Leitsatz
Die Nutzung von Ballspielplätzen auch durch Begleitpersonen der Kinder ist – auch hinsichtlich etwaiger Aufsichtspflichten – eine mit Blick auf das Kindesalter notwendige Nebenfolge der Nutzung durch diese, ist dieser daher auch zuzurechnen und ändert infolgedessen nichts an der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Unterlassung von Lärmbelästigungen städtischer Einrichtungen auf sein Grundstück.
Der Kläger ist seit … Eigentümer des im unbeplanten Stadtgebiet liegenden Grundstücks Flst.-Nr. … ( … ) in dem … eingemeindeten Stadtteil … der Beklagten. Das Grundstück ist auf der östlichen Seite zur Peterstaler Straße mit einem vom Kläger bewohnten und zum Teil vermieteten Mehrfamilienwohnhaus bebaut. Im nordwestlichen Grundstücksteil befinden sich ein Kfz-Stellplatz und ein Tor mit Grundstückszufahrt. Auf der nördlichen und westlichen Seite des klägerischen und des südlich davon gelegenen Grundstücks grenzen die im gemeindlichen Eigentum befindlichen Grundstücke Flst.-Nrn. … (unmittelbar) und 50686 (daran anschließend), … an.
Die Grundstücke der Beklagten sind auf einer Fläche von 1.767 m² mit der sogenannten … bebaut. Das Landratsamt Heidelberg erteilte der Gemeinde … am 21.12.1971 eine Baugenehmigung für deren Neubau als Turnhalle und Mehrzweckraum; die Schlussabnahme erfolgte am 17.07.1974. Die Beklagte nahm aufgrund einer Baugenehmigung vom 26.04.2010 eine Erweiterung und einen Umbau an der Halle vor. Sie stellt die Räume als Mehrzweckhalle für kulturelle Veranstaltungen Dritten als Veranstaltern bereit. Im nördlichen Teil des Flst. Nr. … ist in einem Abstand von weniger als 2 m vom Grundstück und von etwa 10 m vom Wohnhaus des Klägers jedenfalls seit den 1970er Jahren ein etwa 550 m² großer Bolzplatz angelegt. Zwischen der … und dem Bolzplatz verläuft ein ca. 2 m breiter Weg, der die Straße … im Westen mit dem klägerischen Grundstück verbindet. Für den Kläger ist insoweit im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit mit einem Geh- und Fahrrecht eingetragen.
Die gemeindlichen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten …, vom 10.09.1976, öffentlich bekannt gemacht am 07.05.1977. Die Fläche der … ist als Fläche für Gemeinbedarf mit dem Zweck „Mehrzweckhalle“, der Bolzplatz und dessen angrenzende Flächen sind als öffentliche Grünflächen, unterteilt in den Bolzplatz, einen Kinderspielplatz und eine Parkanlage, ausgewiesen. Für die übrigen Flächen ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der Kläger erhob gegenüber der Beklagten zahlreiche Beschwerden, wonach er vom Bolzplatz ausgehenden Lärmbelästigungen ausgesetzt sei und dieser Mängel aufweise. Unter dem 26.07.2021 legte Herr … vom Ingenieurbüro … – Ingenieurbüro für Bauphysik, … ), der Beklagten auf deren Auftrag eine Prognose der durch den Betrieb des Bolzplatzes verursachten Geräuschimmissionen vor. Für das Fußballspiel wurde am Immissionsort IO 1 ( … ) ein Beurteilungspegel Lr von 67 dB(A), sonntags bis 9 Uhr von 64 dB(A) prognostiziert; dies gelte unabhängig davon, ob Kinder oder Jugendliche dort spielten. Die Beklagte tauschte im Jahr 2021 die Fußballtore an den schmalen Seiten des Bolzplatzes gegen kleinere sogenannte Soccertore aus und ließ die Benutzung des bislang für Jugendliche bis 18 Jahre freigegebenen Platzes durch ein neues Schild nur noch „Für Kinder bis 14 Jahren und deren Begleitpersonen“ zu und verwies auf die gemeindliche Spielplatzsatzung (Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze der Stadt … vom 09.12.1976, … Amtsanzeiger vom 30.12.1976), an die sie die Nutzungszeiten anpasste. Die auf den schmalen Seiten des Zauns in einer Höhe von knapp 3 m angebrachten Basketballkörbe blieben unverändert. Mit Schreiben vom 19.10.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Geräusche seien nach § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Es würden weiterhin Maßnahmen wie die regelmäßige Kontrolle der Gummipuffer am gedämmten Ballfangzaun vorgenommen. Die von ihr nach weiterem Schriftverkehr beauftragte Sicherheitstechnische Begutachtung unter anderem der Spieleinrichtungen der streitgegenständlichen Ballspielfläche nach dem Stand der Technik der TÜV Süd Product Service GmbH vom 30.08.2022 kam zum Ergebnis, es hätten sich keine Zweifel an der Standfestigkeit oder Stabilität der Anlagen ergeben. Nach weiterem E-Mail-Verkehr teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 16.11.2022 mit, es seien – auch über die sicherheitstechnischen Gesichtspunkte hinaus – alle Fragen intensiv geprüft worden und keine weiteren Handlungen erforderlich.
