1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.06.2023, Az. 1 O 190/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.453,59 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines im Rahmen eines Bauvertrages als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrags.
Die Parteien schlossen am 26. Juli 2017 einen Bauvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses „Stadtvilla („Ort 01″)“ durch die Beklagte zu einem Preis von
„Nettosumme in EUR 213.930,89
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer auf 213.930,89 EUR 40,848,87
Endsumme in EUR 254.577,78“
(Anlage K 1 Bl. 50 Anlagenband Kl.).
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages sehen unter Ziffer 7.2 zur Umsatzsteuer vor:
„Bei Veränderungen der Mehrwertsteuer werden noch offene Ratenzahlungen ab dem Stichtag zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich des neuen Mehrwertsteuersatzes berechnet und bezahlt.“ (Bl. 37 OLG)
Mit notariellem Vertrag vom 12. September 2017 erwarb der Kläger sodann zum Kaufpreis in Höhe von 68.420 Euro von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, Herrn („Name 01“), das streitgegenständliche Grundstück in („Ort 01“) (Anlage K2, Bl. 52 Anlagenband Kl.).
Herr („Name 01“) veräußerte in unmittelbarer Nähe weitere 27 Grundstücke an Käufer, die jeweils auf dem Grundstück ein Haus durch die Beklagte errichten ließen.
Das Finanzamt („Ort 02“) setzte mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 die auf den Grundstückserwerb des Klägers anfallende Grunderwerbssteuer auf 4.851 Euro fest (K 3, Bl. 68 Anlagenband Kl.). Als Bemessungsgrundlage zog das Finanzamt dabei den Kaufpreis in Höhe von 68.420 Euro sowie Erschließungskosten in Höhe von 6.220 Euro, mithin insgesamt 74.640 Euro, heran.
Das beauftragte Einfamilienhaus wurde daraufhin auf dem erworbenen Grundstück durch die Beklagte errichtet und mit Schlussrechnung vom 30. August 2018 in Rechnung gestellt. Der Kläger leistete Zahlungen über 270.754,05 Euro brutto und insgesamt einen als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrag von 37.453,59 Euro (K4, Bl. 94 Anlagenband Kl.).
Mit Bescheid vom 9. November 2020 änderte das Finanzamt („Ort 02“) (K 5, Bl. 95 Anlagenband Kl.) den Bescheid vom 6. Dezember 2017 über die Grunderwerbssteuer ab. Unter Bewertung des Grundstückskaufvertrages vom 12. September 2017 und des Bauvertrages vom 26. Juli 2017 als ein „einheitliches Vertragswerk“ im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes (GrEStG) wurde die bisherige Bemessungsgrundlage von 74.640 Euro um den Werklohn von 254.577 Euro erweitert und nunmehr auf insgesamt 329.217 Euro festgesetzt. Dadurch erhöhte sich die Grunderwerbssteuer auf insgesamt 21.399 Euro.
Der Kläger legte am 11. November 2020 Einspruch gegen die Änderung des Grunderwerbssteuerbescheids vom 9. November 2020 ein. Mit Bescheid vom 31. März 2023 wies das Finanzamt („Ort 02“) den Einspruch unter Verweis auf die personelle Verflechtung der Beklagten und Herrn („Name 01“) als Veräußerer des Grundstücks als unbegründet zurück (K 11, Bl. 111 Anlagenband Kl.).
Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach erfolglos zur Rückzahlung des als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrages von insgesamt 37.453,59 Euro auf.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Rückzahlung des als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrages zu, da diese nicht angefallen sei. Die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die grunderwerbssteuerliche Bemessungsgrundlage sei rechtmäßig und höchstrichterlich bestätigt. Damit sei der zwischen den Parteien geschlossene Bauvertrag kein umsatzsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 4 Nr. 9a UStG. Die Umsatzsteuer sei bei der Beklagten nicht angefallen und somit zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, da der Vertrag dahingehend auszulegen sei, dass der Kläger diese nur schulde, sofern sie auch anfalle. Im Ergebnis stehe ihm daher ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.453,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. September 2022 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, aus der vertraglichen Regelung ergebe sich eindeutig, dass der als Umsatzsteuer ausgewiesene Betrag unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung geschuldet sei. Daher seien die als Umsatzsteuer ausgewiesenen Beträge unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtslage durch den Kläger zu zahlen.
Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Die am 27. Dezember 2022 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 23. Januar 2023 zugestellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrags in Höhe von 37.453,59 Euro gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Die Parteien hätten eine Nettopreisvereinbarung geschlossen. Damit schulde der Leistungsempfänger dem Leistenden nur die Zahlung der Mehrwertsteuer, die aufgrund der Ausführung des Umsatzes geschuldet werde. Grundsätzlich solle ein vereinbarter Preis auch die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer abgelten. Ein Nettopreis müsse daher eindeutig vereinbart werden. Das sei vorliegend der Fall. Aus der vertraglichen Vereinbarung sei eindeutig zu erkennen, dass in dem vereinbarten Festpreis ein exakt abgrenzbarer Umsatzsteueranteil von 19% enthalten ist. Für eine Nettopreisvereinbarung spreche schließlich entscheidend, dass sich die Veränderung der Umsatzsteuer gemäß Ziff. 7.2 der AGB auf den Pauschalpreis auswirken sollte.
