Skip to content
Menü

Baugenehmigung zum Anbau an ein bestehendes Wohnhaus

Ein geplanter Anbau am idyllischen Ostufer des K…sees sorgte für rechtliche Turbulenzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun die Berufung eines Eigentümers abgewiesen, der gegen die Verweigerung seiner Baugenehmigung geklagt hatte. Grund ist der Verstoß gegen den aktuellen Bebauungsplan, der den Erhalt des Ufergebiets und den Schutz eines benachbarten Natura 2000-Gebiets zum Ziel hat. Der Kläger muss nun den endgültigen Rückschlag in seiner Bauplanung hinnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 22.01.2024
  • Aktenzeichen: 1 ZB 22.52
  • Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung
  • Rechtsbereiche: Bauplanungsrecht, Verwaltungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Der Antragsteller, der die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Anbau, die Nutzungsänderung einer Garage zu Wohnraum und den Neubau einer Garage begehrt; er argumentiert, dass das Bauvorhaben realisierbar sei.
    • Beigeladene: Eine Partei, die ihr Einvernehmen zum Bauvorhaben verweigerte, den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen forderte und Maßnahmen wie die Entscheidung über einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre einleitete.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Antragsteller plante den Anbau an ein bestehendes Wohnhaus, eine Nutzungsänderung einer Garage zu Wohnraum sowie den Neubau einer Garage auf seinem Grundstück, das unmittelbar an das Ostufer eines Sees grenzt. Die Beigeladene lehnte ihr Einvernehmen ab, veranlasste die Aufstellung eines Bebauungsplans und erließ eine Veränderungssperre. Dadurch wurde das Bauvorhaben als nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans beurteilt, da der Anbau außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegt und die maximal zulässige Grundfläche überschreitet.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob das beantragte Bauvorhaben den Festsetzungen eines im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplans entspricht, insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der maximal zulässigen Grundfläche.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, während die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
    • Begründung: Das Bauvorhaben verstößt gegen die Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans. Der geplante Anbau liegt außerhalb der als überbaubar definierten Grundstücksflächen und überschreitet die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Grundfläche. Zudem wurde der Bebauungsplan als frei von wesentlichen Mängeln bestätigt.
    • Folgen: Das Urteil verweigert dem Kläger die Zulassung der Berufung und auferlegt ihm die Kosten des Zulassungsverfahrens bei einem Streitwert von 10.000 Euro. Es verdeutlicht, dass Bauvorhaben den gültigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen müssen.

 

Der Fall vor Gericht


Bayerisches Gericht lehnt Berufung gegen Baugenehmigungsversagung am K…see ab

Eigentümer legt Baupläne für eine Hausvergrößerung auf einem Tisch in einem stilvollen Wohnzimmer aus.
Baugenehmigung für Wohnhausanbau abgelehnt | Symbolbild: Imagen3 gen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung eines Grundstückseigentümers gegen die Versagung einer Baugenehmigung für einen Wohnhausanbau am K…see abgelehnt. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz, wonach das Bauvorhaben gegen die Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans verstößt.

Bauvorhaben am Seeufer geplant

Der Kläger hatte einen Bauantrag für sein direkt am Ostufer des K…sees gelegenes Grundstück gestellt. Geplant waren ein Anbau an das bestehende Wohnhaus, die Umnutzung der vorhandenen Garage zu Wohnraum sowie der Neubau einer Garage. Die Gemeinde verweigerte jedoch ihr Einvernehmen zu dem Projekt, beschloss die Aufstellung eines Bebauungsplans und erließ eine Veränderungssperre.

Verstoß gegen Bebauungsplan

Das Landratsamt lehnte den Bauantrag ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des im März 2017 bekannt gemachten Bebauungsplans widerspricht. Der geplante Anbau liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Zudem überschreitet das Projekt die maximal zulässige Grundfläche.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans

Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung ab und bestätigte die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Dieser wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des angrenzenden Natura 2000-Gebiets, da der Plan im Wesentlichen den Bestand sichere und eine Nachverdichtung im Uferbereich ausschließe.