Der Kläger hat am 27.03.2023 Klage erhoben und am 26.06.2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. … ), wobei er den Eilantrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2023 zurückgenommen hat. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei dem Bolzplatz handle es sich nicht um einen Kinderspielplatz im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG. Der Platz werde häufig missbräuchlich von Hundebesitzern und von Erwachsenen und älteren Jugendlichen zum Fußball- und Basketballspielen genutzt. Aufgrund des Metallzauns, des Betonbodens und der unmittelbar am Metallzaun befestigten, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Basketballkörbe komme es regelmäßig, oft auch abends nach 20 Uhr, zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Lärmmessungen auf der Fensterbank seines Wohnzimmers hätten Werte von über 90 db(A) ergeben. Die 2021 vorgenommene Nutzungsänderung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Nutzungsberechtigung für Begleitpersonen sei nicht erforderlich. Der im Gegensatz zum früheren Schild wesentlich kleinere Hinweistext sei kaum lesbar. Mit der abendlichen Verlängerung der Öffnungszeiten werde eine missbräuchliche Nutzung gefördert. Die Beklagte habe geeignete Maßnahmen zu deren Verhinderung zu ergreifen. Nach dem Regelwerk DIN EN 15312:2010-12 sei bei den Basketball-Spielklassen D und E – und damit bei bloßen Ballwurf-Übungsanlagen – ein Freiraum hinter dem Zielbrett von 60 bis 120 cm einzuhalten und auf einen gegenüberliegenden Basketballkorb zu verzichten. Auch fehle ein schalldämpfender Belag. Während der zahlreichen kulturellen Veranstaltungen in der … komme es zu nächtlichen Lärmbelästigungen durch Musik und laute Gäste vor der Halle; er habe Werte von bis zu 70 dB(A) gemessen. Die Halle sei in ein Wohngebiet hineingebaut worden; ihr Abstand zu den am stärksten betroffenen Fenstern seines Wohngebäudes betrage weniger als 20 m. Sie werde wesentlich öfter als an 18 Tagen im Jahr für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt; so zuletzt etwa für Karnevalssitzungen.
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass von den Lüftungsanlagen der … ausgehende Lärmbelästigungen nicht mehr gerügt würden. Den schriftsätzlich angekündigten Antrag betreffend die fehlende Anzahl der der … zugeordneten Stellplätze und das Zuparken seiner Grundstückszufahrten bei Veranstaltungen hat er nach Erörterung der sachdienlichen Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, die von der …, und vom Bolzplatz …, ausgehenden Lärmbelästigungen, soweit diese das vom Kläger nach Bundesimmissionschutzgesetz (insbesondere § 22 Abs. 1 und höchst hilfsweise § 22 Abs. 1 a) hinzunehmende Maß überschreiten, zu unterbinden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus, von der Ballspielfläche gingen keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Insoweit finde § 22 Abs. 1a BImSchG Anwendung; die geltend gemachte Schallschutzwirkung der DIN EN 15312:2010-12 sei irrelevant. Die Nutzung durch Begleitpersonen sei gebrauchstypisch. Dass ein von den Nutzungsbedingungen ausgeschlossener Benutzerkreis die Fläche nicht nur in Einzelfällen nutze, habe der Kläger weder plausibel dargelegt noch könne dies aufgrund der faktischen Gegebenheiten angenommen werden. Die 2021 eingerichteten kleineren Tore seien besser für Kinder unter 14 Jahren geeignet; insoweit seien der Benutzerkreis eingeschränkt und die Nutzungszeiten an die Spielplatzsatzung angepasst worden. Die Ballspielfläche würde fast ausschließlich von kleineren Kindern und wegen des Untergrundgefälles ohnehin sehr selten aufgesucht. Die Nutzer zögen den südlich der … gelegenen Hartplatz mit großen Toren vor. Die Ballspielfläche werde neben einer Jahreshauptkontrolle wöchentlich durch qualifizierte Personen kontrolliert und gewartet. Besonderes Augenmerk sei auf die Gummipuffer am Metallzaun gelegt worden; dessen nicht mehr intakte Bereiche seien ausgetauscht worden. Die Vorrichtungen entsprächen dem Stand der Technik. Die Idee einer Verlegung oder Umgestaltung des Basketballkorbs habe aus verschiedenen Gründen nicht weiterverfolgt werden können. Die für Veranstaltungen genutzten Räumlichkeiten der … seien dafür seit 1977 baurechtlich genehmigt. Der Kläger habe die angeblichen Lärmbelästigungen nicht plausibel dargelegt, jedenfalls aber als sogenannte seltene Ereignisse – an höchstens 18 Kalendertagen im Jahr – hinzunehmen.
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (Akten des Landschafts- und Forstamts sowie die Akten des Amts für Baurecht und Denkmalschutz betreffend die … und das klägerische Grundstück sowie Bebauungsplanunterlagen) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlungen und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die in beiden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen im Antrags- und im Klageverfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die vom Bolzplatz und der … ausgehenden Lärmbelästigungen, soweit diese das von ihm nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz hinzunehmende Maß überschreiten, zu unterbinden, zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Das Begehren betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sodass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Der Kläger macht in der Sache einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen geltend. Ein solcher hat seine Rechtsgrundlage in einer analogen Anwendung der § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 906 BGB oder in den Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.08.2023 – 1 S 1718/22 -, VBlBW 2024, 17 – juris Rn. 149 m.w.N.).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 – juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 19).
Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Nach dem Vorbringen des Klägers erscheint es zumindest möglich, dass er durch den Betrieb des Bolzplatzes und der … Lärmimmissionen ausgesetzt ist, die das Maß des Zumutbaren übersteigen, und ihm deshalb ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Einem solchen stehen hinsichtlich der … die 1971 für ihre Errichtung und 2010 für ihre Erweiterung erteilten Baugenehmigungen nicht entgegen. Denn der Bestandsschutz, den die Beklagte aus den Baugenehmigungen herleiten kann, reicht nur so weit, wie das Immissionsschutzrecht Raum für deren Ausnutzung lässt. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG sind als dynamische Betreiberpflichten während der gesamten Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 23). Sie gelten auch für die Halle und den Bolz- bzw. Ballspielplatz als immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und dem Anhang 1 zur 4. BImSchV [Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, neu gefasst am 31.05.2017, BGBl. I S. 1440]) ortsfeste Einrichtungen und damit Anlagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (vgl. für einen Bolzplatz VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 24).
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht weder betreffend den Betrieb des Bolz- bzw. Ballspielplatzes noch bezüglich des Betriebs der … für nicht dem sportlichen Bereich zuzuordnende Veranstaltungen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu.
Der Maßstab, inwieweit Immissionen zumutbar und damit zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG zu entnehmen. Er gilt auch für Immissionen, die von einem Hoheitsträger durch den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung hervorgerufen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 – 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 – juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 22 ff.; s. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 30.08. 2021 – 9 A 1635/18.Z -, ZUR 2022, 42 – juris Rn. 13). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu Immissionen gehören unter anderem auf Menschen einwirkende Geräusche (§ 3 Abs. 2 BImSchG).
Zur Beurteilung, ob die Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen einzustufen und damit für betroffene Grundstücksnachbarn unzumutbar sind, ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Die Schädlichkeit von (hier Lärm-)Immissionen richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmt werden. Dabei sind auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz zu berücksichtigen. Zudem sind technische Regelwerke heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Fall brauchbare Anhaltspunkte bieten (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 – 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 – juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2001 – 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197 – juris Rn. 41; Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 – 2 K 5124/20 -, juris Rn. 105; vgl. auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 62 ff.).
Sofern eine Gemengelage von störanfälliger und -intensiver Nutzung besteht, kann ein – nicht im Sinne eines arithmetischen Mittels zu verstehender – Zwischenwert zu bilden sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 – 4 C 49.82 -, NVwZ 1986, 642 – juris Rn. 24; Urt. v. 10.05.2022 – 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 – juris Rn. 16 m.w.N.; Beschl. v. 02.11.2017 – 4 B 58.17 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2001 – 10 S 141/01 -, VBlBW 2002, 197 – juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2022 – 2 K 5124/20 -, juris Rn. 104 f.; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 3 Rn. 66).
a) Der Kläger ist aufgrund der Nutzung des Bolzplatzes als Ballspielanlage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
aa) Die von der Ballspielanlage ausgehenden Lärmimmissionen sind schon deshalb und jedenfalls unter Einbeziehung der weiteren, im Folgenden beschriebenen Umstände nicht als schädlich anzusehen, weil die Nutzung der Ballspielfläche ausweislich des von der Beklagten im Jahr 2021 angebrachten Schildes nur noch „Für Kinder bis 14 Jahren und deren Begleitpersonen“ zur Nutzung bereitstehen soll.
Die Spezialvorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG sieht vor, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind (Satz 1). Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden (Satz 2). Die Vorschrift begründet ein absolutes Toleranzgebot für Kinderlärm, das in zweifacher Hinsicht eine privilegierte Betrachtung der von ihr erfassten Vorhaben gebietet. Erstens sind bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von den genannten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, Immissionsgrenz- und -richtwerte außer Acht zu lassen und hat stattdessen eine Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall zu erfolgen, bei der dessen besondere Umstände Berücksichtigung finden und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden. Zweitens entfaltet die Regelung eine privilegierende Wirkung hinsichtlich der Bewertung von Kinderlärm insbesondere für das sonstige Immissionsschutzrecht und das Nachbarschaftsrecht (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 25 ff.).
Hintergrund ist, dass Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind. Kinderlärm steht insofern unter einem besonderen Toleranzgebot seitens der Gesellschaft (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 28). Dies gilt nicht nur für Lautäußerungen von Kindern, sondern auch für die Geräusche, die beim Nutzen kindgerechter Spielgeräte bzw. technischer Einrichtungen entstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 – 7 B 1.13 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 207 – juris Rn. 5 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.08.2013 – 15 ZB 12.1984 -, BImSchG-Rspr § 22 Nr. 211 – juris Rn. 21). Abwehransprüche kommen allenfalls in seltenen Einzelfällen in Betracht (BT-Drs. 17/4836, S. 4). Damit wird an die ständige Rechtsprechung vor Einführung des § 22 Abs. 1a BImSchG angeknüpft, wonach Kinderlärm in der Regel als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 28).
Ein maßgebliches Kriterium für die Anwendung des § 22 Abs. 1a BImSchG kann sein, ob der Benutzerkreis auf Kinder beschränkt worden ist (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 01.12.2022 – AN 9 K 22.00874 -, juris Rn. 109). Die Vorschrift knüpft dabei an die Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an, wonach Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 29). Außerdem kann von Bedeutung sein, ob das Lärmprofil den typischen in § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG genannten Anlagen entspricht. Es sind kleinräumige Einrichtungen gemeint, die auf spielerische oder körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und wegen ihrer sozialen Funktion in der Regel wohnortgebietsnah liegen sollen. Während Ballspielflächen für Kinder ausdrücklich erfasst werden, sollen großräumiger angelegte Spiel- und Bolzplätze, Skateranlagen und Streetballfelder für Jugendliche nicht unter die Privilegierung fallen (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 29).
