ob sie in der Lage sei, die Sanierung vorzunehmen. Die Klägerin habe dies mit dem Hinweis bejaht, dass sie dies in dieser Form mache.

Der von der Klägerin verwendete Aufbau sei insgesamt mangelhaft. Die Vorbereitung des Betons mit Bitumenvoranstrich sei als Grundierung nicht fachgerecht. Es müsse gemäß DIN 18195-5 (Anlage B4) als Grundierung lösungsmittelfreies Epoxidharz aufgebracht werden. Ziffer 8.3.7 der DIN 18195-5 regele eindeutig, dass bei Abdichtung mit Bitumenschweißbahnen der Untergrund mit lösungsmittelfreiem Epoxidharz zu grundieren sei. Dies sei allgemein anerkannte Regel der Abdichtungstechnik. Die Verwendung von Bitumenvoranstrichen auf Lösungsmittelbasis führe zu Schäden in Form von Blasen im Gussasphaltbelag, die ihre Ursache sowohl in aufsteigender Rest- und Diffusionsfeuchte aus der Betonplatte als auch in den verdunstenden Lösungsmittelanteilen des Voranstrichs habe. Zudem werde durch das Grundieren mit Epoxidharz vermieden, dass aggressives tausalzhaltiges Wasser bei Fehlstellen im Abdichtungsaufbau in das Betongefüge eindringe.

Der ausgeführte Aufbau sei als Bauwerksabdichtung nicht geeignet, da die unter dem Gussasphalt eingebaute Bitumenschweißbahn keine hochliegende Trägereinlage aufweise. Eine Bahn mit der vertraglich geschuldeten Angabe Ergobit B3 AS5 sei nicht eingebaut worden, da es eine solche nicht gebe. Schon daher habe die Klägerin ihre Leistungspflicht nicht erfüllt.

Die Klägerin sei ihrer Prüfungs- und Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Ohne Klärung der planerischen Voraussetzungen sei eine regelkonforme Herstellung kaum möglich. Die Klägerin hätte Bedenken anmelden müssen und die Beklagten darauf hinweisen müssen, dass ohne die Klärung der offenen Planungsfragen eine Leistung nicht ausgeführt werden könne. Dies habe die Klägerin jedoch unstreitig nicht getan.

Es sei zu befürchten, dass mit zunehmender Dauer Schäden auftreten würden. Folgeschäden seien bereits vorhanden. Der Asphaltbelag auf dem Parkdeck weise erhebliche Risse und Aufbrüche auf sowie Mängel an den Kappleisten der Aufkanten bzw. Mängel an diversen Fugen (Anlagen B5 und B7). Die Nachbesserungsarbeiten der Klägerin hätten nicht zu einer dauerhaften sach- und fachgerechten Leistung geführt.

Die vier nachgebesserten Abläufe für das Oberflächenwasser seien erneut undicht. Das Wasser tropfe im Bereich der Deckendurchbrüche für die Ablaufrohre in die darunter liegende Garage.

Die Decke der Garage sei – wie auch ein Versuch des Zeugen S.-P. am 11. Mai 2011 gezeigt habe – gleichfalls nach wie vor undicht. Sowohl im Bereich der Abläufe als auch in den Bereichen der Risse rechts und links der Einfahrt seien bei entsprechenden Witterungsverhältnissen Wasseraustritte vorhanden, die auch zu Pfützenbildungen im Tiefgaragenbereich führten (Anlage B8). Es habe u. a. auch am 6. Januar 2012 erhebliche Durchfeuchtungen gegeben (Anlage B11)

Die Leistung der Klägerin sei im Übrigen auch insoweit mangelhaft, als die Klägerin in Kenntnis der Abweichung der Feldgrößen der Beton-Druckverteilungsplatten gleichwohl eine Abdichtung aufgebracht habe. Die Klägerin habe diese Brüche sehenden Auges in Kauf genommen.

Zur Beseitigung des Mangels sei die komplette Erneuerung des Abdichtsaufbaus erforderlich. Die Kosten würden die Klagforderung übersteigen.

Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Hamburg Az. 329 OH 23/03 zu Informationszwecken beigezogen. Es hat den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin nach § 141 ZPO angehört und den Zeugen S.-P. vernommen sowie ein Gutachten nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. S. eingeholt und den Sachverständigen persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 (Bl. 218 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung ihrer offenen Werklohnforderungen aus der Rechnung Anlage K2 über 31.911,88 € und der Rechnung Anlage K4 über 2.125,12 € aus § 631 Abs. 1 BGB.

