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Bauvertrag – Abnahme zu Unrecht verweigert – Vergütung ist fällig

Im Streit um den Bau einer Fischtreppe in Gernsbach erhält ein Bauunternehmen Recht und bekommt 26.332,50 Euro für geleistete Stundenlohnarbeiten zugesprochen. Obwohl sich die Firmen über die Art ihrer Zusammenarbeit uneinig waren, sah das Oberlandesgericht Karlsruhe die Ansprüche des Unternehmens bestätigt. Ausschlaggebend waren detaillierte Stundennachweise, die der Bauleiter des Auftraggebers selbst dokumentiert hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ging um die Zahlung von restlichen Stundenlohnarbeiten beim Bau einer Fischtreppe.
  • Der Streitpunkt lag in der Art des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, ob es ein Subunternehmervertrag oder ein Dienstverschaffungsvertrag war.
  • Beide Parteien hatten unterschiedliche Auffassungen über die Art des geschlossenen Vertrags und die daraus resultierenden Vergütungsansprüche.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte der Klägerin den geforderten Betrag zahlen muss, unabhängig von der genauen Vertragsqualifikation.
  • Die Entscheidung basierte darauf, dass trotz unterschiedlicher Vertragsauffassungen die Beklagte für die erbrachten Arbeitsstunden haftet.
  • Die Beklagte konnte die von der Klägerin abgerechneten Arbeitsstunden nicht substantiiert bestreiten.
  • Das Urteil führt dazu, dass die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
  • Die Entscheidung des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.
  • Das Urteil bietet Klarheit über die Bedeutung der detaillierten Dokumentation von Arbeitsstunden in Bauprojekten.

Bauabnahme im Fokus: Folgen bei unrechtmäßiger Verweigerung durch Auftraggeber

Ein Bauvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauhandwerk. Ein zentraler Aspekt ist die Bauabnahme, die den Übergang von der Erfüllung des Werkvertrags zur Fälligkeit der Vergütung markiert. Verweigert der Auftraggeber diese Abnahme zu Unrecht, kann dies weitreichende Folgen für die Zahlung von Baukosten und die rechtlichen Ansprüche des Bauunternehmers haben.

Ein häufiges Problem sind Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen, die in der Baupraxis auftreten können. Werden solche Mängel nicht ordnungsgemäß behandelt, können die Folgen eine Störung der Bauausführung und sogar Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abnahme von Bauleistungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Strittige Stundenlohnarbeiten beim Bau einer Fischtreppe: Gericht spricht Subunternehmer 26.332,50 Euro zu

Vergütungsansprüche für Bauleistungen im Streit
Das OLG Karlsruhe sprach einem Bauunternehmen 26.332,50 Euro für geleistete Stundenlohnarbeiten zu, trotz strittiger Vertragsinterpretation. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Eine Nachforderung von 26.332,50 Euro für geleistete Stundenlohnarbeiten beim Bau einer Fischtreppe in Gernsbach hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einem Bauunternehmen zugesprochen. Die Streitparteien hatten im Jahr 2018 zusammengearbeitet, waren sich aber uneinig über die Art ihrer vertraglichen Beziehung und die daraus resultierenden Zahlungsansprüche.

Unterschiedliche Sichtweisen zum Vertragsverhältnis

Die klagende Firma behauptete, sie habe als Subunternehmer die erforderlichen Betonarbeiten zum Stundenlohn von 31 Euro netto ausgeführt, wobei Geräte und Material von der Auftraggeberin gestellt wurden. Die beklagte Firma hingegen vertrat die Position, es habe sich lediglich um eine Arbeitnehmerüberlassung gehandelt, bei der die Arbeiter nach ihren Weisungen tätig waren.

Gerichtliche Bewertung der Stundennachweise

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass für die Begründetheit der Klage die genaue Einordnung des Vertragsverhältnisses unerheblich war. In beiden Fällen – ob Subunternehmervertrag oder Arbeitnehmerüberlassung – basierte die Vergütung auf dem vereinbarten Stundensatz von 31 Euro netto. Die Klägerseite wies insgesamt 4.095,5 geleistete Arbeitsstunden nach. Bei einem Gesamtvergütungsanspruch von 126.960,50 Euro und bereits erfolgten Zahlungen in Höhe von 100.628 Euro ergab sich die eingeklagte Restforderung.