Die Umsatzsteuer sei auch nicht angefallen. Gemäß. § 4 Nr. 9a UStG seien Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei. Danach unterfielen Bauleistungen dann nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie bereits im Rahmen der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen seien, die Bauleistungen in Bezug auf ein erworbenes Grundstück unselbstständig seien und von derselben Person erbracht wurden. Auch mehrere Vereinbarungen, also getrennt beurkundeter Grundstückskaufvertrag und getrennt unterschriebener Bauvertrag, seien als ein Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG zu behandeln, wenn sie sich auf einen einheitlichen Leistungsgegenstand erstreckten. Wirkten auf Seiten des Veräußerers mehrere Personen mit und stimmen diese ihr Verhalten erkennbar aufeinander ab, könne ebenfalls ein einheitlicher Leistungsgegenstand vorliegen.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Verkäufer des streitgegenständlichen Grundstücks, Herr („Name 01“), sei neben Herrn („Name 02“) nicht nur Geschäftsführer der Beklagten, sondern auch deren Alleingesellschafter und habe im notariellen Kaufvertrag über das Grundstück die Geschäftsadresse der Beklagten angegeben. Schließlich spreche auch die zeitliche Nähe der Angebote und Vertragsabschlüsse für einen einheitlichen Leistungsgegenstand.
Zwischen der Beklagten und Herrn („Name 01“) habe eine Organschaft i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorgelegen. Vorliegend habe Herr („Name 01“) Bauland von nicht unerheblicher Größe erworben, dieses parzelliert und als 28 einzelne Grundstücke an verschiedene Bauherren verkauft. Dies sei als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren.
Darüber hinaus sei erforderlich, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfüge, wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten sei und organisatorisch eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern könne. Auch diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte sei finanziell in das Unternehmen des Grundstücksverkäufers und Alleingesellschafters der Beklagten, Herr („Name 01“) eingegliedert gewesen. Die organisatorische Eingliederung folge daraus, dass Herr („Name 01“) zugleich Geschäftsführer der Beklagten sei. Die wirtschaftliche Verflechtung liege ebenfalls vor.
Die Beklagte sei nicht entreichert. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Bereicherungsschuldner gegenüber dem Herausgabeverlangen des Gläubigers bzw. gegenüber dessen Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB darauf berufen, in seinem Vermögen seien bereicherungsmindernde Nachteile entstanden, die im Ergebnis zu Lasten des Gläubigers gehen müssten.
Dabei reiche ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich aus, um Entreicherung zu verneinen. Allerdings könne ein solcher Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Finanzamt („Ort 02“) erst mit der Erfüllung der klägerischen Ansprüche durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund bestehe der Rückzahlungsanspruch der Beklagten noch.
Ein Verstoß gegen § 242 BGB liege nicht vor. Es sei unbillig, dem Leistungsempfänger durch Kürzung seines Anspruches gewissermaßen auf Umwegen die Umsatzsteuer aufzuerlegen, welche der Leistende auf die Rechnungen seiner Subunternehmer zu entrichten hatte, obwohl deren Leistung ja bereits den Wert der Bauleistung und damit auch die vom Leistungsempfänger zu entrichtende Grunderwerbssteuer erhöht habe.
Zudem sei der Anspruch nicht verjährt. Schon vor dem Hintergrund der Verzahnung von Umsatz- und Grunderwerbssteuer einerseits, Zivil- und Finanzgerichtsbarkeit andererseits, divergierender Auffassungen der Senate des BFH zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung sei selbst einem rechtskundigem Dritten eine zuverlässige Einschätzung der Rechtslage nicht möglich gewesen. Eine Klageerhebung sei dem Kläger deshalb frühestens ab dem Erlass des Bescheids über die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer am 9. November 2020 möglich gewesen.
Gegen die Klagestattgabe wendet sich die Berufung der Beklagten. Es handele sich um eine Bruttopreisvereinbarung, weil die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet sei, dem Kläger den Gesamtpreis anzugeben, mithin gemäß § 2 Nr. 3 PAngV den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen sei. Auch habe der Kläger die Bruttopreisabrede durch Zahlung auch des Umsatzsteueranteils gebilligt. Soweit das Landgericht Ziff. 7.2 der AGB „Veränderung MwSt.-Satz und Ratenzahlungen“ entscheidend heranziehe, übersehe es, dass diese Regelung ausschließlich ex nunc wirke.
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 lit. a UStG seien von der klägerischen Seite nicht hinreichend dargelegt. Eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit dem Geschäftsführer der Beklagten liege nicht vor und sei insbesondere nicht vorgetragen. Das Landgericht ergehe sich in bloßen Mutmaßungen.
Ferner liege zu der Frage der Umsatzsteuerpflicht noch keine Entscheidung der beteiligten Finanzämter („Ort 02“) und („Ort 03“) vor. Das Finanzamt („Ort 02“) habe lediglich über die Grunderwerbssteuer entschieden.
Schließlich liege Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB vor. Denn die Beklagte würde selbst bei einer Korrektur der Umsatzsteuer die Möglichkeit verlieren, Vorsteuern aus dem Bauvorhaben geltend zu machen.
Zudem habe das Landgericht die Rechtsprechung zur faktischen Umsatzsteuerpflicht übersehen. Denn angesichts der klaren und eindeutigen Rechtslage sei der Kläger verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen, weil die Finanzbehörden und die beteiligten Verkehrskreise ebenfalls davon ausgingen.
Schließlich liege Verjährung vor. Bei Bereicherungsansprüchen beginne die Verjährungsfrist mit jeder Zahlung auf Abschlagsrechnungen. Da alle Zahlungen 2017 und 2018 erfolgt seien, liege insgesamt Verjährung angesichts der erst im Jahr 2022 bei Gericht eingegangenen Klage vor. Ein Hinausschieben wegen unsicherer Rechtslage komme dagegen nicht in Betracht. Die vorliegend maßgeblichen Grundsätze seien allesamt geklärt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. Januar 2023, Az. 1 O 190/22 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Schon eine einfache Vertragsauslegung ergebe, dass es sich um eine Nettopreisvereinbarung handele. Das vorliegende Geschäft sei gemäß § 4 Nr. 9 a UStG offensichtlich von der Umsatzsteuer befreit, weil es grunderwerbssteuerpflichtig sei.
