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Aufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in kritischer Nähe zu Immissionsorten?

VG Karlsruhe – Az.: 2 K 4388/23 – Beschluss vom 26.03.2024

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. XXX8/5, M…weg 27, XXX XXX. Das Grundstück ist östlich des M…wegs gelegen und fällt von dort in Richtung Osten hin deutlich zur weiter östlich gelegenen Straße In XXX hin ab. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. XXX8/8, In XXX 10 in HXXX, welches westlich dieser Straße belegen ist und mit seiner gesamten westlichen Grundstücksgrenze an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt. Es steigt von Osten nach Westen hin an und liegt durchgängig unter dem Höhenniveau des Grundstücks der Antragstellerin.

Beide Grundstücke der Beteiligten liegen im alten Ortskern von HXXX und zugleich im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Wanne“, welcher vom Gemeinderat von HXXX am 14.09.1955 festgestellt und vom Landratsamt Calw am 06.02.1956 genehmigt wurde. Dieser setzt für den Bereich beiderseits der von Süden nach Norden verlaufenden Straße In XXX Baugrenzen und Baulinien fest. Für die straßenabgewandten Seiten der Grundstücke setzt er Baugrenzen fest, die im Wesentlichen parallel zur Straßenfluchten verlaufen.

Westlich der Straße In XXX auf der Seite des Grundstücks der Beigeladenen verläuft die Baugrenze konstant in einem Abstand von 12,00 m westlich eines ebenfalls parallel zur Straße verlaufenden Grabens. Zum Zeitpunkt der Planfeststellung durch den Gemeinderat war der Bereich jenseits der Baugrenze noch nicht aufgesiedelt, sondern die dortigen Grundstücke Flst.-Nr. XXX9/1 und Flst.-Nr.XXX8/9, das heutige Grundstück der Antragstellerin, sind im Ortsbauplan mittels Planeinschrieb als „Grünland“ bezeichnet. Neben der Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen und Straßenbegleitgrün trifft der Ortsbauplan keine Festsetzungen.

Die Beigeladene reichte bei der Antragsgegnerin am 22.11.2021 einen Bauantrag für das Vorhaben „Bau von zwei Mehrfamilienhäusern“ auf ihrem Grundstück ein.

Die Antragstellerin erhob im Rahmen einer ersten Angrenzerbeteiligung mit Schreiben vom 08.04.2022 Einwendungen gegen das Vorhaben und führte im Wesentlichen aus, es bestehe eine Abwasserleitung ihres Grundstücks, welche über das Vorhabengrundstück geführt sei und in den Abwasserkanal in der Straße In XXX eingeleitet würde. Der Grenzabstand von 3 m werde nicht eingehalten. Es sei angesichts der Tiefbauarbeiten mit Setzungen, Erdrutsch und Verschiebungen des Baugrunds zu rechnen. Das Baugrundstück werde beinahe vollflächig bebaut, sodass die Einhaltung der Geschossflächenzahl nicht anzunehmen sei. Das Gebäude überrage die Gebäude der angrenzenden Grundstücke nach Höhe und Geschossigkeit. Es sei mit Wertminderungen ihres Grundstücks zu rechnen. Belange des Umwelt- und insofern insbesondere des Natur- und Artenschutzes würden nicht berücksichtigt.

Die Antragstellerin erhob im Rahmen einer weiteren Angrenzerbeteiligung mit Schreiben vom 25.07.2022 erneut Einwendungen. Sie wiederholte ihre bisherigen Einwendungen und führte zudem wörtlich aus, Grenzabstände würden nicht eingehalten. Ferner schaffe das Vorhaben 30 neue Wohneinheiten, was zu Verkehrsproblemen im Bereich der Erschließungsstraße In XXX führen werde. Des Weiteren verwies sie mit Schreiben vom 22.08.2022 umfassend auf die von den Eheleuten XXX und XXX vorgebrachten Einwendungen.

Die Antragsgegnerin erteilte am 20.01.2023 die Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen und wies die Nachbareinwendungen der Antragstellerin gegen das Vorhaben zurück. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, auf dem Grundstück der Beigeladenen lasteten keine Baulasten zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin, die die Führung von Abwasserleitungen zum Gegenstand hätten. Ebenso sei das Grundstück der Beigeladenen auch nicht dinglich durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit belastet.

Abstandsflächen würden eingehalten. Die Wahrung der Standsicherheit der Gebäude auf benachbarten Grundstücken sei durch die Beigeladene nachzuweisen. Durch eine vorgebliche Überschreitung der Geschossflächenzahl würden keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Die tatsächliche Anzahl von 16 Wohneinheiten führe zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin und erweise sich nicht als rücksichtnahmewidrig. Auch angesichts der Erschließung des Baugrundstücks über die Straße In XXX ergebe sich keine unzumutbare Beeinträchtigung.

Die Antragstellerin erhob am 17.02.2023 Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 20.01.2023. Sie führte über ihre bisherigen Einwendungen hinaus im Wesentlichen aus, es hätte eine dingliche Sicherung ihrer Abwasserleitung, die über das Grundstück der Beigeladenen geführt worden sei, erfolgen müssen. Die Gemeinde habe das hierfür notwendige Enteignungsverfahren zur Eintragung des dinglichen Rechts nicht durchgeführt. Es sei zugunsten ihres Grundstücks eine Baulast mit dem Grundstück der Beigeladenen als dienendem Grundstück einzutragen. Ihre Aussicht werde eingeschränkt. Das Vorhaben füge sich nicht nach § 35 BauGB in die unmittelbare Umgebung ein. Es sie nicht hinreichend geprüft worden, ob die Kanalisation das zusätzlich anfallende Abwasser, einschließlich Niederschlagswässern werde aufnehmen und sachgerecht abführen können. Das Vorhaben erfordere zur Konfliktbewältigung den Erlass eines Bebauungsplans. Die Festsetzungen des Ortsbauplans seien überholt. Es sei bei der Räumung des Baufelds ferner gegen § 15 Abs. 2 BNatSchG verstoßen worden. Der Schulweg ihrer Kinder werde aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrs und der Bebauung entlang der Straße In XXX gefährlicher, was ebenfalls unzumutbar sei. Die Baugenehmigung mache nicht hinreichend deutlich, welche „Rücksichtnahmen berücksichtigt worden“ seien und „welche Auswahl von Rücksichtsmaßnahmen stattgefunden“ habe. Ihr Grundstück werde um zwei Stockwerke überragt. Die nachbarschützende Wirkung folge aus der näheren Umgebung; diese sei in der Baugenehmigung überhaupt nicht bestimmt worden. Das Vorhaben sei nach seiner Gesamtstruktur allenfalls für Sozialwohnungen brauchbar, weshalb mit sozialen Spannungen zu rechnen sei. Die weitere bauliche Nutzung ihres Grundstücks werde unzumutbar beeinträchtigt, da angesichts des Vorhabens der Beigeladenen keine Gebäude mehr auf ihrem, der Antragstellerin, Grundstück errichtet werden könnten. Die Baugenehmigung sei mit Blick auf die verkehrsmäßige Erschließung nicht hinreichend bestimmt. Die Baugenehmigung habe schließlich im Wesentlichen keinen erläuternden und mit ihren Belangen auseinandersetzenden Charakter und reiche in ihrem Erklärungsgehalt kaum darüber hinaus, was die Behörde nicht mit einem einfachen „Nein“ zum Widerspruch auch hätte mitteilen können.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.2023 – zugestellt am 06.09.2023 – zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung verletze die Antragstellerin, soweit sie mit ihrem Vorbringen nicht bereits präkludiert sei, weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht in ihren nachbarschützenden Rechten.

Die Antragstellerin erhob am 06.10.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 4021/23) gegen die Baugenehmigung vom 20.01.2023, über die noch nicht entschieden ist. Sie hat ferner am 31.10.2023 den hiesigen Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu dessen Begründung trägt sie über ihre bisherigen Ausführungen hinaus im Wesentlichen vor, es drohten aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Standsicherheit ihres Grundstücks Hangrutschungen. Hieraus resultierten Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner des Hauses auf ihrem Grundstück. Es sei daher zwingend erforderlich, dass die durch Abgrabungen entstehende Hangkante auf dem Grundstück der Beigeladenen während der Ausführung des Baus abgestützt werde. Das Vorhaben verstoße gegen wasserrechtliche Vorgaben. Altlastenproblematiken seien nicht aufgearbeitet worden. Ein Bebauungsplan, von dessen Festsetzungen im Hinblick auf die Baugrenze abgewichen werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die Baurechtsbehörde der Antragsgegnerin habe vielmehr, ausgehend von dem zuvor genehmigten Geschosswohnungsbauvorhaben auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße In XXX, die straßenseitigen Baulinien und rückwärtigen Baugrenzen des hier streitgegenständlichen Vorhabens unzutreffend bestimmt. Das Vorhabengrundstück liege im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung. Die Antragstellerin sei sich bei ihrem Vorbringen bewusst, dass Teile hiervon im hiesigen Verfahren sachfremd seien. Ihr Prozessbevollmächtigter beabsichtige jedoch aus Rationalisierungsgründen die vorgelegten Schreiben weitgehend unverändert nur mit verändertem Rubrum in anderen Verfahren, in denen diese Umstände von Belang seien, einzuführen.

Es bestehe seit Jahrzehnten zu ihren Gunsten ein Recht, ihre Abwässer über das Grundstück der Beigeladenen in den Abwasserkanal in der Straße In XXX einzuleiten. Bis vor kurzem seien entsprechende Rechte sogar in Form einer Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen gewesen. Dies folge aus Entwässerungsplänen für ihr Grundstück, welche bei der Stadt HXXX im Jahr 2022 eingereicht worden seien.

