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Ballspielplatz – Anspruch auf Unterlassung der Nutzung

Ein Karlsruher Anwohner scheiterte vor dem Verwaltungsgericht mit seiner Klage gegen den Lärm von einem städtischen Ballspielplatz und einer Mehrzweckhalle. Der Kläger fühlte sich durch spielende Kinder und Veranstaltungen in der Halle unzumutbar gestört und verlangte Unterlassung der Lärmbelästigungen. Das Gericht wies die Klage ab und stufte die Geräusche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben als sozialadäquat ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgericht Karlsruhe
  • Datum: 21.02.2024
  • Aktenzeichen: 2 K 1263/23
  • Verfahrensart: Unterlassungsklage wegen Lärmbelästigung
  • Rechtsbereiche: Umweltrecht, Immissionsschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks. Er beklagt sich über Lärmbelästigungen durch nahegelegene städtische Einrichtungen, insbesondere einen Bolzplatz und eine Mehrzweckhalle. Er argumentiert, dass der Lärm unzumutbar sei und die Änderungen der Nutzungsbedingungen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen.
  • Beklagte: Die Stadt als Eigentümerin des Bolzplatzes und der Mehrzweckhalle. Sie argumentiert, dass der verursachte Lärm zumutbar ist und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie sieht keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen zur Lärmvermeidung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte die Unterlassung von Lärmbelästigungen, die seiner Meinung nach von einem Bolzplatz und einer Mehrzweckhalle auf sein angrenzendes Grundstück ausgingen. Trotz einiger Änderungen hält er die Lärmbelästigung für unzumutbar und die Nutzung durch Erwachsene und ältere Jugendliche für missbräuchlich.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die Lärmbelästigungen über das zumutbare Maß hinausgingen und ob die Stadt ausreichend Maßnahmen zur Lärmvermeidung ergriffen hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die vom Bolzplatz und der Mehrzweckhalle ausgehenden Geräusche im Rahmen dessen liegen, was nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (insbesondere § 22 Abs. 1a BImSchG) tolerierbar ist. Kinderlärm ist grundsätzlich zumutbar und einer besonderen gesetzlichen Privilegierung unterworfen. Die von der Stadt ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Benutzerkreises gelten als angemessen.
  • Folgen: Der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen, und die bestehenden Nutzungsregelungen für den Bolzplatz und die Mehrzweckhalle bleiben in Kraft. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Gerichtsurteil klärt Rechtsansprüche bei Spielplatznutzung im Wohngebiet

In Wohngebieten, in denen ein Ballspielplatz als Gemeinschaftsanlage zur Freizeitgestaltung dient, kann es häufig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommen. Die Nutzung solcher Flächen, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, führt nicht selten zu Anwohnerbeschwerden über Lärm und Störungen. Um ein harmonisches Zusammenleben zu fördern, existieren spezielle Spielplatzordnungen, die die Platznutzung regeln und auch den Lärmschutz im Blick haben.

Erhebt ein Anwohner rechtliche Schritte und fordert eine Nutzungseinschränkung, stellt sich die Frage nach seinem Rechtsanspruch im Rahmen des Nachbarrechts. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet einen solchen Konflikt und bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Möglichkeiten, die im Falle von Spielplatzgestaltung und Vermietung von Spielplätzen bestehen.

Der Fall vor Gericht


Anwohner scheitert mit Unterlassungsklage gegen Ballspielplatz und Mehrzweckhallenlärm

Mann beobachtet Kinder auf städtischem Ballspielplatz aus Fenster.
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Klage eines Anwohners gegen Lärmbelästigungen durch einen städtischen Ballspielplatz und eine Mehrzweckhalle im Stadtgebiet von Karlsruhe wurde vom Verwaltungsgericht vollständig abgewiesen. Der Kläger, der ein Mehrfamilienhaus mit Wohnungen direkt neben den gemeindlichen Einrichtungen bewohnt und vermietet, hatte die Stadt auf Unterlassung der seiner Ansicht nach unzumutbaren Lärmimmissionen verklagt.

