OLG Köln – Az.: 11 U 110/16 – Urteil vom 19.12.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 11/13 – im Hinblick auf die Beklagte zu 2 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 29.456,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 41 %, die Beklagte zu 1 47 % und die Beklagte zu 2 12 % der Gerichtskosten; die Klägerin trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2; die Beklagte zu 2 trägt 12 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Beklagten zu 2 werden die durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme verursachten Kosten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 37 %, die Beklagte zu 1 50 % und die Beklagte zu 2 13 % der zweitinstanzlichen Gerichtskosten; die Klägerin trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2; die Beklagte zu 2 trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Eine weitergehende Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Parteien und des Streithelfers der Beklagten zu 1 findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 117.825,94 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die A GmbH (im Folgenden Bauherrin) schloss mit der Klägerin am 20.02.2008 einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Erstellung eines aus mehreren Gebäuden bestehenden Handels- und Dienstleistungszentrums mit Wohnungen in Lohmar, des sogenannten B C (im Folgenden B). Dabei wurde die Geltung der VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung vereinbart. Mit der Ausführungsplanung einschließlich der aus technischer Sicht erforderlichen Detailplanung des Objekts, der Erstellung des Leistungsverzeichnisses sowie der Durchführung der Ausschreibung hatte die Bauherrin die Beklagte zu 2 beauftragt.
Die Beklagte zu 2 plante für die Gebäude B bis E des B bis zu einer Höhe von 3,25 Metern eine Klinkerfassade sowie für die darüber hinausgehende Außenputzfassade ein Wärmedämmverbundsystem (im Folgenden WDVS), für das sie ein Leistungsverzeichnis erstellte. Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1 unter dem 04.08.2008 den Nachunternehmerauftrag zur Erstellung des WDVS. Die Beklagte zu 1 beauftragte ihrerseits den Streithelfer mit der Ausführung der WDVS-Arbeiten. Während der Bauausführung meldete die Beklagte zu 1 gegenüber der die Bauleitung ausübenden Klägerin schriftlich Bedenken unter anderem wegen des gefällelosen Überstands der Außenjalousiekästen über dem WDVS und demzufolge darauf stehenden Wassers an.
Die Klägerin nahm am 08.05.2009 die WDVS-Arbeiten der Beklagten zu 1 ab. In der Folgezeit rügte sie auf die Beanstandung der Bauherrin gegenüber der Beklagten zu 1, das WDVS sei nicht fachgerecht an die hervorstehenden Klinkerabdeckung und Außenjalousiekästen angeschlossen worden. Infolgedessen sei in erheblichem Ausmaß Feuchtigkeit in die Dämmung und den Gesamtaufbau des WDVS eingedrungen, was zu Verschmutzungen und Verfärbungen der Fassade des B sowie zur Verrottung des Dämmmaterials und zu Ausbrüchen und Rissen an den durchfeuchteten Stellen geführt habe. Nachdem die Klägerin die Beklagte zu 1 vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, ließ sie das WDVS im Jahr 2013 durch ein anderes Unternehmen sanieren. Dieses stellte ihr für die Instandsetzung einen Betrag von 112.010,78 EUR in Rechnung.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Sanierungskosten in Höhe von 112.010,78 EUR zuzüglich Kosten von 4.492,66 EUR für Metallbauarbeiten zur Anpassung und Montage der Abdeckungen an den Anschlussbereichen, von 347,50 EUR für die Thermografie, von 775 EUR für die Gebäudereinigung und von 200 EUR für die Inanspruchnahme städtischer Flächen – mithin von insgesamt 117.825,94 EUR – nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 15.04.2012 (Beklagte zu 1) bzw. seit dem 14.02.2013 (Beklagte zu 2) in Anspruch genommen. Von der Beklagten zu 1 hat sie darüber hinaus die Rückzahlung von 15.265,83 EUR wegen des angeblichen Fehlens der nachträglich vereinbarten Aufdoppelung der Dämmung begehrt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte zu 1 habe die Mängelbeseitigungskosten aufgrund der Fehlerhaftigkeit des erstellten WDVS zu übernehmen. Die gegenüber der Bauherrin wegen eines Planungsverschuldens gewährleistungspflichtige Beklagte zu 2 sei nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 Abs. 1 und 2 BGB) zur Erstattung der ihr – der Klägerin – verauslagten Kosten verpflichtet. Die Beklagte zu 2 habe fehlerhaft davon abgesehen, in den Detailplänen und im Leistungsverzeichnis besondere Abdichtungsmaßnahmen für den Anschluss des WDVS an die Klinkerfassade und die Außenjalousiekästen vorzusehen. Die Beklagte zu 1 habe die WDVS-Arbeiten dementsprechend unsachgemäß ausführen lassen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen D vom 12.05.2015 (Bl. 454 ff. d. A.) und 30.03.2016 (Bl. 643 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 alsdann unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 117.825,94 EUR nebst Zinsen stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen. Es hat – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – angenommen, der Beklagten zu 2 sei kein Planungsfehler unterlaufen, weil es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen beim Anschluss des WDVS um in den einschlägigen Regelwerken geregelte Standardarbeiten handele, die deshalb nicht gesondert hätten dargestellt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das landgerichtliche Urteil vom 30.06.2016 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte zu 1 und die Klägerin Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage begehrt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sie mit der Klägerin einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich zur Erledigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche der Parteien aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben verpflichtet hat, an die Klägerin einen Betrag von 100.000 EUR zu zahlen. Die Beklagte zu 1 hat diesen Betrag zwischenzeitlich entrichtet.