Die Antragstellerin beantragt, sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 4021/23 vom 06.10.2023 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.10.2023 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen zur Überschreitung der Baugrenze und mit den Rügen betreffend die Dimensionierung der Kanalisation bereits materiell präkludiert im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO. Die hierfür erforderliche Beteiligung der Antragstellerin sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere der später im Widerspruchsverfahren erfolgte Vortrag zur Überschreitung der Baugrenzen sei nicht Gegenstand des Einwendungsschreibens vom 25.07.2022 gewesen.

Eine drittschützende Wirkung von Baugrenzen sei üblicherweise – so auch hier – nicht anzunehmen. Die Baugrenze grenze den überbaubaren Bereich des Grundstücks nicht gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ab. Ferner sei vorliegend eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baugrenze erteilt worden, die nicht zu beanstanden sei. Die Sicherung der Ableitung ihrer Abwässer über das Grundstück der Beigeladenen zähle nicht zum Regelungsumfang der Baugenehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter ergehe. Die Sicherung dieses von der Antragstellerin behaupteten Rechts habe daher auf dem Privatrechtsweg zu erfolgen. Die ausreichende Dimensionierung der Kanalisation sei ihr von der Gemeinde Haiterbach bestätigt worden. Anhaltspunkte für Zweifel hieran bestünden nicht. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Bebauungsplanung bestehe nicht. Das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Milieuschutz bestehe nicht.

Die Beigeladene ist dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie verweist zur Begründung auf das Vorbringen der Antragsgegnerin.

Dem Gericht liegen die Bauakten der Antragsgegnerin zu dem Vorhaben der Beigeladenen, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und der Ortsbauplan Wanne der Stadt Haiterbach vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage 2 K 4021/23 der Antragstellerin vom 06.10.2023 nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 06.10.2023 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO.

In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen.

Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – grundsätzlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Daher bedarf es in Fällen, in denen die im Interesse eines Dritten gesetzlich angeordnete Vollziehbarkeit einer (Bau-)Genehmigung durchbrochen werden soll, weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.02.2016 – 3 S 2225/15 -, VBlBW 2016, 375). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich hierbei vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 – 3 S 373/16 -, ZNER 2016, 157). Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – vielmehr das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 – 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245).

Im Rahmen der Klärung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gilt das Folgende:

Zwar hat die Baurechtsbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann jedoch die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist. Ferner darf der Dritte nicht nach den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO mit jeder einzelnen seiner im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert sein (zum Ganzen vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 – 2 K 2792/23 -; Beschl. v. 15.06.2023 – 2 K1405/23 -; Beschl. v. 27.04.2023 – 2 K 564/23 -).

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 – 1 VR 11.17 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 – 2 K 2792/23 -) bestehen gewichtige Zweifel an der Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit dem Gebot der Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 LVwVfG in seiner nachbarschützenden Ausprägung (1.). Im Übrigen verstößt die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen jedenfalls auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmten Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (2. und 3.) und insoweit auch nicht gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen (4.). Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen – trotz des derzeit wohl anzunehmenden Verstoßes gegen nachbarschützende Bestimmtheitsanforderungen – die Belange der Antragstellerin, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen könnten, nicht (5.).

1. Die Baugenehmigung der Antragsgegnerin dürften vorliegend – jedenfalls derzeit – mit dem Gebot der Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 LVwVfG in einer die Antragstellerin als Nachbarin des Vorhabens betreffenden Art und Weise nicht vereinbar sein.

Die Antragstellerin trägt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – erstmals – sinngemäß vor, die Lärmimmissionen, welche von der von der Beigeladenen geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe ausgingen, seien unberücksichtigt geblieben. Angesichts dieses, wenngleich äußerst knappen, Vorbringens ist nach den Erkenntnismöglichkeiten im hiesigen Verfahren – auf dem derzeitigen Stand des Bauantrags der Beigeladenen – ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) im Hinblick auf die Ausgestaltung der von der Beigeladenen geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe anzunehmen.

a) Mit ihrem Vorbringen ist die Antragstellerin nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a. F. materiell präkludiert.

aa) Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO in der während der Durchführung des hier streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahrens gültigen Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) werden die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstigen Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). Die zur Vermeidung der Präklusionswirkung vorzubringenden Einwendungen sind gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen.

Voraussetzung für die Präklusionsrechtsfolge ist die ordnungsgemäße Benachrichtigung der Angrenzer bzw. sonstiger Eigentümer benachbarter Grundstück gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 bzw. 3 LBO a. F. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO a. F. ist auf die Präklusionsrechtsfolge in der Benachrichtigung an die Angrenzer hinzuweisen.

Die erheblichen Auswirkungen der zu einem materiellen Rechtsverlust führenden Präklusionsvorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO a. F. für den beteiligten Nachbarn verlangen – gleichsam spiegelbildlich – von den Baurechtsbehörden und Gemeinden die exakte Einhaltung der entsprechenden zur materiellen Präklusion führenden Verfahrensvorgaben. Namentlich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG tritt die Präklusion nicht ein, wenn das Verfahren fehlerhaft war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.02.2020 – 8 S 2204/19 -, VBlBW 2020, 292; Beschl. v. 01.08.2016 – 3 S 1082/16 -, BauR 2016, 1888; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.05.2023 – 5 S 573/23 -, n. v., EA S. 4).

Die sich aus diesen allgemeinen Maßgaben ergebenden Anforderungen betreffen insbesondere die Inhalte der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO von den jeweiligen Gemeinden an die Angrenzer zu richtenden Benachrichtigungsschreiben. So ist zu fordern, dass die Angrenzer in eindeutiger Weise über die Dauer der nach § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO zu bemessenden Frist und insbesondere auch deren Fristbeginn in Kenntnis gesetzt werden. Mangels eindeutiger Bestimmung des Fristbeginns steht der Präklusionswirkung nach der Rechtsprechung etwa entgegen, wenn die Formulierung in der Benachrichtigung auf eine Einwendungsfrist von 4 Wochen „ab Zugang“ der Benachrichtigung hinweist, wobei § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. den Fristbeginn „nach Zustellung“ festlegt (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.01.2008 – 3 S 2016/07 -, VBlBW 2008, 223).

Vergleichbare Anforderungen wie bei der eindeutigen Benennung der Fristdauer und des Fristbeginns sind bezüglich der Angaben in der Benachrichtigung zu der gebotenen Art und Weise der Einwendungen der Angrenzer zu stellen. So gehören zum notwendigen Benachrichtigungsinhalt jedenfalls die Stellen, bei denen die Einwendungen vorgebracht werden können (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 LBO Rn. 32).

Demgegenüber zählt die Form, in welcher die Einwendungen vorzubringen sind, nicht zum notwendigen Inhalt der Benachrichtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.01.2000 – 8 S 35/00 -, VBlBW 2000, 367; VG Sigmaringen, Urt. v. 05.04.2023 – 10 K 101/21 -; anders wohl Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 55 LBO Rn. 32 f.). Dieses Verständnis entspricht den an anderer Stelle in Bezug auf die notwendigen Inhalte von Rechtsbehelfsbelehrungen entwickelten Maßgaben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 – 2 K 1932/23 -; ebenso Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 12; Kimmel, in: Posser/Wolff/Decker (Hrsg.) BeckOK VwGO, 67. Edition Stand: 01.07.2022, § 58 Rn. 19 m.w.N. aus der Rspr.) und ist mit Blick auf die Einheitlichkeit der landes- und bundesrechtlichen Verfahrensrechtsordnungen folgerichtig.

Allerdings müssen – wie auch im Falle (bundesrechtlicher) Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrungen (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2023 – 2 K 1932/23 -) – fakultativ hinzugesetzte Angaben in der Benachrichtigung jedenfalls inhaltlich zutreffend sein. Erfüllen sie diese Anforderung nicht und sind sie gleichsam als „irreführende Zusätze“ geeignet, beim Adressaten Zweifel oder Unklarheiten über die Anforderungen an Einwendungen zu erzeugen, führen sie trotz ihrer grundsätzlichen Entbehrlichkeit zur Unrichtigkeit der Benachrichtigung.

bb) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben sind die Benachrichtigungen der Antragstellerin durch die Stadt HXXX nicht ordnungsgemäß erfolgt, mit der Folge, dass eine Präklusionswirkung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO auf ihrer Grundlage nicht eintreten konnte.

Beide von der Antragsgegnerin vorgelegten, von der Stadt HXXX offensichtlich jeweils auf den 15.03.2022 datierten und von unterschiedlichen Sachbearbeiterinnen unterzeichneten Benachrichtigungsschreiben verwenden hierin die Formulierung, die Einwendungen gegen das Vorhaben seien “ (…) beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen (…)“.

Diese Formulierung stimmt nicht mit dem Gesetzestext des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. überein, der ein Vorbringen „in Textform oder zur Niederschrift“ verlangt. Die dort genannte Textform entspricht nach der Intention des Gesetzgebers der bereits seit längerem hergebrachten bundesrechtlichen Definition in § 126b BGB und schließt unter anderem die Einreichung über E-Mail oder die Einsendung von Einwendungsschreiben auf elektronischen Datenträgern wie USB-Sticks, CD-ROM oder ähnlichem mit ein (vgl. LT-Drs. 16/6293, S. 24, 25). Die von der Stadt HXXX gewählte Formulierung, die dem Stand des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO in seiner Fassung vor dem 01.08.2019 entsprach, ist damit irreführend. Denn sie ist konkret geeignet, zu bewirken, dass einzelne Einwender angesichts der – vermeintlichen – Formanforderung der Schriftform vom Vorbringen von Einwendungen absehen. Die einwendungsausschließende Wirkung ist insofern keineswegs nur theoretischer Natur. Denn sie ist insbesondere geeignet, Einwender kurz vor Fristende davon abzuhalten, Einwendungen kurzfristig in der – zulässigen – Textform, etwa per E-Mail, einzureichen, die – anders als die schriftliche Einreichung per Post – noch Aussicht auf fristgemäßen Eingang bei der Stadt HXXX gehabt hätten.