1. Die Parteien haben unstreitig auf der Grundlage des Angebots Anlage K1 vom 16. Mai 2003 einen Werkvertrag über die „Sanierung der Parkpalette S. …“ durch die Klägerin geschlossen. Ferner haben die Beklagten der Klägerin weiter unstreitig mit Schreiben vom 26. September 2003 (Anlage K4) den Zusatzauftrag für das Einbringen von vier Stück Parkdeckabläufen erteilt. Hinsichtlich des Inhalts des auf Basis des Angebots Anlage K1 erteilten Auftrages steht nach Anhörung des Zeugen S.-P. und des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2010 (Bl. 164 ff. d. A.) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin mit einer umfassenden Sanierung der Parkpalette insgesamt und damit mit einer Bauwerksabdichtung im eigentlichen Sinne beauftragt war. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Arbeiten lediglich beauftragt war, durch die von ihr auf der Parkpalette vorzunehmenden Arbeiten sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Durchfeuchtungen der Tiefgarage kommen würde. Wie auch der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 (Bl. 122 ff. d. A.) ausführt, ist der Begriff „Sanierung Parkpalette“, der in dem beauftragten Angebot Anlage K1 enthalten ist, nicht hinreichend aussagekräftig für die Bestimmung des tatsächlich von der Klägerin geschuldeten Werkes. In dem Angebot Anlage K1 ist der Begriff der „Abdichtung“ selbst nicht enthalten. Der Aussage des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin im Termin vom 25. September 2008 ist jedoch zu entnehmen, dass bei der Parkpalette Undichtigkeiten aufgetreten waren. Auch tragen die hiesigen Beklagten in ihrem Antrag vom 5. November 2003 auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zum Az. 329 OH 23/03 vor: „Auf Grund von Durchfeuchtungsschäden war beabsichtigt, eine Sanierung mit Verbundschweißbahnen und Gussasphalt vorzunehmen.“ Dementsprechend haben sowohl der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin als auch der Zeuge S.-P. in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2010 ausgeführt, dass die Fugen auf dem Parkdeck seinerzeit nicht in Ordnung waren und die Verschlüsse der Fugen praktisch nicht mehr vorhanden waren. Der Zeuge S.-P. erklärte weiter, dass er seinerzeit den Eindruck gehabt habe, dass die Durchfeuchtungen der Garagenoberfläche durch die Fugen kämen. Die Beklagten hätten daher eine Abdichtung gewollt. Sie hätten eine Garagenoberfläche gewollt, die kein Wasser mehr durchlasse. Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin erklärte dazu passend, dass er den Vorschlag gemacht habe, über die Garagenoberfläche eine neue Asphaltdecke zu legen. Im wesentlichen sollte es also um die Sanierung der Nutzschicht durch Aufbringen einer neuen Gußasphalt-Nutzschicht gehen, wobei die Fugen dadurch überdeckt werden sollten, so dass kein Wasser mehr durch sie durchdringen konnte, und es sollte eine einheitliche Fläche hergestellt werden. Damit ergab sich im Ergebnis ein komplett neuer Fahrbahnbelag. Dafür dass die Beklagten dabei nicht eine Sanierung der Parkpalette insgesamt im Sinne einer Bauwerksabdichtung, wie sie der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 anspricht, beauftragt haben, spricht aus Sicht des Gerichts, dass unstreitig die Parkdeckabläufe zusätzlich nachträglich von den Beklagten beauftragt wurden und nicht von ihnen im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten von der Klägerin verlangt wurden. Wenn es um die Bauwerksabdichtung insgesamt gegangen wäre, hätte die Klägerin – wie sie auch selbst vorträgt – von vornherein ein anderes Angebot unterbreiten müssen, nämlich insbesondere auch im Vorfeld ihrer Arbeiten überprüfen, ob die Bodenabläufe ausreichend wären, und wären diese Arbeiten ggf. im Wege der Nachbesserung ohnehin von ihr geschuldet gewesen, ohne dass es eines Zusatzauftrages bedurft hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass in der Pos. 4 des Angebots Anlage K1 das „auf Höhe setzen und eindichten“ der Bodenabläufe als Teil der von der Klägerin geschuldeten Leistungen aufgeführt ist. Auch im Zuge der Aufbringung einer reinen Gußasphalt-Nutzschicht ohne Abdichtungsfunktion muss sichergestellt sein, dass die Bodenabläufe hochgesetzt und in den neuen Fahrbahnbelag eingedichtet werden, so dass es an den Bodenabläufen nicht zu Durchfeuchtungen kommen kann. Ein solches Eindichten hat die Klägerin auch durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass die Bodenabläufe nach Aufbringen des neuen Fahrbahnbelages nicht passend waren, so dass es vor diesem Hintergrund zur Nachbeauftragung der Klägerin auf Basis der Anlage K3 kam.