Prozessuale Besonderheiten der Beweisführung

Das Gericht bewertete das Bestreiten der Arbeitsstunden durch die Beklagte als prozessual unbeachtlich. Da der Bauleiter der Beklagten die täglichen Arbeitsstunden und die Anzahl der eingesetzten Arbeiter selbst dokumentiert hatte, wäre ein substantiiertes Bestreiten der abgerechneten Stunden möglich gewesen. Die Beklagte hatte sogar bei früheren Rechnungen eigenständig Korrekturen zugunsten der Klägerin vorgenommen, was ihre Kenntnis der tatsächlich geleisteten Stunden belegte.

Umfassender Erfolg der Berufungsklage

Das OLG gab der Berufung der klagenden Firma weitgehend statt und sprach ihr die geforderten 26.332,50 Euro nebst Zinsen zu. Die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung vermeintlicher Überzahlungen wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Gericht ließ keine Revision zu, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Für die rechtliche Einordnung von Vergütungsansprüchen bei Stundenlohnarbeiten kommt es nicht darauf an, ob ein Subunternehmerbauvertrag oder ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt, wenn in beiden Fällen der gleiche Stundensatz vereinbart wurde. Ein Auftraggeber kann sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung berufen, wenn ihm die erforderlichen Informationen bekannt sind. Bestreitet eine Partei Tatsachen, die ihrer eigenen Wahrnehmung unterlagen und von ihr dokumentiert wurden, ist dies prozessual unbeachtlich.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Bauunternehmer oder Subunternehmer können Sie Ihre Vergütungsansprüche für geleistete Arbeitsstunden auch dann durchsetzen, wenn die genaue rechtliche Einordnung des Vertrags unklar ist – entscheidend ist die vereinbarte Stundenvergütung. Dokumentieren Sie sorgfältig die geleisteten Arbeitsstunden, denn wenn Ihr Auftraggeber selbst die Stunden erfasst hat, kann er diese später nicht einfach bestreiten. Bei der Rechnungstellung müssen nicht alle Details aufgeführt werden, wenn dem Auftraggeber die relevanten Informationen wie geleistete Stunden und erfolgte Zahlungen bereits bekannt sind.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Bedeutung haben dokumentierte Arbeitsstunden bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen im Baugewerbe?

Dokumentierte Arbeitsstunden sind für die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen im Baugewerbe von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen trägt der Auftragnehmer die Beweislast für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Anforderungen an die Dokumentation

Die Dokumentation der Arbeitszeiten muss zeitnah und detailliert erfolgen. Für jeden Arbeitstag sind der Beginn, das Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit zu erfassen. Bei Stundenlohnarbeiten müssen die Stundenzettel nach der Verkehrssitte – in der Regel werktäglich – dem Auftraggeber übergeben werden.

Rechtliche Konsequenzen mangelhafter Dokumentation

Wenn Sie nachträglich Arbeitsstunden geltend machen möchten, werden pauschale oder aus der Erinnerung rekonstruierte Angaben von Gerichten nicht anerkannt. Eine willkürliche Aufstellung von Überstunden ohne konkrete Anhaltspunkte oder zeitnahe Aufzeichnungen wird als unzulässig eingestuft.

Beweiskraft der Dokumentation

Die Beweiskraft Ihrer Arbeitszeitdokumentation steigt durch:

  • Tägliche Erfassung der Arbeitszeiten
  • Detaillierte Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • Übergabe der Stundenzettel innerhalb der vorgeschriebenen Fristen
  • Unterschrift oder digitale Bestätigung durch den Auftraggeber

Bei ordnungsgemäßer Übergabe der Stundenzettel und fehlenden Einwendungen des Auftraggebers gelten diese als anerkannt. Der Auftraggeber behält jedoch das Recht, die Unrichtigkeit der Stundenzettel zu beweisen.


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Wie unterscheiden sich die rechtlichen Folgen zwischen Subunternehmervertrag und Arbeitnehmerüberlassung bei Vergütungsansprüchen?

Vergütungsansprüche beim Subunternehmervertrag

Bei einem Subunternehmervertrag entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der Fertigstellung und Abnahme des vereinbarten Werks. Der Subunternehmer haftet dabei für die Sach- und Fachgerechtheit seines Arbeitsergebnisses und trägt das volle Erfolgsrisiko. Die Vergütung erfolgt für das Gesamtergebnis, nicht für einzelne Arbeitsstunden.