Verjährung könnte überhaupt erst ab Kenntnis des geänderten Steuerbescheids über die Grunderwerbssteuer vom 9. November 2020 begonnen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsrechtszug wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mit Anlagen ergänzend verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Leistungsempfänger kann grundsätzlich nur im Zivilrechtsweg gegen den leistenden Unternehmer seinen Anspruch auf Rückzahlung der mit dem Rechnungsbetrag zu viel bezahlten Umsatzsteuer geltend machen (Bunjes/Korn, 23. Aufl. 2024, UStG § 14c Rn. 53), zumal die Überprüfung des Rechtswegs durch das Berufungsgericht gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht erfolgt.
1. Der Anspruch folgt aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Zwar kann die Zahlung irrtümlich ohne Abzug der Bauabzugssteuer berechneten Werklohns einen vorrangigen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Überzahlungen begründen, der sich als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt (vgl. zur Bauabzugssteuer BGH, Urteil vom 26. September 2013 – VII ZR 2/13 -, Rn. 22; OLG Celle, Urteil vom 18. Januar 2023 – 14 U 51/22 -). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil die Rückzahlung eines materiell rechtlich nicht angefallenen Umsatzsteueranteils im Raum steht, für die eine vertragliche Nebenpflicht nicht besteht, so dass der Anspruch aus Bereicherungsrecht folgt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 – VIII ZR 44/19 -, Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 66/18 -, Rn. 17).
2. Die Beklagte hat durch die unstreitigen Werklohnzahlungen des Klägers etwas erlangt. Der Beklagten stand gegen die Klägerin aber kein Anspruch auf Zahlung des dort ausgewiesenen Umsatzsteueranteils von 37.453,59 Euro zu, so dass die Zahlung in Höhe des Umsatzsteueranteils ohne rechtlichen Grund erfolgt ist. Zwar würde ein solcher Anspruch der Beklagten auf Zahlung auch des Umsatzsteueranteils dann bestehen, wenn die gegenständliche Vereinbarung über einen Bauvertrag nach §§ 650 a, 631 BGB als sogenannte Bruttopreisvereinbarung anzusehen wäre. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18, Rn. 25, siehe auch VIII ZR 66/18, Rn. 23, VIII ZR 115/18, Rn. 24, und VIII ZR 189/18, Rn. 24; sowie BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 – VIII ZR 44/19 -, Rn. 18). Dabei ist regelmäßig – auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287) – vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 189/18 -, Rn. 39; BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 – V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 1 mwN; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 – V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 – I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1). Eine Nettoabrede führt dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind.
a) Die Parteien haben einen derartigen Nettopreis vereinbart. Das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung steht diesem Ergebnis nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2002 – I ZR 318/99 -, Rn. 11).
Der Bauvertrag enthält schon im Leistungsverzeichnis mehrfach Formulierungen, die auf die Vereinbarung eines Nettopreises hindeuten, indem sie Einzelpreise „zzgl. Mwst.“ vorsehen (LV-Pos. 18.01, 22.03, 23.03 und 25.02). Zwar sehen die Schlussbemerkungen des Vertrags vor:
„für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, so hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer einen Betrag in Höhe von 4.000 Inkl. 19% Mwst. zu zahlen“
Ungeachtet der Frage, welche Schlüsse aus dieser den Rückritt regelnden Bestimmung für den Vertrag im Übrigen gezogen werden können, spricht auch diese Formulierung für eine Nettopreisvereinbarung. Denn mit der Angabe eines exakt abgrenzbaren Umsatzsteueranteils deutet sie eher darauf hin, dass dieser nur zu begleichen ist, wenn er anfällt (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. April 2020 – 22 U 24/19 -; OLG Köln, Beschluss vom 3. November 2011 – I-19 U 104/11 -).
Verstärkt wird diese auf eine Nettopreisvereinbarung hindeutende Vertragsgestaltung durch die Gestaltung des Gesamtpreises des Bauvertrags. Im Vertrag haben die Parteien den zu entrichtenden Preis ebenfalls zuzüglich Umsatzsteuer wie folgt vereinbart:
„Nettosumme in EUR 213.930,89
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer auf 213.930,89 EUR 40,848,87
Endsumme in EUR 254.577,78“
(Anlage K 1 Bl. 50 Anlagenband Kl.)
Danach spricht nicht nur der Wortlaut, der das Hinzutreten der Umsatzsteuer zu einem Nettopreis ausdrücklich bestimmt hat, sondern auch der Sinn und Zweck für eine Nettopreisabrede, wonach der Kläger nur den materiell zutreffenden Umsatzsteuerbetrag schulden soll. Der Kläger hatte nach dem Vertrag zwar auch die Umsatzsteuer zu zahlen. Diese sollte angesichts der Formulierung „zuzüglich“ aber zu dem eigentlichen, im Vertrag auch gesondert aufgeführten, Werklohn von 213.930,69 Euro hinzutreten und damit eine Nettovereinbarung darstellen (Vereinbarung eines Nettopreises „zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer“ BGH, Urteil vom 2. November 2001 – V ZR 224/00 -). Diese Preisgestaltung beruht ersichtlich auf der Vorstellung der Parteien, das Geschäft sei umsatzsteuerpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 209/03 -, Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 – XI ZR 280/89 -). Daher entfällt in einem solchen Fall ohne Weiteres die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer, wenn diese nicht anfällt. Denn andernfalls wäre die Ausweisung der Umsatzsteuer im Vertrag überflüssig gewesen (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 22. Mai 2018 – 8 U 130/17 -, Rn. 20).