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2. Sie macht geltend, die Beklagte zu 2 habe wegen der andernfalls drohenden erheblichen Feuchtigkeitsschäden eine aussagekräftige Detailplanung zur Sockelausbildung oberhalb der Blechabdeckungen der Klinkerfassade und der Außenjalousiekästen sowie zum Wandanschluss des WDVS vorlegen müssen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie 117.825,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 zu zahlen. Nach der Zahlung des Vergleichsbetrags seitens der Beklagten zu 1 hat die Klägerin einen Teilbetrag von 84.734,17 EUR auf ihre Klageforderung gegen die Beklagte zu 2 verrechnet. Sie macht geltend, die Vergleichssumme umfasse auch den der Beklagten zu 1 nicht zustehenden Werklohn über 15.265,83 EUR wegen der fehlenden Aufdoppelung der Dämmung.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an sie 117.825,94 EUR abzüglich am 13.04.2018 anderweitig gezahlter 84.734,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 117.825,94 EUR vom 14.02.2013 bis zum 13.04.2018 und von 33.091,77 EUR seit dem 14.04.2018 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2 schließt sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin an. Im Übrigen beantragt sie, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen D. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.10.2018 Bezug genommen (Bl. 936 ff. d. A.). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat lediglich in Höhe von 29.456,49 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 Erfolg. Im Übrigen ist ihr Rechtsmittel unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 die von ihr aufgewandten Sanierungskosten anteilig erstattet verlangen. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich der Erstattungsanspruch allerdings nicht aus den Regeln zum Gesamtschuldnerausgleich. Die für die mangelhafte Ausführung des WDVS einstandspflichtige Klägerin und die das WDVS fehlerhaft planende Beklagte zu 2 haften gegenüber der Bauherrin zwar im Ansatz gesamtschuldnerisch für die Instandsetzung der durchfeuchteten Fassade des B (dazu unter B I 1). Da sich jedoch die Haftung der Klägerin wegen des der Bauherrin als Mitverschulden zuzurechnenden Planungsfehlers der Beklagten zu 2 im Außenverhältnis anteilig verringert, findet im Hinblick darauf im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 kein darüber hinausgehender Gesamtschuldnerausgleich statt (dazu unter B I 2). Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 jedoch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Erstattung der auf den Verursachungsanteil der Beklagten zu 2 entfallenden und deshalb gegenüber der Bauherrin zuviel übernommenen Sanierungskosten (dazu unter B II 2).
I. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 nicht nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs aus § 426 Abs. 1 oder 2 BGB den vollen oder auch nur anteiligen Ausgleich von ihr übernommener Mängelbeseitigungskosten verlangen.
1. Die Klägerin geht allerdings zutreffend davon aus, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2 im Ausgangspunkt eine Gesamtschuldnerschaft besteht, weil sie der Bauherrin beide – die Klägerin wegen eines ihr nach § 278 BGB zuzurechnenden Ausführungsfehlers der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 wegen eines Planungsfehlers – die Sanierung der durchfeuchteten Fassade des B schulden.
a) Mehrere Unternehmer, die verschiedene Leistungen schulden, haften als Gesamtschuldner, wenn sie wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursachen zumindest teilweise in den jeweiligen Gewerken haben und wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können. Sofern nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt, müssen die Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht im Außenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber gemeinsam für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen. Sie schulden einen einheitlichen Erfolg und sind mithin gleichstufig verbunden. Nach diesen Grundsätzen bilden im Verhältnis zum Bauherrn der planende Architekt und der ausführende Unternehmer eine Gesamtschuldnerschaft, auch wenn wegen ein und desselben Schadens der Architekt von vornherein zum Schadensersatz in Geld, der Unternehmer hingegen (zunächst) zur Nacherfüllung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 12.02.1965 – Ib ZR 62/63, NJW 1965, 1175; Urteil vom 29.09.1988 – VII ZR 182/87, BauR 1989, 97).