Berufung ohne Erfolg

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Der Bebauungsplan verfolge mit dem Erhalt des Ortsteils am Seeufer und dem Schutz des Natura 2000-Gebiets legitime städtebauliche Ziele. Die Gemeinde durfte sich dabei auf die Flächen beschränken, für die sie aktuellen Handlungsbedarf sah. Der Kläger muss die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht bestätigt die Ablehnung eines Bauantrags für einen Hausanbau, da dieser gegen die Vorgaben des gültigen Bebauungsplans verstößt. Die Richter stellen klar, dass der Bebauungsplan rechtmäßig im beschleunigten Verfahren erstellt wurde und mögliche Verfahrensfehler nach einem Jahr ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Entscheidung unterstreicht die bindende Wirkung von Bebauungsplänen und die strikte Einhaltung von Einspruchsfristen im Baurecht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bauantrag stellen möchten, müssen Sie zwingend die Vorgaben des gültigen Bebauungsplans beachten – insbesondere die festgelegten Baugrenzen und maximal zulässigen Grundflächen. Mögliche Fehler beim Zustandekommen eines Bebauungsplans müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung bei der Gemeinde rügen, sonst verlieren Sie das Recht, sich später darauf zu berufen. Bei der Planung von Bauvorhaben sollten Sie sich daher frühzeitig über den geltenden Bebauungsplan informieren und die Einhaltung aller Vorgaben sorgfältig prüfen, um kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Perspektiven beim Wohnhausanbau?

Falls Sie über einen geplanten Wohnhausanbau nachdenken und sich mit den häufig komplexen Anforderungen des Bebauungsplans auseinandersetzen, kann es zu erheblichen Unsicherheiten kommen. Ähnliche Fälle verdeutlichen, wie selbige städtebaulichen Vorgaben und Flächenbeschränkungen zu konfrontativen Situationen führen können.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre individuellen Fragestellungen zu klären und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen präzise zu analysieren. Mit sachlicher und transparenter Beratung tragen wir dazu bei, dass Sie in Ihrem Vorhaben fundiert und sicher die notwendigen Schritte einleiten können.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechtsmittel stehen nach Ablehnung eines Bauantrags zur Verfügung?

Nach Ablehnung eines Bauantrags steht Ihnen als Bauherr zunächst der Widerspruch als wichtigstes Rechtsmittel zur Verfügung. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Erhalt des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Einreichung des Widerspruchs

Der Widerspruch sollte persönlich oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Behörde eingereicht werden. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend erforderlich, erhöht aber die Erfolgsaussichten deutlich. Falls die notwendigen Unterlagen nicht sofort verfügbar sind, können Sie einen fristwahrenden Widerspruch einreichen und die Begründung nachreichen.

Ablauf nach dem Widerspruch

Wird der Widerspruch positiv beschieden, erhalten Sie nachträglich die Baugenehmigung. Bei einer erneuten Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Alternative Handlungsoptionen

Neben dem formellen Rechtsweg können Sie auch:

  • Den Bauantrag entsprechend der Ablehnungsgründe überarbeiten und neu einreichen
  • Das Bauvorhaben anpassen, um den baurechtlichen Anforderungen zu entsprechen
  • Mit der Baubehörde in einen konstruktiven Dialog treten, um Lösungsmöglichkeiten zu erörtern

Die Entscheidung für ein bestimmtes Rechtsmittel sollte unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe, der Erfolgsaussichten und der entstehenden Kosten getroffen werden.


zurück

Was sind die häufigsten Gründe für die Ablehnung eines Bauantrags?

Ungeeignetes Grundstück und Bebauungsplan

Ein Bauantrag wird häufig abgelehnt, wenn das Grundstück für die geplante Bebauung nicht geeignet ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Bauvorhaben nicht mit dem geltenden Bebauungsplan übereinstimmt oder wenn die vorgesehene Nutzung nicht zur Umgebungsbebauung passt.

