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Bauprozess – bei Vergleichsschluss – Beklagte trägt eigene Anwaltskosten

OLG Saarbrücken – Az.: 2 W 21/21 – Beschluss vom 03.12.2021

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Ziffer I des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2021 – 3 O 252/19 – wird auf Kosten der Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 Euro.

Gründe

I. Der Kläger ließ entsprechend der Planung und Ausschreibung des Beklagten zu 2 an seinem Haus ein Wärmedämmverbundsystem anbringen und Dacharbeiten ausführen. Die entsprechenden Leistungen wurden durch den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 erbracht. Anschließend beanstandete der Kläger, dass der Übergang des Wärmedämmverbundsystems zum Dach nicht fachgerecht hergestellt worden sei mit der Folge an der Hauswand aufgetretener Feuchtigkeit. Außerdem rügte er Mängel der von dem Beklagten zu 1 an der Fassade und der von der Beklagten zu 3 an der Dachrinne ausgeführten Arbeiten. Er machte deswegen – nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens – gegenüber den Beklagten einen Kostenvorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 21.879,74 Euro geltend. Daneben begehrte er die Feststellung, dass die Beklagten ihm zum Ersatz des über den genannten Betrag hinausgehenden Schadens verpflichtet seien, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Privatgutachterkosten. Dabei wurden die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.

Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2021 einen Vergleich, worin der Beklagte zu 1 sich verpflichtete, zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche der Parteien 12.000 Euro an den Kläger zu zahlen, und geregelt wurde, dass die übrigen Beklagten keine Zahlung an den Kläger leisten. Die – unter einen Widerrufsvorbehalt zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 gestellte – Kostenregelung des Vergleichs sah vor, dass die Gerichtskosten einschließlich derjenigen des selbständigen Beweisverfahrens zu 2/3 vom Beklagten zu 1 und zu 1/3 vom Kläger getragen werden und dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Für den Fall des Widerrufs wurde der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und eine gerichtliche Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO beantragt.

Die Beklagte zu 3 widerrief die Kostenregelung, woraufhin das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss eine dieser gleichlautende Kostenentscheidung traf. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Beklagte zu 3 erreichen, dass ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger und dem Beklagten zu 1 zu 25 % bzw. 50 % auferlegt werden und dass auf sie nur ein Kostenanteil von 25 % entfällt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die übrigen Parteien beantragen, nicht abgeholfen, und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die durch das Landgericht getroffene Kostenentscheidung, nach der die Beklagte zu 3 ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, hält einer Überprüfung im Ergebnis stand.

Für die mit der Beschwerde angestrebte Belastung des Beklagten zu 1 mit 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage. Maßstab für die durch das Gericht vorzunehmende Verteilung der Kosten ist § 91a ZPO im Hinblick darauf, dass die Parteien für den – sodann eingetretenen – Fall des Widerrufs der im Vergleich getroffenen Kostenregelung den Rechtsstreit für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung nach dieser Vorschrift beantragt haben.

Für eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO sind die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften in §§ 91 ff. ZPO heranzuziehen (BeckOK ZPO/Jaspersen [1.9.2021], § 91a Rn. 28). Danach kann ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch im Regelfall nur zwischen solchen Parteien bestehen, die durch ein Prozessrechtsverhältnis miteinander verbunden sind und die sich in dem Rechtsstreit kontradiktorisch gegenüberstehen (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 19). Das trifft auf die als Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO) verklagten Beklagten zu 1 und 3 nicht zu. Im Verhältnis der Streitgenossen zueinander findet eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht statt (OLG Stuttgart, NJW-RR 2015, 763 Rn. 7; OLG Hamburg, ZfS 2017, 707; OLG Bremen, MDR 2003, 1080; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 91 Rn. 13.93; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 91 Rn. 69). Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Streitgenossen sie in einem Vergleich vereinbaren, was hier nicht der Fall ist. Bereits die in dem Vergleich vom 21. Juni 2021 vereinbarte, nachfolgend durch die Beklagte zu 3 widerrufene Kostenregelung sah keine Kostenerstattungsansprüche im Innenverhältnis der Beklagten vor.

Dessen ungeachtet wird die Beklagte zu 3 durch die angefochtene Kostenentscheidung nicht benachteiligt.

Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen. Wird der Rechtsstreit – wie hier – im Zusammenhang mit einem Vergleichsabschluss übereinstimmend für erledigt erklärt, ist auf den Sach- und Streitstand abzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 2). Insoweit kommt es zwar vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn der Rechtsstreit nicht infolge des Vergleichsabschlusses für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 7). Der an dem bisherigen Sach- und Streitstand ausgerichtete Billigkeitsmaßstab lässt es jedoch zu, auch die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärungen geführt haben, zu berücksichtigen, und damit auch den Inhalt eines vorangegangenen Vergleichs (OLG Schleswig, MDR 2005, 1437; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2004 – 2 W 5/04, BeckRS 2004, 18511 Rn. 23; Zöller/Herget, aaO, § 91a Rn. 24). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht jeder Partei – und damit auch der Beklagten zu 3 – ihre außergerichtlichen Kosten auferlegt hat.

Die Beklagte zu 3 räumt ein, dass sie dem Kläger wegen einer mangelhaften Ausführung der Dachrinne einstandspflichtig ist und dass die Klage ihr gegenüber zumindest teilweise – nach ihrer Auffassung in Höhe von 400 Euro – Erfolg gehabt hätte. Soweit die Beklagte zu 3 geltend macht, der Kläger habe wissen müssen, dass sie in dem für den Feuchtigkeitsmangel relevanten Bereich keine Dachdeckerarbeiten ausgeführt habe, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die auf eine mutwillige Inanspruchnahme der Beklagten zu 3 hindeuten. Auch der Beklagte zu 1 ging ausweislich seiner Klageerwiderung von einem durch die Beklagte zu 3 fehlerhaft ausgeführten Wandanschluss als Ursache für den Feuchtigkeitseintritt aus. Dieser Vortrag wurde durch das Landgericht als erheblich angesehen, denn es hat hierüber Beweis erhoben.

Das Landgericht misst dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich, nach dem der Beklagte zu 1 zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche der Parteien aus dem Auftragsverhältnis 12.000 Euro an den Kläger zahlt und die übrigen Beklagten keine Zahlungspflicht trifft, die Bedeutung bei, dass die Parteien hierdurch ihren Streit insgesamt erledigt und insbesondere auch einen Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) im Innenverhältnis der Beklagten ausgeschlossen haben. Dieses Verständnis des Inhalts des Vergleichs, der ausweislich des Sitzungsprotokolls auf eine ausdrückliche Anregung des Gerichts hin geschlossen wurde, wird durch den Wortlaut gestützt und auch von der Beklagten zu 3 geteilt.

Ein Vergleich, durch den es den Parteien gelingt, ihre Rechtsbeziehungen insgesamt zu bereinigen und auf diese Weise etwaige Folgeprozesse zu vermeiden, rechtfertigt regelmäßig eine Kostenregelung, bei der – wie es § 98 ZPO bei einem Prozessvergleich im Zweifel vorsieht – jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1996 – XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; OLG Schleswig, aaO). Dass bei einer streitigen Entscheidung Folgeprozesse gedroht hätten, liegt schon in Anbetracht der von sämtlichen Beklagten wechselseitig vorgenommenen Streitverkündungen nahe. Der Beklagten zu 3 war ersichtlich daran gelegen, durch den Vergleich eine abschließende Bereinigung ihrer Rechtsverhältnisse nicht nur zum Kläger, sondern auch zu den übrigen Beklagten herbeizuführen. Andernfalls hätte von ihrem Standpunkt aus betrachtet kein Anlass bestanden, dem durch das Gericht vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen. Die durch den Ausschluss weiterer Auseinandersetzungen für die Beklagte zu 3 hergestellte Rechtssicherheit ist unter Billigkeitsgesichtspunkten höher zu bewerten als das Interesse an einer Kostenverteilung, die sich allein an dem voraussichtlichen Unterliegen in dem konkret zu entscheidenden Rechtsstreit ausrichtet, selbst wenn dieses – ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten zu 3 – vergleichsweise geringfügig gewesen wäre.

Darauf, ob – wie das Landgericht ausgeführt hat – der gegen die Beklagte zu 3 verfolgte Anspruch noch in einem weiteren Umfang als zugestanden begründet gewesen wäre, weil die Beklagte zu 3 auch unter dem Gesichtspunkt eines unterbliebenen Hinweises auf das Fehlen eines funktionsfähigen Wandanschlusses haftet, kommt es nach alledem nicht an. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeeinwände können daher auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert richtet sich nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresse.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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