Ferner bildet auch die von der Klägerin angebotene Kombination aus Ergobit-Bitumenschweißbahn – die Frage, ob eine Bahn mit hochliegender Trägereinlage verwandt wurde, ist streitig – in Verbindung mit einer zweilagigen Schutz- und Deckschicht aus Gussasphalt, keinen Anhalt für die Frage, ob hier eine Bauwerksabdichtung vereinbart wurde. Zwar stellt die Kombination unstreitig den zur Bauzeit bewährten Abdichtungsaufbau auf Brücken und Parkdecks dar (siehe dazu auch das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. vom 2. Februar 2010, Bl. 125 d. A.), jedoch hätte man auch bei Aufbringen einer reinen Nutz- und Verschleißschicht ohne Bauwerkabdichtungsfunktion nicht auf die beiden Abdichtungen aus Schweiß- und Gussasphalt-Schutzschicht verzichten können.

Gegen eine Bauwerksabdichtung als Auftragsgegenstand sprechen schließlich die für die Maßnahme von der Klägerin in ihrem Angebot veranschlagten und später in Rechnung gestellten Kosten von rund 32.000,00 €. Wie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Artikel Anlage B6 ergibt, würde eine komplette Bauwerksabdichtungsmaßnahme ganz andere Kosten verursacht haben. Denn nach dem Artikel, von dem die Beklagten behaupten, dass dieser den Auftragsgegenstand beschreibe, sind bei einer Bauwerksabdichtung bei Flächen unter 500 m² Kosten im 6-stelligen und nicht wie hier bei einer Fläche von gut 456 m² im unteren 5-stelligen Bereich anzusetzen. Im Übrigen steht es auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeugen S.-P. als Vertreter der Beklagten dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin den Artikel Anlage B6 in dem der Angebotserstellung vorausgegangenen Ortstermin an der Parkpalette übergeben hat und dass der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin zugesagt hätte, eine Sanierung entsprechend der Beschreibungen in dem Artikel vorzunehmen. Der Zeuge S.-P. hat dies zwar ausgesagt. Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin hat es jedoch bestritten. Gründe der einen oder der anderen Seite hier mehr Glauben zu schenken, sieht das Gericht nicht. Die Unaufklärbarkeit dieser Situation geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

2. Die Klägerin stellte unter dem 8. Juli 2003 ihre Schlussrechnung für den Sanierungsauftrag Anlage K1 (Anlage K2) und unter dem 7. Oktober 2003 ihre Rechnung für den Zusatzauftrag (Anlage K 4).

3. Die Forderungen der Klägerin sind zur Zahlung fällig. Zwar haben die Beklagten hier unstreitig die Abnahme des Werkes der Klägerin endgültig abgelehnt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Werk der Klägerin abnahmereif ist, da es im Wesentlichen mangelfrei ist. Die Klägerin kann daher trotz unterbliebener Abnahme gleichwohl die Bezahlung ihrer Rechnungen von den Beklagten verlangen kann. Die Klägerin hat den ihr insoweit obliegenden erforderlichen Beweis zur Überzeugung des Gerichts erbracht.

Das Werk der Klägerin hat die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung und weist die übliche Beschaffenheit auf. Zwar entspricht es weder den allgemein anerkannten Regeln der Technik noch der DIN 18195-5 von August 2000-08 und besteht bei der Nichteinhaltung eines technischen Regelwerks grundsätzlich die Vermutung eines Mangel (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011, Rn. 1461). Das Gericht sieht diese Vermutung auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. jedoch als widerlegt an.

a) Die Klägerin hat die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. G. E. im Rahmen des hiesigen selbständigen Beweisverfahrens Az. 329 OH 23/03 aufgezeigten Mängel beseitigt. Diese ursprünglich vorhandenen Mängel bestehen daher nicht mehr und berechtigen die Beklagten nicht mehr zur Verweigerung der Abnahme.