Beeinträchtigung der Umgebung

Die Ablehnung kann erfolgen, wenn das geplante Gebäude nicht ins Ortsbild passt oder eine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit gegeben ist. Wenn Sie einen Anbau planen, wird besonders darauf geachtet, ob dieser sich harmonisch in die bestehende Bebauung einfügt.

Schutzbestimmungen und rechtliche Vorgaben

Naturschutzrechtliche Vorschriften oder eine Missachtung des Denkmalschutzes führen regelmäßig zur Ablehnung des Bauantrags. Wenn das Grundstück unter Natur- oder Denkmalschutz steht, müssen besondere Auflagen erfüllt werden.

Nachbarschaftliche Aspekte

Ein Bauantrag kann auch aufgrund von Einwänden der Nachbarn abgelehnt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden
  • Die Zufahrt zu Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird
  • Rücksichtnahmegebote verletzt werden

Technische und formale Mängel

Die Ablehnung eines Bauantrags erfolgt häufig aufgrund technischer Mängel bei der Planung oder dem Design. Wenn die eingereichten Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen, kann dies ebenfalls zur Ablehnung führen.

Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften

Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise festgelegte Grenz- und Gebäudeabstände, führen regelmäßig zur Ablehnung. Die Bauaufsichtsbehörde prüft dabei insbesondere die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan.


zurück

Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Genehmigung von Anbauten?

Der Bebauungsplan ist die rechtlich bindende Grundlage für die Genehmigung von Anbauten an bestehende Gebäude. Wenn Sie einen Anbau planen, müssen Sie die Festsetzungen des Bebauungsplans zwingend einhalten.

Zentrale Vorgaben für Anbauten

Ein Anbau ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, wenn die zusätzliche Wohn- oder Nutzfläche 30 bis 40 m² überschreitet oder der Anbau zu Wohnzwecken dient. Der Bebauungsplan regelt dabei insbesondere:

  • Die Art der baulichen Nutzung, also ob ein Anbau für Wohnzwecke überhaupt zulässig ist
  • Das Maß der baulichen Nutzung, welches die maximal zulässige Größe des Anbaus festlegt
  • Die überbaubaren Grundstücksflächen, die bestimmen, wo auf dem Grundstück angebaut werden darf

Abweichungen vom Bebauungsplan

Entspricht Ihr geplanter Anbau nicht vollständig den Vorgaben des Bebauungsplans, können Sie einen Antrag auf Abweichung stellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen erteilen. Dies setzt jedoch voraus, dass die grundsätzlichen städtebaulichen Ziele nicht gefährdet werden.

Prüfung der Genehmigungsfähigkeit

Die Baugenehmigung für einen Anbau wird nur erteilt, wenn das Vorhaben:

  • Den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht
  • Die Erschließung gesichert ist
  • Die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken eingehalten werden

Bei einem qualifizierten Bebauungsplan richtet sich die Zulässigkeit des Anbaus ausschließlich nach dessen Festsetzungen. Liegt nur ein einfacher Bebauungsplan vor, müssen zusätzlich die Vorschriften des Baugesetzbuches beachtet werden.


zurück

Wie hoch sind die Kosten eines Verwaltungsgerichtsverfahrens bei Baustreitigkeiten?

Die Kosten eines Verwaltungsgerichtsverfahrens bei Baustreitigkeiten setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zusammen. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens.

Gerichtskosten

Bei einem Verwaltungsgerichtsverfahren wird eine 3,0-fache Grundgebühr fällig. Wenn Sie beispielsweise einen Streitwert von 5.000 Euro haben, beträgt die Grundgebühr 161 Euro, was zu Gerichtskosten von 483 Euro führt.

