VG Regensburg – Az.: RO 2 K 13.1335 – Urteil vom 04.06.2014
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Balkonerweiterung mit Treppe in den Garten.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S… Straße #3, FlNr. #61/6 der Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Stadt … gelegen, für den kein Bebauungsplan existiert.
Am 26.6.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung des im 1. Obergeschoß dieses Anwesens vorhandenen Balkons. Über dem bereits vorhandenen Balkon soll dabei ein zweiter Balkon mit geringerer Breite aber größerer Tiefe errichtet werden, der von zwei Stahlstützen an den westlichen Ecken getragen wird. Im Osten soll die Konstruktion auf dem bestehenden Balkon aufliegen. Die Balkonerweiterung soll eine Breite von ca. 3,40 m, eine Tiefe von 4,80 m ab der Gebäudeaußenwand und insgesamt – bis zur Oberkante des Geländers – eine Höhe von 4,08 m aufweisen. Die Oberkante des Fußbodens der Balkonerweiterung soll bei einer Höhe von 3,10 m liegen. Zur nördlichen Grundstücksgrenze soll der Balkon einen Abstand von 3,05 m einhalten. Vom Balkon soll eine 3,70 m lange Treppe in den Garten hinunterführen.
Mit Bescheid vom 21.6.2013, dem Kläger mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt am 27.6.2013, lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es eine aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmende faktische Baugrenze überschreite. Als maßgebliche nähere Umgebung seien hinsichtlich des Merkmales der überbaubaren Grundstücksfläche die westlich an die S… Straße angrenzenden Grundstücke anzusehen. Die gegenüberliegende Straßenseite sei für die Frage, ob eine faktische Baugrenze bestehe, nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn man die Bebauung östlich der S… Straße noch zur näheren Umgebung zählen würde, bliebe trotzdem eine Bebauung außer Betracht, welche die vorhandene Bebauung nicht präge oder in ihr gar als Fremdkörper erscheine, so dass die rückwärtigen Hauptnutzungen auf den Grundstücken S… Straße #0 und #2 unbeachtlich seien. Diese singulären Anlagen stellten einen auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung an der S… Straße dar. Die Grenzbebauung auf dem Grundstück S… Straße #2 sei 1964 genehmigt worden, die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück S… Straße #0 sei behördlich abgelehnt und ungenehmigt ausgeführt worden. Seit dieser Zeit sei auch keine weitere in die Gartenflächen hineinragende Hauptnutzung genehmigt worden. Im Umgriff des Baugrundstücks weise die Bebauung somit insoweit eine einheitliche Struktur auf, als die Grundstücke in etwa gleich tief seien und die hinteren Außenwände der Wohngebäude eine in einem Abstand von 17 m parallel zur S… Straße verlaufende faktische Baugrenze bzw. Bebauungstiefe bildeten. Durch diese Anordnung der Bebauung ergebe sich eine klare Trennung zwischen den überbaubaren und den nicht überbaubaren Grundstückflächen. Die Grenze entspreche der Eigenart der näheren Umgebung und sei bislang noch nicht durch Hauptgebäude überschritten worden. Das klägerische Bauvorhaben überschreite deutlich diese in der näheren Umgebung vorhandene hintere Bauflucht der Hauptgebäude und damit den für die überbaubaren Grundstücksflächen vorgegebenen Rahmen, da die Balkonerweiterung außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet und damit die faktische Baugrenze überschritten werden soll. Die Konstruktion zur Erweiterung der Balkonfläche überschreite mit einer Tiefe von ca. 3,50 m auf eine Breite von ca. 3,40 m die faktische Baugrenze in nicht nur geringfügigem Ausmaß. Das Bauvorhaben würde auch bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen, weil eine Vorbildwirkung für weitere Bauwünsche auf den noch unbebauten Gartenflächen anzunehmen sei. Erstmalig würden hierdurch die rückwärtigen Gartenflächen in beachtlichem Maß mit dem Teil eines Hauptgebäudes überbaut und eine bisher bestehende Ruhelage beeinträchtigt werden. Angesichts