b) Die Klägerin, die sich im Verhältnis zur Bauherrin die mangelhafte Leistung der Beklagten zu 1 nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, war gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B 2006 gegenüber der Bauherrin im Ausgangspunkt verpflichtet, die für die Durchfeuchtung der Außenputzfassade des B ursächlichen Mängel des WDVS zu beseitigen und die Fassade in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Das im Auftrag der Klägerin durch die Beklagte zu 1 erstellte WDVS hatte nicht die vereinbarte Beschaffenheit und entsprach nicht den anerkannten Regeln der Technik (§ 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B 2006).
aa) Das Landgericht hat sich aufgrund der Sachverständigengutachten davon überzeugt gezeigt, dass die Beklagte zu 1 das WDVS im Anschluss an die Klinkerfassade und die Außenjalousiekästen mangelhaft erstellt hat. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
(1) Die Verklinkerung und die Außenjalousiekästen verfügen im Übergang zum WDVS über Metallblechabdeckungen, die ausweislich der Detailpläne der Beklagten zu 2 und der Feststellungen des Sachverständigen nahezu rechtwinklig etwa 7 cm bis 9,5 cm aus der Fassade vorstehen. Nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen kann aufgrund dieser außen liegenden fast waagerechten Abschlüsse Regenwasser nicht ungehindert abfließen, sondern sich vor der Fassade anstauen. Ebenso kann sich auf den fensterbankartigen Blechabdeckungen Schnee, Eis, Hagel oder Graupel ansammeln. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, bedurfte es deshalb nach den Richtlinien für die Ausführung von Klempnerarbeiten an Dach und Fassade und der Richtlinie Fassadensockelputz/Außenanlage im Bereich oberhalb der Metallblechabdeckungen und im Wandanschlussbereich wirksamer und dauerhafter Abdichtungsmaßnahmen, um zu verhindern, dass sich vor der Außenputzfassade sammelnde Feuchtigkeit in das WDVS eindringt. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen ist der zum Einsatz gekommene mineralische Putz feuchtigkeitsempfindlich dergestalt, dass aufgrund seiner besonderen Saugfähigkeit und hohen kapillaren Leitfähigkeit erhebliche Wassermengen eindringen und sich in alle Richtungen ausbreiten, insbesondere im Putz aufsteigen können und so zur Durchfeuchtung des WDVS, zu Ausblühungen, Putzabplatzungen und -schäden sowie zur Verschmutzung der Fassade führen.
(2) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Beklagte zu 1 das WDVS mangelhaft ausgeführt. Sie hat die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Abdichtungen nicht vorgenommen. Überdies hat ihr Streithelfer, dessen unzureichende Leistungen sich die Beklagte zu 1 nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, nach den Feststellungen des Sachverständigen stellenweise noch nicht einmal den in den Ausführungsplänen vorgesehenen Fugenabstand von 1 cm zwischen WDVS und Metallblechabdeckungen eingehalten, sondern den Putz unmittelbar bis an die Abdeckbleche herangeführt. Infolgedessen konnten bereits kleine Mengen darauf befindlichen Niederschlagswassers mit der Kante des feuchtigkeitsempfindlichen Putzes in Berührung gelangen.
bb) Der Annahme eines Ausführungsfehlers steht nicht entgegen, dass im Leistungsverzeichnis Abdichtungen des WDVS nicht ausgewiesen waren.
(1) Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B 2006 gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt deshalb vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die dafür erforderliche Leistung oder Ausführungsart im Vertrag vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.1998 – VII ZR 350/96, BauR 1999, 37; Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, BauR 2008, 344; Urteil vom 29.09.2011 – VII ZR 87/11, BauR 2012, 115).
(2) Nach diesen Grundsätzen war der von der Klägerin zu erstellende WDVS mangelhaft, weil es nicht seinem vertraglichen Gebrauchszweck genügte, die Außenputzfassade des B vor dem Eintritt von Feuchtigkeit zu schützen. Ob die dafür erforderlichen Arbeiten im Leistungsverzeichnis hinlänglich ausgewiesen waren, ist insoweit rechtlich ohne Bedeutung.
cc) Die Klägerin war aufgrund der von der Beklagten zu 1 angemeldeten Bedenken nicht nach § 13 Abs. 3, § 4 Abs. 3 VOB/B 2006 von ihrer Mängelhaftung gegenüber der Bauherrin befreit. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin die von der Beklagten zu 1 geäußerten Bedenken nicht an die Bauherrin weitergegeben hat. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Einwände der Beklagten zu 1 gegen die gefällelose Ausführung der Außenjalousiekästen geeignet waren, einer unzureichenden Abdichtung des WDVS gegen Staunässe im Anschlussbereich zu der Klinkerfassade und den Jalousiekästen entgegenzuwirken.
c) Die Beklagte zu 2 war aus § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Bauherrin die Kosten für die Sanierung der Außenputzfassade des B zu ersetzen.
aa) Die Architektenleistungen der Beklagten zu 2 sind mangelhaft, weil sie die Abdichtung des WDVS im Anschlussbereich zu der Klinkerfassade und den Außenjalousiekästen unzulänglich geplant hat. Dies steht nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO).