b) Es liegt auch kein Mangel in dem Nicht-Vorhandensein einer Epoxidharzgrundierung und der damit verbundenen Nichteinhaltung der Normen der DIN 18195-5 von August 2000-08. Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass eine Grundierung mit lösungsmittelfreiem Epoxidharz entsprechend der DIN 18195-5 vorliegend nicht erforderlich sei. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. hat hierzu in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 (Bl. 122 d. A.) festgestellt, dass die Norm zum einen nur für Bauwerksabdichtungen Anwendung findet, wobei sie u. U. ohnehin für Bauwerksabdichtungen in der Bestandserhaltung nur eingeschränkt gilt. Nach den Feststellungen des Gerichts oben unter I. 1 schuldete die Klägerin jedoch keine Bauwerksabdichtung, so dass schon aus diesem Grund eine Mangelhaftigkeit wegen Nicht-Vorhandensein einer Epoxidharzgrundierung und der damit verbundenen Nichteinhaltung der Normen der DIN 18195-5 ausscheidet. Weiter ist aber nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 (Bl. 126 f. d. A.) die Grundierung der Beton-Druckverteilungsplatte des Parkdecks mit Epoxidharz als Bestandteil einer Verbundabdichtung gemäß der DIN hier auch ansonsten keinesfalls eine zwingende technische Vorgabe gewesen. Die Klägerin hat hier ihre Werkleistungen oberhalb der Beton-Druckverteilungsplatten ausgeführt. In der Fachliteratur sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing S. für Abdichtungen über Druckverteilungsplatten auch konventionelle (zweilagige) Schweißschichtabdichtungen auf Bitumenvoranstrich veröffentlicht. Eine Verbundabdichtung unter Einsatz von Epoxidharz wird nach seinen Darstellungen demnach auch in der Fachliteratur nicht als zwingend angesehen. Aus seiner Sicht wäre vielmehr eine relativ starre Verbundbauweise von Nachteil gewesen, da ohne Bestandsaufnahme und umfangreiche konstruktive Klärung nach seiner Einschätzung nicht beurteilt werden kann, ob die in der Beton-Druckverteilungsplatte vorhandenen Feldbegrenzungsfugen in erforderlichem Umfang und in erforderlicher Form vorhanden sind und unvorhergesehene Bewegungen des Abdichtungsgrundes nicht zu erwarten sind. Eine Abdichtung gemäß Ziffer 8.3.7 der DIN 18195-5 kann nach seinen Feststellungen daher aufgrund der u. U. problematischen Kombination Verbundabdichtung aus Epoxidharz/ vorhandene Beton-Druckverteilungsplatte weder vorausgesetzt noch erwartet werden. Insoweit hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S. im Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2011 (Bl. 235 d. A.) auch nochmals bestätigt, dass man hier eine Einzelfallbetrachtung habe, für die die DIN 18195 nicht vollständig passe und dass eine Verbundabdichtung mit Epoxidharzgrundierung vorliegend nicht der richtige Aufbau gewesen wäre, da hier Altaufbauten gegeben seien und in den Altaufbauten alte Feuchtigkeit sein könnte. Dem schließt sich das Gericht an.

c) Ferner besteht auch kein Mangel deshalb, weil die Klägerin nicht Planungsvorfragen im Vorfeld behandelt hat und keine Bedenken angemeldet hat. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 ausgeführt, dass vor Ausführung einer Bauwerksabdichtung oberhalb des vorhandenen Aufbaus eine Reihe der von ihm beispielhaft aufgeführten Planungsfragen hätten geklärt werden müssen (Bl. 123 d. A.). Wie bereits oben unter I. 1. zum von der Klägerin geschuldeten Auftragssoll ausgeführt, schuldete die Klägerin jedoch keine Bauwerksabdichtung.

d) Schließlich hat die Klägerin auch nicht für die von den Beklagten gerügten Mängel insbesondere in Form von Rissen und Durchfeuchtungen (Anlagen B5 und B7) einzustehen.

Zum einen sind Ansprüche der Beklagten wegen der von ihnen erstmals mit Schriftsatz vom 2. September 2010 (Bl. 176 d. A.). sowie mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 (Bl. 250 d. A.) behaupteten Mängel gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB verjährt. Die Klägerin hat ihre Werkleistungen in 2003 erbracht und abgerechnet. Die Werkleistungen sind zwar nicht abgenommen. Sie sind aber abnahmereif.

Zum anderen waren die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. dauerhaft geeignet sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Durchfeuchtungen der Tiefgarage kommen würde und hat die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. auch nicht die von den Beklagten gerügten Risse und sonstigen Schäden auf dem Parkdeck zu vertreten.