Typische Streitwerte und resultierende Gerichtsgebühren:

  • Bei 5.000 Euro Streitwert: 483 Euro
  • Bei 10.000 Euro Streitwert: 798 Euro
  • Bei 50.000 Euro Streitwert: 1.803 Euro

Kostenermäßigungen

Die Gebühren können sich in bestimmten Fällen reduzieren. Bei einer Klagerücknahme verringert sich die Gebühr auf ein Drittel der ursprünglichen Summe.

Außergerichtliche Kosten

Zu den Gerichtskosten kommen weitere Kosten hinzu:

  • Anwaltskosten
  • Gutachterkosten
  • Sachverständigenkosten
  • Zeugenkosten

Kostenverteilung

Die unterliegende Partei muss grundsätzlich sämtliche Kosten des Verfahrens tragen. Bei einem Streitwert von 50.000 Euro übersteigen die Gesamtkosten häufig den eigentlichen Streitwert, besonders wenn ein Verfahren in die zweite Instanz geht.

Die Gerichtskosten werden mit Einreichung der Klage fällig und müssen von der klagenden Partei vorgestreckt werden. In bestimmten Fällen, etwa bei nachgewiesener Bedürftigkeit, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.


zurück

Welche Alternativen gibt es nach einer rechtskräftigen Ablehnung des Bauantrags?

Nach einer rechtskräftigen Ablehnung des Bauantrags für einen Wohnhausanbau stehen verschiedene konstruktive Handlungsoptionen zur Verfügung.

Anpassung des Bauvorhabens

Der ursprüngliche Bauplan kann entsprechend der im Ablehnungsbescheid genannten Gründe modifiziert werden. Dies bedeutet etwa eine Verkleinerung des Anbaus, eine Änderung der Gebäudehöhe oder eine andere Positionierung auf dem Grundstück. Mit dem überarbeiteten Plan kann dann ein neuer Bauantrag eingereicht werden.

Bauvoranfrage stellen

Vor Einreichung eines neuen Bauantrags empfiehlt sich eine formelle Bauvoranfrage. Diese klärt vorab die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des angepassten Vorhabens und vermeidet weitere kostspielige Fehlversuche.

Alternative Baukonzepte entwickeln

Wenn der geplante Anbau in der gewünschten Form nicht umsetzbar ist, können alternative Konzepte zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums entwickelt werden. Dazu gehören:

  • Umnutzung bestehender Räume im Hauptgebäude
  • Ausbau des Dachgeschosses
  • Teilweise Unterkellerung
  • Andere Gebäudeform mit gleicher Nutzfläche

Grundstücksoptionen prüfen

In manchen Fällen kann auch der Erwerb eines anderen oder zusätzlichen Grundstücks eine sinnvolle Alternative darstellen. Dies ist besonders dann relevant, wenn die Ablehnung auf grundstücksbezogenen Faktoren wie Bebauungsdichte oder Grenzabständen basiert.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Natura 2000-Gebiet

Ein von der EU geschütztes Naturschutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. Diese Gebiete bilden ein europaweites Netz zum Schutz gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer natürlichen Lebensräume. Die rechtliche Grundlage bilden die FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und die Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG). In diesen Gebieten sind bauliche Maßnahmen stark eingeschränkt.

Beispiel: Ein geplanter Hausanbau kann untersagt werden, wenn er ein benachbartes Natura 2000-Gebiet beeinträchtigen könnte.


Zurück

Bebauungsplan

Ein von der Gemeinde als Satzung beschlossener Plan, der rechtsverbindlich festlegt, wie Grundstücke in einem bestimmten Gebiet bebaut und genutzt werden dürfen. Er regelt unter anderem die überbaubare Grundstücksfläche, Gebäudehöhen und zulässige Nutzungen (§ 8-10 BauGB). Abweichungen vom Bebauungsplan sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Beispiel: Der Bebauungsplan legt fest, dass ein Haus maximal 150m2 Grundfläche haben darf und nicht näher als 5 Meter an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf.