§ 22 Abs. 1a BImSchG gelangt hier zur Anwendung, nachdem die Beklagte den Benutzerkreis durch Anbringung des neuen Schildes im Jahr 2021 im Wesentlichen auf Kinder nebst Begleitpersonen beschränkt hat. Kinder sind Menschen, die noch nicht 14 Jahre sind (vgl. insoweit die gesetzlichen Definitionen in § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 SGB VIII, § 1 Abs. 2 JGG; siehe hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 29; Beschl. v. 19.12.2023 – 1 S 1365/23 -, juris Rn. 92; BT-Drs. 17/4836, S. 6). Dem entspricht grundsätzlich auch die Ausstattung des – wenn auch mit etwa 550 m² nicht kleinräumig angelegten – Platzes mit kleineren Soccertoren, die – vom Kläger unbestritten – eher für Kinder geeignet sind. Die Basketballkörbe können ebenfalls durchaus von Kindern im Alter von jedenfalls etwa zehn bis 13 Jahren genutzt werden (vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 30.10.2015 – 6 K 1111/15 -, juris Rn. 64).
Dass die Nutzung auch Begleitpersonen der Kinder erlaubt ist, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG. Dabei handelt es sich nur um eine mit Blick auf das Kindesalter notwendige Nebenfolge der Nutzung durch Kinder und ist dieser zuzurechnen. Es erschiene nicht zumutbar, nur eine Nutzung durch Kinder alleine und nicht auch – wofür ein nicht nur praktisches, sondern auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht zwingendes Bedürfnis bestehen kann – gemeinsam mit ihren Aufsichtspersonen zuzulassen. Auch bei älteren Kindern, die möglicherweise nicht in jedem Fall einer unmittelbaren Aufsicht benötigen, ist es sozialadäquat, die Nutzung gemeinsam mit älteren oder erwachsenen Begleitpersonen und damit die gemeinsame sportliche Betätigung zuzulassen.
Eine Unzumutbarkeit ergibt sich für den Kläger nicht daraus, dass bisweilen ältere Jugendliche oder junge Erwachsene die Ballspielanlage – missbräuchlich – nutzen. Die Beklagte hat durch Anbringung eines Schildes den eingeschränkten Benutzerkreis deutlich gemacht. Das angebrachte Schild – wobei die Beklagte im Klageverfahren die Anbringung eines größeren Schildes in Aussicht gestellt hat – ist zwar ausweislich der vorgelegten Lichtbilder im Vergleich zum früheren Schild („Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren“) eher klein und erst aus der Nähe sichtbar. Gleichwohl ist die Einschränkung des Benutzerkreises hinreichend zu erkennen und zudem vom Kläger sowie von ihm gerufenen Polizeibeamten einzelnen älteren Nutzern mitgeteilt worden. Dass die missbräuchliche Nutzung eine nicht mehr erträgliche Häufigkeit erreicht hätte, hat der Kläger gegenüber dem Gericht nicht ausreichend substantiiert geltend gemacht. Er hat sich vielmehr auf die Schilderung von wenigen Einzelereignissen beschränkt, einen inhaltlich nachvollziehbaren, tragfähigen Ereignisbericht über einen längeren Zeitraum hat er allerdings weder dargetan noch gar vorgelegt. Angesichts dessen besteht für die Beklagte kein Anlass, etwa während oder nach Ende der Nutzungszeit Kontrollen vorzunehmen oder einen Schließdienst einzurichten. Die Durchsetzung der Nutzungsbeschränkung im Einzelfall ist in diesem Fall vielmehr eine Frage des Ordnungsrechts. Dafür, dass durch die abendliche Ausweitung der Benutzungszeiten entsprechend der Spielplatzsatzung eine missbräuchliche Nutzung gefördert würde, bestehen keine Anhaltspunkte.
bb) Auch unabhängig von der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG wäre die Nutzung der Ballspielanlage zulässig; dies gilt umso mehr innerhalb von dessen Anwendungsbereich.
(1) Die Zumutbarkeit der von der Ballspielanlage ausgehenden Lärmimmissionen kann nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; bei der gebotenen Gesamtabwägung können diese aber in gewissem Maß zur Orientierung herangezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 25, 30).
Zunächst ist die 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588 [1790]) nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind gemäß § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Der Verordnungsgeber hat sich bei dem Begriffsverständnis am Leitbild einer Sportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport dient; dies lässt sich den Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung und den in § 3 der 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2003 – 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 377 – juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 31). Daher unterfallen weder ein kleinräumiger Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2003 – 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 377 – juris Rn. 3 ff.) noch ein größerer, der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener dienender Bolzplatz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 31, 33) und dementsprechend auch nicht die hier in Rede stehende Ballspielanlage der 18. BImSchV. Die Regelung des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV, die nach dem Gebietscharakter und der Tageszeit unterscheidet, wird der Eigenart insbesondere für Kinder bestimmter Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah liegen müssen, nicht allgemein gerecht (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2003 – 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 377 – juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 32; VG Bremen, Urt. v. 17.05.2023 – 1 K 22/17 -, juris Rn. 30).