Ob dies tatsächlich und insbesondere in der Person der Antragstellerin der Fall gewesen sein mag oder nicht, spielt im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Inhalt der Benachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO a. F. ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, auf welche Weise in (bloßer) Textform eingereichte Einwendungen behandelt worden wären.

b) Die Baugenehmigung verstößt nach Aktenlage im Hinblick auf die mit ihr genehmigte Luft-Wasser-Wärmepumpe gegen das Gebot der Bestimmtheit.

aa) Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 02.07.2008 – 7 C 38.07 – BVerwGE 131, 259). Dabei muss sich die „Regelung“ (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urt. v. 25.04.2001 – 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 – 2 K 2792/23 -; Beschl. v. 22.03.2023 – 2 K 478/23 -). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 – 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220).

Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – VBlBW 2018, 215; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 K 478/23 -). Insoweit kann insbesondere auf die Pläne und die Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO) abgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415; Urt. v. 25.10.2002 – 5 S 1706/01 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 K 478/23 -). Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2007 – 4 B 52.07 -). Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415).

Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten allerdings nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (st. Rspr., vgl. nur VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.03.2023 – 2 K 478/23 -). Steht – wie hier in Gestalt der Luft-Wasser-Wärmepumpe der Beigeladenen – eine Anlage in Rede, die geeignet ist, als immissionsschutzrechtlich zu beurteilende Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu bewirken, so muss der Inhalt der Baugenehmigung neben der Baurechtsbehörde und dem Bauherrn selbst insbesondere auch den Nachbarn des Vorhabens in die Lage versetzen, die ihm (möglicherweise) drohende) Immissionssituation abzuschätzen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine kritische Nähe einer solchen Anlage zu schutzbedürftigen Räumen oder Bereichen auf dem Nachbargrundstück möglich ist, die eine Überschreitung immissionsschutzrechtlich gezogener Zumutbarkeitsgrenzen nicht ausschließen lassen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415). Ergibt die Prüfung der Baurechtsbehörde in einem solchen Fall, dass eine kritische Nähe anzunehmen ist, so muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festlegen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415).

Muss die Baurechtsbehörde das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen zum Schutz der Nachbarschaft festlegen, erfordert die Bestimmtheit der Baugenehmigung in Bezug auf den gebotenen Immissionsschutz mit Blick auf die Eingabetatsachen dieser Festlegung, dass sich ihr die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen der Anlage entnehmen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415; BayVGH, Beschl. v. 18.05.2018 – 9 CS 18.10 -). Das sind bei einer dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallenden Anlage zumindest die für eine vereinfachte Regelfallprüfung (Nr. 4.2 TA Lärm) notwendigen Eingabedaten wie emissionsrelevante Konstruktionsmerkmale, (maximale) Schallleistungspegel, Betriebszeiten, Abschirmung, Abstand zum Immissionsort und Gebietsart sowie gegebenenfalls Angaben über Ton- und Impulshaltigkeit (Nr. 4.2b) Satz 2 TA Lärm sowie Nr. A. 2.2 Satz 3 und Nr. A. 2.3.2 des Anhangs zur TA Lärm). Ohne entsprechende Eingabetatsachen wäre die Immissionssituation für den Nachbarn schlechterdings nicht bestimmbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415).

Gleiches muss mit Blick auf die zu erwartende Immissionsbelastung gelten, sofern dem Bauantrag zu entnehmen ist, dass als Anlage zur Wärmeerzeugung eines Gebäudes eine Luft-Wasser-Wärmepumpe geplant ist, wenn der konkrete Standort der Luft-Wasser-Wärmepumpe und ihrer Außeneinheit nach den Bauvorlagen nicht feststeht. Auch in diesem Fall erfordert das Bestimmtheitsgebot zugunsten der einzelnen Nachbarn, dass der Bauantrag (und damit die Baugenehmigung) nachprüfbar macht, ob und gegebenenfalls in welchem Maße sie von den Immissionen der Anlage betroffen sein können. Dies gilt allerdings ausschließlich für diejenigen Nachbarn, die mit ihren Grundstücken in kritischer Nähe zu potenziellen Standorten der – im Wesentlichen lärmrelevanten – Außeneinheiten der Luft-Wasser-Wärmepumpe belegen sind. Aufgrund fehlender Angaben zu Standorten der Außeneinheit der Wärmepumpe droht solchen Nachbarn gegenüber latent eine Konfrontation mit unzumutbaren Immissionsbelastungen, da zu erwarten ist, dass der Bauherr entsprechend seinem Bauantrag (insbesondere der Eintragungen in die Baubeschreibung) eine Wärmepumpe als haustechnische Anlage zur Wärmeerzeugung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LBOVVO) verwirklichen wird.

bb) Gemessen an diesen Maßstäben leidet die Baugenehmigung vom 20.01.2023 voraussichtlich in nachbarrechtsrelevanter Weise an einem Bestimmtheitsmangel.

(1) Die Beigeladene hat in der Baubeschreibung zu ihrem Bauantrag, der Gegenstand der Baugenehmigung vom 20.01.2023 geworden ist, unter Ziffer 7 als Art der Feuerungsanlage den Eintrag „Wärmepumpe Luft-Wasser“ mit einer Nennwärmeleistung „< 50 kW“ vorgenommen. In sämtlichen Bauzeichnungen im Sinne des § 6 LBOVVO wie auch dem zeichnerischen Teil des amtlichen Lageplans nach § 4 LBOVVO ist kein Standort oder eine Angabe oder eine Darstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe bzw. zu deren Außeneinheit enthalten. Den Bauvorlagen fehlt es damit an wesentlichen Angaben zu der Luft-Wasser-Wärmepumpe im Lageplan sowie in den hierfür maßgeblichen Grundrissen.

Die Antragsgegnerin weist in Ziffer 11 der allgemeinen Hinweise zur Baugenehmigung ferner darauf hin, dass hinsichtlich der Wärmepumpe lediglich die Art der Beheizung und der Standort der gegebenenfalls zum Einsatz kommenden Außeneinheit genehmigt worden seien, nicht jedoch das konkrete Modell der Wärmepumpe und die damit verbundenen Emissionseigenschaften.

(2) Angesichts dessen ist einerseits bei objektivierter Betrachtung der Baubeschreibung unzweifelhaft, dass die beiden Wohngebäude der Beigeladenen durch keine andere Anlage der Wärmeerzeugung als durch Luft-Wasser-Wärmepumpen versorgt werden sollen. Hierfür sprechen auch die sonstigen – negativen – Anzeichen in den Bauzeichnungen, die beispielsweise Kaminzüge o.ä., wie diese für Feuerungsanlagen – bereits technisch – zwingend erforderlich wären, nicht aufweisen. Auch Anhaltspunkte für eine anderweitige – weniger immissionsgeneigte – Wärmepumpenart, etwa eine Erd- oder Sole-Wasser-Wärmepumpe, fehlen in den Bauvorlagen gänzlich. Zudem weist der Hinweis in Ziffer 11 zur Baugenehmigung deutlich in diese Richtung.

Andererseits lässt der Bauantrag und mit ihm in der Folge die Baugenehmigung – anders als der Hinweis in Ziffer 11 vermuten lässt – völlig offen, an welcher Stelle auf dem Baugrundstück der Standort der offensichtlich geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpen (nach den Angaben in einer vormaligen Antragsfassung waren insgesamt 2 Wärmpumpen mit einer Nennleistung von je 30 kW benannt) vorgesehen ist. Die Baugenehmigung sieht trotz der Pflicht des Bauherrn nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) Var. 3 LBOVVO, die Wärmpumpen in den Bauzeichnungen darzustellen und der Pflicht zur Eintragung von baulichen Anlagen in den amtlichen Lageplan nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 LBOVVO, an keiner Stelle des Baugrundstücks die Errichtung einer Wärmepumpe vor. Die Baugenehmigung wird damit dieser in Bezug auf die Bauvorlagen bestehenden Pflichtangabe nicht gerecht.

Die Baugenehmigung lässt nach alledem die Bauherrschaft, die Baurechtsbehörde sowie zugleich insbesondere auch die Nachbarn des Vorhabens völlig darüber im Unklaren, ob die Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage insgesamt (als sogenannte „Monoblock-Anlage“) oder immissionsrelevante Teile hiervon wie ihre sogenannte „Außeneinheit“ außerhalb des Wohngebäudes errichtet werden sollen und insbesondere ob diese beispielsweise in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze, etwa zum Grundstück der Antragstellerin, verwirklicht werden sollen. Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis in Ziffer 11 der Baugenehmigung fehl, dass der Standort der gegebenenfalls zum Einsatz kommenden Außeneinheit genehmigt worden sei.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei Luft-Wasser-Wärmepumpen die Innenaufstellung einer Außeneinheit oder eines gesamten Monoblock-Geräts technisch möglich und praktisch nicht völlig unüblich ist.

Auch diese Form der Aufstellung entbindet den Bauherrn jedoch nach den gesetzlichen Wertungen gerade nicht von der Pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) Var. 3 LBOVVO, die „Wärmepumpe“ im jeweiligen Grundriss darzustellen. Fehlt eine Darstellung einer Wärmpumpe in den Bauvorlagen gänzlich, kann damit nicht kurzer Hand auf eine Aufstellung der Anlage ohne Außeneinheit geschlossen werden. Für eine solche technische Auslegung der Anlage bieten zudem im hiesigen Fall die Grundrisse der Technikräume im Untergeschoss der beiden Gebäude keinen greifbaren Anhalt. So weist beispielsweise der Technikraum in dem Gebäude Süd – jedenfalls derzeit – überhaupt keine (Lüftungs-)Öffnung nach außen hin auf, sodass die Aufstellung einer Wärmpumpe dort schlechterdings ausgeschlossen sein dürfte. Dafür, dass beide Wärmepumpen im nach Osten hin ausgerichteten Technikraum des Gebäudes Nord untergebracht werden sollen, spricht ebenso nichts Greifbares.

