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Baugenehmigungsanfechtung wegen unzumutbarer Störung der Nachbarn

Oberverwaltungsgericht bestätigt Baugenehmigung trotz Nachbarklage

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Anfechtung einer Baugenehmigung durch die Nachbarn abgelehnt, da die durch die Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten sowie Garagen und Stellplätzen verursachten Lärm- und Geruchsimmissionen die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten und somit nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 A 1716/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Antrag auf Anfechtung einer Baugenehmigung ab, weil die Kläger die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht schlüssig begründen konnten.
  • Die Lärm- und Geruchsimmissionen durch die geplante Bebauung wurden als nicht unzumutbar für die Nachbarn bewertet.
  • Das Gericht bestätigte, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt.
  • Die Kläger konnten keine überzeugenden Argumente vorbringen, die eine erhöhte Immissionsbelastung durch das Bauvorhaben belegten.
  • Es wurde festgestellt, dass weder eine erhöhte Nutzungsfrequenz noch -intensität eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würden.
  • Die Entscheidung beruht auf einer Einzelfallbetrachtung und vergleichbare Fälle mit signifikanten Unterschieden wurden herangezogen, um die Entscheidung zu stützen.
  • Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, da ihr Antrag keinen Erfolg hatte.
  • Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.

Nachbarschaftliche Rücksichtnahme im Baurecht

Bei jedem Bauvorhaben sind die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen. Das Rücksichtnahmegebot verlangt, dass Immissionen wie Lärm, Gerüche oder Verschattungen für die Anwohner zumutbar bleiben. Eine zentrale Frage ist daher, ab wann Belastungen für Nachbarn die Grenze des Zumutbaren überschreiten.

Häufig führen geplante Baumaßnahmen wie die Errichtung von Wohnhäusern, Garagen oder Stellplätzen zu Konflikten mit den Anwohnern. Diese fühlen sich durch die zu erwartenden Immissionen in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt und fechten die Baugenehmigung an. Die Gerichte müssen dann im Einzelfall sorgfältig abwägen, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt wurde.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Baugenehmigung erreicht Oberverwaltungsgericht

Baugenehmigung trotz Nachbarbeschwerde
(Symbolfoto: Kwangmoozaa /Shutterstock.com)

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die von der Stadt an die Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten sowie vier Garagen und einem Stellplatz auf dem Grundstück N.-straße 37 in X. Die Kläger, Nachbarn des geplanten Bauvorhabens, sahen sich durch die zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen unzumutbar gestört und forderten die Aufhebung der Baugenehmigung. Ihrer Meinung nach verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot, insbesondere wegen der befürchteten Intensivierung des Verkehrs und der damit einhergehenden Lärm- und Geruchsemissionen durch die Zufahrt und die Stellplätze.

Gerichtliche Prüfung des Rücksichtnahmegebots

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich eingehend mit der Frage, ob das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt. Hierzu wurde insbesondere die Lage und Beschaffenheit der Zufahrt sowie die Anordnung der Garagen und des Stellplatzes untersucht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die durch das Bauvorhaben verursachten Lärm- und Geruchsauswirkungen die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten. Besonders hervorgehoben wurde die weitgehend gerade verlaufende Zufahrt, die eine wechselseitige Einsehbarkeit ermöglicht und somit das Risiko von Rangiermanövern minimiert.

Argumentation der Kläger findet keinen Anklang

Die Kläger hatten argumentiert, dass die Zufahrt das Grundstück der Beigeladenen für alle Verkehrsbewegungen erschließe und somit insbesondere an Wochenenden zu einer erhöhten Belastung führe. Dieses Vorbringen wurde vom Gericht als unsubstantiiert bewertet. Es fehlte an einer schlüssigen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Zumutbarkeit der Nutzung der Zufahrt und der damit verbundenen Lärm- und Geruchsimmissionen.

Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Die im Rahmen der Einzelfallprüfung gewonnenen Erkenntnisse ließen weder eine derart gesteigerte Frequenz noch eine derart gesteigerte Intensität der Nutzung der Zufahrt und der Stellplätze erkennen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger anzunehmen wäre. Die Kläger konnten ihre Bedenken hinsichtlich der Lärm- und Geruchsimmissionen nicht durchschlagskräftig untermauern.

Kostenentscheidung und Rechtskraft

Die Kläger wurden als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verpflichtet, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Zumutbarkeit von Immissionen im Nachbarrecht und setzt klare Maßstäbe für die Bewertung ähnlicher Fälle.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter dem Rücksichtnahmegebot im Baurecht?

Das Rücksichtnahmegebot ist ein zentraler Grundsatz des deutschen Baurechts. Es besagt, dass bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben auf die berechtigten Interessen der Nachbarn und der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen ist. Ziel ist es, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Bauherrn und seiner Umgebung herzustellen.

Das Rücksichtnahmegebot ist zum einen in § 15 BauNVO ausdrücklich geregelt. Danach können bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen. Zum anderen wird das Gebot in zahlreichen weiteren Bestimmungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts konkretisiert, etwa in den Vorschriften zu den Abstandsflächen.

Über diese Einzelvorschriften hinaus gilt das Rücksichtnahmegebot als allgemeiner, ungeschriebener Grundsatz. Danach muss umso mehr Rücksicht genommen werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommen soll. Gleichzeitig braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.

Das Rücksichtnahmegebot entfaltet in bestimmten Fällen auch Drittschutz zugunsten einzelner Nachbarn. Dies ist der Fall, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist. Der betroffene Nachbar kann dann die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots gerichtlich durchsetzen.

Insgesamt dient das Rücksichtnahmegebot dazu, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherrn und den Belangen der Nachbarschaft sowie der Allgemeinheit zu schaffen. Es ist ein flexibles Instrument, um unzumutbare Beeinträchtigungen durch Bauvorhaben zu verhindern. Gleichzeitig gewährleistet es die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit, soweit deren Ausübung die Rechte anderer nicht übermäßig beeinträchtigt.

Wann kann eine Baugenehmigung angefochten werden?

Eine Baugenehmigung kann von Nachbarn oder anderen Betroffenen angefochten werden, wenn das genehmigte Bauvorhaben gegen nachbarschützende (drittschützende) Vorschriften verstößt. Dazu zählen insbesondere:

  • Nichteinhaltung von Abstandsflächen und Mindestabständen zur Grundstücksgrenze gemäß den Landesbauordnungen. Ein Gebäude muss häufig einen Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze wahren.
  • Unzulässige Beeinträchtigung durch Immissionen wie Lärm, Gerüche, Abgase oder Staub. Maßgeblich sind dabei Grenz- und Richtwerte aus Verordnungen und Richtlinien wie der TA Lärm oder der Geruchsimmissionsrichtlinie.
  • Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung laut Bebauungsplan, z.B. Gewerbebetrieb in reinem Wohngebiet. Die geplante Nutzung muss zur Eigenart des Baugebiets passen.
  • Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, wenn das Vorhaben für die Nachbarschaft besonders rücksichtslos ist. Dies kann trotz Einhaltung aller Vorschriften der Fall sein.
  • Gefahren für die Standsicherheit oder den Brandschutz benachbarter Gebäude.

Widerspricht die Baugenehmigung dagegen nur nicht-nachbarschützenden Vorschriften, hat eine Anfechtung meist keine Aussicht auf Erfolg. Der Nachbar muss zudem die Fristen für Widerspruch und Klage beachten, die ab Bekanntgabe der Baugenehmigung laufen. Durch rechtzeitigen Widerspruch kann er eine behördliche Überprüfung der Genehmigung erreichen.

Wie wird die Zumutbarkeit von Immissionen wie Lärm und Geruch bewertet?

