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Baumaßnahmen – Verjährung des Beseitigungsanspruchs

LG Hamburg, Az.: 318 S 22/11, Beschluss vom 06.09.2011

1. Die Kammer weist den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.1.2011 – 539 C 20/10 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung.

Gründe

Baumaßnahmen – Verjährung des Beseitigungsanspruchs
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung seiner Berufung hinzuweisen; dieser kommt hier insbesondere keinerlei Aussicht auf Erfolg zu.

Der geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls verjährt, unabhängig davon, ob die Gasleitung 1999 oder 2001 verlegt worden ist und unabhängig davon, ob die Verjährung durch ein evtl. Anerkenntnis des Beklagten im Jahr 2002 unterbrochen worden sein sollte.

Ansprüche der hier streitigen Art unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB (Niedenführ-Kümmel, 9. Aufl., § 15 WEG, Rz, 33 m.w.N.; OLG Braunschweig, ZMR 2010, 626). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der gestörte Eigentümer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, bzw. mit dem auf ein Anerkenntnis folgenden Tag (Palandt-Ellenberger, 69. Aufl., § 212 BGB, Rz. 8).

Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger bereits einige Tage nach der Verlegung der Gasleitung von einem Nachbarn hiervon erfahren, worauf er den Beklagten gefragt habe, warum dieser nicht um sein, des Klägers, Einverständnis mit der Verlegung der Leitung auf diesem Teil des Grundstücks nachgesucht habe. Hieraus folgt die Kenntnis des Klägers von den Umständen, die einen Beseitigungsanspruch begründen könnten und von der Person des Störers. Unabhängig davon, ob dies sich im Jahr 2001 oder im Jahr 1999 ereignet hat, konnte die dreijährige Verjährung mit einer erst am 12. Mai 2010 eingereichten Klage nicht nach § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB gehemmt werden. Gleiches gilt für ein eventuelles Anerkenntnis, dass der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2002 anlässlich einer damals beabsichtigt gewesenen Teilung des Grundstücks erklärt haben soll.

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