(3) Zwar kann es mit Blick auf einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot – zumal im Sinne des Nachbarschutzes – unschädlich sein, dass in den Bauvorlagen einzelne der zuvor genannten Angaben fehlen, sofern nach den übrigen vorhandenen Angaben aus dem Bauantrag oder nach den gesamten Umständen des Einzelfalls sichergestellt ist, dass eine kritische Immissionsbelastung der jeweiligen Nachbarn nicht zu besorgen ist.

(a) So mag in Einzelfällen selbst das Fehlen eines Wärmepumpenstandorts auf dem Grundstück noch nicht zur – nachbarrechtswidrigen – Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen, sofern durch die sonstigen Angaben zum Modell, zur Betriebsweise und zur schalltechnischen Abschirmung eine unkritische Zusatzbelastung sichergestellt ist (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2022 – 2 K 5478/21 -, BRS 90 Nr. 118 (2022)). Nichts anderes gilt, sofern anhand der Gebietskulisse im Sinne der Nr. 6.1 Buchst. a) bis f) TA Lärm eine Überschreitung von Immissionsrichtwerten hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann oder es aufgrund der Lage und Nutzung der benachbarten Grundstücke – jedenfalls derzeit – nicht zu erwarten steht, dass in absehbarer Zeit in kritischer Nähe zu der Wärmepumpenanlage Immissionsorte im Sinne der Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm vorhanden sein werden (vgl. zum Ganzen Roden, VBlBW 2022, 276 ).

Ein hinreichend sicherer Ausschluss kritischer Lärmimmissionen kann dann angenommen werden, wenn nach den vorhandenen Angaben sowie Umständen sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) durch die Immissionsbeiträge der Luft-Wasser-Wärmepumpe die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und die Anlage damit in der Regel nicht relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm beitragen wird. Anderenfalls ist auch im Rahmen der vereinfachten Regelfallprüfung eine Berücksichtigung der Vorbelastung erforderlich, die gerade die vertiefte Aufarbeitung der Immissionsbeiträge der Anlage des Bauherrn wie auch der Immissionsquellen der Umgebung erforderlich macht (vgl. Nr. 4.2 Buchst. c) TA Lärm).

Verbleibende Restzweifel an einer im vorstehenden Sinne definierten unkritischen Immissionsneigung der Anlage gehen in diesen Fällen zulasten des Bauherrn und führen letztlich zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung.

(b) Gemessen an diesen Maßstäben bietet der vorliegende Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt für einen Ausschluss einer – im Verhältnis zur Antragstellerin – nachbarrelevanten kritischen Immissionsneigung. Denn die Beigeladene hat ihrem Bauantrag keinerlei Angaben zum Hersteller, zum Modell und der Aufstellungsweise der Wärmepumpe beigefügt – die Angaben in einer vormaligen Antragsfassung sollten ersichtlich nicht mehr gelten und wären überdies angesichts der bloßen Bezifferung der Anzahl der Geräte und ihrer Wärmeleistung gleichfalls völlig unzureichend gewesen. Angesichts dessen lassen sich die Schallleistungspegel der Anlage im Volllast- und reduzierten Betrieb wie auch etwaige nach der TA Lärm zur vereinfachten Regelfallprüfung erforderliche Zuschläge für Tonhaltigkeit nicht ansatzweise bemessen oder ausschließen (vgl. A.3.3.5 Anhang zur TA Lärm).

Auch die Lage des Grundstücks der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt nichts anderes erkennen. Nach den eingereichten Bauvorlagen und angesichts der aneinander angrenzenden Grundstücke der Beteiligten ist ohne Weiteres eine Aufstellung von Wärmepumpen in einem Abstand von 6 bis 7 m von der östlichen Gebäudewand des Wohngebäudes der Antragstellerin möglich. Eine kritische Nähe zu Immissionsorten (vgl. A.1.3 Anlage zur TA Lärm) auf dem Grundstück der Antragstellerin lässt sich nicht hinreichend sicher ausschließen. Zur Abschätzung der kritischen Nähe kann der Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (nachfolgend: LAI) herangezogen werden (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2022 – 2 K 5478/21 -, BRS 90 Nr. 118 (2022)). Anders als bei der Frage, ob tatsächlich Überschreitungen von Immissionsrichtwerten drohen (vgl. zur Ungeeignetheit von Berechnungen eines „Schallrechners“ aus dem Internet zur Feststellung der Einhaltung von Richtwerten OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881), kann die Heranziehung von solchen allgemeiner Berechnungen und Tabellenwerten bei der Frage des Vorliegens einer lediglich kritischen Nähe grundsätzlich Anwendung finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415).

Für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit Schallleistungspegeln von mehr als 65 dB(A) betragen die einzuhaltenden Mindestabstände nach dem Leitfaden der LAI selbst in einem Misch-, oder Dorfgebiet bereits über 8 m (vgl. LAI, Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten, Stand: 05.03.2020, S. 9). Da die nähere Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen jedenfalls als Mischgebiet im Sinne der Ziffer 6.1 Buchst. d) TA Lärm oder als noch störungsempfindlicher einzuordnen ist, ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass sich Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragstellerin in kritischer Nähe zu potenziellen Aufstellorten der Luft-Wasser-Wärmepumpen der Beigeladenen befinden werden.

Auch angesichts des derzeit in der Praxis Verwendung findenden Stands der Wärmepumpentechnik gilt nichts Anderes. Dem Gericht ist aufgrund seiner Erkenntnisse aus anderen aktuell geführten baunachbarrechtlichen Verfahren bekannt, dass derzeit – nach wie vor – Wärmepumpenmodelle mit Schalleistungspegeln von zwischen 65 und 70 dB(A) im Volllastbetrieb keineswegs unüblich und damit in jeder Hinsicht marktgängig sind, sodass sie bei der an dieser Stelle gebotenen „worst-case-Betrachtung“ nicht außer Betracht gelassen werden dürfen. Dies gilt umso mehr als der absehbare Wärmebedarf der beiden Wohngebäude der Beigeladenen eine entsprechend große Dimensionierung der Wärmepumpen erfordert.

(4) Ohne dass es hierauf angesichts der fehlenden Angabe eines Standorts der Wärmepumpe noch ankäme, erwiese sich die Baugenehmigung auch deshalb als nicht hinreichend bestimmt, weil es der Baugenehmigung an einer Konkretisierung des Wärmepumpenmodells mangelt. Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Immissionsneigung einer (möglicherweise) in kritischer Nähe zu Nachbargrundstücken befindlichen Luft-Wasser-Wärmepumpe gerade auch das jeweilige Wärmepumpenmodell maßgeblich. Denn die Kenntnis der Emissionscharakteristika der jeweiligen Luft-Wasser-Wärmepumpe wie auch ihres Betriebs, also ihrer Konstruktionsmerkmale, maximale Schallleistungspegel und Betriebszeiten ist mit Blick auf die von der Baurechtsbehörde im Rahmen der Genehmigungsprüfung – originär – vorzunehmende Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme schlechterdings unverzichtbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415; VG Stuttgart, Beschl. v. 18.02.2022 – 2 K 5478/21 -, BRS 90 Nr. 118 (2022)). Gemessen hieran bedarf es im Falle eines insgesamt zur Genehmigung gestellten Gebäudes mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe als Anlage zur Wärmeerzeugung gerade auch solcher Angaben zum konkret geplanten Gerät, also etwa der Vorlage eines Datenblatts, aus dem sich die zuvor genannten Eigenschaften der Anlage ersehen lassen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Baurechtsbehörde – z.B. mit Blick auf die Entwicklung neuer und effektiverer Luft-Wärme-Pumpen-Technik – einen ausdrücklichen Vorbehalt in die Baugenehmigung aufnimmt, den Standort eines noch zu benennenden Modells einer Luft-Wasser-Wärmepumpe einer nachgelagerten gesonderten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Auch der Hinweis der Antragsgegnerin in Ziffer 11 der allgemeinen Hinweise zur Baugenehmigung vermag hierüber nicht hinwegzuhelfen. Denn die Antragsgegnerin kann durch Formulierungen in der Baugenehmigung allenfalls die Reichweite der Genehmigung modifizieren, wenngleich dies angesichts des hier gegebenen bloßen „Hinweises“ ebenfalls nicht naheliegt. Sie vermag aber unter keinen Umständen die oben genannten, sich aus dem Gesetz, hier § 37 Abs. 1 LVwVfG, ergebenden – und von ihr zu beachtenden – Bestimmtheitsanforderungen zu relativieren. Wird der Baurechtsbehörde ein Vorhaben mit Luft-Wasser-Wärmepumpe zur Genehmigung gestellt, hat sie dessen Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfänglich zu prüfen, zumal wenn sie, wie hier, zu erkennen gibt, einen bestimmten Standort der Anlagenteile ausdrücklich genehmigen zu wollen, aber offenbar übersehen hat, dass die Bauzeichnungen überhaupt keinen Standort enthalten.

cc) Der Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit verletzt vorliegend auch die subjektiven Rechtspositionen der Antragstellerin als Nachbarin des Vorhabengrundstücks. Dies folgt vorliegend aus dem schlichten Umstand, dass eine kritische Nähe zu Immissionsorten auf ihrem Grundstück nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann.

c) Für das Gericht bestehen vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziffer 7 der Baubeschreibung als Wärmeerzeugungsanlage genannte Luft-Wasser-Wärmepumpe als Ganzes oder jedenfalls der Standort ihrer Außeneinheit nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.01.2023 geworden sein könnten (vgl. zu einer solchen Konstellation OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.08.2022 – 7 B 572/22 -, BRS 90 Nr. 150 (2022)). Dies folgt vorliegend bereits aus dem Hinweis in Ziffer 11 der allgemeinen Hinweise zur Baugenehmigung, wonach jedenfalls die Art der Beheizung und der Standort der ggf. zum Einsatz kommenden Außeneinheit Gegenstand der Baugenehmigung seien. Hieraus folgt, dass die Wärmepumpe selbst gerade Gegenstand der Baugenehmigung sein sollte.