(1) Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind in den Detailplänen der Beklagten zu 2 keine hinreichenden Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser in den Putz ausgewiesen. Der Sachverständige hat festgehalten, dass eine Abdichtung insbesondere in Höhe des Wandbereichs geschaffen werden muss, in dem Staunässe auf den Metallblechabdeckungen am Putz anstehen kann, weil es andernfalls zwangsläufig zu Feuchtigkeitsschäden der aufgetretenen Art kommt. Besondere Abdichtungsmaßnahmen sind dann erforderlich, wenn Bauteile nahezu waagerecht zur Fassade stehen, weil sich dort Wasser und Feuchtigkeit sammeln kann (sogenannte Sockelzone).
Die in den Detailplänen der Beklagten zu 2 ausgewiesene 1 cm breite Fuge zwischen Putz und Abdeckblechen ist nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen nicht hinreichend geeignet, um das Anstehen von Feuchtigkeit vor der Fassade zu verhindern. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich bei Starkregen Wasser zeitweise bis zu einer Höhe von 2 cm stauen kann. Die Beklagte zu 2 wendet vergeblich ein, sich auf den Abdeckblechen sammelndes Tropfwasser fließe ab, bevor es auch nur eine Höhe von 1 cm erreiche. Der Sachverständige hat – von der Beklagten zu 2 insoweit unwidersprochen – angeführt, dass die technischen Regelwerke für Sockelbereiche auch an anderen höhergelegenen Bauteilen wie Balkontüren eine Abdichtung bis zu einer Höhe von 15 cm vorsehen. Im Übrigen hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass sich Feuchtigkeit nicht nur als Regenwasser, sondern auch als Schnee oder Eis auf den Abdeckblechen sammeln kann. Dass Niederschlag in fester Form dort eine Höhe von 2 cm erreichen kann, zieht die Beklagte zu 2 nicht in Zweifel.
Unter diesen Umständen bieten die von der Beklagten zu 2 geplanten 1 cm breiten Fugen keinen hinreichenden Schutz davor, dass vor der Fassade anstehende Feuchtigkeit in den Putz eindringt. Im Übrigen sind sie ungeeignet, um ein hinterläufiges Eindringen von Feuchtigkeit in die Putzschicht zu vermeiden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der mineralische Putz wegen seiner hohen kapillaren Saugkraft nicht nur gegen außenseitig, sondern auch gegen unterseitig aufstauendes Wasser zu schützen ist. Um zu verhindern, dass Niederschlag in die Fugen unterhalb des Putzes gedrückt wird, sind diese ebenfalls abzudichten. Das in den Detailplänen der Beklagten zu 2 dargestellte Kompriband stellt nach der plausiblen Erklärung des Sachverständigen im Berufungsverfahren keine solche Abdichtung dar, weil es hinter der Putzschicht positioniert ist.
Die Beklagte zu 2 wendet vergeblich ein, der Umstand, dass das WDVS anhand ihrer Detailpläne – ohne zusätzliche Anbringung des vom Sachverständigen vorgeschlagenen Abdichtungsblechs – saniert worden sei und seit der nunmehr plankonformen Einhaltung eines durchgehenden Fugenabstands von 1 cm das Niederschlagswasser einwandfrei abgeführt werde, belege die Mangelfreiheit ihrer Ausführungsplanung. Die Klägerin hat bestritten, dass die Fassade entsprechend der von der Beklagten zu 2 geplanten technischen Lösung instandgesetzt worden. Den vorgelegten Ausschreibungsunterlagen (Anlage K 22) lässt sich entnehmen, dass insbesondere im Sockelbereich zusätzliche Schutzvorkehrungen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit vorgesehen worden sind. Nach dem Ausschreibungstext ist das WDVS in den spritzwasserbelasteten Bereichen oberhalb der Klinkerabdeckungen und der Außenjalousiekästen in einer Höhe von 30 cm entsprechend dem Aufbau eines Sockelputzes zu erneuern. Die beigefügten Detailpläne der Beklagten zu 2 sind insoweit lediglich als für die Ausführung nicht verbindliche Systemskizzen ausgewiesen worden. Die Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, dass das ausgeschriebene Außenputzsystem nicht den Anforderungen an einen wasserabweisenden Sockelputz genügt. Soweit der Sachverständige eine Abdichtung durch Anbringung eines Winkelblechs für möglich gehalten hat, hat er ebenso eine Vielzahl anderer technischer Lösungen für denkbar erachtet.
(2) Die fehlende Ausweisung einer tauglichen Abdichtungskonstruktion im Sockelbereich des WDVS und der darunter liegenden offenen Fuge in den Detailplänen ist als Planungsfehler der Beklagten zu 2 anzusehen.