der vorhandenen Freiflächen in den Gärten wäre auch eine Verdichtung durch Anbauten möglich. Die Zulassung des Vorhabens würde insoweit eine erhebliche Veränderung, nämlich eine für das Gebiet untypische Baudichte zur Folge haben und daher zu städtebaulichen Spannungen führen. Überdies verstoße die massive Balkonerweiterung mit Treppe gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Bei Verwirklichung des Vorhabens würde das Nachbargrundstück vollständig einsehbar, was nicht zumutbar sei. So gebe die im rückwärtigen Grundstücksbereich geplante Balkonerweiterung weitreichende Einsichtsmöglichkeiten in die sensiblen, südlichen Hauptwohnräume des benachbarten Gebäudes sowie in die gesamte Gartenfläche im Norden des Grundstücks. Die Einhaltung des Mindestgrenzabstands führe zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere seien in der Planung auch keine Sichtschutzmaßnahmen zur wirksamen Einschränkung der Einsichtsmöglichkeiten vorgesehen. Im Übrigen sei die Absicht des Bauherrn, durch das Vorhaben eine direkte Verbindung mit dem ersten Obergeschoss zu schaffen, ein persönlicher Grund aus der Privatsphäre des Bauherrn, der keine andere Beurteilung rechtfertige. Darin liege keine beachtliche grundstücksbezogene Härte. Der Umstand, dass bislang keine direkte Verbindung vom Garten zum Obergeschoss vorhanden sei, sei nicht untypisch und auch nicht unzumutbar, da man über das Treppenhaus von der oberen Wohnung über die südliche Hoffläche schnell und sicher in den Garten gelangen könne.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8.7.2013 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, welches mit Beschluss vom 22.7.2013 die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Regensburg verwies. Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in eigenen Rechten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die nähere Umgebung nicht auch die Bebauung auf den Grundstücken S… Straße #0 und #2 umfassen soll. Die Beklagte habe sich bewusst gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans entschieden, weshalb sie nunmehr gehindert sei, die nähere Umgebung auf den westlichen Teil der S… Straße zu beschränken und den östlichen Teil der S… Straße hiervon auszunehmen. Bei der Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung habe die Beklagte im Verfahren 15 CS 12.130 zudem selbst in die maßgebliche nähere Umgebung auch die dem Baugrundstück gegenüberliegende Straßenseite mit einbezogen. Unabhängig davon sei entlang des westlichen Teils der S… Straße ohnehin keine faktische Baugrenze vorhanden. Im rückwärtigen Bereich der Anwesen entlang der S… Straße sei eine diffuse Bebauung ohne Regelungskonzept festzustellen, insbesondere was Nebengebäude und untergeordnete Bauteile anbelange. Die Bebauungstiefe auf diesen Grundstücken reiche von 14 m bis mehr als 17 m auf dem Grundstück FlNr. #61/7. Das klägerische Grundstück halte die von der Beklagten behauptete Baugrenze von 17 m ein. Es seien sogar noch 2 m Platz, weshalb das streitgegenständliche Bauvorhaben jedenfalls als untergeordneter Bauteil anzusehen sei. Insgesamt sei nicht von einer einheitlichen Baugrenze auszugehen, weshalb durch das klägerische Vorhaben weder das Einfügungsgebot verletzt werde noch bodenrechtliche Spannungen anzunehmen seien. Bodenrechtliche Spannungen würden auch deshalb nicht ausgelöst, weil das Vorhaben des Klägers keine Vorbildwirkung entfalte, was sich allein schon aus der bereits vorhandenen Bebauung auf den Grundstücken S… Straße #0 und #2 ergebe. Im Übrigen sei eine Verletzung nachbarlicher Belange durch eine etwaige Einsehbarkeit des Nachbargrundstücks nicht gegeben. Das Grundstück des Klägers, ebenso wie die Nachbargrundstücke, seien schon von der Bebauung auf Grundstück FlNr. #51/1 einsehbar. Insoweit könne deshalb das Vorhaben des Klägers keine Beeinträchtigung für die Nachbargrundstücke darstellen, zumal es so ausgeführt werde, dass eine Einsicht nicht möglich sei.