Entscheidend für die Annahme einer Nettopreisvereinbarung sind zudem die zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass 7.2 der AGB des Bauvertrags folgende Regelung enthält:
„Bei Veränderungen der Mehrwertsteuer werden noch offene Ratenzahlungen ab dem Stichtag zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich des neuen Mehrwertsteuersatzes berechnet und bezahlt.“ (Bl. 37 OLG)
Für eine Nettopreisvereinbarung spricht dabei, dass sich die Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Preis auswirken sollte. Der Beklagten, die den Vertrag der Klägerin als Allgemeine Geschäftsbedingung stellte, ging es gerade darum, dem Risiko einer Umsatzsteuererhöhung zu entgehen. Insofern weist Ziffer 7.2 des Bauvertrages darauf hin, dass sich bei Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer auch noch offene Ratenzahlungen um den Prozentsatz der Steuererhöhung erhöhen. Bei dieser Sachlage ist der Umsatzsteueraufwand als selbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts zu qualifizieren, mithin liegt eine Nettopreisvereinbarung vor (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. April 2020 – 22 U 24/19 -; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 2022 – I-21 U 2/21 -).
Soweit die Beklagte darauf hinweist, Ziffer 7.2 der AGB finde nur bei zukünftigen, nicht aber bei nachträglichen Änderungen der Umsatzsteuer Anwendung, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Zwar könnte auch der Umkehrschluss zu ziehen sein, dass alle Änderungen bei der Umsatzsteuer außer der in Ziffer 7.2 vorgesehenen Änderung des Mehrwertsteuersatzes für offene Ratenzahlungen nach dem Bruttopreisprinzip zu behandeln sind. Das liegt aber angesichts der im Vertrag enthaltenen Formulierungen, etwa „Nettosumme in EUR 213.930,69 zuzüglich 19% Umsatzsteuer“ fern, die auch sonst auf einen Nettopreis hindeuten. Daher spricht Ziffer 7.2 der AGB systematisch und nach Sinn und Zweck insgesamt für einen Nettopreis, da diese Regelung bestimmt, dass sich Änderungen der Mehrwertsteuer auf die Zahlungspflichten auswirken sollen.
Daher ist die Vereinbarung zur Zahlung eines Entgelts so wie vorliegend „zuzüglich“ der gesetzlichen Umsatzsteuer nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer nicht gezahlt werden muss, wenn die Umsatzsteuer irrtümlich angesetzt worden ist und das Geschäft in Wirklichkeit nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 209/03 -, BGH, Urteil vom 19. Juni 1990 – XI ZR 280/89 -; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 – 7 U 125/09 -).
Soweit in der Schlussrechnung auf S. 1 der Nettobetrag für die Errichtung des Hauses angeführt ist und der Kurztext lautet “ Bauvertragssumme brutto Euro 234.577,76″ (K4 Bl. 71 Anlagenband) folgt daraus schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil vom Vertrag abweichende Angaben in der Schlussrechnung ohne vorliegend nicht vorhandene weitere Indizien keinen Rückschluss darauf zulassen, was bei Vertragsschluss gewollt war. Hinzukommt, dass der Endbetrag der Schlussrechnung wieder mit der schon im Vertrag enthaltenen Formulierung „zuzüglich 19 % Umsatzsteuer“ bestimmt ist.
Auch aus der Preisangabenverordnung (PAngV) folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Parteien einen Bruttopreis vereinbart haben. Zwar verpflichtet § 3 Abs. 1 PAngV den Unternehmer, den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis wird von § 2 Nr. 2 PAngV als Preis einschließlich Umsatzsteuer bestimmt. Dabei kann offenbleiben, welche Vertragsgestaltungen die PAngV zulässt und welche nicht. Denn ein Verstoß gegen die PAngV lässt die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung unberührt -, kann aber insbesondere wettbewerbliche Konsequenzen haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1974 – VIII ZR 198/72 -). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass aus einem unterstellten Verstoß gegen die PAngV Gesichtspunkte für die vorliegend maßgebliche Vertragsauslegung abgeleitet werden könnten.
Soweit die Beklagte meint, die Umsatzsteuerpflicht sei gemäß § 151 BGB durch Zahlung des vollen Rechnungsbetrags von der Klägerin an die Beklagte für den Bau des Hauses gebilligt worden, so liegen hierfür über die Zahlung hinaus keine Umstände für die von § 151 BGB vorausgesetzte Verkehrssitte oder einen Verzicht vor. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18 -, BGHZ 221, 145-181) betrifft Preisvereinbarungen zwischen Krankenhaus, Apotheke und Patienten unter Berücksichtigung einer Erstattung durch private Krankenversicherer und die Frage einer Übertragbarkeit zu dieser Frage wird von der Beklagten weder inhaltlich begründet noch ist eine solche ersichtlich, zumal für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache VIII 7/18 die Frage einer Preisvereinbarung nach Leistungserbringung maßgeblich war. Damit lässt sich dieser Entscheidung jedenfalls kein Anhaltspunkt für die gemäß § 151 BGB maßgebliche Voraussetzungen bei einem Vertrag über den Bau eines Einfamilienhauses entnehmen.
b) Da die Parteien einen Nettopreis vereinbart haben, ist die Beklagte zur Rückzahlung des Umsatzsteueranteils verpflichtet. Denn die Umsatzsteuer war von den Beklagten nicht geschuldet, weil sie nicht angefallen ist.
aa) Grundsätzlich unterliegt ein Bauvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Bauunternehmer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Hiervon macht § 4 Nr. 9a UStG eine Ausnahme für die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Das ist vorliegend nicht schon deshalb der Fall, weil das Finanzamt („Ort 02“) bestandskräftig mit Bescheid vom 9. November 2020 entschieden hat, dass der Wert des Hausbaus bei der Bemessung der Grunderwerbssteuer zu berücksichtigen ist. Die steuerrechtliche Lage ist im Zivilprozess ohne Bindung zu prüfen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Dezember 2005 – 6 U 66/05 -; Rohde/Knobbe: Die Auslegung einer vertraglichen Nettopreisabrede, NJW 2012, 2156). Da die Beklagte nicht am Änderungsverfahren nach § 173 AO beteiligt war, kommt auch insoweit keine Bindung in Betracht.
bb) Die nach den vorstehenden Maßstäben erfolgte Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9a UStG erfüllt sind, auch wenn Bau- und Grunderwerbsvorgang in zwei unterschiedlichen Verträgen unter Beteiligung unterschiedlicher Personen erfolgt sind.
