OLG München, Az.: 27 U 3843/15 Bau, Beschluss vom 15.03.2016
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15.09.2015, Az.: 062 O 4958/14, wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,– € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg zunächst Bezug genommen.
Nach Erteilung des Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Klägerin von der Klage auf Freistellung zur Zahlungsklage übergegangen, wobei sie meint, dass § 533 ZPO dem nicht entgegenstehe.
Hintergrund ist, dass sich die Klägerin (Architekt) und der Bauherr im Januar 2016 darauf einigten, dass die Klägerin an den Bauherrn zur Abgeltung von dessen Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln des Glasdachs einen Betrag in Höhe von 800.000,– € zahlt. Die Klägerin bringt vor, dass im Februar 2016 ihre Versicherung an den Bauherrn 792.500,– € zahlte und die Klägerin als Selbstbeteiligung 7.500,– € an den Bauherrn zahlte.
Die Klagepartei hatte zunächst mit der Berufungsbegründung beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Inanspruchnahme durch die B. AG aus und im Zusammenhang mit den an der Glasdachkonstruktion des Bauvorhabens Forschungs- und Innovationszentrum (FIZ) BA7, Bauteil W01.50, Geb. 19.9 „Projekthaus in M.“ aufgetretenen Mängel und Schäden, die zu Wassereintritten in den Innenbereich geführt haben, freizustellen. Hilfsweise wurde die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beantragt.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
I. Das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 15.09.2015, Az.: 30 O 11128/14, wird aufgehoben. (Der Senat geht hinsichtlich des genannten Aktenzeichens von einem Schreibversehen aus, das zutreffende Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils war im ursprünglichen Berufungsantrag enthalten).
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die A. Versicherung AG, … K. zur Schaden-Nr.: HS …263 € 792.500,– sowie an die Klägerin € 7.500,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15.09.2015, Az.: 062 O 4958/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.01.2016 Bezug genommen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 26.02.2016 ist auszuführen:
Ohne auf die Zulässigkeitsfrage der Antragsumstellung im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO näher eingehen zu müssen, muss die Berufung zurückgewiesen werden, da die Berufung weder mit den vormaligen Anträgen noch mit den aktuellen Anträgen Erfolg hat.
1. Tatsächlicher Vortrag zum Gesamtschuldverhältnis; S. 2/8 des Schriftsatzes vom 26.02.2016
a) Anknüpfend an den Hinweis des Senats vom 20.01.2016, dass eine zentrale Komponente zur Schlüssigkeit des behaupteten Anspruchs, nämlich die Behauptung eines Mangels bezüglich der eigenen Architektenleistung fehle, bringt die Klägerin nun eigene Pflichtverletzungen vor. Es sei davon auszugehen, dass sie gegen ihre vertragliche Aufklärungspflicht als Architekt verstoßen habe, da sie nicht nachweisen könne, dass sie den Bauherrn auf die besondere Wartungsbedürftigkeit des Glasdachs hingewiesen habe. Die Klägerin habe gegenüber dem Bauherrn im Rahmen der am 08.10.2015 aufgenommenen Verhandlungen zuletzt einräumen müssen, dass jedenfalls ein Teil der Ausführungsfehler der Beklagten bei intensiverer Bauüberwachung hätten erkannt und verhindert werden können. Auch habe sie den Vorwurf des Bauherrn nicht widerlegen können, dass bei intensiverer Prüfung der Montage- und Werkstattzeichnungen und genauerer Überwachung der Ausführung ein Teil der Mängel hätte erkannt und gegenüber der Beklagten bereits während der Ausführung gerügt werden können.
Dieses Vorbringen zu eigenen Pflichtverletzungen im Rahmen der Architektentätigkeit, die zu einem Gesamtschuldverhältnis mit der bauausführenden Firma hinsichtlich Schadensersatz- oder Mängelbeseitigungsansprüchen führen kann, ist – wie bereits im Hinweis ausgeführt – elementar für die Schlüssigkeit des dem klägerischen Begehren zugrunde gelegten Gesamtschuldnerausgleichs. Der Vortrag der Klägerin erfolgte jedoch nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, sondern erst mit dem Schriftsatz vom 26.02.2016.
Die Klägerin geht fehl mit ihrer Ansicht, dass sie mit dem neuen Vortrag zu dem neuen Antrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht ausgeschlossen sei.
Sie meint, die neuen Tatsachen seien erst nachträglich eingetreten. Da der neue Vortrag den unbeschränkt zulässigen auf Zahlungsklage umgestellten Klageantrag betreffe, beruhe er nicht auf Nachlässigkeit.
Die Nachlässigkeit der Klagepartei besteht jedoch darin, dass sie jederzeit, d. h. bereits auf den Hinweis des Landgerichts vom 14.07.2015 (Bl. 81 d. A.) hin eigene Fehler bei der Planung oder bezüglich der Überwachung hätte einräumen können. Wenn dies die Klägerin aus prozesstaktischen Gründen bzw. um gegen den Bauherrn eine bessere Verhandlungsposition zu haben, nicht getan hat, fällt dies in ihren eigenen Verantwortungsbereich.
2. Rechtliche Ausführungen zum Ausgleichsanspruch der Klägerin; S. 10 des Schriftsatzes vom 26.02.2016
Die grundsätzlichen Ausführungen der Klagepartei zu der Gesamtschuldnerschaft zwischen dem planenden und bauleitenden Architekten einerseits und dem bauausführenden Unternehmen andererseits mögen zutreffend sein, aber das Klagebegehren auf Gesamtschuldnerausgleich scheitert daran, dass die eigene Pflichtverletzung dementiert bzw. zu spät vorgebracht wurde, so dass dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigungsfähig in dem vorliegenden Verfahren ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt und beträgt nach der Antragsumstellung 800.000,– € (792.500,– € + 7.500,– €).