Wie detailliert die Planung einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der im konkreten Fall vorhandenen Verhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen sie unter Umständen im Einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99, BauR 2000, 1330).
(3) Der Sachverständige ist davon ausgegangen, dass es einer Detailplanung der Beklagten zu 2 insoweit nicht bedurft habe, als die zu erbringenden Arbeiten als in den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehene Standarddetails einem versierten und fachlich ausgebildeten Stuckateur oder Malermeister bekannt seien. Selbst wenn die Beklagte zu 1 deshalb die Notwendigkeit einer Abdichtungskonstruktion im Sockelbereich und eingangs der offenen Fugen grundsätzlich von sich aus hätte erkennen können und müssen, entband dies die Beklagte zu 2 im Streitfall jedoch nicht von ihrer Pflicht, in ihren Detailplänen im Anschlussbereich zwischen dem WDVS und der Klinkerfassade und den Außenjalousiekästen eine wirksame Abdichtungskonstruktion auszuweisen. Diese rechtliche Beurteilung bleibt dem Gericht vorbehalten.
Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen bestand wegen des oberen nahezu waagerechten Abschlusses der vorstehenden Verklinkerung und der Außenjalousiekästen sowie der Feuchtigkeitsempfindlichkeit des Putzes die erhöhte Gefahr, dass Niederschlag in die Fassade eindringen und Feuchtigkeitsschäden verursachen würde. Bei ungehindertem Wassereintritt drohten erhebliche Schäden und kostenintensive Instandsetzungsarbeiten, wie die von der Klägerin veranlasste Sanierung zeigt. Im Hinblick darauf bedurfte es grundsätzlich eines aussagekräftigen planerischen Hinweises der Beklagten zu 2 zu der im Sockel- und Wandanschlussbereich vorzunehmenden Abdichtung.
Die Beklagte zu 2 durfte von einer detaillierten Planung der Abdichtung nur absehen, wenn sie im konkreten Fall sicher sein konnte, dass die Beklagte zu 1 den Sockelbereich oberhalb der Verklinkerung und der Jalousiekästen sowie die offenen Fugen auch ohne gesonderten planerischen Hinweis abdichten werde (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99, BauR 2000, 1330). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen kann die Ausführungsplanung in der Weise geschehen, dass der Architekt eine eigene Detailplanung vornimmt oder auf die einschlägigen Regelwerke mit den entsprechenden zeichnerischen Standarddetails verweist. Indem die Beklagte zu 2 eigene Detailpläne ohne Hinweis auf zusätzlich zu beachtende Regelwerke angefertigt hat, konnte sie bei der Beklagten zu 1 die Annahme wecken, es handele sich um eine vollständige und abschließende Planung der Ausführung des WDVS. Hinzu kommt, dass in dem von der Beklagten zu 2 erstellten Leistungsverzeichnis für den Sockelbereich des WDVS oberhalb der Metallblechabdeckungen – anders als für den Sockelbereich an der erdberührenden Oberkante der Außenanlagen (Position 9.1.13 des Leistungsverzeichnisses in Verbindung mit Anlage 9 zum Nachunternehmerauftrag) – keine Abdichtungsmaßnahme ausgewiesen war. Diese unterschiedliche Behandlung der Anschlussbereiche konnte die Fehlvorstellung der Beklagten zu 1 fördern, nur in den konkret angeführten Bereichen sei eine Abdichtung anzubringen.
Die Beklagte zu 2 wendet vergeblich ein, die Einzelheiten der Ausführung des WDVS richteten sich nach den – ihren Detailplänen vorgehenden und von der Bauleitung zu überwachenden – individuellen Vorgaben des Herstellers, dessen WDVS zum Einsatz gekommen ist. Dieser Umstand entband sie nicht von der Pflicht, in den Detailplänen im Bereich des Anschlusses des WDVS an die Verklinkerung und die Jalousiekästen Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in die Außenfassade vorzusehen.
bb) Die eingetretenen Feuchtigkeitsschäden sind (auch) darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 2 in ihren Detailplänen keine Abdichtung des Sockelbereichs oberhalb der Verklinkerung und der Außenjalousiekästen sowie der offenen Fugen ausgewiesen und die Beklagte zu 1 solche Schutzmaßnahmen deshalb nicht ausgeführt hat. Der Sachverständige hat festgehalten, dass es bei einer unzureichenden Abdichtung zwangsläufig zu Feuchtigkeitsschäden kommt, wie sie im Streitfall aufgetreten sind. Dass im Zuge der Ausführung des WDVS überdies der Putz stellenweise bis auf die Abdeckbleche heruntergeführt worden ist, hat nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen den Schadenseintritt lediglich beschleunigt. Nach den Feststellungen der Privatgutachter Andree und Hafer, auf deren Grundlage der Sachverständige seine Begutachtung vorgenommen hat, ist der von der Beklagten zu 2 geplante Fugenabstand von 1 cm im Übrigen nicht durchgängig unterschritten, sondern jedenfalls teilweise eingehalten worden.
cc) Die Beklagte zu 2 ist gegenüber der Bauherrin zum Ersatz der für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verpflichtet, auch wenn diese sie vor der Sanierung der durchfeuchteten Fassade nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil sich der Planungsfehler der Beklagten zu 2 bereits in der nicht wasserdichten Fassade verkörpert hatte und die Nacherfüllung ihrer Leistung deshalb nicht mehr möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 – VII ZR 65/06, BauR 2007, 2083; Urteil vom 08.12. 2011 – VII ZR 198/10, BauR 2012, 494).