Es ist damit für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bei der Bauantragstellung bzw. Genehmigung des Vorhabens den Standort der Wärmepumpe auf dem Grundstück – trotz der Nennung in der Baubeschreibung und in dem allgemeinen Hinweis Ziffer 11 – bewusst ausgeklammert haben könnten. Angesichts der gesetzlichen Anforderungen an die Bauvorlagen in Bezug auf Wärmpumpen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 4 LBOVVO und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) Var. 3 LBOVVO) wie auch nach den hiesigen konkreten Umständen des Einzelfalls ist in den mangelnden Angaben zur Wärmepumpe in den Bauvorlagen keine Beschränkung der Genehmigungsreichweite der Baugenehmigung, sondern eine bestimmtheitsrelevante Auslassung zu erkennen. Hierfür spricht letztlich auch, dass in der Baubeschreibung bezeichnete Wärmepumpen als für die Benutzung eines Gebäudes essentielle Wärmeerzeugungsanlagen und damit als funktional unselbständige Teile eines Gesamtbauvorhabens einzuordnen sein dürften (vgl. hierzu Roden, VBlBW 2022, 276 ), sofern die Baurechtsbehörde nichts anderes – wie z.B. den vorerwähnten Vorbehalt – zum Ausdruck gebracht hat.

2. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt im Übrigen voraussichtlich nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die jedenfalls auch zugunsten der Antragstellerin nachbarschützend wirken.

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Gebietserhaltung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Antragstellerin wird durch das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen offenkundig nicht verletzt.

Dieser Anspruch kann sich vorliegend allein aus dem Einfügensgebot mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Gebietscharakteristika der §§ 2 ff. BauNVO ergeben, da das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen ist, der Aussagen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung trifft.

Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Vorbringen überhaupt nicht auf, inwiefern sich ein Wohnbauvorhaben wie dasjenige der Beigeladenen auf dem Vorhabengrundstück nach der Art der baulichen Nutzung nicht einfügen sollte. Es ist angesichts der überwiegend durch Wohnnutzungen geprägten Bebauungs- und Nutzungsstrukturen der Grundstücke in der näheren und weiteren Umgebung des Vorhabengrundstücks wie auch sonst nahezu im gesamten Ortsetter von HXXX nicht ansatzweise zweifelhaft, dass ein Wohnbauvorhaben sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Dies gilt mit Blick auf einen Abwehranspruch der Antragstellerin noch umso mehr, als sie selbst ihr Grundstück zum Wohnen nutzt.

Welcher Baugebietsart im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO die faktische Eigenart der näheren Umgebung am ehesten entspricht, bedarf daher vorliegend keiner Klärung. Denn in allen nach der Beschaffenheit der Umgebung des Vorhabens in Betracht kommenden Gebietsarten (insbesondere in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten nach § 4 BauNVO bzw. § 6 BauNVO) ist Wohnnutzung allgemein zulässig. Gegenteiliges zeigt die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf. Sollte die Eigenart der näheren Umgebung demgegenüber keinem der Gebietstypen der §§ 2 ff. BauNVO zuordenbar sein, und in der Folge allein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten sein, so könnte die Antragstellerin von vornherein keinen Anspruch auf Bewahrung eines in diesem Fall schlechterdings nicht zu bestimmenden und damit nicht verteidigungsfähigen Gebietscharakters geltend machen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 – 2 K 2792/23 -; Beschl. v. 15.06.2023 – 2 K 1405/23 -).

b) Die Antragsgegnerin hat mit der Baugenehmigung ausdrücklich die Befreiung von der in dem am 14.09.1955 beschlossenen und am 06.02.1956 genehmigten Ortsbauplan „W…“ festgesetzten westlichen Baugrenze, die zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegenen ist, erteilt. Auch dies verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.

Das Gericht setzt angesichts der Erkenntnismöglichkeiten des hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – trotz gewisser anderslautender Anzeichen im Hinblick auf die Aufstellung des Ortsbauplans am 14.09.1955 vor der Erstellung der Zeichnung des Lageplans unter dem 10.11.1955 – zugunsten der Antragstellerin voraus, dass der Ortsbauplan der Stadt HXXX wirksam ist. Denn das Vorhaben der Beigeladenen verstößt unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses im Wesentlichen Baulinien und Baugrenzen festsetzenden sowie in der Folge nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Ortsbauplans (zu den Voraussetzungen der Überleitung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2022 – 8 S 3870/21 -; Urt. v. 06.02.2015 – 8 S 450/13 -, VBlBW 2015, 339; Urt. v. 23.01.1998 – 8 S 2430/97 -).

aa) Der Umfang des Nachbarschutzes ist bei einer – wie hier – erteilten Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängig, ob die Festsetzung, von der dispensiert wurde, zumindest auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist oder nicht.

Bei einer Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist und sich die Befreiung damit als schlicht rechtswidrig erweist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 – 4 B 39.13 -, BRS 81 Nr. 181 (2013); VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2017 – 5 S 1505/15 -, BRS 85 Nr. 68 (2017)). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das in § 31 Abs. 2 BauGB durch das Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen zum Ausdruck kommt.

Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung, noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 – 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363; Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153).

bb) Die im Ortsbauplan „W…“ aus dem Jahr 1955 festgesetzte westliche Baugrenze auf dem Baugrundstück der Beigeladenen entfaltet keine – jedenfalls auch – nachbarschützende Wirkung.

(1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, entfalten seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 – 8 S 1527/17 -, VBlBW 2019, 421; Urt. v. 26.01.2012 – 5 S 2233/11 -, DVBl. 2012, 508; Beschl. v. 01.10.1999 – 5 S 2014/99 -, VBlBW 2000, 112; Beschl. v. 23.10.1997 – 5 S 1596/97 -, BRS 59 Nr. 126).

Diese Regel beruht auf der Annahme, dass mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll. Sie greift indessen dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan einschließlich der zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen und damit gerade kein nachbarschaftliches Austauschverhältnis zwischen den planbetroffenen Grundstückseigentümern geschaffen werden sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.04.2019 – 8 S 1527/17 -, VBlBW 2019, 421; Beschl. v. 30.06.2015 – 3 S 901/15 -, NVwZ-RR 2015, 807; allgemeiner zum Austauschverhältnis VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2023 – 3 S 2683/22 -, NVwZ-RR 2024, 89).

(2) Bei Betrachtung anhand dieses Maßstabs fehlt es der im Ortsbauplan „W…“ der Stadt HXXX festgesetzten westlichen Baugrenze aus ihr selbst heraus an einem hinreichenden nachbarschützenden Bezug. Die für das Grundstück der Beigeladenen maßgebliche Baugrenze westlich der Straße In XXX verläuft – von geringfügigen Abweichungen abgesehen – parallel zu dieser Straße und nimmt insbesondere im südlichen Bereich des Plangebiets deren leichten Kurvenverlauf nach Osten ebenfalls auf. Durch verschiedene Planeinschriebe wird deutlich, dass ab dem Grundstück Flst.-Nr. XXX0/2 (alter Bezeichnung) im Süden bis zu dem Grundstück der Beigeladenen im Norden eine Bebauungstiefe der Grundstücke von durchgängig 12,00 m – beginnend ab der straßenseitigen Baulinie – festgesetzt werden sollte. Demgegenüber nimmt die westliche Baugrenze die (seinerzeit) bestehenden und im Plan nachrichtlich eingetragenen Flurstücksgrenzen überhaupt nicht auf, sondern schneidet diese mehrfach. Eine solche, die bestehenden Grundstücksgrenzen gleichsam negierende Festsetzung von Baugrenzen spricht gewichtig für eine allein im städtebaulichen Interesse getroffene Regelung und damit gegen eine nachbarschützende Wirkung (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.06.2003 – 8 S 1098/03 -, VBlBW 2003, 470). Ferner sind die (teilweise) westlich des Plangebiets belegenen Grundstücke Flst.-Nrn. XXX8/9, XXX9/1, XXX0/1, XXX0/2 und XXX0/3 (alter Bezeichnung) im Ortsbauplan jeweils mit der Nutzungskategorie „Grünland“, „Grünland (Obstb.)“ bzw. „Rain“ bezeichnet. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Feststellung des Ortsbauplans „W…“ die westlich angrenzenden Grundstücke noch nicht zum Ortsetter zählten und rein landwirtschaftlich genutzt wurden, stützt ebenfalls die Annahme, dass der Ortsgesetzgeber beim Erlass des Ortsbauplans gerade keine nachbarschützenden Zielsetzungen im Sinne eines nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses der in einem Plangebiet zusammengefassten Eigentümer von Baugrundstücken verfolgt haben dürfte. Eine Planbegründung bzw. sonstige Erwägungen, die für einen anderweitigen Willen der Stadt HXXX bei der Planaufstellung sprechen könnten, sind den von dieser gegenüber dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Aus den Unterlagen zur Planaufstellung lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Einbeziehung des hier gegenständlichen Bereichs westlich der Straße In XXX im Wesentlichen darauf beruhte, eine sich abzeichnende und in Bezug zur Straßenflucht ungeordnete Bebauung mit Nebenanlagen wie Garagen und Schuppen zu verhindern.