Der Kläger beantragt, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung laut Bauantrag vom 26.06.2012, Az.: ##77/2012, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht eingehalten worden sei. Der Rechtsstreit sei erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses vom 22.7.2013 mit Eingang der Akten beim VG Regensburg am 7.8.2013 anhängig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist bereits abgelaufen gewesen. Die Regelung, dass bei einer Verweisung die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen blieben, könne – dem Urteil des VG Augsburgs vom 21.4.1994, Az. Au 7 K 94.30143 entsprechend – auf schuldhaft bei einem unzuständigen Gericht erhobene Klagen keine Anwendung finden. Die Klage sei seitens des anwaltlich vertretenen Klägers beim unzuständigen VG München erhoben, da in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids explizit das VG Regensburg als zuständiges Gericht bezeichnet worden sei. Die Klage sei auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Insofern werde zunächst auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Ergänzend sei zum Vorbringen in der Klagebegründung auszuführen, dass die dortigen Ausführungen fehl gingen. Weder sei die von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fehlerhaft, noch treffe es zu, dass keine faktische Baugrenze vorliege. Das Vorhandensein einer faktischen Baugrenze ergebe sich u. a. aus dem Lageplan vom 21.6.2012, der sich bei den Bauakten befinde. Das Vorhaben des Klägers solle außerhalb dieser faktischen Baugrenze errichtet werden. Zudem würde eine Verwirklichung des Vorhabens die vorgegebene Situation in Bewegung bringen und damit Unruhe stiften. Eine negative Vorbildwirkung wäre mithin vorhanden. Soweit der Kläger eine Verletzung nachbarlicher Belange in Abrede stelle, verkenne er, dass die Einsehbarkeit nicht ausgehend von einer bestehenden Bebauung zu beurteilen sei, sondern es sei zu prüfen, ob durch das Vorhaben neue und unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in Wohn- und Gartenbereiche des angrenzenden Nachbargrundstücks geschaffen würden. Dies sei hier zweifelsfrei der Fall.
Das Gericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 28.4.2014 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 28.5.2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen.
Zu den Ergebnissen des Augenscheins teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 2.6.2014 mit, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen seien auf dem Grundstück S… Str. #1 lediglich Garagen genehmigt worden, auf dem Grundstück S… Str. #7 eine Garage mit Abstellraum, Vordach und Freisitz und auf dem Grundstück G… #10/#10a zwei Garagen und ein Abstellraum. Für das Grundstück G… #10/#10a gehe ferner aus den Bauvorlagen eine Waschküche und ein Abstellraum als Bestand hervor. Insgesamt seien in den rückwärtigen Grundstücksbereichen keine Hauptnutzungen genehmigt worden.
Der Kläger wies unter Vorlage weiterer Lichtbilder darauf hin, dass in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke beidseits der S… Straße vielfältige Hauptnutzungen anzutreffen seien. Die Nebengebäude seien auch teilweise mit den Hauptgebäuden verbunden worden. Die ursprünglich vorgesehenen Abstände zwischen Haupt- und Nebengebäuden seien nicht mehr eingehalten. Die Annahme einer faktischen Baugrenze sei daher in der S… Straße angesichts der tatsächlichen baulichen Entwicklung ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Stadt … vom 21.6.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig, obwohl sie zunächst beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht München erhoben wurde und erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist aufgrund eines Verweisungsbeschlusses beim örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen ist. Beim örtlich unzuständigen Gericht ist die Klage innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit fristgerecht eingegangen. Dieses Gericht hat die Klage an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen, weshalb die Klage auch dort als fristgerecht erhoben anzusehen ist. Dass die Akten erst nach Ablauf der Klagefrist beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen sind, ist hierbei unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 14.4.2000 – 19 ZB 97.35786 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 74 Rn. 8).