Auch die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26.08.1998, GMBl. S. 503, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz AT vom 08.06.2017, B5) gelangt nicht als solche zur Anwendung. Sie ist gemäß Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a und b der TA Lärm weder auf Sportanlagen, die (anders als hier) der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar.
Ebenfalls entspricht die streitgegenständliche Ballspielanlage nicht den Anlagen, für die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI), Stand 06.03.2015, vorrangig entwickelt wurden. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie genannten Regelbeispiele zeigen, dass diese vor allem auf größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und entsprechendem Störungspotenzial abzielt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 31).
Die in der 18. BImSchV geregelten Ermittlungs- und Messverfahren zur Feststellung der bei Sport und Spiel auftretenden Geräuschimmissionen können bei Anlagen wie der hier in Rede stehenden Art zwar entsprechend herangezogen werden. Die Beurteilung ihrer Zumutbarkeit kann sich im Ausgangspunkt an den dortigen Immissionsrichtwerten orientieren, muss letztlich aber weitgehend im Wege tatrichterlicher Wertung im Einzelfall erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2003 – 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 377 – juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 34).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass die von der Ballspielanlage ausgehenden Geräusche für den Kläger das Maß schädlicher Umwelteinwirkungen erreichen.
Zwar prognostiziert (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 35 ff.) das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Herrn …, Ingenieurbüro … – Ingenieurbüro für Bauphysik, … ), vom 26.07.2021 am Immissionsort IO 1 (Peterstaler Straße 149, d.h. beim klägerischen Wohnhaus, vgl. insofern Nr. 1.2 Buchst. a des Anhangs 1 zur 18. BImSchV) Geräuschimmissionen aus dem Betrieb eines Bolzplatzes in Form eines Beurteilungspegels Lr von 67 dB(A), sonntags bis 9 Uhr von 64 dB(A) (vgl. zur Verteilung auf verschiedene Beurteilungszeiten die Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 des Anhangs 1 zur 18. BImSchV). Die erfolgte Einschränkung des Benutzerkreises spielt dabei keine Rolle, weil nach den Ausführungen des Gutachters die Höhe der Immissionen unabhängig davon gelten sollte, ob Kinder oder Jugendliche auf dem Bolzplatz spielten. Das Gutachten liefert aber nur erste Anhaltspunkte für die bestehenden bzw. zu erwartenden Immissionen. Denn es setzt sich nicht im Einzelnen mit der örtlichen Beschaffenheit der (zwischenzeitlich geänderten) Ballspielanlage auseinander, sondern legt einen typischen Bolzplatz zugrunde. Auch erörtert das Gutachten nicht die durch die Nutzung der Basketballkörbe verursachten Immissionen. Ein Vergleich der (nur eingeschränkt aussagekräftigen) prognostizierten Beurteilungspegel mit den Richtwerten der 18. BImSchV ist – worauf auch das Gutachten hinweist – nicht zulässig. Darüber hinaus wären bei einer Orientierung an der 18. BImSchV auch Überschreitungen aufgrund einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen (vgl. § 2 Abs. 4 der 18. BImSchV) oder seltener Ereignisse (vgl. § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV) gegebenenfalls hinzunehmen.
Die Erhebung eines Immissionsschutzgutachtens seitens des Gerichts ist nicht veranlasst. Denn der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass etwa die Richtwerte der 18. BImSchV – die allenfalls im Ausgangspunkt zur Orientierung dienen könnten – in einem ihn unzumutbar belastenden Maß überschritten wären. Er hat lediglich ausgeführt, er habe in der Vergangenheit Messungen mit einem nach DIN geprüften Trotec Schallpegel-Messgerät SL 400 auf der Fensterbank seines Wohnzimmers durchgeführt, wobei die Messungen, deren Ergebnisse der Kläger allerdings nicht vorgelegt hat, Werte von über 90 dB(A) ergeben hätten. Dabei blieb bereits unklar, ob dies vor den erfolgten Änderungen in den Jahren 2021 und 2022 oder danach der Fall war. Auch lässt sich nicht entnehmen, ob die angegebenen Werte nur einzelne Messwerte betrafen oder ob es sich um einen den Vorgaben der 18. BImSchV entsprechenden Beurteilungspegel handelt. Dies liegt nach den Angaben des Klägers, der sich nur auf „Schallschutzmessungen“ bezieht, fern. Abgesehen davon beschränkt sich der Kläger darauf, einzelne Ereignisse zu benennen, bei denen Jugendliche oder junge Erwachsene auf der Anlage Basketball gespielt haben sollen. Er hat insbesondere kein Protokoll über die fraglichen Ereignisse und behaupteten Geräuschbelästigungen über einen längeren, repräsentativen Zeitraum geführt und vorgelegt.
(2) Es bedarf keiner Klärung, ob und in welchem Umfang im Rahmen des hier anwendbaren § 22 Abs. 1a BImSchG zur Privilegierung von Kinderlärm überhaupt eine Pflicht entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG besteht, nach dem Stand der Technik unvermeidbare – im Rahmen von § 22 Abs. 1a BImSchG in der Regel nicht gegebene – schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. einerseits VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.02.2017 – 3 K 412/17 -, juris Rn. 25; andererseits BGH, Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 203/18 -, NJW 2020, 1354 – juris Rn. 26; Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 22 Rn. 54; offen Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 -, juris Rn. 17). Denn den Vorgaben ist hier jedenfalls genügt.