Die Zumutbarkeit von Immissionen wie Lärm und Geruch wird anhand einer umfassenden Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Falls bewertet. Maßgebliche Kriterien sind dabei insbesondere:

  • Intensität, Dauer und Häufigkeit der Immissionen: Je stärker, länger und häufiger die Beeinträchtigungen auftreten, desto eher werden sie als unzumutbar eingestuft. Kurzzeitige Spitzenbelastungen können dabei anders zu bewerten sein als dauerhafte Belastungen.
  • Vorbelastung und Gebietscharakter: In einem bereits vorbelasteten Gebiet oder in einem Industrie- oder Gewerbegebiet sind tendenziell höhere Immissionen zumutbar als in einem reinen Wohngebiet. Die Zumutbarkeitsschwelle richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit der betroffenen Nutzung.
  • Ortsüblichkeit: Immissionen, die für einen bestimmten Standort nach den örtlichen Verhältnissen typisch und sozialadäquat sind, müssen eher hingenommen werden. Ortsunübliche Einwirkungen sind dagegen kritischer zu sehen.
  • Einhaltung von Grenz- und Richtwerten: Die Überschreitung normierter Grenz- oder Richtwerte, etwa aus der TA Lärm oder der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), indiziert regelmäßig eine wesentliche und damit unzumutbare Beeinträchtigung. Allerdings ist auch bei Einhaltung der Werte eine Einzelfallprüfung erforderlich.
  • Technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen: Es ist zu prüfen, ob der Verursacher durch technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen die Immissionen weiter mindern kann.
  • Gegenwärtige und künftige Nutzung: Auch die tatsächliche Nutzung des betroffenen Grundstücks und die beabsichtigte Nutzung nach den konkreten Planungen sind in die Abwägung einzustellen.

Letztlich muss unter Würdigung aller Umstände ein interessengerechter Ausgleich zwischen dem Schutz des Immissionsbetroffenen und den Belangen des Verursachers gefunden werden. Je schutzwürdiger die Stellung des Betroffenen ist, desto mehr Rücksichtnahme kann er verlangen. Je unabweisbarer die Interessen des Verursachers sind, desto weniger Rücksicht muss er nehmen.

Was passiert, wenn eine Baugenehmigung rechtswirksam angefochten wird?

Wenn eine Baugenehmigung rechtswirksam angefochten wird, kann dies zur Aufhebung der Genehmigung durch das zuständige Verwaltungsgericht führen. Die Folge ist, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht wie geplant durchgeführt werden darf. Im Einzelnen ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Die Baugenehmigung verliert rückwirkend ihre Gültigkeit, das Bauvorhaben wird (teilweise) illegal. Bereits ausgeführte Baumaßnahmen können rechtswidrig werden.
  • Der Bauherr darf nicht weiterbauen, ansonsten drohen bauaufsichtliche Maßnahmen wie Baueinstellung oder Nutzungsuntersagung. Er muss die Arbeiten sofort einstellen.
  • Die Bauaufsichtsbehörde muss prüfen, ob das Vorhaben nachträglich genehmigungsfähig ist oder ob eine (teilweise) Beseitigung oder Nutzungsänderung angeordnet werden muss. Unter Umständen ist ein Rückbau erforderlich.
  • Der Bauherr kann die beanstandeten Mängel beheben und eine neue, geänderte Baugenehmigung beantragen. Bis zur Erteilung darf er aber nicht bauen.
  • Unter engen Voraussetzungen kann die Behörde eine Baugenehmigung auch nachträglich in rechtmäßiger Weise erteilen (Heilung). Ansonsten muss neu geplant werden.
  • Der Bauherr kann gegen die Aufhebung der Baugenehmigung Rechtsmittel einlegen. In der Regel hat dies aber keine aufschiebende Wirkung.
  • Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen die Genehmigungsbehörde wegen Amtspflichtverletzung sind nur unter strengen Voraussetzungen denkbar.