(3) Nach dem eingangs ausgebreiteten Maßstab kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB insgesamt vorliegen, sich die Befreiung mithin als in jeder Hinsicht objektiv-rechtlich „rechtmäßig“ erweist.

cc) Die – mangels einer Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften – allein gebotene hinreichende Würdigung der nachbarlichen Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB wurde von der Antragsgegnerin bei der Erteilung der Befreiung vorliegend nicht verkannt.

Die Würdigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB erfordert, dass die Baurechtsbehörde sich im Zuge der Befreiungsentscheidung darüber Klarheit verschafft, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153; zuvor bereits grundlegend BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173). Im klassischen Sinne einer Abwägung gegenläufiger Interessen ist dabei im Falle der Erteilung einer im Interesse des Bauherrn liegenden Befreiung eines Vorhabens zugleich immer auch ein Zurückstellen der nachbarlichen Belange verbunden. Allein hieraus kann keine Verletzung nachbarlicher Interessen folgen. Es bedarf daher wie im Falle der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme einer bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbaren Verkennung bzw. „Vernachlässigung“ (diesen Begriff prägend BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173) der nachbarlichen Interessen. Von einem nennenswerten, die planersetzende Befreiung für die Nachbarn unzumutbar erscheinen lassenden Zurückstellen, also einem „Vernachlässigen“, ihrer Interessen kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.03.2015 – 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015; Urt. v. 21.02.2014 – 3 S 1992/13 – NVwZ-RR 2014, 548).

Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin im Zuge ihrer Befreiungsentscheidung voraussichtlich nicht in unverhältnismäßiger Art und Weise zurückgestellt oder gar verkannt. Dies folgt für das Gericht zunächst aus Art und Umfang der Überschreitung der westlichen Baugrenze durch das Vorhaben der Beigeladenen. Insofern ist festzustellen, dass die Überschreitungen der westlichen Baugrenze durch die beiden geplanten Baukörper der Beigeladenen sowohl im Verhältnis zur Gesamtkubatur vergleichsweise gering ausfallen. Die Baukörper wahren nach dem Abstandsflächen- und dem Lageplan einen Grenzabstand von mehr als 5 m am nördlichen Wohngebäude und von mindestens als 2,5 m am südlichen Baukörper, gemessen jeweils von den die Baugrenze überschreitenden Bauteilen. Dieser Grenzabstand ist abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin zieht dies nicht substantiiert in Zweifel. Entscheidend kommt hinzu, dass die eine Wand bzw. ein Gebäudevolumen ausbildenden Bauteile des Gebäudes der Beigeladenen, welche jenseits der Baugrenze liegen, für die Antragstellerin überhaupt nicht optisch in Erscheinung treten werden. Denn die die Baugrenze überschreitenden Räume beschränken sich auf das Unter- und Erdgeschoss. Beide Geschosse liegen westlich bzw. bergseitig vollständig unterhalb der Geländeoberfläche.

Einzig sichtbar sind die drei an die Gebäude angebauten Terrassenflächen auf Ebene des Obergeschosses; wobei hiervon zwei Terrassen am nördlichen und eine Terrasse am südlichen Baukörper geplant ist. Diese, mit den jeweiligen Hauptbaukörpern wohl eine Einheit bildenden Bauteile (vgl. hierzu zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.01.2024 – 10 A 875/21 -; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2021 – 5 S 1031/20 -, BauR 2022, 214), beeinträchtigen die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin jedoch ebenfalls nicht in unzumutbarer Weise. Hierzu trägt zum einen der Umstand bei, dass solche Außenwohnbereiche nur zeitweise genutzt werden und die Nutzung einer lediglich befestigten Fläche bereits begrifflich im Kontext einer „Baugrenze“ vergleichbar geringere Belastungsfolgen auslöst als ein Heranrücken von oberflächlich wahrnehmbaren Baukörpern über die Baugrenze. In erster Linie entscheidend wirkt sich vorliegend allerdings der Umstand aus, dass das Grundstück der Antragstellerin topographisch erheblich höher als das der Beigeladenen belegen ist. Dies folgt für das Gericht aus den Höhenangaben in den Bauvorlagen der Beigeladenen als auch aus den zahlreichen von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbildern.

Insbesondere letztere dokumentieren eindrücklich eine gleichsam dominierende Position ihres eigenen Grundstücks und der dort befindlichen Außenwohnbereiche gegenüber dem benachbarten, deutlich tieferliegenden Grundstück der Beigeladenen. Aufgrund dieser Höhenverhältnisse vermögen die Freisitzflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht nennenswert in Belange der Antragstellerin einzugreifen. Selbst unter Berücksichtigung der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lässt sich feststellen, dass die Antragstellerin durch die Existenz der beiden im Bereich ihres Wohngebäudes gelegenen Terrassenbereiche des nördlichen Wohngebäudes der Beigeladenen wie auch durch deren Nutzung nicht anders betroffen sein wird als durch das „Erdulden Müssen“ des eigenen Blicks auf die Terrassen von oben herab. Dies führt offenkundig nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung in nachbarlichen Belangen.

c) Die Antragstellerin trägt im Weiteren vor, die Baugenehmigung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Ab- und Niederschlagswasserbeseitigung in dem öffentlichen Abwasserkanal als Problem nicht gelöst sei. Hiermit zeigt die Antragstellerin keine mangelnde Vollziehbarkeit oder sonstige Mängel der Baugenehmigung auf. Auf den von ihr benannten Umstand kommt es in dem vorliegenden Verfahren, das allein ihre nachbarlichen Rechte in den Blick nimmt, schlechterdings nicht an. Die Antragstellerin kann nach den Angaben der Antragsgegnerin, an denen kein Grund zu zweifeln besteht, mit ihrem Grundstück an das Abwasserkanalsystem im Bereich des M…wegs angeschlossen werden, und ist – nach den Erkenntnissen des Gerichts im hiesigen Verfahren – hieran auch angeschlossen. Sie wird mithin durch die von ihr ausführlich aufgeworfene Frage, welche Anforderungen vom Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Abwasserableitung in das tiefer gelegene Abwasserkanalsystem im Bereich der Straße In XXX gestellt werden, schlechterdings nicht tangiert.

d) Das Bauvorhaben der Beigeladenen wahrt im Übrigen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung.

Für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist das insofern nachbarschützend wirkende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme normativ in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu verorten. Gleiches gilt für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, sofern die nähere Umgebung eines Vorhabens der Eigenart einer der Baugebietsarten der §§ 2 ff. BauNVO entspricht. In anderen Fällen von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist das Gebot der Rücksichtnahme als subjektiv-rechtliche Ausprägung dem bauplanungsrechtlichen „Einfügensgebot“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen (zum Ganzen VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 – 2 K 2792/23 -).

Ein Vorhaben verstößt dabei nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.07. 2016 – 15 ZB 14.891 -).

Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 – 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476; Urt. v. 03.06.2022 – 5 S 427/21 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2023 – 2 K 2030/23 -; Beschl. v. 13.07.2023 – 2 K 712/23 -; Beschl. v. 15.06.2023 – 2 K 1405/23 -).

aa) Die Antragstellerin macht geltend, das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich mit Blick auf die Ausmaße des Baukörpers und dessen Stellung auf dem Baugrundstück als ihr gegenüber rücksichtnahmewidrig. Dem vermag das Gericht nicht in Ansätzen zu folgen.

Die beiden Baukörper der Beigeladenen erweisen sich nach ihrer Höhe wie auch nach ihren weiteren Maßen unter keinem in der Rechtsprechung je erwogenen Gesichtspunkt (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 – 2 K 2792/23 -; Beschl. v. 13.07.2023 – 2 K 712/23 -) als rücksichtslos gegenüber der Antragstellerin. Dies folgt insbesondere aus deren talseitiger Lage im Vergleich zu dem bergseitig gelegenen Grundstück der Antragstellerin. Der obere Abschluss des Baukörpers „Haus Nord“ der Beigeladenen liegt auf einer Höhe von 539,43 m ü. NHN, derjenige des Baukörpers „Haus Süd“ liegt auf 540,59 m ü. NHN. Die Erdgeschossfußbodenhöhe des Hauses der Antragstellerin liegt nach dem von ihr bei der Antragsgegnerin zusammen mit ihren Einwendungen vom 25.07.2022 eingereichten Lage- und Abstandsflächenplan auf einer Höhe von 542,75 m ü. NHN. Ein von der Antragstellerin mit ihrem Vorbringen letztlich bemühter Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch ein „Erdrücken von unten herauf“ kennt die Baurechtsordnung nicht. Aus den genannten tatsächlichen Gründen bedarf auch die von der Antragstellerin weiterhin aufgeworfene Frage einer Beeinträchtigung ihres Ausblicks keiner Vertiefung, da insofern eine Beeinträchtigung jedenfalls nicht hinreichend erheblich ausfallen wird. Dies folgt für das Gericht auch aus den von ihr im gerichtlichen Verfahren selbst eingereichten Lichtbildern.

bb) Die Antragstellerin leitet die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zudem aus den Gefahren des Straßenverkehrs auf der Straße In XXX und der unzumutbaren Beeinträchtigung ihrer schulpflichtigen Kinder auf dem Schulweg ab. Dies betreffe die Querung der Straße in dem Bereich des Fußwegs vom M…weg her kommend. Hierin folgt ihr das Gericht ebenfalls nicht.

Mit Blick auf verkehrliche Auswirkungen eines Bauvorhabens gilt grundsätzlich, dass die sich hieraus möglicherweise ergebenden Probleme, also auch etwaige Gefahren aufgrund des fließenden (wie auch des ruhenden) Verkehrs, zuvörderst mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu bewältigen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 – 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459), nicht jedoch mit der Aufhebung einer Baugenehmigung für ein straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich als neutral zu bewertendes Bauvorhaben.

Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Vorbringen ohnehin bereits nicht im Ansatz substantiiert auf, inwiefern sich die Errichtung der beiden Baukörper auf die sichere Querung der Straße In XXX sollte auswirken können. Der – in Bezug auf eine etwaige Sichtbehinderung allein maßgebliche – nördliche Baukörper wahrt einen hinreichenden Abstand zur Straßenflucht. Angesichts der vom Gericht herangezogenen Straßenansichten aus dem Online-Bilderdienst „Google Street View“ liegt zudem bereits aufgrund der Lage, der Breite, des Ausbauzustands und der Übersichtlichkeit des Straßenabschnitts der Straße In XXX zwischen dem Vorhabengrundstück, der Einmündung der B…straße und dem Verlauf bis zu der östlich gelegenen Ortsdurchfahrt der SXXX Straße eine erhebliche Gefährdung beim Überqueren fern. Die notwendigen Stellplätze des Vorhabens sind auf dem Baugrundstück ausgewiesen. Der erhöhte Zu- und Abfahrtsverkehr zu den beiden Gebäuden der Beigeladenen lässt ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange der Antragstellerin erwarten. Angesichts der Anzahl von 26 Stellplätzen dürfte sich zwar eine wahrnehmbare Erhöhung der Zu- und Abfahrtsbewegungen auf der Straße In XXX einstellen. Von einer Unzumutbarkeit ihr gegenüber kann jedoch auch deshalb keine Rede sein, weil das Grundstück der Antragstellerin überhaupt nicht an dieser Straße liegt. Schließlich erlaubt sich das Gericht, ohne dass es hierauf letztlich ankäme, darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin im Falle von aus ihrer Sicht erheblichen Verkehrsgefahren eine entsprechend sensibilisierende Ansprache ihrer Kinder sowie gegebenenfalls ein „Einüben“ verkehrssicheren Verhaltens an gefahrenträchtigen Straßenquerungen möglich und zumutbar wäre.

cc) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wie auch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die von der Beigeladenen ersichtlich geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe festzustellen. Denn der Standort dieser grundsätzlich immissionsgeneigten und damit rücksichtnahmerelevanten Anlage (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415) ist nach den obigen Ausführungen indes noch völlig ungewiss, sodass die von dieser auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkenden Lärmimmissionen nicht im Ansatz zu bestimmen sind.

dd) Auch sonst vermag das Gericht überhaupt keinen Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen, insbesondere nicht mit Blick auf die von der Antragstellerin herausgestellte Sorge vor einem sozialen Brennpunkt. Sie geht insofern bereits von einer unzutreffenden Anzahl von 30 – anstatt 16 – Wohneinheiten aus und zeigt überdies nicht substantiiert auf, inwiefern sie angesichts der vorgesehenen Wohnnutzung unzumutbare soziale Auswirkungen zu erkennen meint. Ferner verkennt die Antragstellerin insoweit, dass das allgemeine Bauplanungsrecht anerkanntermaßen keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. nur VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 – 2 K 1405/23 -).

Aufgrund des insofern vergleichbaren Maßstabs zum Gebot der Rücksichtnahme (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 – 2 K 2792/23 -) und zudem angesichts des lediglich im Allgemeinen verhafteten Vorbringens der Antragstellerin hierzu, bedarf es auch an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung, ob das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend aus dem Gebot des Einfügens von Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aber aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleiten ist, also, ob die nähere Umgebung des Vorhabens der Beigeladenen einem der Gebietstypen der §§ 2 ff. BauNVO entspricht (vgl. zu letzterem BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 – 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376).

3. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt im Weiteren voraussichtlich auch nicht gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, die jedenfalls auch zugunsten der Antragstellerin nachbarschützend wirken.

a) Das Vorbringen der Antragstellerin, mit dem sie im Sinne des Bauordnungsrechts Zweifel an der Standsicherheit des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen aufwirft, greift nicht durch.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Baurechts zur Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit (vgl. auch § 3 Abs. 1 LBO; VGH Bad.-Württemberg, Beschl. v. 21.03.2016 – 10 S 1901/15 -, VBlBW 2016, 434). Sie dient dem Schutz der Bauarbeiter, Besucher, Benutzer und Passanten, aber auch dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen. Damit dient die Norm nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.04.2023 – 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517; Beschl. v. 01.08.2018 – 5 S 272/18 -, VBlBW 2019, 35).

Standsicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO ist nur gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigungen aushalten.

Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Vorbringen keine greifbaren Anhaltspunkte für Mängel der Standsicherheit ihres Gebäudes oder ihres Grundstücks – worauf es vorliegend allein ankommt – auf. Soweit sie vorträgt, es sei mit Hangrutschungen aufgrund der Schaffung einer senkrechten Abgrabung auf dem Grundstück der Beigeladenen zu rechnen, so benennt sie hierfür mit Ausnahme der – allseits bekannten – topographischen Gegebenheiten keinerlei tragfähige Anhaltspunkte, sondern äußert lediglich vage Befürchtungen und nicht näher konkretisierte Vermutungen. Für die von ihr benannten Möglichkeiten, dass der Untergrund möglicherweise „lose Gesteinsmassen enthält“ oder möglicherweise „Wasser trägt“, führt sie nichts an.

Bezogen auf die drohenden Auswirkungen auf ihr Grundstück nimmt sie insbesondere nicht in den Blick, dass die Beigeladene gerade keine grenzständigen Abgrabungen plant, sondern – was sich aus dem Lageplan und den Ansichten sowie Schnitten der Bauvorlagen ergibt – mit den Sohlen der beiden Baukörper einen Abstand von ihrem Grundstück von mindestens 2,5 m (Gebäude Süd) und mehr als 4,5 m (Gebäude Nord) einhält.

Die Antragstellerin lässt mit ihrem Vorbringen ferner außer Betracht, dass die Antragsgegnerin das Bauvorhaben geprüft hat sowie durch Ziffer 4 der Auflagen zur Baugenehmigung die Vorlage und Prüfung der bautechnischen Nachweise des Vorhabens, zu denen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 LBOVVO auch der Standsicherheitsnachweis zählt, zur notwendigen Voraussetzung für die Erteilung der Baufreigabe (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO) erklärt hat. Im Standsicherheitsnachweis ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 LBOVVO, soweit erforderlich, nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Schließlich hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Ausführung des Baus die Bauüberwachung angeordnet. Die Antragstellerin weist die Wirksamkeit der genannten Instrumente der Baufreigabe, Bauüberwachung und Bauaufsicht mit der allgemein gehaltenen Befürchtung von sich, diese seien von vornherein nicht hinreichend oder könnten versagen. Worauf diese Besorgnis mit Ausnahme der topographischen Lage der Grundstücke im Einzelnen gründet, vermag sie nicht plausibel zu machen.

b) Auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Bauvorhaben halte zu geringe Abstandsflächen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 LBO ein, geht in jeder Hinsicht fehl. Sie führt insofern aus, angesichts der Hanglage seien mehr als die von dem Vorhaben eingehaltenen 2,5 m Abstandsflächentiefe einzuhalten.

Insofern erlaubt sich das Gericht zunächst festzustellen, dass beide Baukörper mit den abstandsflächenrechtlich maßgeblichen, weil oberirdischen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO), Bauteilen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller im Mindestmaß 3,0 m Grenzabstand einhalten; im Bereich des Baukörpers Nord sogar durchgehend mehr als 7 m. Einen von der Antragstellerin formulierten Rechtssatz, dass Gebäude in Hanglage besonders extensive Grenzabstände einhalten müssten, kennt das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht. Maßgeblich für die Abstandsflächentiefe ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 LBO allein die Wandhöhe. Fehler hinsichtlich deren Bestimmung zeigt die Antragstellerin nicht auf. Für abweichende planerische Festsetzungen des Bauordnungsrechts (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LBO) oder des Bauplanungsrechts (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) ist überhaupt nichts ersichtlich.

c) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Abführung von Abwässern und insbesondere Niederschlagswasser über das Grundstück der Beigeladenen in einer Abwasserleitung sei für sie unabdingbar, so folgt auch hieraus voraussichtlich kein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.

aa) Ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen eine zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin übernommene und eingetragene Baulast scheidet aus. Zwar können von Dritten auf ihr Grundstück übernommene Baulasten im Einzelfall nachbarschützend wirken, sofern insbesondere die Baulast dazu dient, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens mit Blick auf eine jedenfalls auch dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschrift wie beispielsweise Abstandsflächenvorschriften herzustellen (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.04.2023 – 2 K 564/23 -).