(1) Ein einheitlicher Grundstücksumsatz kann nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines Hauses übernimmt (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2009 – V R 50/07 -, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78). So können künftige Bauleistungen als nicht eigenständiger Teil eines einheitlichen Leistungsgegenstandes, bestehend aus Grundstückserwerb zuzüglich künftiger Bauleistungen, bewertet werden (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1999 – II R 17/99 -, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; BFH, Urteil vom 23. November 1994 – II R 53/94 -, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331); dies gilt auch, wenn die Leistungen aufgrund verschiedener Verträge geschuldet werden. Voraussetzung für diese einheitliche Bewertung ist „ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen“, der Erwerber muss bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück erhalten.
Nach den vorstehenden Maßstäben lag ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag vor. Ein solcher Zusammenhang besteht regelmäßig dann, wenn der Bauvertrag vor Abschluss des Kaufvertrags geschlossen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2009 – II B 157/08 -, Rn. 11; BFH, Urteil vom 2. März 2006 — II R 47/04, Rn. 12; BFH, Urteil vom 2. März 2006 – II R 39/04 -, Rn. 12; BFH, Urteil vom 27. Oktober 1999 – II R 17/99 -, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, Rn. 23, 24). Das ist vorliegend der Fall, weil der Bauvertrag etwa 6 Wochen vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags geschlossen worden ist.
(2) Der Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs mit Grundstückskauf und Bauvertrag steht nicht schon grundsätzlich entgegen, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Vielmehr kann es für die Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes ausreichen, wenn der Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen – mit oder ohne Kenntnis des Erwerbers – zusammenwirken (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Februar 2022 – II B 6/21 -, Rn. 13; BFH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – II B 90/19 -, Rn. 19; BFH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – II R 22/13 -, Rn. 12; BFH, Urteil vom 1. Oktober 2014 – II R 32/13 -, Rn. 11; BFH, Urteil vom 2. März 2006 – II R 47/04 -; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 13 U 34/19 -; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 1991 – 2 BvR 72/90 -, BStBl II 1992, 212). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH, Urteil vom 30. August 2017 – II R 48/15 -, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rn. 19; BFH, Urteil vom 8. März 2017 – II R 38/14 -, Rn. 39; BFH, Urteil vom 15. März 2000 – II R 34/98 -; BFH, Urteil vom 6. März 1991 – II R 133/87 -, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532). Entscheidend ist insoweit, dass der Grundstückskaufvertrag mit dem Bauvertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Soweit Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb teilweise als eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juli 1986 – 73/85 -; BFH, Urteil vom 7. Februar 1991 – V R 53/85 -, BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737), führt das zu keinem anderen Ergebnis, weil diese zumindest im Falle der vorliegend einschlägigen Organschaft dennoch zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst werden (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2024 – XI B 73/23 -, Rn. 7; siehe auch BFH, Urteil vom 30. August 2017 – II R 48/15 -, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rn. 19).
Diese Voraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Herr („Name 01“) und die Beklagte sind eng miteinander verbunden, da Herr („Name 01“) nicht nur einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten, sondern auch deren Alleingesellschafter ist. Diese enge Verbindung wird bestätigt durch die Gestaltung von Grundstückskauf- und Bauvertrag. Auf S. 2 des Grundstückskaufvertrags heißt es, dass das Grundstück Teil des Baufeldes („Adresse 01“) ist, für das ein Bebauungsplan maßgebend ist. Der Käufer verpflichtet sich danach, „die textlichen Festsetzungen und bauplanungsrechtlichen Festsetzungen bei seinem Bauvorhaben zu berücksichtigen“. Damit nimmt der Grundstückskaufvertrag auf das Bauvorhaben Bezug. Das steht auch im Einklang mit dem Bauvertrag, der mit „Bauvorhaben Stadtvilla („Ort 01″)“ überschrieben ist, also dem Ort, an dem sich das verkaufte Grundstück befindet (K1, Anlagen Kläger). Hinzu kommt, dass die Parteien des Grundstückskaufvertrags unter Ziffer XII. 3. den Kläger zur Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 342.900 Euro bevollmächtigt haben, einen Betrag, der ersichtlich den Werklohn für das Haus mit einschließt.
Darüber hinaus liegt es ohnehin nahe, dass ein enger Zusammenhang besteht, wenn der Geschäftsführer und Alleingesellschafter eines Bauunternehmens insgesamt 28 unbebaute Grundstücke aus seinem Eigentum veräußert und das Bauunternehmen auf diesen Grundstücken 28 Häuser errichtet. Damit steht auch im Einklang, dass Herr („Name 01“) im Grundstückskaufvertrag seine Geschäftsansässigkeit unter der Anschrift der Beklagten angegeben hat.
(3) Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 UStG für die Beklagte und deren Geschäftsführer, Herrn („Name 01“) erfüllt (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 3. Mai 2024 – XI B 73/23 -, Rn. 7). Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
Danach war die Beklagte in ein Unternehmen eines Geschäftsführers der Beklagten, Herrn („Name 01“), eingegliedert. Herr („Name 01“) ist Unternehmer (a), die Beklagte war auch finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dessen Unternehmen eingegliedert (b-e). Danach sind Herr („Name 01“) und die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 UStG gemeinsam mit der Folge zu betrachten, dass alle Handlungen der Organgesellschaft umsatzsteuerrechtlich dem Organträger zugerechnet werden (vgl. Bunjes/Korn, 23. Aufl. 2024, UStG § 2 Rn. 232). Das hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf die Bauleistungen der Organgesellschaft „Beklagte“ gemäß § 4 Nr. 9a UStG entfällt, weil der Organträger „Geschäftsführer“ Umsätze nach dem Grundsteuererwerbsgesetz erzielt hat.