Ballspielplatz für Kinder genießt besonderen Lärmschutz

Das Gericht befand, dass der etwa 550 Quadratmeter große Ballspielplatz als Einrichtung für Kinder unter 14 Jahren einzustufen ist. Die Stadt hatte 2021 den Benutzerkreis entsprechend eingeschränkt und dies durch ein Schild sowie kleinere „Soccertore“ kenntlich gemacht. Damit greift nach Überzeugung des Gerichts die Privilegierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für Kinderlärm. Diese besagt, dass Geräusche von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen.

Nutzung durch Begleitpersonen ist zulässig

Die vom Kläger kritisierte Zulassung von Begleitpersonen der Kinder ändert nach Auffassung des Gerichts nichts an dieser rechtlichen Einordnung. Es sei eine „notwendige Nebenfolge“ der Nutzung durch Kinder und dieser zuzurechnen. Die Richter betonten, es erscheine nicht zumutbar, nur eine Nutzung durch Kinder allein und nicht auch gemeinsam mit Aufsichtspersonen zuzulassen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf Aufsichtspflichten.

Lärmschutzmaßnahmen der Stadt sind ausreichend

Das Gericht sah auch die technischen Lärmschutzmaßnahmen der Stadt als ausreichend an. Die Beklagte hatte Gummipuffer am Metallzaun angebracht, die regelmäßig kontrolliert und gewartet werden. Eine vom TÜV Süd durchgeführte Begutachtung bestätigte zudem, dass die Basketballanlage dem Stand der Technik entspricht. Die vom Kläger geforderte Verlegung eines Basketballkorbs lehnte das Gericht als nicht machbar ab, da dies nur zu einer Verlagerung der Lärmbelastung oder zu Einschränkungen der Nutzbarkeit führen würde.

Keine unzumutbare Belastung durch Veranstaltungen

Auch bezüglich der Lärmimmissionen durch Veranstaltungen in der Mehrzweckhalle konnte das Gericht keine unzumutbare Belastung feststellen. Der Kläger hatte hier nächtliche Störungen durch Musik und Gäste beklagt. Das Gericht betonte, dass „Lärm aufgrund von Feiern örtlicher Vereine oder Konzerten in einer dafür gewidmeten Gemeindehalle“ wegen der besonderen Art der Immissionen von Anwohnern in größerem Umfang zu dulden sei als etwa Gewerbelärm. Solche Geräuschimmissionen seien für ein aktives gemeindliches Leben typisch und Sozialadäquat.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des VG Karlsruhe stärkt die Position von Kindereinrichtungen im Wohnumfeld und bekräftigt das gesetzliche Toleranzgebot für Kinderlärm. Lärm von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ist grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn Begleitpersonen anwesend sind. Lärmgrenzwerte gelten hier nicht. Auch Veranstaltungslärm aus Gemeindehallen muss biszu 18 Mal im Jahr in höherem Maße toleriert werden, da dies zum sozialen Leben einer Gemeinde gehört.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Anwohner müssen Sie Geräusche von Kinderspielplätzen und Ballspielflächen grundsätzlich akzeptieren, auch wenn diese direkt an Ihr Grundstück grenzen. Dies gilt insbesondere, wenn die Nutzung auf Kinder unter 14 Jahren beschränkt ist. Eine Klage gegen Kinderlärm hat nur in extremen Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg. Bei Veranstaltungslärm aus Gemeindehallen haben Sie nur dann realistische Chancen auf rechtliches Gehör, wenn Sie konkret dokumentieren können, dass mehr als 18 Mal im Jahr erhebliche Lärmbelästigungen auftreten. Einzelne hohe Messwerte oder subjektive Beschwerden reichen dafür nicht aus – führen Sie am besten ein detailliertes Lärmprotokoll über einen längeren Zeitraum.


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Die rechtliche Bewertung von Lärmbelästigungen erfordert eine sorgfältige Analyse der individuellen Situation und fundierte Dokumentation. Unsere Experten verstehen die Komplexität nachbarschaftlicher Konflikte und helfen Ihnen dabei, Ihre Position rechtssicher zu bewerten. Gerne analysieren wir mit Ihnen gemeinsam die konkreten Umstände Ihres Falls und zeigen Ihnen mögliche Handlungsoptionen auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Lärmgrenzwerte gelten für öffentliche Ballspielplätze?