Vergütungsstruktur in der Arbeitnehmerüberlassung

In der Arbeitnehmerüberlassung gelten deutlich strengere gesetzliche Vorgaben für die Vergütung. Der Leiharbeitnehmer hat nach spätestens 9 Monaten einen gesetzlichen Anspruch auf Equal Pay – also die gleiche Vergütung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. In Industrieunternehmen mit Branchenzuschlagstarifverträgen verlängert sich diese Frist auf 15 Monate.

Haftung und Zahlungspflichten

Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung – wenn also ein Subunternehmervertrag in Wirklichkeit eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt – entstehen erhebliche rechtliche Konsequenzen:

Der Auftraggeber wird automatisch zum Arbeitgeber und muss rückwirkend:

  • Die volle Vergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz zahlen
  • Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
  • Mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro rechnen

Garantierte Vergütungsansprüche

Ein wesentlicher Unterschied besteht auch bei der Vergütung in verleihfreien Zeiten: Während der Subunternehmer nur für das fertiggestellte Werk bezahlt wird, hat der Leiharbeitnehmer auch in einsatzfreien Zeiten Anspruch auf den vereinbarten Garantielohn. Das Wirtschafts- und Betriebsrisiko liegt beim Verleiher, der zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.


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Welche Anforderungen stellt das Gericht an das Bestreiten von Vergütungsansprüchen im Bauprozess?

Das Gericht stellt differenzierte Anforderungen an das Bestreiten von Vergütungsansprüchen, die sich nach der Art des Einwands richten. Ein pauschales Bestreiten der Forderung reicht grundsätzlich nicht aus.

Bestreiten der Prüfbarkeit

Wenn Sie die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung in Frage stellen möchten, müssen Sie dies innerhalb von 30 bzw. 60 Tagen nach Zugang der Rechnung konkret rügen. Bei der Rüge der Prüfbarkeit ist genau zu begründen, warum die Schlussrechnung nicht prüfbar sein soll.

Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit

Beim Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der Vergütungsforderung gelten andere Maßstäbe. Sie können die Richtigkeit der Forderung auch nach Ablauf der Prüfungsfrist noch substantiiert bestreiten. Dies erfordert eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen strittigen Positionen.

Bestreiten des Aufmaßes

Bei Streitigkeiten über das Aufmaß müssen Sie als Auftraggeber die fehlende Substantiierung im Einzelnen rügen. Ein einseitiges Aufmaß des Auftragnehmers führt nicht automatisch zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Der Auftragnehmer trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm ermittelten Mengen.

Bestreiten durch Vorlage von Gegenangeboten

Eine wirksame Möglichkeit des Bestreitens ist die Vorlage von Vergleichsangeboten. Wenn Sie als Auftraggeber unter Vorlage verschiedener Angebote anderer Handwerksunternehmen darlegen, dass die angesetzten Einheitspreise überhöht sind, erfüllen Sie damit die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten.


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Welche Beweismittel sind bei Vergütungsstreitigkeiten im Baugewerbe entscheidend?

Bei Vergütungsstreitigkeiten im Baugewerbe sind prüfbare Abrechnungsunterlagen von zentraler Bedeutung. Eine ordnungsgemäße Dokumentation muss den Nachweis von Art und Umfang der Leistung ermöglichen.

Grundlegende Beweisdokumente

Die baubegleitende Dokumentation ist besonders wichtig für später verdeckte Arbeiten. Dazu gehören Aufmaße, Massenberechnungen und Abrechnungspläne. Bei der Abrechnung müssen sämtliche Unterlagen beigefügt werden, die zum Nachweis der Leistung erforderlich sind.

Spezifische Nachweise

Im Falle von Zusatzleistungen oder Änderungen sind gesonderte Nachweise erforderlich. Hierzu zählen Ankündigungen von Mehrvergütungsansprüchen, dokumentierte Grundlagen für neue Einheitspreise und formgerechte Dokumentationen über Stundenlohnarbeiten mit entsprechendem Rücklauf.