2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 BayBO. Das Vorhaben widerspricht bauplanungsrechtlichen Vorschriften, da es sich nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt …, für den kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiert. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein Vorhaben fügt sich ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine städtebaulichen Spannungen hervorruft. Für das Einfügen in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es darauf an, ob das Gebäude oder ein Gebäudeteil seinen Standort auf dem Baugrundstück in einem Bereich haben soll, der nach dem durch die Standorte der Gebäude in der Umgebung vorgegebenen Rahmen bebaubar ist. Bei dieser Beurteilung kann auf die planungsrechtlichen Instrumente, mit denen die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann (Baugrenzen, Baulinien und Bebauungstiefe), zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774 – juris). Demnach kommen auch im unbeplanten Innenbereich als Maßgaben für die Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche unter anderem faktische Baugrenzen in Betracht. Wesentlich sind insoweit die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Baugrenzen, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen.
Die beantragte Balkonerweiterung mit Treppe fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sie eine aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmende faktische Baugrenze überschreitet.
Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich aber nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt als Bereich gegenseitiger Prägung zwar regelmäßig das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens der Umkreis der Umgebungsbebauung in der Regel aber enger zu ziehen. Die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, reicht im Allgemeinen weniger weit als die Wirkung der Art der baulichen Nutzung. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Dies kann dazu führen, dass nur wenige, unter Umständen sogar nur zwei Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, U. v. 7.3.20011 – 1 B 10.3042 – juris; BayVGH, U. v. 19.12.2006 – 1 ZB 05.1371 – juris).
Aufgrund der im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der vorliegenden Luftbilder, Lichtbilder und Lagepläne ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass hinsichtlich der Frage, wie tief sich die Bebauung in die Grundstücke erstrecken darf, nicht der gesamte Bereich des Gevierts, das von den Straßen „G…“, R… Straße, T… Straße und S… Straße umschlossen wird, als maßgebliche nähere Umgebung zu betrachten ist. Vielmehr ist dieses Geviert hinsichtlich der für das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Umgebung in mehrere gesondert zu beurteilende Bereiche aufzuteilen, da hier jeweils völlig unterschiedliche Bau- und Nutzungsstrukturen aufeinandertreffen. So unterscheidet sich die Bebauung entlang der S… Straße sowohl hinsichtlich des Zuschnitts der Baugrundstücke als auch hinsichtlich der Art und Dichte der Bebauung deutlich von der Bebauung entlang den Straßen „G…“, R… Straße, T… Straße und U… Straße. Als maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche sind daher nur die Grundstücke westlich der S… Straße anzusehen, nicht jedoch auch die Baugrundstücke entlang den Straßen „G…“, R… Straße, T… Straße und U… Straße. Die östlich der S… Straße vorhandene Bebauung ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht als maßgebliche nähere Umgebung zu betrachten. Die Bebauung auf beiden Straßenseiten ist hinsichtlich einer faktischen Baugrenze jeweils gesondert zu betrachten. Hinsichtlich der Frage, wie tief die Grundstücke bebaut werden dürfen, umfasst der Bereich der wechselseitigen Beeinflussung und Prägung nur die jeweils auf derselben Straßenseite befindlichen Grundstücke (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774 – juris). Für das Gericht sind aufgrund der im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Bebauung auf der Ostseite der S… Straße hinsichtlich der Frage der zulässigen Bebauungstiefe eine prägende Wirkung auch für die Grundstücke auf der Westseite der S… Straße entfalten soll und umgekehrt. Schließlich ist auch die südlich der T… Straße vorhandene Bebauung nicht mehr als maßgebliche nähere Umgebung zu betrachten. Insoweit kommt der T… Straße mit ihrer entlang der Straße ausgerichteten Bebauung, die sich auf ihrer Südseite bis zur S… Straße erstreckt, eine trennende Wirkung zu. Als maßgebliche nähere Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche ist daher vorliegend nur die Bebauung westlich der S… Straße im Bereich zwischen der Straße „G…“ und der T… Straße anzusehen.