In Bezug auf die Durchfeuchtungen ist festzustellen, dass die von der Klägerin hergestellte Werkleistung nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 2. Februar 2010 (Bl. 124 d. A.) zwar keine regelkonforme Bauwerksabdichtung darstellt. Jedoch schuldete die Klägerin wie oben unter I. 1. ausgeführt auch keine Bauwerksabdichtung und stellt die von ihr ausgeführte Werkleistung nach den weiter getroffenen Feststellungen des Sachverständigen eine – wenn auch wohl nur zufällig, der Sachverständige Dipl.-Ing. S. nannte sie insoweit im Termin am 14. Dezember 2011 (Bl. 237 d. A.) eine „Abdichtungskonstruktion aber mit Fragezeichen“ – funktionsfähige Abdichtungskonstruktion dar, die geeignet ist, die Durchfeuchtungen des Parkdecks dauerhaft zu beseitigen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. März 2011 (Bl. 185 d. A.) ist von der Dichtigkeit der Bauwerksabdichtung ca. sechs Jahre nach deren Herstellung durch die Klägerin auszugehen. Zu den Zeitpunkten der von ihm vorgenommenen Ortstermine war die Parkpalette dicht, so die Aussage des Sachverständigen im Verhandlungstermin am 14. Dezember 2011 (Bl. 237 d. A.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. hat ausweislich seines Ergänzungsgutachtens vom 24. März 2011 (Bl. 184 f. d. A.) zu den Zeitpunkten der von ihm durchgeführten Ortstermine am 10. Juni 2009, am 8. Juli 2009 und am 28. Oktober 2009 an der Deckenunterseite des Parkdecks, insbesondere im Bereich der Abläufe weder Tropfenbildungen noch Abtropfungen von flüssigem Wasser festgestellt, obgleich es während der Ortstermine bzw. an den Tagen vor den Ortsterminen jeweils geregnet hatte, und nach seinen Ausführungen akute Undichtigkeiten in Form von Tropfen, die unterhalb der Deckendurchbrüche der Dachabläufe von der Decke fallen müssen, in Erscheinung hätten treten müssen, was jedoch nicht der Fall war. Auch hat er in dem von ihm insoweit geöffneten Bereich weder angestautes noch von außen nachlaufendes, sich im Öffnungsbereich sammelndes Wasser feststellen können. Soweit er Feuchte in den von ihm geöffneten Bereichen festgestellt hat, hat der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar erläutert, warum er davon ausgeht, dass dies Alt-Wasserschäden aus der Zeit vor den Arbeiten der Klägerin im Jahr 2003 sind. Diese Ausführungen hat der Sachverständige auch im Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2011 bestätigt. Er hat insoweit erläutert, dass die Frage der Dichtigkeit eine Tatsachenfeststellung sei, die er im Rahmen der Ortstermine aufgrund der vor Ort sichtbaren Situation getroffen habe. Er hat dabei für das Gericht überzeugend erläutert, dass diese Feststellungen bei den Ortsterminen aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen und der Tatsache, dass die Ortstermine jeweils nach Regenfällen stattgefunden hätten, ausreichend gewesen seien, seine Überzeugung hinsichtlich der Frage der Dichtigkeit zu bilden. Soweit die Beklagten mit den von ihnen durchgeführten Anstaubewässerungsversuchen vom 11. Mai 2011 (Anlage B9) substantiiert darlegen wollen, dass das Parkdeck entgegen den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. März 2011 nicht dicht sei, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. im Verhandlungstermin vom 14. Dezember 2011 (Bl. 231 d. A.) an, wonach der von den Beklagten gewählte Versuchsaufbau einer Anstaubewässerung grundsätzlich nicht geeignet ist, die Dichtigkeit des Parkdecks zu überprüfen und zudem nicht den Vorgaben der DIN 18195 Ziffer 6.5 aus dem Jahr 2000 entspricht und nach den überschlägigen Entwässerungsberechnungen des Sachverständigen im Termin die vorhandenen Abläufe ausreichen, um das Parkdeck auch bei Starkregen zu entwässern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihrem vom Gericht angenommenen Auftrag, mit der von ihr aufzubringenden neuen Gußasphalt-Nutzschicht sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Durchfeuchtungen des Parkdecks kommen würde, nachgekommen ist.