Insgesamt führt eine erfolgreiche Anfechtung dazu, dass das Bauvorhaben gestoppt wird und der Bauherr neu planen muss. Je nach Stadium der Bauausführung kann dies erhebliche Verzögerungen und Zusatzkosten verursachen. Bauherren sollten daher von vornherein auf eine rechtssichere Planung achten, um das Anfechtungsrisiko zu minimieren.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Regelt die Fristen für die Begründung eines Antrags im Zulassungsverfahren. Im Kontext des Urteils relevant, da es die formellen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Baugenehmigung unterstreicht.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Definiert die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als Zulassungsgrund für die Berufung. Dies ist zentral, da die Kläger die Baugenehmigung auf Basis dieser Norm anzweifeln.
  • Rücksichtnahmegebot im Baurecht: Ein ungeschriebener Rechtsgrundsatz, der besagt, dass Bauvorhaben so zu planen und durchzuführen sind, dass sie keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn darstellen. Dieses Gebot ist im Fall von zentraler Bedeutung, da das Gericht das Bauvorhaben genau daraufhin überprüft hat.
  • §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO: Betreffen die Kostenentscheidung in Gerichtsverfahren. Im Urteil relevant für die Bestimmung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, was für die Kläger finanzielle Konsequenzen hat.
  • §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG (Gerichtskostengesetz): Regeln die Streitwertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren. Die Höhe des Streitwerts hat direkten Einfluss auf die Kosten, die den Parteien im Verfahren entstehen, und ist daher für die Beteiligten von Bedeutung.
  • § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG: Diese Vorschriften regeln die Unanfechtbarkeit des Beschlusses. Für die Kläger bedeutet dies, dass mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Rechtsweg ausgeschöpft ist und das Urteil rechtskräftig wird.


Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 A 1716/22 – Beschluss vom 25.03.2024

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 1. April 2020 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 24. März 2021 zur Errichtung eines Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten nebst vier Garagen und einem Stellplatz auf dem Grundstück N.-straße 37 in X. (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Lärm- und Geruchsauswirkungen durch die vier Garagen, den Stellplatz und die Zufahrt überschritten die Grenze des Zumutbaren nicht. Insbesondere sei wegen der weitgehend gerade verlaufenden Zufahrt und ihrer damit verbundenen wechselseitigen Einsehbarkeit für ein- und ausfahrende Fahrzeuge nicht mit Rangiermanövern in erheblichem Umfang in diesem Bereich zu rechnen. Zudem sei kein durch die örtlichen Gegebenheiten und die Anordnung der Garagen bzw. des Stellplatzes verursachter Rangierbedarf zu erkennen, der über das Hinzunehmende hinausgehe. Auch im Übrigen sei weder eine derart gesteigerte Frequenz noch eine derart gesteigerte Intensität der Nutzung zu erwarten, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung anzunehmen wäre. Eine Vorprägung des klägerischen Grundstücksbereichs durch Kfz-Immissionen von Seiten vorhandener Stellplätze sei nicht anzunehmen. Dies könne jedoch im Ergebnis offenbleiben.

Die Kläger stellen die Richtigkeit dieser auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen nicht schlüssig in Frage.

Ihr Vortrag, auch fünf Stellplätze lösten insbesondere an Wochenenden eine erhöhte Belastung aus, wenn die Fahrzeuge spätabends oder auch frühmorgens die Zufahrt benutzten, die Zufahrt erschließe zudem das Grundstück der Beigeladenen für alle Verkehrsbewegungen, auch durch Fußgänger, Radfahrer oder private Paketdienste, setzt sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Nutzung der Zufahrt schon nicht auseinander und ist darüber hinaus unsubstantiiert.

Warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die gerade verlaufende, ca. 36 m lange Einfahrt nicht auf ganzer Länge von beiden Seiten einsehbar sein sollte, erläutern die Kläger nicht.