In diesem Bereich weist die Bebauung insoweit eine einheitliche Struktur auf, als die genehmigten Wohngebäude maximal bis zu einer Tiefe von 17 m (gemessen vom Rand des Straßengrundstücks aus) in die Grundstücke hineinreichen. In den darüber hinausgehenden rückwärtigen Grundstücksbereichen wurden bislang keine Hauptnutzungen genehmigt. Im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins wurde zwar festgestellt, dass auf dem Grundstück FlNr. #61/4 im rückwärtigen Grundstücksbereich eine gewerbliche Nutzung (gewerblicher Lagerraum) stattfindet. Eine Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch ergeben, dass dort nur eine Garage mit Abstellraum baurechtlich genehmigt wurde. Eine gewerbliche Nutzung wurde nicht genehmigt. Soweit von Klägerseite vorgetragen wurde, dass seines Wissens auf weiteren näher bezeichneten Grundstücken im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Wohnnutzung stattfinde, bzw. soweit sich für eine solche Nutzung im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins Hinweise ergeben haben, erfolgte ebenfalls eine Überprüfung der Genehmigungssituation durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Überprüfung hat ergeben, dass durchweg nur Nebennutzungen in den rückwärtigen Grundstücksbereichen genehmigt wurden. Baugenehmigungen für Hauptnutzungen wurden für den Bereich jenseits einer Tiefe von 17 m ab der östlichen Grundstücksgrenze zu keinem Zeitpunkt erteilt. Die Beklagte hat insoweit auch erklärt, sie behalte sich eine bauaufsichtliche Überprüfung der nunmehr bekannt gewordenen ungenehmigten Nutzungen vor.
Insgesamt stellt sich die vorhandene Bebauung im hier maßgeblichen Bereich demnach dergestalt dar, dass die (baurechtlich genehmigten) Wohngebäude westlich der S… Straße nahezu entlang einer Linie angeordnet sind, die in einem Abstand von ca. 5 m parallel zur S… Straße verläuft. Die Tiefe der (genehmigten) Wohngebäude reicht bis ca. 17 m in die Grundstücke hinein. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen, jenseits dieser Grenze von 17 m, wurden bislang nur untergeordnete Nebengebäude genehmigt. Nach Auffassung des Gerichts besteht daher eine faktische Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 BauNVO) in einer Tiefe von 17 m ab der östlichen Grundstücksgrenze. Der Umstand, dass derzeit auch jenseits dieser Grenze vereinzelt Hauptnutzungen vorhanden sind, steht der Annahme einer faktischen Baugrenze nicht entgegen. Denn zum einen sind diese Nutzungen nicht genehmigt. Zum anderen hat die Beklagte erklärt, sie behalte sich hinsichtlich dieser ungenehmigten Nutzungen ein bauaufsichtliches Einschreiten vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass für diese Nutzungen eine baurechtliche Genehmigung erteilt werden wird. Diese ungenehmigten Nutzungen sind daher nicht für die Bebauungssituation westlich der S… Straße prägend. Soweit der Kläger darauf verweist, dass in den rückwärtigen Grundstücksbereichen bereits zahlreiche Nebengebäude vorhanden seien, die zudem teilweise mit den Hauptgebäuden verbunden seien, so dass eine Grenze zwischen bebauten und unbebauten Grundstücksteilen nicht erkennbar sei, steht dies der Annahme einer faktischen Baugrenze ebenfalls nicht entgegen. Untergeordnete Nebenanlagen sind nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Das Vorhandensein solcher Nebenanlagen jenseits der Grenze von 17 m hindert daher die Annahme einer faktischen Baugrenze nicht. Dabei ist auch unerheblich, ob die Nebengebäude freistehend sind oder an das Hauptgebäude angrenzen.
Das Vorhaben des Klägers überschreitet diese in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene faktische Baugrenze deutlich. So soll bereits der Balkon bis in eine Grundstückstiefe von ca. 20 m von der östlichen Grundstücksgrenze reichen. Hieran soll sich noch die Treppenkonstruktion anschließen, die bis in eine Grundstückstiefe von ca. 24 m reicht. Die faktische Baugrenze von 17 m wird damit deutlich überschritten.