Beweissicherung durch Sachverständige

In strittigen Fällen kann ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt werden. Dabei werden Baumängel, der Bautenstand oder die Richtigkeit von Massen und Mengen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt. Dies ist besonders relevant bei:

  • Feststellung des Bautenzustandes im Zusammenhang mit Akontozahlungen
  • Abrechnung der erbrachten Leistungen nach einer Kündigung
  • Dokumentation von Leistungen, die sich der späteren Feststellung entziehen

Vertragliche Dokumentation

Eine schriftliche Fixierung der Vergütungsvereinbarungen ist dringend anzuraten. Auch wenn die Schriftform – außer bei Verbraucherbauverträgen – keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dient sie der Beweissicherung. Bei Einheitspreisverträgen sind zudem eindeutige Aufmaßregeln nach VOB/C zu vereinbaren.


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Ab wann ist ein Vergütungsanspruch für Bauleistungen rechtlich durchsetzbar?

Der Vergütungsanspruch für Bauleistungen wird grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes fällig. Dies gilt sowohl für BGB-Verträge als auch für VOB-Verträge.

Abschlagszahlungen während der Bauphase

Während der Bauausführung können Sie als Bauunternehmer Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Diese Zahlungen sind nach dem Baufortschritt zu bemessen. Bei BGB-Verträgen besteht seit 2009 ein Anspruch auf Abschlagszahlung bei nachgewiesenem Wertzuwachs.

Fälligkeit der Schlussrechnung

Die vollständige Vergütung wird unter folgenden Voraussetzungen fällig:

  • Das Werk muss abgenommen sein oder als abgenommen gelten
  • Eine prüffähige Schlussrechnung muss vorliegen
  • Die Leistung muss vertragsgemäß erbracht worden sein

Sonderfälle der Fälligkeit

Bei einem gekündigten Bauvertrag tritt die Fälligkeit ebenfalls erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen ein.

Wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigert, kann der Vergütungsanspruch auch ohne Abnahme durchgesetzt werden. Dies gilt ebenso, wenn der Auftraggeber das Werk bereits in Benutzung genommen hat – hier gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.

Bei fehlender Vergütungsvereinbarung wird die übliche Vergütung geschuldet. Diese wird nach den am Ort der Leistungserbringung üblichen Preisen für vergleichbare Leistungen bestimmt.


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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauabnahme

Definition: Die Bauabnahme ist ein rechtlich wichtiger Schritt im Bauvorhaben, bei dem der Auftraggeber das Werk des Bauunternehmers förmlich akzeptiert (§ 640 BGB). Mit der Bauabnahme geht die Verantwortung für eventuelle Mängel oft auf den Auftraggeber über, und die Vergütung wird fällig.

Beispiel: Wenn die Bauarbeiten an einer neuen Wohnung abgeschlossen sind und der Bauherr die Abnahme erklärt, bestätigt er damit, dass das Bauunternehmen die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat.

Gesetzliche Regelung: Die Regelung der Bauabnahme findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 640 BGB).

Relevanz im Kontext: Im Streit um die Zahlung für Bauleistungen ist die Bauabnahme entscheidend, da sie bestimmt, wann der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet ist.


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Mängelrüge

Definition: Eine Mängelrüge ist die formelle Mitteilung des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dass das abgelieferte Werk Mängel aufweist. Solche Mängel sind Fehler oder Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit eines Bauwerks (§ 634 BGB).

Beispiel: Ein Haus weist nach Fertigstellung und ersten Regenfällen undichte Stellen im Dach auf. Der Auftraggeber teilt dies dem Bauunternehmen mit und verlangt die Behebung dieser Mängel.

Gesetzliche Regelung: Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln am Bauwerk, einschließlich des Rechts auf Mängelrüge, sind in §§ 634 ff. BGB geregelt.

Relevanz im Kontext: Mängelrügen sind ein häufiges Streitthema im Bauwesen und beeinflussen die Abwicklung von Bauverträgen erheblich.


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Subunternehmer

Definition: Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen oder eine Person, die von einem Hauptauftragnehmer beauftragt wird, einen Teil der Leistungen im Rahmen eines Bauprojekts zu erbringen.

Beispiel: Ein Bauunternehmen, das für den Bau eines Hauses verantwortlich ist, kann einen Subunternehmer beauftragen, spezielle Arbeiten wie die Installation von Elektrik auszuführen.

Relevanz im Kontext: Im beschriebenen Fall war die Unklarheit, ob es sich um ein Subunternehmerverhältnis oder eine Arbeitnehmerüberlassung handelte, zentral für die Klärung vertraglicher Ansprüche.