Ebenso wenig legen sie dar, warum entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr eine Verkehrsregelung auf der Zufahrt mittels Ampelschaltung erforderlich sein sollte.

Es bleibt insoweit unklar, warum – wie die Kläger meinen – zu jeder Tages- und Nachtzeit Rangiervorgänge und Begegnungsverkehr vorprogrammiert sein sollten. In Bezug auf den Begegnungsverkehr ist der Vortrag überdies widersprüchlich. Denn ein solcher soll – so die Kläger an anderer Stelle der Zulassungsbegründung – auf der Zuwegungsstrecke gerade nicht möglich sein. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2000 – 7 B 1118/00 -, juris. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts nimmt der Senat darin eine einzelfallbezogene Bewertung der konkreten örtlichen Situation vor, die sich von der vorliegenden grundlegend unterscheidet. Im dortigen Fall ging es um sechs Garagen im Hintergelände, die ausschließlich über eine Rampe mit einer Längsneigung von maximal 15 % erreichbar waren. Dabei führte die bautechnische Anordnung der Garagenanlage dazu, dass im rückwärtig gelegenen Vorfeld der Garagen zwangsläufig Rangiervorgänge stattfinden mussten, weil die Fahrzeuge in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht in einem Zug von der Straße über die Rampe in die Garage fahren bzw. die Garage bis zur Straße verlassen konnten. Demgegenüber weist die hier in Rede stehende Zufahrt nur eine geringfügige Neigung auf und derartige Rangiervorgänge sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gerade nicht zwangsläufig zu erwarten. Auch der Sachverhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 9. März 1999 – 11 A 4159/96 -, juris, unterscheidet sich von dem vorliegenden schon insofern, als dort acht Stellplätze und zwei Garagen – doppelt so viele wie hier – in Rede standen, die zum Teil gewerblich genutzt wurden. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung der örtlichen Gegebenheiten hat das Oberverwaltungsgericht zudem darauf abstellt, die Nutzung dieser Zufahrt bringe ganz besonders wegen ihrer gegenüber dem Grundstück der Klägerin um 70 cm erhöhten Lage erhebliche Störungen für das Grundstück der Klägerin mit sich. Eine solche besondere Lage, auf die das Oberverwaltungsgericht – entgegen der Auffassung der Kläger – ausdrücklich abgestellt hat, weist die hier in Rede stehende Zufahrt nicht auf.

Das Vorbringen zu einem aus dem Tiefgaragenaufzug ausfahrenden Fahrzeug liegt neben der Sache. Ein solcher Tiefgaragenaufzug ist nicht Gegenstand des genehmigten Vorhabens.

Mit der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, gegen ein unzumutbares Störpotential spreche auch der nicht unerhebliche Abstand zur Wohnnutzung der Kläger sowie eine gewisse Abschirmung durch Bewuchs auf der Grundstücksgrenze setzen die Kläger sich nicht auseinander.

Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte die Zumutbarkeitsschwelle nicht mit Hinweis auf die grenzständige Bebauung zu ihren Lasten anheben dürfen, denn im grenzständigen Gebäudeteil befänden sich im Wesentlichen nur das Treppenhaus und einige Nebenräume, ist bereits unschlüssig. Ein Anheben der Zumutbarkeitsschwelle bezogen auf diese Räumlichkeiten beeinträchtigt die Kläger schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Dass die Kläger hinsichtlich der grenzabgewandten Gebäudeteile, die nach ihrem Vortrag einen 3 m-Grenzabstand einhalten und die schutzbedürftigen Räume enthalten, weniger schutzbedürftig wären, hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen.

Ausgehend hiervon ist auch nicht ersichtlich, warum die Baugenehmigung Schutzmaßnahmen für die Nachbarschaft vorsehen müsste, insbesondere eine Schallschutzwand, wie sie die Kläger fordern.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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