Die rechtliche Bewertung von Lärm bei öffentlichen Ballspielplätzen unterscheidet grundsätzlich zwischen Kinderlärm und sonstigen Lärmquellen.

Kinderlärm

Bei Geräuschen von Kindern gilt eine besondere Privilegierung: Lärm von Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ist im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Diese gesetzliche Regelung findet sich in § 22 Abs. 1a BImSchG und gilt sowohl für direkte Kinderlaute wie Rufen und Schreien als auch für Geräusche von Spielgeräten bei bestimmungsgemäßer Nutzung.

Nutzungszeiten

Die üblichen Nutzungszeiten für Ballspielplätze liegen zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr. In dieser Zeit müssen Anwohner die Geräusche grundsätzlich tolerieren.

Ausnahmen von der Duldungspflicht

Eine Unterlassung der Nutzung kann nur in besonderen Ausnahmefällen verlangt werden, etwa wenn:

  • Der Spielplatz sich nach Art und Größe nicht in das Wohngebiet einfügt
  • Die Nutzung deutlich über das übliche Maß hinausgeht
  • Die Standortwahl rücksichtslos gegenüber Nachbarn erfolgte
  • Die Spielgeräte konstruktionsbedingt oder wegen mangelnder Wartung außergewöhnlich hohe Lärmbelästigungen verursachen

Besondere Regelungen für Jugendliche

Für Jugendspieleinrichtungen wie Bolzplätze gelten strengere Regeln als für Kinderspielplätze. Hier müssen die Betreiber technisch und baulich zumutbare Schallschutzmaßnahmen ergreifen und eine bestimmungsgemäße Nutzung sicherstellen.

Der Betreiber muss sich missbräuchliche Nutzungen durch Dritte (etwa Jugendliche oder Erwachsene nach 20:00 Uhr) nur dann zurechnen lassen, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidbare gelegentliche Fälle hinausgeht und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen haben.

Bei der Errichtung von Bolzplätzen in reinen Wohngebieten ist zu beachten, dass diese nur zulässig sind, wenn sie überwiegend den Bedürfnissen der Gebietsbewohner dienen.


 

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Was bedeutet die gesetzliche Privilegierung von Kinderlärm?

Die gesetzliche Privilegierung von Kinderlärm wurde im Juli 2011 durch § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingeführt. Diese Regelung stellt klar, dass Geräusche von Kindern grundsätzlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen.

Rechtlicher Rahmen

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie Ballspielplätzen im Regelfall nicht als störend einzustufen sind. Eine Besonderheit dieser Privilegierung ist, dass bei der Beurteilung von Kinderlärm keine Immissionsgrenz- und Richtwerte herangezogen werden dürfen.

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Privilegierung gilt für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Sie bezieht sich ausdrücklich nicht auf die sportliche Betätigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, für die andere Regelungen wie die 18. BImSchV gelten.

Sachlicher Geltungsbereich

Die Privilegierung umfasst:

  • Kindertageseinrichtungen
  • Kinderspielplätze
  • Ballspielplätze
  • Ähnliche Einrichtungen für Kinder

Praktische Bedeutung

Diese Regelung hat weitreichende Auswirkungen auf das Zusammenleben: Kinderlärm muss grundsätzlich hingenommen werden, unabhängig davon, ob er auf dem Bolzplatz, im Garten oder in einem Mehrfamilienhaus entsteht. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1993 entschieden, dass lautes Spielen von Kindern grundsätzlich zu dulden ist.

Grenzen der Privilegierung

Trotz der besonderen Stellung gibt es Einschränkungen. Rücksichtsloses Herumlärmen und unnötiger Krach fallen nicht unter den üblichen Kinderlärm und sind nicht erlaubt. Das Landgericht Berlin hat 2016 klargestellt, dass Eltern weiterhin Rücksicht auf die Bedürfnisse anderer Bewohner nehmen müssen.


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Welche Lärmschutzmaßnahmen müssen Betreiber von Ballspielplätzen umsetzen?