Bei dem Balkon mit Treppe handelt es sich auch nicht um einen Gebäudeteil, der nur geringfügig vortritt und damit auch außerhalb der faktischen Baugrenze zugelassen werden könnte, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Zwar handelt es sich bei dem Balkon mit Treppe um einen Gebäudeteil. Dieser Gebäudeteil tritt aber nicht nur geringfügig vor die faktische Baugrenze. Als geringfügig ist in der Regel ein Hervortreten bis zu 1,50 m zu bewerten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.9.2013, § 23 BauNVO Rn. 41). Zu berücksichtigen ist dabei aber auch die Größe des vortretenden Gebäudeteils im Verhältnis zur Größe des Gebäudes. Im Einzelfall kann daher auch ein umfangreicheres Vortreten noch geringfügig sein. Vorliegend soll bereits der ca. 3,40 m breite Balkon die faktische Baugrenze von 17 m um ca. 3,30 m überschreiten. Die Treppe soll noch um weitere 3,71 m in das Grundstück hineinreichen. Sie tritt damit ca. 7 m vor die faktische Baugrenze. Angesichts des Umstandes, dass das Wohnhaus nur eine Breite von 13 m aufweist, ist ein Vortreten in diesem Ausmaß nicht mehr als geringfügig anzusehen.
Das Vorhaben des Klägers überschreitet daher den in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandenen Rahmen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche.
Zwar kann sich ein Vorhaben, das den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, dennoch in die Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BayVGH, U. v. 15.4.1997 – 2 B 95.1294 – juris). Das Bauvorhaben des Klägers schafft aber solche Spannungen, weil ihm eine Vorbildwirkung für weitere Bauwünsche auf den noch unbebauten, das Ortsbild prägenden Gartenflächen zukäme. Das Ortsbild in der Umgebung des Baugrundstücks ist durch Hauptgebäude an der Straße und rückwärtige Gärten geprägt. Erstmalig würden die rückwärtigen Gartenflächen in beachtlichem Maße mit einem Teil eines Hauptgebäudes überbaut. Mit der Ausführung der Balkonerweiterung und einer Treppe in den Garten würde eine bisher bestehende Ruhelage beeinträchtigt. Der Bereich hinter der faktischen Baugrenze ist bislang von einer Wohnbebauung freigehalten. Diese rückwärtigen Gartenflächen gehören zu den charakteristischen Elementen der Wohnbebauung in der S… Straße. Von dem Vorhaben würde eine Vorbildwirkung für eine Bebauung der Gartenbereiche der Grundstücke in der näheren Umgebung ausgehen, wodurch die Gartenflächen weiter beeinträchtigt würden. Es liegt nahe, dass die Verwirklichung des Vorhabens auf weiteren Grundstücken in der S… Straße eine vergleichbare Bebauung nach sich ziehen würde. Die bisher von Hauptnutzungen freigehaltenen rückwärtigen Grundstücksflächen der umliegenden Grundstücke sind aufgrund ihrer Größe ohne weiteres in ähnlicher Weise mit einer hineinragenden Hauptnutzung bebaubar. Die Zulassung des Vorhabens des Klägers würde daher eine erhebliche Veränderung, nämlich eine für das Gebiet untypische Baudichte zur Folge haben und daher zu städtebaulichen Spannungen führen. Von Hauptgebäuden freie rückwärtige Gärten sind ein das Ortsbild mitbestimmendes städtebauliches Element. Das Vorhaben des Klägers würde den ersten Ansatzpunkt für eine Beeinträchtigung der durch dieses Element geprägten Wohnbebauung entlang der Westseite der S… Straße bilden. Es ruft deshalb städtebauliche Spannungen hervor, die ein Einfügen in die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausschließen.
Da das Vorhaben eine Änderung des durch Wohnbebauung entlang der Straße und von Hauptnutzungen freigehaltenen rückwärtigen Gartenbereichen geprägten Charakters des Baugebiets sowie eine für das Baugebiet untypische Verdichtung der Bebauung zur Folge hätte, erweist es sich auch als städtebaulich nicht vertretbar. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB für eine Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall sind damit ebenfalls nicht gegeben.
Der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Klägers steht damit bereits entgegen, dass es sich nicht hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, so dass es auf die Frage, ob es sich auch als rücksichtslos gegenüber den nördlichen Nachbarn erweist, weil es zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume und Gartenflächen des Nachbargrundstücks schafft, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.