Zurück

Veränderungssperre

Ein zeitlich befristetes Verbot baulicher Veränderungen, das eine Gemeinde erlassen kann, um die Planung eines neuen Bebauungsplans zu sichern (§ 14 BauGB). Sie verhindert, dass durch Baumaßnahmen vollendete Tatsachen geschaffen werden, die der künftigen Planung widersprechen könnten.

Beispiel: Eine Gemeinde plant einen neuen Bebauungsplan zum Schutz des Seeufers und erlässt eine Veränderungssperre, um zwischenzeitliche Bauvorhaben zu verhindern.


Zurück

Einvernehmen

Die notwendige Zustimmung der Gemeinde zu einem Bauvorhaben (§ 36 BauGB). Ohne gemeindliches Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung nicht erteilen, es sei denn, das verweigerte Einvernehmen war rechtswidrig.

Beispiel: Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag, weil dieser den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht.


Zurück

Beschleunigtes Verfahren

Ein vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13a BauGB. Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht. Gilt nur für Innenentwicklung wie die Nachverdichtung bereits bebauter Gebiete.

Beispiel: Eine Gemeinde nutzt das beschleunigte Verfahren, um einen Bebauungsplan für ein bereits bebautes Seeufergrundstück zu erlassen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 13a Baugesetzbuch (BauGB): Dieser Paragraph regelt das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen in besonderen Gebieten oder bei dringendem städtebaulichem Handlungsbedarf. Ziel ist es, planerische Maßnahmen zügig umzusetzen, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist.
    Im vorliegenden Fall wurde der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erstellt, da das Bauvorhaben dringenden städtebaulichen Erfordernissen entsprach. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllt waren und kein Verfahrensfehler vorlag.
  • § 124 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Dieser Paragraph beschäftigt sich mit den Zulassungsgründen für die Berufung gegen Verwaltungsgerichteurteile. Berufungen sind nur zugelassen, wenn bestimmte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen.
    In dem Bescheiden wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da die vorgebrachten Gründe nach § 124 VwGO nicht ausreichend dargelegt oder erfüllt waren. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
  • § 215 Baugesetzbuch (BauGB): Diese Vorschrift regelt die Formvorschriften im Bauwesen, insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung von Bauvorhaben und die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften. Verstöße gegen diese Vorschriften können zur Ungültigkeit von Bauentscheidungen führen.
    Im Urteil wurde geprüft, ob ein möglicher Verstoß gegen § 13a BauGB und damit verbundene Formfehler vorlagen. Das Gericht entschied, dass keine fehlerhafte Wahl des beschleunigten Verfahrens vorlag und etwaige Verfahrensfehler unbeachtlich geworden waren.
  • Natura 2000-Richtlinie (EU): Diese EU-Richtlinie dient dem Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume und beeinflusst nationale Bauvorhaben, die potenziell Umweltschäden verursachen könnten. Projekte in Natura 2000-Gebieten unterliegen strengen Auflagen.
    Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass der Bebauungsplan keine Beeinträchtigung des nahegelegenen Natura 2000-Gebiets verursachen würde. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass durch die Nachverdichtung und die sichere Bestandsicherung potenzielle Umwelteinflüsse ausgeschlossen sind.
  • Festsetzungen des Bebauungsplans: Ein Bebauungsplan enthält verbindliche Festsetzungen zur baulichen Nutzung eines Grundstücks, einschließlich zulässiger Bauweisen, -höhen und -flächen. Er dient der städtebaulichen Ordnung und wird von den zuständigen Behörden erlassen.
    Das Bauvorhaben des Klägers widersprach den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und der maximal zulässigen Grundfläche im Bebauungsplan. Daher lehnte das Landratsamt den Bauantrag ab, was letztlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte.

Das vorliegende Urteil


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 ZB 22.52 – Beschluss vom 22.01.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Baurecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Baurecht. Von der Baugenehmigung über Leistungsverzögerungen bis hin zu Baumängel.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Baurecht

Urteile aus dem Baurecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!