(a) Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, Herr („Name 01“) ist Unternehmer. Zwar wird der Gesellschafter einer Personengesellschaft durch die bloße Innehabung einer Gesellschafterstellung nicht selbst zum Unternehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2000 – C-142/99 -). Die Unternehmereigenschaft des Organträgers muss sich aus dessen eigener wirtschaftlicher Tätigkeit durch Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ergeben (vgl. BFH, Urteil vom 20. August 2009 – V R 30/06 -, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, Rn. 37). Dass Herr („Name 01“) unternehmerisch gemäß § 2 Abs. 1 UStG tätig war, ergibt sich aber schon daraus, dass er im gegenständlichen Baugebiet umfangreich Grundstücke erworben und insgesamt 28 Grundstücke veräußert hat, auf denen dann von der Beklagten Häuser errichtet worden sind.
(b) Die Beklagte war auch finanziell in das Unternehmen von Herrn („Name 01“) eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung setzt den Besitz der Anteilsmehrheit voraus, die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderlich ist, um die wesentlichen Entscheidungen in der Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2023 – I R 50/20 -, BFHE 281, 325, BStBl II 2024, 131, Rn. 20; BFH, Urteil vom 22. November 2001 – V R 50/00 -, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – V B 46/10 -, Rn. 14; BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 – XI R 69/97 -). Das war ohne Weiteres der Fall, weil Herr („Name 01“) nicht nur einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten, sondern auch deren Alleingesellschafter ist (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – XI R 74/07 -, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, Rn. 17).
(c) Die Beklagte war auch wirtschaftlich in das Unternehmen von Herrn („Name 01“) eingegliedert. Die wirtschaftliche Eingliederung zeigt sich in der Verflechtung der Geschäftstätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft. Dabei genügt es, wenn zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung besteht (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – XI R 74/07 -, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256). Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein; sie müssen sich fördern und ergänzen (vgl. BFH, Urteil vom 3. April 2003 – V R 63/01 -, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Diese Voraussetzungen sind angesichts der offensichtlich aufeinander abgestimmten Grundstücksverkäufe durch Herrn („Name 01“) und Hauserrichtungen durch die Beklagte auf den insgesamt 28 Grundstücken erfüllt, zumal Herr („Name 01“) im Grundstückskaufvertrag die Adresse der Beklagten als seinen Geschäftssitz angegeben hat (Bl. 52, Anlagenband Kl.). Diese Eingliederung ging angesichts der Umsatzhöhe von 28 Grundstücksverkäufen und Errichtung von 28 Häusern auch weit über nur unerhebliche Beziehungen hinaus.
(d) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 53/10 -, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rn. 20; BFH, Urteil vom 5. Dezember 2007 – V R 26/06 -, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, Rn. 21) oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 5. Dezember 2007 – V R 26/06 -, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, Rn. 21; BFH, Urteil vom 13. März 1997 – V R 96/96-, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung spricht ebenfalls, das Herr („Name 01“) nicht nur Geschäftsführer sondern auch Alleingesellschafter der Beklagten ist.
(e) Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UStG in der Gesamtschau erfüllt. Denn die Annahme einer Organschaft erfordert nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt (vgl. BFH, Urteil vom 1. April 2004 – V R 24/03 -, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, Rn. 36; BFH, Urteil vom 16. August 2001 – V R 34/01 -, Rn. 23, BFH, Urteil vom 22. Juni 1967 – V R 89/66 -, BFHE 89, 402).
Das ist vorliegend der Fall. Die starke finanzielle und wirtschaftliche Eingliederung indiziert das Vorliegen einer Organschaft ohnehin schon und wird außerdem gewichtig verstärkt durch die tatsächlichen Geschehensabläufe. Denn der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, Herr („Name 01“), hat mit dem erfolgten persönlichen Ankauf von 28 Grundstücken und deren Verkauf zum Zwecke der Bebauung durch die Beklagte nicht nur gewichtige Transaktionskosten, sondern auch nicht unerhebliche wirtschaftliche Risiken auf sich genommen. Das stellt neben dem Umstand, dass er Alleingesellschafter der Beklagten ist, ein Indiz von ganz erheblichem Gewicht dafür das, dass er die Geschicke der unter seinem Nachnamen firmierenden Beklagten entscheidend steuern kann. Da der Bauvertrag vor dem Grundstücksverkauf abgeschlossen worden ist, war auch sichergestellt, dass der Bau von der Beklagten durchgeführt wird. Das sich die Beklagte mit dem Bauvertrag auch in der Lage gesehen hat, dem Kläger den Bau auf einem noch Herrn („Name 01“) gehörenden Grundstück anzubieten, zeigt die starke Eingliederung ebenfalls.