Betreiber von Ballspielplätzen sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm nach dem Stand der Technik zu vermeiden und unvermeidbare Einwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Technische Maßnahmen

Bauliche Lärmschutzmaßnahmen sind ein zentraler Bestandteil des Lärmschutzes. Hierzu gehören:

  • Die Verwendung lärmgeminderter Ballfangzäune, etwa durch Kunststoffnetze oder doppelwandige mit Sand gefüllte Planen
  • Die Installation von Schallschutzwänden und -wällen
  • Der Einsatz lärmmindernder Bodenbeläge
  • Die Polsterung von Pfosten und anderen Metallelementen

Organisatorische Regelungen

Zeitliche Nutzungsbeschränkungen sind für Ballspielplätze wie folgt festgelegt:

An Sonn- und Feiertagen gilt eine Ruhezeit zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens sowie zwischen 13 und 15 Uhr. Die Nutzung ist während dieser Zeiten nicht grundsätzlich verboten, jedoch gelten strengere Lärmschutzauflagen.

Besondere rechtliche Aspekte

Für Ballspielplätze, die hauptsächlich von Kindern genutzt werden, gilt eine wichtige Sonderregelung: Geräuscheinwirkungen durch Kinder sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen und bei ihrer Beurteilung dürfen keine Immissionsgrenz- und -richtwerte herangezogen werden.

Bei Bolzplätzen für Jugendliche müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Mindestabstand von 50 Metern zwischen der äußeren Grenze des Bolzplatzes und dem nächstgelegenen schutzbedürftigen Raum während der Ruhezeiten
  • Dieser Abstand kann unterschritten werden, wenn durch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird

Die Betreiber können durch eine Nutzungsordnung weitere Regelungen festlegen, die eine unsachgemäße Nutzung und unnötige Belästigungen der Nachbarschaft vermeiden.


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Ab wann gilt Lärm von öffentlichen Einrichtungen als unzumutbare Belästigung?

Die Unzumutbarkeit von Lärm durch öffentliche Einrichtungen wird anhand mehrerer konkreter Kriterien bestimmt. Ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens gilt als Grenzwert, ab dem sich der Ermessensspielraum der Gemeinde zu einer Handlungspflicht verdichtet.

Zeitliche Differenzierung

Für die Lärmbeurteilung gelten unterschiedliche Grenzwerte je nach Tageszeit:

  • Tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr): 70 dB maximal zulässig
  • Nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 55 dB maximal zulässig

In der Sommerzeit kann der Beginn der Nachtzeit von 22:00 Uhr auf 23:00 Uhr verschoben werden, wenn eine ausreichend lange Nachtruhe folgt.

Besondere Regelungen für Kinderlärm

Bei Geräuschen von Kindern unter 14 Jahren gelten Sonderregelungen. Kinderlärm von Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gilt im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Diese Privilegierung gilt jedoch nicht für Jugendliche ab 14 Jahren oder Erwachsene.

Kriterien der Unzumutbarkeit

Die Unzumutbarkeit wird durch folgende Faktoren bestimmt:

Eine Lärmbelästigung gilt als unzumutbar, wenn:

  • Die Immissionsrichtwerte regelmäßig überschritten werden
  • Kennzeichnende Pegelspitzen tags 90 dB und nachts 65 dB übersteigen
  • Die Störungen wiederholt und nachhaltig auftreten
  • Die Gemeinde keine ausreichenden Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen hat

Rechtliche Konsequenzen

Bei unzumutbaren Lärmbelästigungen können Betroffene einen Anspruch auf behördliches Einschreiten haben. Die Gemeinde muss dann konkrete Maßnahmen ergreifen, um die Lärmbelästigung zu reduzieren. Ein Unterlassungsanspruch kann bereits bestehen, wenn die festgesetzten Verhaltensanordnungen nicht eingehalten werden – unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen im Einzelfall.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Immissionsschutz

Ein rechtliches Konzept zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird geregelt, welche Belastungen zulässig sind und welche nicht. Bei Kinderlärm gibt es eine besondere Privilegierung: Geräusche von Kinderspielplätzen gelten grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Beispiel: Während Industrielärm strengen Grenzwerten unterliegt, werden Geräusche spielender Kinder rechtlich anders bewertet.


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Sozialadäquat

Beschreibt ein Verhalten oder eine Störung, die in der Gesellschaft als normal und hinnehmbar gilt, auch wenn sie gewisse Belastungen mit sich bringt. Im Nachbarrecht besonders relevant bei der Beurteilung von Lärmimmissionen. Basiert auf §906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe). Beispiel: Lärm von Volksfesten oder Kirchenglocken gilt als sozialadäquat, obwohl er störend sein kann.