Es handelt sich zunächst nicht um besonders laute Spielgeräte, sondern um typische Basketballkörbe. Gleiches gilt für die Soccertore. Auch sonst ist die Beklagte ihren Pflichten zur Vermeidung und Minderung von Lärm, der von der Basketballanlage ausgeht, hinreichend nachgekommen.
Der Kläger dringt nicht damit durch, soweit er sich auf von ihm angenommene Vorgaben der DIN EN 15312:2010-12, etwa zu einem hinter dem Zielbrett einzuhaltenden Abstand, beruft. Das genannte Regelwerk enthält, soweit ersichtlich, nur technische und im Übrigen nicht rechtsverbindliche Normen. Lärmmindernde Wirkungen sind allenfalls eine Nebenfolge, sodass den Regelungen kein Drittschutz zukommt. Ebenfalls ohne Bedeutung sind vom Kläger angeführte sicherheitstechnische Bedenken. Soweit er sich in der Sache darauf beruft, aufgrund einer angeblichen Mangelhaftigkeit der Spielgeräte seien besondere Geräuschentwicklungen gegeben, entbehrt sein Vorbringen jeder Substanz.
Die Beklagte hat an der Anlage im Übrigen bereits Umgestaltungen wie die Einrichtung von Gummipuffern am Metallzaun vorgenommen, die sie regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls wartet. Sie hat darüber hinaus im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des TÜV SÜD vom 11.01.2024 – auf die im Einzelnen verwiesen wird – dargelegt, dass die Basketballanlage dem Stand der Technik (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) entspricht. Der Projektleiter Dipl.-Ing. (FH) … zeigt insofern auf, dass die Befestigung von Ballwurfübungsbrettern an Wänden oder Zäunen immer noch eine übliche Methode sei. Nur etwa bei Wettkampfanlagen – um die es sich hier jedoch nicht handelt – seien die vom Kläger verlangten Abstände zum Gestell oder zu einer Wand erforderlich. Zudem hat die Beklagte der Stellungnahme des TÜV SÜD zutreffend entnommen, dass die Geräusche des Basketballspiels nicht oder nicht wesentlich verringert würden, wenn stattdessen ein freistehender Basketballkorb angebracht würde, zumal das Zielbrett als lärmminderndes Gitter ausgeführt und der dahinterliegende Zaun mittels Gummipuffern lärmgedämmt sei.
Die Beklagte hat ferner nachvollziehbar dargelegt, wieso sie auch eine Änderung des Standorts des am Zaun in der Nähe des klägerischen Wohngebäudes angebrachten Basketballkorbs nicht für machbar hält. Ein Versetzen des Basketballkorbs in Richtung Norden würde – wie sie ausgeführt hat – zugleich ein Heranrücken an das Wohngebäude … bedeuten, dem eine Erhöhung der Belastung aufgrund der bislang geringeren Vorbelastung nicht ohne Weiteres zuzumuten ist. Ein Versetzen des Basketballkorbs an den östlichen Zaun würde es nicht mehr erlauben, dass auf zwei gegenüberliegende Körbe und damit mit zwei Mannschaften gespielt wird. Zudem ist aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich, dass sich dann das Basketballspiel mit dem bislang parallel erfolgenden Spiel auf die Soccertore kreuzen würde.
Nach alledem ist nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihr zumutbare und bei lebensnaher Betrachtung naheliegende Möglichkeiten der Lärmreduktion (vgl. insofern auch BVerwG, Urt. v. 10.05.2022 – 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 – juris Rn. 22) nicht ergriffen hätte.
(3) Der Lärm stellt sich auch nach den weiteren Umständen des Einzelfalls, namentlich der baurechtlichen Situation, nicht als für den Kläger unzumutbar dar.
Das Wohngebäude des Klägers befindet sich unstreitig in einem unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Beklagte legt in E-Mails vom 22.03.2022 und 26.08.2020 die Annahme zugrunde, dass die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO). Dies erscheint nach den in der Akte befindlichen Plänen und den mit den Beteiligten in den mündlichen Verhandlungen erörterten Darstellungen aus Google Maps und dem Geoportal Baden-Württemberg ohne Weiteres nachvollziehbar und ist vom Kläger, der das gesamte Gebiet untechnisch als „Wohngebiet“ bezeichnet, nicht in Zweifel gezogen worden.
In einem allgemeinen Wohngebiet wäre bei Orientierung an der 18. BImSchV von § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV auszugehen, wonach tagsüber grundsätzlich (mit den dargestellten Ausnahmen) ein Richtwert von 55 dB(A) vorgesehen ist.
Allerdings liegt die streitgegenständliche Ballspielanlage selbst im Gebiet eines wirksamen Bebauungsplans, der die Bereiche der … und der Ballspielfläche als Flächen für den Gemeinbedarf bzw. eine öffentliche Grünfläche und einen Kinderspielplatz ausweist. Da die 18. BImSchV für solche Flächen gar nicht zur Anwendung gelangt (vgl. § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV BImSchV), wäre bei übergreifender Betrachtung von einer Gemengelage von Wohnen und (hier) Ballspielanlage sowie Mehrzweckhalle auszugehen, weshalb der von der (ohnehin nur als Orientierungshilfe herangezogenen) 18. BImSchV vorgesehene Richtwert nicht ohne Weiteres anzuwenden ist. Vielmehr hat ein – wie hier – gewachsenes Nebeneinander konfligierender Nutzungen zur Folge, dass sich das Zumutbarkeitsmaß verändert und ein sogenannter – und damit höherer – Zwischenwert zu bilden, d.h. eine wertende, gewichtende Betrachtung der Einzelfallumstände vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.05.2022 – 4 CN 2.20 -, NVwZ 2022, 1464 – juris Rn. 16).