(f) Nach den vorstehenden Ausführungen liegen die Voraussetzungen der Organschaft vor. Die Beklagte beruft sich allerdings darauf, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränke. Daraus leitet die Beklagte ab, dass § 2 Abs. 2 UStG für das Außenverhältnis zum Kläger irrelevant sei. Ob das zutrifft, kann offenbleiben. Denn die Rechtsfolgen der Organschaft beschränken sich nicht auf Innenleistungen, sondern führen dazu, dass dem Organträger die Umsätze seiner Organgesellschaften zuzurechnen sind (für getrennten Grundstücks- und Bauvertrag herangezogen: BFH, Urteil vom 29. Oktober 2008 – XI R 74/07 -, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, Rn. 31 BFH, Beschluss vom 3. Mai 2024 – XI B 73/23 -, Rn. 8).
c) Soweit sich die Beklagte insbesondere darauf beruft, dass eine faktische Umsatzsteuerpflicht bestehe und sie deshalb den Klagebetrag nicht zurückzahlen müsse, trifft das nicht zu. Eine faktische Umsatzsteuerpflicht kann vorliegen, wenn die Finanzbehörden und sämtliche maßgeblichen Verkehrskreise von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 360/18 -, Rn. 51; BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 – unter anderem VIII ZR 7/18 -, BGHZ 221, 145-181, Rn. 53; BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 5/19 R -, BSGE 128, 65-78, Rn. 21; BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 1 KR 7/08 R -, Rn. 17). Das ist jedoch hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Finanzamt („Ort 02“) den Bauvertrag mit Bescheid vom 9. November 2020 zur Bemessung der Grunderwerbssteuer herangezogen hat. Soweit das Finanzamt („Ort 02“) dies mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 dagegen zunächst nicht getan hat, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass „sämtliche maßgeblichen Verkehrskreise“ dieser dann revidierten Auffassung des Finanzamtes („Ort 02“) waren – was im Übrigen angesichts der schon im Jahre 2017 entgegenstehenden Rechtsprechung des BFH auch fernliegt (vgl. etwa BFH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – II R 22/13 -, Rn. 12; BFH, Urteil vom 1. Oktober 2014 – II R 32/13 -, Rn. 11; BFH, Urteil vom 2. März 2006 – II R 47/04 -).
d) Die Beklagte meint ferner, dass sie die Umsatzsteuer gemäß § 14 c Abs. 1 S. 1 UStG schon deshalb schulde, weil diese in den Abrechnungen der Beklagten ausgewiesen sei. Ungeachtet der materiellen Berechtigung dieses Vorbringens ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil der Beklagten die Möglichkeit einer Rechnungskorrektur nach §§ 14 c Abs. 1 S. 2, 17 UStG offensteht. Deren etwaiges Versäumen kann jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen.
3. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Denn an die Stelle des vereinnahmten Geldbetrages ist ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Steuerfiskus getreten, um den die Beklagte weiterhin bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 – VIII ZR 253/11 -, Rn. 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2010 – 7 U 125/09 -). Eine fortbestehende Bereicherung ist nur dann nicht anzunehmen, wenn der Erstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus praktisch wertlos ist, was der Fall ist, wenn der Anspruch uneinbringlich oder seine Durchsetzung nach den Umständen zumindest äußerst schwierig ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 22. Mai 2018 – 8 U 130/17 -, Rn. 28).
Hierzu bringt die Beklagte vor, dass sie, selbst wenn sie ihre Umsatzsteuererklärungen noch berichtigen könnte, gemäß § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug dennoch nicht geltend machen könne. Auch hier kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Beklagten zutrifft und welche Folgen es hätte. Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann, wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrag, auf dem ein Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch eine nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem aus dem Vertrag ersichtlichen Parteiwillen zuwider laufen würde, der durch die Vereinbarung eines Nettobetrags dieses Risiko der Beklagten zugewiesen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – VIII ZR 247/18 -, Rn. 56; BGH; Urteile vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18, Rn. 87 ff., VIII ZR 66/18, Rn. 89 ff., VIII ZR 115/18, Rn. 85 f.; VIII ZR 189/18, Rn. 84 f.), zumal es die Beklagte war, die die hierfür maßgeblichen Regelungen des Vertragswerks vorbereitet hat.
4. Dem klägerischen Anspruch steht auch § 242 BGB nicht entgegen. Die Beklagte macht dabei insbesondere geltend, dass wegen eines nicht mehr möglichen Vorsteuerabzugs zumindest eine Kürzung eines dem Kläger zustehenden Anspruchs erfolgen müsse. Das steht im Grundsatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eben einen Rückzahlungsanspruch wegen nicht geschuldeter Umsatzsteuer um einen Vorsteuerabzug gekürzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 – VIII ZR 7/18 -, BGHZ 221, 145-181, Rn. 65). Allerdings lag dieser Entscheidung eine Bruttopreisvereinbarung zu Grunde, die der BGH ergänzend ausgelegt hat. Dagegen besteht ein derartiges Bedürfnis bei der vorliegenden Nettopreisvereinbarung nicht. Denn in einem etwaigen Verlust wegen des Vorsteuerabzugs realisiert sich im Wesentlichen das mit der Vertragsgestaltung gewählte Risiko.
5. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 214 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Bereicherungsansprüche verjähren ebenso wie vertragliche Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 -, Rn. 47; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16, VersR 2018, 404 Rn. 15). Daher entstehen Bereicherungsansprüche grundsätzlich unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Leistung, vorliegend spätestens mit Vorlage der durch Abschlagszahlungen bereits beglichenen Schlussrechnung vom 30. August 2018 (vgl. „mit Erteilung der Abrechnung“ BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 152/11 -, Rn. 29).
Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr regelmäßig Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den den Bereicherungsanspruch begründenden tatsächlichen Umständen, insbesondere der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 152/11 -, Rn. 32 BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 – XI ZR 309/09 -, Rn. 12; BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26). Allerdings ist auch anerkannt, dass in einem Fall, in dem ein Schadensersatzanspruch auf einem haftungsauslösenden Fehler durch eine falsche Rechtsanwendung des Schuldners beruht, die bloße Kenntnis dieser Rechtsanwendung nicht ausreicht. Der Geschädigte muss vielmehr wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – III ZR 88/21 -, Rn. 17 BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 10/20 -, Rn. 27; BGH, Urteil vom 7. März 2019 – III ZR 117/18 -, BGHZ 221, 253-266, Rn. 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 9 ff. und 15 ff.; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – IX ZR 10/20 -, Rn. 28). Im Einklang damit ist Rechtsunkenntnis des von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung betroffenen Bürgers verjährungsrechtlich auch dann unschädlich, wenn bei ihm durch eine objektiv unzutreffende Belehrung eines Amtsträgers eine Fehlvorstellung über dessen Pflichtenumfang hervorgerufen wurde und er keinen konkreten Anlass hatte, der Richtigkeit der erteilten Information zu misstrauen (vgl. zur Amtshaftung BGH, Urteil vom 7. März 2019 – III ZR 117/18 -, BGHZ 221, 253-266, Rn. 21). Zwar betreffen die vorgenannten Fälle Schadensersatzansprüche, allerdings rechtfertigt der vorliegende Sachverhalt die Anwendung dieser Maßstäbe auch auf Bereicherungsansprüche. So hat das OLG Frankfurt die Kenntnis des Bereicherungsgläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Fall verneint, in denen eine Abrechnung den Anforderungen des öffentlichen Preisrechts nicht entsprach und eine Einschaltung einer Preisprüfungsbehörde erforderte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2014 – 4 U 230/13 -).
Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die unrichtige Rechtsgestaltung im Bauvertrag entscheidend durch den unrichtigen Grunderwerbssteuerbescheid vom 6. Dezember 2017 durch das Finanzamt („Ort 02“) bestätigt worden ist, das den Umsatzsteueranteil aus dem Bauvertrag nicht mit zur Bemessung der Grunderwerbssteuer herangezogen hat. Denn auch in diesem Fall ist durch die Vertragsgestaltung der Beklagten und den Grunderwerbssteuerbescheid die Fehlvorstellung bei dem Kläger hervorgerufen worden, die Umsatzsteuer müsse auf den Werklohn entrichtet werden. Danach lag Kenntnis des Klägers nicht schon mit Vorlage der Schlussrechnung vom 30. August 2018 vor, die den Umsatzsteueranteil auswies. Zwar waren dem Kläger die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und Herrn („Name 01“) sowie der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt. Allerdings hat der Kläger erst durch Erhalt des Bescheids vom 9. November 2020 erfahren, dass auch die Baukosten der Grunderwerbssteuer zuzurechnen waren, obwohl genau das mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2017 nicht der Fall war. Dass dem Kläger die Fehlerhaftigkeit des Grunderwerbssteuerbescheids vom 6. Dezember 2017, der nur die Erwerbskosten angeführt hat, zuvor bekannt war oder bekannt gewesen sein musste, ist nicht erkennbar. Es ist auch kein Umstand vorgetragen oder ersichtlich, der dem Kläger ein Anlass gewesen sein könnte, die Richtigkeit insbesondere des Steuerbescheids vom 6. Dezember 2017 in Zweifel zu ziehen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis lag deshalb nicht vor; zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Kenntnis von der Verflechtung der Beklagten mit Herrn („Name 01“) hatte.
Damit hat die Verjährung jedenfalls nicht vor Ende des Jahres 2020 begonnen, dem Jahr in dem der Änderungsbescheid des Finanzamtes vom 9. November 2020 erlassen worden ist. Danach ist die demnächst gemäß § 167 ZPO erfolgte Zustellung am 23. Januar 2023 mit Rückwirkung auf die am 27. Dezember 2022 beim Landgericht eingegangene Klage in unverjährter Zeit erfolgt.
Da schon die erforderliche Kenntnis erst im Jahr 2020 eingetreten ist, kann der Senat auch offenlassen, ob die Klageerhebung nicht auch infolge Unzumutbarkeit in unverjährter Zeit erfolgt ist. Das kommt in Betracht wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 -, Rn. 7; BGH, Urteil vom 2. April 1998 – III ZR 309/96 -, BGHZ 138, 247-257, Rn. 12). Eine Klage ist danach regelmäßig zumutbar, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden sei (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – IV ZR 385/16 -, Rn. 18, Rn 17). Allerdings kann etwa eine Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten ab dem Zeitpunkt zumutbar sein, in sich eine gefestigte Auffassung der Oberlandesgerichte herausgebildet hat, wonach Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Abweichung von einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2019 – XI ZR 95/17 -, Rn. 33; so auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15 -, BGHZ 215, 172-200; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14 -; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14 -, BGHZ 208, 210-227, Rn. 34). Das kann darauf hindeuten, dass auch im vorliegenden Sachverhalt eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung bestand. Denn auch, wenn die Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag im Jahr 2017 geklärt waren, blieb die Entscheidung im konkreten Einzelfall noch von Unsicherheiten begleitet. Darauf kommt es aber – wie ausgeführt – im Ergebnis nicht an.
6. Der Höhe nach hat die Beklagte den als Umsatzsteuer ausgewiesenen Anteil von 37.453,59 Euro herauszugeben.
7. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (etwa BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – IV ZR 150/20 -, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VIII ZR 59/20 -, Rn. 9). Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil alleine die von der Vertragsgestaltung betroffenen Bauvorhaben der Beklagten bestimmbar sind und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich auch in anderen Fällen vergleichbare Fragen stellen können.
Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision dann geboten, wenn der zu entscheidende Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtlicher Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (stRspr, BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VIII ZR 59/20 -, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – VIII ZR 23/16 -, Rn. 5). Auch diese Voraussetzungen sind schon angesichts der Vielzahl der auch für die Beurteilung der Organschaft im vorliegenden Urteil angeführten Entscheidungen insbesondere des BFH nicht der Fall. Auch hat der II. Senat des BFH wiederholt entschieden, dass seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbssteuerrecht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH steht (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – II B 90/19 -, Rn. 19; BFH, Urteil vom 1. Oktober 2014 – II R 32/13 -, Rn. 15; BFH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – II R 22/13 -, Rn. 12).
Darüber hinaus kann auch eine Divergenz in Rechtsfragen die Zulassung der Revision erfordern (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 543 ZPO, Rn. 16). Auch hierfür ist nichts ersichtlich.
IV.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.