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Unterlassungsklage

Ein Rechtsmittel, mit dem der Kläger erreichen will, dass der Beklagte eine bestimmte Handlung oder ein Verhalten einstellt. Grundlage ist meist §1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch). Der Kläger muss nachweisen, dass die Beeinträchtigung rechtswidrig ist und über das zumutbare Maß hinausgeht. Beispiel: Ein Nachbar klagt auf Unterlassung von Lärm durch eine Musikschule.


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Nachbarrecht

Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Grundstücksnachbarn, insbesondere Störungen und Beeinträchtigungen. Basiert hauptsächlich auf §§903-924 BGB sowie Landesgesetzen. Es definiert, welche Einwirkungen Nachbarn dulden müssen und wann sie Abwehransprüche haben. Beispiel: Regelungen zu Grenzabständen, Immissionen oder überhängenden Zweigen.


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Lärmimmission

Die tatsächliche Einwirkung von Geräuschen auf einen bestimmten Ort, meist das Grundstück des Betroffenen. Wird in Dezibel (dB) gemessen und nach verschiedenen Kriterien wie Tageszeit oder Art des Lärms bewertet. Geregelt in der TA Lärm und speziellen Lärmschutzverordnungen. Beispiel: Der an einem Wohnhaus ankommende Lärm einer nahegelegenen Sportanlage.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 Abs. 1a BImSchG: Dieser Paragraph des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regelt die zulässigen Geräuschimmissionen und deren Bewertung als schädliche Umwelteinwirkungen. Er definiert unter bestimmten Bedingungen, wann Geräusche nicht als störend eingestuft werden, insbesondere unter Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes und der Art der Nutzung. Im vorliegenden Fall wurde von der Beklagten argumentiert, dass die durch den Bolzplatz entstehenden Geräusche nicht als schädliche Umwelteinwirkungen eingestuft werden, was zur Ablehnung der Klage führte.
  • § 1 BauGB: Das Baugesetzbuch (BauGB) dient der Regelung der Bauleitplanung und der Nutzung von Baugrundstücken in Deutschland. Es bildet die Grundlage dafür, wie Baumaßnahmen im Einklang mit der Stadtplanung und dem öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Im konkreten Fall ist der Bebauungsplan für das Gebiet von Bedeutung, da die Nutzung des Bolzplatzes und der Halle im Rahmen der städtebaulichen Vorgaben erfolgt ist, welche den Gemeinbedarf im Sinne der Freizeitnutzung abdecken.
  • § 906 BGB: Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Immissionen und deren Zulässigkeit, die von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück ausgehen. Nach § 906 BGB muss eine bestimmte Toleranzgrenze beachtet werden, bevor Anwohner rechtliche Schritte einleiten können. Im Fall des Klägers stellt sich die Frage, ob die vom Bolzplatz verursachten Geräusche diese Grenzen überschreiten oder nicht, was die Abweisung der Klage Einfluss nahm.
  • Spielplatzsatzung der Gemeinde: Diese kommunale Satzung regelt die Nutzung und Benutzung von Spielplätzen in der jeweiligen Gemeinde. Sie beinhaltet unter anderem die Voraussetzungen, unter denen Spielplätze genutzt werden dürfen sowie mögliche Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit. Bei der Argumentation der Beklagten wurde auf diese Satzung verwiesen, um die überarbeitete Nutzung des Bolzplatzes entsprechend den neu festgelegten Bedingungen zu verdeutlichen.
  • Verordnung über den Schutz vor Lärm (32. BImSchV): Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Lärmeinwirkungen, einschließlich Lärmprüfungen und -zustimmungen. Sie ist relevant, da sie die Rahmenbedingungen definiert, unter denen Geräusche bewertet werden können. Im vorliegenden Fall wurde das Lärmverhalten des Bolzplatzes vor dem Hintergrund dieser Verordnung betrachtet, was zur Beurteilung führte, dass die Lärmemissionen als unproblematisch angesehen werden konnten.

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Das vorliegende Urteil

VG Karlsruhe – Az.: 2 K 1263/23 – Urteil vom 21.02.2024


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