Soweit der Bebauungsplan für den Bereich des Bolzplatzes eine öffentliche Grünfläche mit dem Zweck „Bolzplatz“ ausweist, entfaltet die Festsetzung keinen Drittschutz zugunsten des Klägers. Denn der Begründung und den sonstigen Planunterlagen lässt sich nichts dahingehend entnehmen, dass die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zielrichtung des Schutzes der Anwohner erfolgt wäre. Es ist damit vielmehr davon auszugehen, dass es lediglich um die Schaffung bzw. den Erhalt der Infrastruktur für Freizeitbedürfnisse für die Allgemeinheit ging (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 13.07.1995 – 4 VG 1812/95 -, juris Rn. 9), wobei nach den Planunterlagen lediglich die bereits in der Wirklichkeit vorhandene Nutzung des ehemaligen Schulpausenhofs als Bolzplatz planerisch nachvollzogen wurde.
Des Weiteren ist die Ballspielanlage als Anlage für sportliche Zwecke anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 39). Eine solche wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch unabhängig von § 22 Abs. 1a BImSchG im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Darüber hinaus ist die soziale Funktion zu berücksichtigen, die der Ballspielanlage zukommt. Derartige Anlagen müssen in der Nähe zur Wohnbebauung gelegen sein, dies umso mehr, wenn sie sich – wie hier – vorrangig an Kinder richten. Die soziale Erforderlichkeit besteht in einem gegenüber organisierten Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV noch gesteigerten Maß, sodass die Abwägung in der Tendenz zugunsten der Anlage ausfällt und die von ihr ausgehenden Geräuschimmissionen von den Anwohnern in der Regel zu dulden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.05.2014 – 10 S 249/14 -, VBlBW 2015, 81 – juris Rn. 39). Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil das klägerische Grundstück sich seit langem in der Nachbarschaft zu der Ballspielanlage bzw. dem Bolzplatz befindet und insofern bereits seit Jahrzehnten einer dem dortigen baulichen Nutzungsspektrum entsprechenden sozialadäquaten Belastung ausgesetzt ist. Der Bolzplatz wurde nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt noch vor Erlass des geänderten Bebauungsplans im Jahr 1977 errichtet. Darüber hinaus ist die nähere Umgebung durch die dort vorhandene Schule und damit durch weitere Anlagen für soziale Zwecke besonders geprägt.
b) Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass der Kläger aufgrund der Nutzung des … für Veranstaltungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist.
Der Kläger trägt diesbezüglich vor, es komme während der zahlreichen kulturellen Veranstaltungen mit Speisezubereitung und alkoholischem Getränkeausschank „fortwährend“ zu nächtlichen Lärmbelästigungen durch Musik und laute Gäste vor der Halle. Dieses Vorbringen genügt unter Berücksichtigung aller Umstände nicht, um eine Unzumutbarkeit des entstehenden Lärms anzunehmen.
Auch bezüglich der … in ihrer Funktion als Mehrzweckhalle für Veranstaltungen, teils mit Bewirtung und Alkoholausschank, ist hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger als Grundstücksnachbarn die dieser zuzurechnenden Geräuschimmissionen unzumutbar sind, eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind für die Einstufung von Immissionen als schädliche Umwelteinwirkungen Art, Ausmaß und ihre Dauer von Bedeutung. Die Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen hängt daher neben ihrer Intensität auch von ihrer Häufigkeit, Ortsüblichkeit und Dauer ab.
aa) Die TA Lärm gelangt dabei nicht unmittelbar zur Anwendung, weil es sich bei der … in der hier maßgeblichen Funktion um eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Freizeitanlage handelt (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b der TA Lärm). Sie erscheint auch als Orientierungshilfe nicht allzu sehr geeignet. Denn den Regelungen der TA Lärm liegt die Vorstellung einer Dauerschallbelastung – etwa durch den Betrieb gewerblicher oder industrieller Anlagen – zugrunde, weshalb ihre Vorgaben unter anderem bezogen auf die Ermittlung des Beurteilungspegels und hinsichtlich der Frage, welche Ereignisse als „seltene“ in gewissem Umfang außer Betracht zu lassen sind, für eine Halle wie die streitgegenständliche, die außerhalb der Veranstaltungen nahezu keinen Lärm verursacht, nicht tragfähig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.1995 – 3 S 1983/94 -, VBlBW 1996, 108 – juris Rn. 28).
Anhaltspunkte für die Beurteilung können eher die – ebenfalls nicht unmittelbar einschlägigen – Vorgaben der 18. BImSchV und der Freizeitlärm-Richtlinie liefern. Dies gilt insbesondere bezüglich der Einstufung von Veranstaltungen als seltene Ereignisse und kurzzeitiger Geräuschspitzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.1995 – 3 S 1983/94 -, VBlBW 1996, 108 – juris Rn. 28). Demzufolge gelten als seltene Ereignisse, an denen etwaige Richtwerte in einem bestimmten Umfang überschritten werden dürften, solche an höchstens 18 (vgl. Nr. 1.5 des Anhangs 1 zur 18. BImSchV sowie Nr. 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie) und nicht nur zehn Kalendertagen eines Jahres.