2. Die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und der Beklagten zu 2 gegenüber der Bauherrin für die Beseitigung der Mängel an der durchfeuchteten Außenputzfassade des B führt im Streitfall jedoch nicht dazu, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin nach § 426 Abs. 1 oder 2 BGB zum Ausgleich der von dieser übernommenen Sanierungskosten im Umfang des auf sie entfallenden Verursachungsbeitrags verpflichtet ist.
a) Der Planungsfehler der Beklagten zu 2 findet im Außenverhältnis zugunsten der Klägerin insoweit Berücksichtigung, als die Klägerin die Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zur Bauherrin wegen eines dieser zurechenbaren Mitverschuldens der Beklagten zu 2 (§ 254 Abs. 1, § 278 BGB) nur anteilig zu tragen hat. Ein auf Seiten des Auftraggebers mitwirkendes Verschulden ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 152/12, BauR 2015, 523; Urteil vom 28.01.2016 – VII ZR 266/14, BauR 2016, 855).
aa) Dem Auftraggeber obliegt es grundsätzlich, dem Auftragnehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich hierfür eines Architekten, so ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Auftragnehmer, so dass sich der Auftraggeber einen Planungsfehler des Architekten nach § 278 BGB zurechnen lassen muss und deshalb nach § 254 Abs. 1 BGB für die Entstehung des Mangels mitverantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 152/12, BauR 2015, 523). In einem solchen Fall hat sich der Auftraggeber in Höhe des quotalen Haftungsanteils des planenden Architekten an den Kosten der vom Auftragnehmer vorzunehmenden Mängelbeseitigung beteiligen (BGH, Urteil vom 27.05.2010 – VII ZR 182/09, BauR 2010, 1583).
bb) So liegt der Fall hier. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat die von der Klägerin eingeschaltete Beklagte zu 1 ihr Angebot auf der Grundlage des von der Beklagten zu 2 erstellten Leistungsverzeichnisses erstellt, welches alsdann Bestandteil des Nachunternehmerauftrags geworden ist. Die Beklagte zu 1 hat die WDVS-Arbeiten in der Folgezeit anhand des Leistungsverzeichnisses und der ihr überlassenen Detailpläne der Beklagten zu 2 ausgeführt. Die Beklagte zu 2 ist daher im Verhältnis zur Klägerin als Erfüllungsgehilfin der Bauherrin anzusehen.
b) Aufgrund des der Bauherrin als Mitverschulden anrechenbaren Planungsfehlers der Beklagten zu 2 kann die Klägerin verlangen, dass sich die Bauherrin an den Kosten der von ihr übernommenen Mängelbeseitigung zu einem dem Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2 entsprechenden Anteil beteiligt. Im Blick darauf besteht eine Gesamtschuld der Klägerin und der Beklagten zu 2 nur in dem eingeschränkten Umfang, in dem die Klägerin gegenüber der Bauherrin zur Übernahme der Sanierungskosten verpflichtet ist. In Höhe des der Bauherrin als Mitverschulden zuzurechnenden Haftungsanteils der Beklagten zu 2 besteht dagegen schon kein Gesamtschuldverhältnis. Soweit in Höhe des Haftungsanteils der Klägerin ein Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten zu 2 besteht, kann die Klägerin von der Beklagten zu 2 keinen weiteren Ausgleich der von ihr übernommenen Sanierungskosten verlangen. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2 als planendem Architekt wirkt sich bereits auf den – dadurch eingeschränkten – Umfang der Haftung der Klägerin als ausführendem Unternehmer im Außenverhältnis aus. Dann aber kann er im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 nicht über § 426 BGB nochmals zugunsten ersterer Berücksichtigung finden (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 23.02.1988 – 1 U 94/87, BauR 1988, 744; Frechen in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 2488; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearbeitung 2017, § 427 Rn. 33).
II. Indem die Klägerin ungeachtet des auf den Planungsfehler der Beklagten zu 2 entfallenden, der Bauherrin als Mitverschulden anzulastenden Haftungsanteils die gesamten Kosten für die Sanierung der durchfeuchteten Außenfassade des B übernommen hat, hat sie Aufwendungen getätigt, für die nicht sie, sondern die Beklagte zu 2 einstandspflichtig ist. Im Blick darauf kann sie von der Beklagten zu 2 die Erstattung eines deren Haftungsanteils entsprechenden Betrags von 29.456,49 EUR verlangen.