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Arbeitnehmerüberlassung

Definition: Arbeitnehmerüberlassung, auch als Leiharbeit bekannt, ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Arbeitnehmer von einem Verleiher (z.B., Zeitarbeitsfirma) an einen Entleiher (z.B., Bauunternehmen) überlassen wird, um dort temporär zu arbeiten (AÜG).

Beispiel: Ein Unternehmen benötigt kurzfristig zusätzliche Arbeitskräfte, mietet jedoch statt einer festen Einstellung Arbeitskräfte von einer Zeitarbeitsfirma an.

Gesetzliche Regelung: Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt.

Relevanz im Kontext: Der Unterschied zwischen einer Arbeitnehmerüberlassung und einem Subunternehmerverhältnis war entscheidend für die Definition der Vertragsbeziehung im Fall.


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Prozessual unbeachtlich

Definition: Der Begriff „prozessual unbeachtlich“ bezieht sich auf Tatsachen oder Beweismittel, die im juristischen Verfahren nicht berücksichtigt werden, oft weil sie unzureichend substanziiert oder verspätet eingebracht wurden.

Beispiel: Wenn eine Partei innerhalb einer Frist bestimmten gerichtlichen Auflagen nicht nachkommt oder Behauptungen nicht ausreichend belegt, können diese als prozessual unbeachtlich gewertet werden.

Relevanz im Kontext: Im Fall wurde das Bestreiten der Arbeitsstunden durch die Beklagte als prozessual unbeachtlich betrachtet, weil der Bauleiter selbst die Stunden dokumentiert hatte.


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Berufungsklage

Definition: Eine Berufungsklage ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei innerhalb einer bestimmten Frist beantragt, das Urteil eines Erstgerichts von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen, um mögliche Fehler zu beseitigen (§§ 511 ff. ZPO).

Beispiel: Ein Unternehmen ist mit einem Urteil nicht einverstanden und legt Berufung ein, um eine erneute Prüfung durch ein Oberlandesgericht zu erreichen.

Gesetzliche Regelung: Die Vorschriften zur Berufung finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO).

Relevanz im Kontext: Die klagende Firma legte Berufung ein, um die Entscheidung einer niedrigeren Instanz zu überprüfen und erhielt schließlich der geforderte Betrag vom Oberlandesgericht zugesprochen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 631 BGB (Werkvertrag): Dieser Paragraph regelt die Grundlagen des Werkvertrags im deutschen Recht, in dem eine Partei (der Unternehmer) sich verpflichtet, ein Werk herzustellen, und die andere Partei (der Besteller) sich verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob ein Werkvertrag, konkret ein Subunternehmerbauvertrag für die Fischtreppe, zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist. Dieser Punkt ist entscheidend für die Ansprüche der Klägerin auf Vergütung.
  • § 812 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph beschreibt die Bedingungen, unter denen jemand verpflichtet ist, einen rechtlich unangemessenen Vorteil zu erstatten. Da die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung geltend macht, der möglicherweise auf ungerechtfertigter Bereicherung basiert, ist dieser Paragraph relevant für die rechtliche Beurteilung des Vergütungsanspruchs, insbesondere wenn kein gültiger Vertrag besteht.
  • § 286 BGB (Verzug): Diese Regelung befasst sich mit dem Verzug des Schuldners und den daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen. Die Klägerin erhebt Ansprüche auf Zinsen ab einem bestimmten Datum, was darauf hindeutet, dass die Beklagte mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Dies hat Einfluss auf die Höhe der geforderten Zahlungen und die Zinsberechnung.
  • § 214 BGB (Einrede der Verjährung): Dieser Paragraph behandelt die Verjährung von Ansprüchen. Die Beklagte könnte sich auf die Verjährung berufen, wenn die Ansprüche der Klägerin zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werden, der nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist liegt. Die genaue Berücksichtigung der Fristen ist im Rahmen der Klageabweisung durch das Landgericht und auch im Rahmen der Berufung wichtig.
  • § 94 BGB (Verbundene Verträge): Diese Vorschrift regelt, wie verbundenen Verträge zu betrachten sind. In diesem Fall spielt dies eine Rolle, da die Frage, ob eine mündliche Vereinbarung oder ein anderer Vertrag tatsächlich besteht, entscheidend für den Ausgang des Falls ist. Die Klägerin argumentiert, dass die Vereinbarung zur Vergütung in einem rechtlichen Zusammenhang mit den geleisteten Arbeiten steht.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 64/22 – Urteil vom 30.01.2024


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