Darüber hinaus kann etwa Lärm aufgrund von Feiern örtlicher Vereine oder Konzerten in einer dafür gewidmeten Gemeindehalle – wie hier – wegen der besonderen Art der Immissionen von Anwohnern in größerem Umfang zu dulden sein als von Gewerbebetrieben ausgehender Lärm. Denn derartige Geräuschimmissionen sind für ein aktives gemeindliches Leben typisch und sozialadäquat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.07.1995 – 3 S 1983/94 -, VBlBW 1996, 108 – juris Rn. 28).
bb) Ausgehend hiervon ist eine unzumutbare Lärmbelastung des Klägers nicht ersichtlich.
Der Kläger macht weder substantiiert geltend, dass bei Veranstaltungen überhaupt etwa als Orientierungswerte heranzuziehende Richtwerte der genannten Regelwerke überschritten würden noch dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte an mehr als 18 Kalendertagen bzw. innerhalb von 18 Kalendertagen zu einer Überschreitung der noch deutlich höheren, für seltene Ereignisse zur Orientierung heranzuziehenden Werte käme (vgl. im Einzelnen die Vorgaben der 18. BImSchV und der Freizeitlärm-Richtlinie). Dabei wäre grundsätzlich auf die für ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet als näherer Umgebung des Wohngebäudes des Klägers geltenden Werte abzustellen, insoweit aber – wie zuvor dargestellt und bereits unabhängig von der Sozialadäquanz der Geräuschimmissionen – ein Zwischenwert im Hinblick auf die Nachbarschaft und damit gewachsene Konfliktsituation zu der Mehrzweckhalle ebenso wie der Ballspielanlage zu bilden. Hier bedarf es indessen keiner näheren Ermittlungen, da der Kläger schon im Ansatz nicht substantiiert – etwa mittels eines einen repräsentativen Zeitraum umfassenden, inhaltlich tragfähigen Protokolls – dargelegt hat, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise er Lärmbelästigungen ausgesetzt ist. Er hat sich vielmehr auch insoweit nur auf die subjektive Schilderung einzelner Veranstaltungen beschränkt und punktuelle selbst ermittelte Messwerte angegeben. Überdies bleibt sein Vorbringen in weiten Teilen im Unbestimmten. Eine gerichtliche Ermittlung von Amts wegen „ins Blaue“ hinein ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.
Nichts anderes gilt, soweit der Kläger pauschal behauptet, es würden jährlich mehr als 18 nicht-sportliche Veranstaltungen in der … zugelassen. Darauf könnte es nur ankommen, wenn die dabei verursachten Geräuscheinwirkungen jeweils allesamt (prognostisch) – bei Ausblendung kurzzeitiger Geräuschspitzen – so hoch wären, dass sie nur bei einer Einstufung als seltene Ereignisse zulässig wären, dies bei Zugrundelegung eines Zwischenwerts, der über den im allgemeinen Wohngebiet maßgeblichen Richtwert hinausginge. Hierfür ist jedoch – wie dargelegt – nichts ersichtlich. Dem in den Akten befindlichen Belegungsplan der … (Akte des Landschafts- und Forstamts, Bl. 38a) sind in den Jahren 2019 bis 2022 jeweils nicht mehr als 18 (angemeldete) Veranstaltungen zu entnehmen (13 in 2019, 12 in 2020, sieben in 2021, 18 in 2022, außerdem sieben in 2023 bis Oktober 2023 bei einem Stand aus dem November 2020). Dass der Plan unter Berücksichtigung der teils in die Pandemie fallenden Zeiträume nicht repräsentativ wäre, hat auch der Kläger nicht geltend gemacht und ist jedenfalls für die Jahre 2019 und 2023 nicht anzunehmen. Indem der Kläger lediglich einzelne Veranstaltungen in der … benennt, legt er nicht ansatzweise Umstände dar, die zu weiteren Nachforschungen Anlass gäben. Nichts anderes ergibt sich unter Einbeziehung der sogenannten „Ringerabende“, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat. Der Kläger hat auch insoweit nicht konkret geltend gemacht, dass insgesamt an mehr als 18 Kalendertagen Veranstaltungen zugelassen würden, die auch die Vorgaben für seltene Ereignisse nicht wahrten.
Die Annahme, dass die verursachten Lärmimmissionen für den Kläger zumutbar sind, gilt umso mehr und unabhängig von den konkreten Geräuschpegeln unter Berücksichtigung der Sozialadäquanz der benannten kulturellen Veranstaltungen im gemeindlichen Leben. Diese Einschätzung findet im Übrigen ihre Bestätigung in der baurechtlichen Wertung, die in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO zum Ausdruck kommt, wonach im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle Zwecke ebenso wie – nach ihrem Störcharakter bei typisierender Betrachtung zum Teil vergleichbare – der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Dabei sind für die Abwehr der vom Bolzplatz bzw. der Ballspielanlage und der … ausgehenden Lärmimmissionen als getrennte Streitgegenstände jeweils 15.000,00 EUR anzusetzen (in Anlehnung an Nrn. 2.2.2, 9.7.2, 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013).