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Baunachbarrecht – Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren durch den Bauherrn

VG Koblenz – Az.: 7 K 724/11.KO – Beschluss vom 05.01.2012

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Auflage 2011, § 162 Rdnr. 18 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, da es der Beigeladenen auf Grund der Komplexität der rechtlichen Probleme nicht zuzumuten war, ihre Rechte ohne Rechtsbeistand zu wahren. Die Komplexität zeigt sich schon darin, dass parallel eine Normenkontrolle in Bezug auf den einschlägigen Bebauungsplan anhängig war und der vorliegenden Klage ein Eilverfahren vorausging.

Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich die Klägerin im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 – 1 E 10012/02.OVG –, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 7 K 2833/01.KO –). Dieser Gesichtspunkt ist insbesondere im vorliegenden Fall eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 1988 – 8 S 2479/88 –, juris).

Im Übrigen folgt die Kammer dem Einwand des Beklagten nicht, dass die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene im Vorverfahren unerheblich sei, weil Dritte dort keinen Kostenerstattungsanspruch hätten, zumal eine § 65 Abs. 2 VwGO vergleichbare Beteiligungsregel fehle. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO greift auch zu Gunsten eines im gerichtlichen Verfahren Beigeladenen, der im Widerspruchsverfahren nicht förmlich beteiligt worden war. Dies ist ständige Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seit dessen Beschluss vom 21. Dezember 1964 (– 1 B 50/64 –, AS 9, 259, juris; s. auch den Beschluss vom 19. Februar 2002, a.a.O.), der sich die Kammer bereits mit Beschluss vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) angeschlossen hat und die sie weiterhin für zutreffend hält. Denn aus der Verwendung des Begriffs „Beteiligte“ in § 162 Abs. 1 VwGO wird ersichtlich, dass neben den Klägern und Beklagten auch die Beigeladenen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und –verteidigung notwendigen Aufwendungen geltend machen können. Zu den letztgenannten zählen die Aufwendungen für eine rechtliche Vertretung im Widerspruchsverfahren. Dabei ist es unerheblich, ob der Betreffende im Vorverfahren förmlich beigeladenen wurde. Entscheidend ist, dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 1964, a.a.O.), er also am Vorverfahren in relevanter Weise teilgenommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 1991 – 8 S 742/91 –, juris). Dies war vorliegend der Fall.

Die Beigeladene wurde vom Beklagten über den Widerspruch gegen die ihr erteilte Baugenehmigung informiert. Sie hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt. Dieser Antrag hat Eingang in den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Beklagten vom 8. Juli 2011 gefunden (vgl. dort Seite 3, vorletzter Absatz). Damit hat sich die Beigeladene am Widerspruchsverfahren beteiligt. Demgegenüber ist es irrelevant, dass sie nicht im Rubrum des Widerspruchsbescheids aufgeführt ist, obschon sie noch im Eingangsblatt zum Widerspruchsverfahren als Beteiligte erfasst war. Denn jedenfalls wäre die Beigeladene nach Auffassung der Kammer in jenem Widerspruchsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG auf ihren im Schriftsatz vom 1. Juli 2010 ebenfalls gestellten Antrag auf Zuziehung zu beteiligen gewesen. Die Beteiligungsvorschriften in § 13 VwVfG finden im Widerspruchsverfahren Anwendung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG-Komm., 11. Aufl. 2010, § 79 Rdnr. 46) und führen bei Nachbarwidersprüchen gegen Baugenehmigungen regelmäßig zur Beteiligung des Bauherrn. Eines Rückgriffs auf anderweitige Vorschriften bedarf es dazu nicht. Insofern sind die Ausführungen des Beklagten zu Beratungen in Zusammenhang mit nicht umgesetzten Gesetzesvorhaben nicht zielführend.

Für eine Beteiligung des durch einen Nachbarwiderspruch betroffenen Bauherrn spricht überdies der Zweck des Widerspruchsverfahrens. Die Möglichkeit der nochmaligen Überprüfung von Verwaltungshandeln durch die Administrative dient dem Rechtsschutz der betroffenen Bürger und der Entlastung der Gerichte (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 68 Rdnr. 1). Beidem wird in einem dreipoligen Rechtsverhältnis nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn ein materiell Betroffener keine Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorverfahren erhält. Überdies widerspricht es dem Grundsatz der Ermöglichung eines fairen Verfahrens, wenn der Inhaber einer Baugenehmigung diese im Widerspruchsverfahren nicht verteidigen können soll. Er könnte seine Argumente für die Rechtmäßigkeit einer im Widerspruchsverfahren aufgehobenen Baugenehmigung erst in einem späteren Klageverfahren vorbringen. Schließlich ist eine Nichtbeteiligung des Bauherrn im Verfahren über einen Nachbarwiderspruch nicht damit in Einklang zu bringen, dass er Verpflichtungsklage auf Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs erheben kann, um seinen unmittelbar auf § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO und mittelbar auf der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gründenden Anspruch auf eine bestandskräftige Baugenehmigung durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1993 – 5 S 1650/92 –, juris). Durch diese Klagemöglichkeit kann der Bauherr indirekt das Widerspruchsverfahren beeinflussen. Es kein Grund ersichtlich, warum er dies nicht direkt können sollte. Das Fehlen einer Kostenregelung stellt jedenfalls keinen Grund dar, den Bauherrn in seiner Rechtsverteidigung zu beschneiden.

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