Nach den weiter von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. März 2011 getroffenen Feststellungen sind die von ihm auf den Abb. 40 – 44 des Gutachtens vom 2. Februar 2010 dokumentierten Risse in dem Asphaltbelag keine baulichen Mängel, die von der Klägerin zu vertreten wären, sondern sind diese Risse mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Bewegungen des Untergrundes zurückzuführen (Bl. 190 f. d. A.). Dem schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige führt dazu für das Gericht überzeugend aus, dass, wenn fehlende Verstärkungs- und Schleppstreifen über den Fugen der Beton-Druckverteilungsplatte ursächlich für die dokumentierten Risse wären, diese auch an weiteren als den von ihm dokumentierten Stellen der Parkdeckoberfläche hätten auftreten müssen (Bl. 190 d. A.), was jedoch nicht der Fall ist. Der Sachverständige schätzt daher den potentiellen Ursachenanteil der Bestandskonstruktion für die Risse größer ein als den möglichen Ursachenanteil der Bauwerksabdichtung (eventuell fehlende Schleppstreifen über den Fugen). Demnach überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass die dokumentierten Risse im Asphalt nicht durch Mängel der Bauwerksabdichtung – wobei eine solche von der Klägerin nicht einmal geschuldet war (siehe oben I. 1.) -, sondern durch Mängel der Bestandskonstruktion bedingt sind.

e) Letztlich steht einer Abnahmefähigkeit des von der Klägerin erbrachten Werkes auch nicht entgegen, dass keine Ergobit-Bahn mit der Bezeichnung B 3 A S 5, wie von der Klägerin in Anlage K1 angeboten, eingebaut wurde. Eine Ergobit-Bahn mit dieser Bezeichnung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. (Bl. 124 und 184 d. A.) im deutschen Markt nicht bekannt und nach seiner Kenntnis niemals hergestellt worden. Insoweit liegt hier offenkundig eine fehlerhafte Bezeichnung („falsa demonstratio“) der von der Klägerin verwendeten Schweißbahn im Angebot vor. Eine solche fehlerhafte Bezeichnung begründet jedoch keine Einrede des nichterfüllten Vertrages. Dahinstehen kann im Übrigen, ob die von der Klägerin verwandte Ergobit-Bahn eine hochliegende Trägereinlage aufweist oder nicht, denn die Klägerin schuldete keine Bauwerksabdichtung. Insoweit kommt es auch auf den erstmaligen Vortrag der Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 1. März 2012 (Bl. 254 d. A.) hinsichtlich der von ihr verwendeten Schweißbahn mit der Bezeichnung B3A SA 180 nebst Datenblatt des Herstellers nicht an.

4. Die Höhe der von den Beklagten aus den streitgegenständlichen Rechnungen geschuldeten Vergütung ist unstreitig und entspricht den von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträgen.

5. Die Beklagten haben keine Gegenansprüche auf Übernahme etwaiger erforderlicher Sanierungskosten gegen die Klägerin. Zum einen fehlt es, wie vorstehend ausgeführt, bereits an erheblichen, von der Klägerin zu beseitigenden Mängeln an ihrem Werk. Zum anderen ist der Vortrag der Beklagten, dass etwaige Sanierungskosten die Rechnungsbeträge übersteigen würden, unsubstantiiert.

II. Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den eingeklagten Betrag aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB ab dem 8. Februar 2005. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 7. Februar 2005 (Anlage K5) die Abnahme der Werkleistungen der Klägerin ernsthaft und endgültig verweigert und sind seitdem mit derselben in Verzug.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

Berichtigungsbeschluss vom 20. Juni 2012

Das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 4 – vom 29.03.2012 wird im Tatbestand auf Seite 3 im 3. Absatz in den Sätzen 6 und 7 wie folgt berichtigt:

Im Anschluss daran sandte die Klägerin den Beklagten unter dem 26. September 2003 ein als Angebot überschriebenes Schreiben, in welchem sie sich für einen ihr erteilten Auftrag für ein Nachtragsangebot über die zusätzliche Einbringung von vier Stück Parkdeckabläufen bedankte und diesen bestätigte (Anlage K3). Für die von ihr insoweit ausgeführten Arbeiten berechnete sie mit Rechnung vom 7. Oktober 2003 2.125,12 € (Anlage K4).

Gründe: Die Berichtigung erfolgt gemäß § 320 ZPO, da das Schreiben vom 26. September 2003 (Anlage K3) kein Schreiben der Beklagten ist, sondern ein Schreiben der Klägerin.

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