1. Es bedarf keiner abschließenden Beurteilung, ob sich ein solcher Anspruch vorliegend aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 684, 818 Abs. 1 und 2 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1978 – VII ZR 11/76, BauR 1978, 308; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 730; BauR 1992, 519). Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Sanierung der Fassade des B das Bewusstsein und den Willen zur Führung eines Geschäfts auch der Beklagten zu 2 hatte. Bei einem auch fremden Geschäft ist zwar regelmäßig zu vermuten, dass es zugleich als fremdes geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2009 – VIII ZR 302/07, NJW 2009, 2950). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Zuge der Mängelbeseitigung bewusst war, dass der Planungsfehler der Beklagten zu 2 ihre eigene Haftung gegenüber der Bauherrin mindert. Die Klägerin hat sich vorgerichtlich ausschließlich auf einen Ausführungsfehler der Beklagten zu 1 berufen. Einen zum Schadensersatz verpflichtenden Planungsfehler der Beklagten zu 2 hat sie erstmals in der Klageschrift geltend gemacht. Dass dieser Planungsfehler zu einer Verringerung ihrer Haftung gegenüber der Bauherrin geführt hat, hat die Klägerin vor dem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 ersichtlich nicht erkannt.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rückgriffskondiktion ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf anteilige Erstattung der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 29.456,49 EUR zu.
a) Aufgrund der Übernahme sämtlicher Sanierungskosten hat die Klägerin die Beklagte zu 2 von deren Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Bauherrin befreit (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1963 – VII ZR 171/61, NJW 1963, 1401; Urteil vom 23.02. 1978 – VII ZR 11/76, BauR 1978, 308). Hierzu bedurfte es keiner Fremdtilgungsbestimmung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1978 – VII ZR 11/76, BauR 1978, 308). Im Übrigen hat die Klägerin durch die gerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte zu 2 nachträglich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der vollumfänglichen Übernahme der Mängelbeseitigungskosten auch die Schadensersatzverbindlichkeit der Beklagten zu 2 erfüllen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1986 – VII ZR 274/85, NJW 1986, 2700).
Wegen der zuviel getragenen Mängelbeseitigungskosten muss sich die Klägerin nicht auf einen Kondiktionsanspruch gegen die Bauherrin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verweisen lassen. Es ist ein Gebot der Billigkeit, dass sich die bereitwillige Mängelbeseitigung durch einen am Bau Beteiligten nicht als unverdientes Geschenk für einen anderen auf denselben Erfolg haftenden Beteiligten auswirkt, der mit seiner Leistung zurückgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1964 – VI ZR 129/63, NJW 1964, 1898, 1899; Urteil vom 23.02.1978 – VII ZR 11/76, BauR 1978, 308; vgl. auch Urteil vom 26.06.2003 – VII ZR 126/02, BauR 2003, 1379; Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14, BauR 2015, 1664).
b) Demzufolge kann die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Erstattung des Anteils der Mängelbeseitigungskosten verlangen, der dem Umfang der Mitverantwortlichkeit der Beklagten zu 2 für die Durchfeuchtung der Fassade des B wegen ihres Planungsfehlers entspricht. Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind der Verursachungsanteil der Klägerin mit ¾ und derjenige der Beklagten zu 2 mit ¼ zu bemessen.
aa) Der Auftragnehmer setzt eine gewichtige Ursache für Schäden infolge fehlerhafter Planung, wenn er diese bei der gebotenen Prüfung der planerischen Vorgaben und Mitteilung der Bedenken gegenüber seinem Auftraggeber hätte verhindern können (BGH, Urteil vom 11.10.1991 – VII ZR 228/89, BauR 1991, 79; Urteil vom 24.02.2005 – VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016). In diesem Zusammenhang kommt den zu erwartenden Fachkenntnissen des Auftragnehmers wesentliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 11.10.1991 – VII ZR 228/89, BauR 1991, 79). Dieser Umstand ist bei der Abwägung der Verursachungsanteile regelmäßig von besonderem Gewicht (BGH, Urteil vom 11.10.1991 – VII ZR 228/89, BauR 1991, 79; Urteil vom 24.02.2005 – VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016).
bb) Nach den Ausführungen des Sachverständigen gehört es zu den Standardkenntnissen eines Fachbetriebs anhand der einschlägigen technischen Regelwerke, dass das WDVS der Außenputzfassade im Übergang zu den auskragenden Metallblechabdeckungen der Klinkermauer und Metalljalousiekästen abzudichten ist. Dies hätte der Beklagten zu 1, die von der Klägerin mit den WDVS-Arbeiten betraut worden ist und deren Fehlverhalten sich diese nach § 278 zurechnen lassen muss, auch ohne Ausweisung einer konkreten Abdichtungskonstruktion in den Detailplänen der Beklagten zu 2 bekannt sein müssen. Überdies ist die Durchfeuchtung der Fassade weiter dadurch beschleunigt worden, dass der von der Beklagten zu 1 beauftragte Streithelfer bei der Auftragung des Putzes den von der Beklagten zu 2 geplanten unzureichenden Fugenabstand noch unterschritten hat. Die Klägerin ist daher für die Mangelhaftigkeit des WDVS im Verhältnis zur Beklagten zu 2 ganz überwiegend verantwortlich. Auch der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2 ist allerdings nicht zu vernachlässigen. Ihre fehlerhaften Detailpläne zielten auf eine unzureichende Abdichtung des WDVS ab und haben in ihrer Umsetzung zwangsläufig zur Durchfeuchtung der Fassade geführt. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, den Haftungsanteil der Beklagten zu 1 mit ¾ und denjenigen der Beklagten zu 2 mit ¼ zu bewerten.
c) Demzufolge belaufen sich die von der Beklagten zu 2 an die Klägerin zu erstattenden Aufwendungen auf ¼ von 117.825,94 EUR, mithin auf 29.456,49 EUR. Das Landgericht hat die von der Klägerin aufgewandten Kosten für die Sanierung der Außenfassade des B anhand des vom Sachverständigen geschätzten Nettokostenaufwands über 117.000 EUR als ortsüblich und angemessen und daher als zur Mängelbeseitigung erforderlich angesehen. Diese Annahme begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte zu 2 stellt nicht in Abrede, dass im Zuge der Sanierung des WDVS die von der Klägerin angeführten Nebenarbeiten und -kosten angefallen sind.
Die Klägerin konnte im Hinblick auf die nachträglich angebrachte Abdichtungskonstruktion keinen Abzug wegen einer von der Bauherrin insoweit ohnehin geschuldeten Mehrvergütung (sogenannten „Sowieso-Kosten“) vornehmen. Nach Ziffer 2.1.1 des Generalunternehmervertrags waren mit dem vereinbarten Pauschalfestpreis auch solche Leistungen abgegolten, die zwar nicht ausdrücklich in den Leistungsbeschreibungen angeführt, aber für die Erbringung einer schlüsselfertigen Gesamtleistung erforderlich waren.
d) Der von der Beklagten zu 2 an die Klägerin zu entrichtende Betrag verringert sich nicht infolge des von der Beklagten zu 1 an die Klägerin gezahlten Vergleichsbetrags. Eine Anrechnung nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1 keinen höheren Betrag erhalten, als sie von ihr aufgrund der fehlerhaften Ausführung des WDVS erstattet verlangen konnte. Der diesbezügliche Haftungsanteil der Klägerin beläuft sich auf ¾ von 117.825,94 EUR, mithin auf 88.369,45 EUR. Aus diesem von der Beklagten zu 1 zu erstattenden Betrag standen der Klägerin außerdem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz spätestens seit Rechtshängigkeit der Klage am 15.02.2013 zu. Der von der Beklagten zu 1 an die Klägerin gezahlte Vergleichsbetrag von 100.000 EUR übersteigt die danach geschuldete Gesamtsumme nicht.
e) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Teilerstattung der aufgewandten Mängelbeseitigungskosten ist nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch entstand frühestens, als die Klägerin die Rechnungen über die Sanierungsarbeiten im Jahr 2011 beglichen hat. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann daher nicht vor dem Jahr 2011 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sie war demnach bei Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 2 im Jahr 2013 noch nicht abgelaufen.
III. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 auf den geschuldeten Betrag von 29.456,49 EUR gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 verlangen. Bei dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der auf die Beklagte zu 2 entfallenden Mängelbeseitigungskosten handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung, die gemäß Art. 229 § 34 EGBGB, § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28.07.2014 geltenden Fassung den von der Klägerin verlangten Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz rechtfertigen könnte.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, §§ 96, 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Kostenregelung im Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. Die Kosten für die zweitinstanzliche Beweisaufnahme fallen der Beklagten zu 2 zur Last, weil aufgrund ihrer Einwendungen im Berufungsverfahren eine Erläuterung des Sachverständigen erforderlich geworden ist, inwiefern er die Aussagekraft der Detailpläne zum Schutz gegen die Durchfeuchtung der Fassade für unzureichend hält. Soweit die Klägerin und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands der Billigkeit. Nach den Ausführungen unter B war die Klage gegen die Beklagte zu 2 von Anfang an unbegründet, soweit sie einen Betrag von 29.456,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2013 überstiegen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich von Mängelbeseitigungskosten zwischen planendem Architekten und ausführendem Unternehmer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Besonderheiten des Streitfalls entschieden.