Die Antragstellerin zeigt jedoch mit ihrem Vorbringen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zu ihren Gunsten wirkenden und auf dem Grundstück der Beigeladenen ruhenden Baulast auf. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Eine auf die Abführung von Abwasser oder Niederschlagswasser über das Grundstück der Beigeladenen abzielende Baulast ist im Baulastenverzeichnis nicht eingetragen und hat überdies auch zu keinem Zeitpunkt je bestanden. Die beiden nachträglich gelöschten Baulasten Baulastenblatt Nr. 60 lfd. Nr. 118 und Baulastenblatt Nr. 91 lfd. Nr. 157 betrafen jeweils allein die Pflicht des Grundstückseigentümers zur Beseitigung widerruflich genehmigter baulicher Anlagen und wiesen keinerlei Bezug zum Grundstück der Antragstellerin auf. Die weitere von der Antragstellerin in Bezug genommene Baulast Baulastenblatt Nr. 88 lfd. Nr. 343, die tatsächlich ein Abwasserleitungsrecht zum Inhalt hat, begünstigt nicht ihr Grundstück Flst.-Nr. XXX8/5, sondern allein das nördlich hiervon gelegene Grundstück Flst.-Nr. XXX/2. Nichts anderes legen auch einzelne Äußerungen aus dem insgesamt als in sich widersprüchlich zu bezeichnenden Vorbringen der Antragstellerin nahe. Denn die Antragstellerin behauptet zuletzt, es sei eine Eintragung einer Baulast zu ihren Gunsten – rechtswidrig – unterblieben. Hierauf kann sich die Antragstellerin jedoch von vornherein nicht mit Erfolg gegenüber einem Bauvorhaben ihres Nachbarn berufen. Es mag daher im hiesigen Verfahren letztlich auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen eine Baulast zugunsten der Antragstellerin zu übernehmen und einzutragen gewesen wäre.

bb) Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen ebenso nicht im Ansatz darzulegen vermocht, dass zu ihren Gunsten eine dingliche Sicherung einer Abwasserableitung über das Grundstück der Beigeladenen erfolgt ist. Sie führt vielmehr verschiedentlich aus, zu ihren Gunsten müsse erst noch eine solche Sicherung durch Eintragung eines dinglichen Rechts oder die Übernahme einer Baulast erfolgen. Dies herbeizuführen ist indessen allein Sache der Antragstellerin und Ausprägung der freien Nutzung ihres Eigentums (vgl. § 903 BGB). Die Beigeladene als bloße Angrenzerin ist – wie im vorliegenden Fall – ohne eine (bau-)rechtliche Verpflichtung ihrerseits, etwa durch eine erfolgte Baulastübernahme, rechtlich nicht gehalten, der Antragstellerin eine – aus deren Sicht – sachgerechte Grundstücksentwässerung zu ermöglichen. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen erkennen lässt, Entsprechendes sei aus ihrer Sicht nunmehr bei Gelegenheit des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück gleichsam „mitzuerledigen“, so geht dies bereits im Ansatz fehl.

4. Auch der von der Antragstellerin gerügte – vorgebliche – Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts verhilft ihrem Antrag nicht zum Erfolg.

Die von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren gerügten Verstöße gegen die Pflicht zur Kompensation von Eingriffen in den Naturhaushalt nach § 15 Abs. 2 BNatSchG sind im hiesigen baunachbarrechtlichen Kontext nicht relevant. Das naturschutzrechtliche Gebot zur Vermeidung von Eingriffen nach § 15 Abs. 1 BNatSchG wie auch die Pflicht zum Eingriffsausgleich nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und schließlich auch das Gebot der naturschutzbehördlichen (oder aufgrund von § 17 Abs. 1 BNatSchG durch die Baurechtsbehörde vorzunehmenden) Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG bei der Zulassung von Eingriffen dienen – allein – dem öffentlichen Interesse an der Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 BNatSchG und nicht auch dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke.

Angesichts des Vorbringens der Antragstellerin zur Frage des naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleichs ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Vorhabengrundstück der Beigeladenen, welches inmitten des Ortsetters von Haiterbach und damit – eindeutig – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB belegen ist, wohl von vornherein einer Anwendbarkeit der §§ 14 bis 17 BNatSchG enthoben sein dürfte, was § 18 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 BNatSchG ausdrücklich klarstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.08.2015 – 7 D 61/14.NE -, BRS 83 Nr. 54 (2015); Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2012 – 1 A 881/11 -; hierzu auch Roden, Urbane Biodiversität als städtebaurechtliches Nachhaltigkeitskonzept, 2017, S. 255 f. m.w.N.).

Die von der Antragstellerin an verschiedenen Stellen thematisierten vorgeblichen Verstöße der Beigeladenen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften bei den Rodungsarbeiten betreffen nicht den Gegenstand der ihr erteilten Baugenehmigung. Auf das allgemeine artenschutzrechtliche Verbot nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG weist die Antragsgegnerin lediglich informatorisch in den Hinweisen zur Baugenehmigung hin.

Schließlich ist auch das sonstige Vorbringen der Antragstellerin, insbesondere zu der vorgeblichen Belegenheit des Grundstücks der Beigeladenen im – so vorgetragen – räumlichen Anwendungsbereich des § 35 BauGB, zu den vermeintlichen Nachbarrechtsverstößen aufgrund eines fehlenden Bebauungsplans, zu der aus ihrer Sicht nicht aufgearbeiteten Altlastenproblematik auf dem Baugrundstück und zu der vorgeblich unzureichenden wasserrechtlichen Genehmigungssituation in Bezug auf das Grundstück der Beigeladenen, nicht im Ansatz geeignet, einen Verstoß gegen solche Vorschriften im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO, die jedenfalls auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, aufzuzeigen.

5. Die Erfolgsaussichten des derzeit anhängigen Klageverfahrens 2 K 4021/23 sind nach den vorstehenden Ausführungen derzeit jedenfalls als offen zu bezeichnen.

Angesichts der mangelnden Bestimmtheit der Baugenehmigung verstößt diese derzeit zwar gegen eine – einzige – auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmte und von der Antragsgegnerin zu prüfende Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsrechts. Die Offenheit der Erfolgsaussichten folgt, in Abgrenzung zu einer bereits feststehenden Erfolgsaussicht zugunsten der Antragstellerin (vgl. zu den Rechtsfolgen in diesem Fall VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.10.2020 – 5 S 1819/20 -), vorliegend jedoch aus dem Umstand, dass die Beigeladene es selbst in der Hand hat, durch ein hinreichend bestimmtes Nachtragsbaugesuch unter Darstellung des bzw. der konkreten Wärmepumpenstandorte in den Bauvorlagen sowie unter Beifügung der weiteren technischen Eigenschaften der Luft-Wasser-Wärmepumpe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415) eine – im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften umfassend – rechtmäßige Baugenehmigung zu erlangen. Dieser nach Erteilung der Baugenehmigung eintretende Umstand kann mit Blick auf das Klageverfahren auch noch zugunsten der Beigeladenen Berücksichtigung finden, da es sich um einen zu ihren Gunsten als Bauherrin wirkenden Umstand handelt. Für solche baurechtstypischen Entwicklungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gerade modifiziert (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 – 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 164; Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179).

Die hiernach gebotene und vom Gericht vorzunehmende umfassende Interessenabwägung (§ 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

Das Suspensivinteresse der Antragstellerin ergibt sich vorliegend im Wesentlichen aus dem Verstoß der Baugenehmigung gegen die Bestimmtheitsanforderungen mit Blick auf die Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die Antragstellerin wird – derzeit feststehend – lediglich insoweit in ihrem nachbarlichen Interesse, umfassende Kenntnisse über die Eigenschaften des Vorhabens der Beigeladenen zu erlangen, verletzt. Hinzu kommt der hieraus abstrakt folgende, aber derzeit nicht zu konkretisierende Anspruch auf Schutz vor (etwaig) unzumutbaren Lärmimmissionen der Luft-Wasser-Wärmepumpe als Teil des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.

Das Vollziehungsinteresse, also das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung, ist von erheblichem Gewicht (vgl. zu dieser Wertung auch OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881). Es besteht vorliegend in der Errichtung ihrer beiden – mit Ausnahme des Anlagenbestandteils der Luft-Wasser-Wärmepumpe – im nachbarrechtlichen Sinne rechtmäßigen Wohngebäude. Dieses Interesse weist zum einen in wirtschaftlicher Hinsicht erhebliches Gewicht auf, als mit der verspäteten Verwirklichung des Bauvorhabens ein hohes wirtschaftliches Schadenspotenzial im Falle einer längerfristigen Verzögerung droht. Auch in sonstiger Hinsicht besteht ein nicht zu verkennendes Vollzugsinteresse im Sinne der Schaffung von Wohnraum angesichts der allgemeinen Verhältnisse der Stadt HXXX als Kleinstadt mit etwa 6.000 Einwohnern.

Im Rahmen der umfassenden Abwägung der Interessen der Antragstellerin auf der einen und der Beigeladenen auf der anderen Seite wiegt – trotz des festzustellenden Bestimmtheitsmangels – derzeit das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weniger schwer als das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Dies ergibt sich aus einer Vollzugsfolgenabwägung (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 09.02.2021 – 2 Bs 231/20 -, ZfBR 2021, 665; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415). Die Antragstellerin kann durch das vom Gericht umfassend gewürdigte Vorhaben der Beigeladenen auf Dauer widrigenfalls durch unzumutbare Lärmimmissionen durch den Betrieb der Luft-Wasser-Wärmepumpe in ihren nachbarlichen Rechten verletzt werden. Diese Rechtsverletzung droht, anders als in Fällen, in denen der Baukörper an sich oder dessen Nutzung eine Rechtsverletzung begründet, nicht jedoch bereits ab Errichtung des Hauptbaukörpers, sondern frühestens mit der Inbetriebnahme der Wärmepumpe selbst, deren Errichtung einen vergleichsweise weiten Baufortschritt voraussetzt. Bis dahin erachtet es das Gericht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beigeladene in der Lage sein wird, die Mängel des bisherigen Bauantrags zu beheben und die Antragsgegnerin eine hinreichend bestimmte Baugenehmigung im zuvor genannten Sinn wird erteilen können (so in einem verwandten Fall auch OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Wärmepumpenanlage um einen vergleichsweise begrenzten Teil des Gesamtvorhabens handelt und die Problembewältigung mit Blick auf den Nachbarschutz insoweit lediglich technischer Natur ist, als ein in nachbarlicher Hinsicht verträglicher Standort und ein hiermit korrespondierendes Wärmepumpenmodell gefunden werden muss. Angesichts der Ausmaße des Baugrundstücks der Beigeladenen und der Anordnung der Baukörper hat das Gericht derzeit auch keine durchgreifenden Zweifel an der praktisch-technischen Umsetzbarkeit einer Luft-Wasser-Wärmepumpenanlage, welche die maßgeblichen Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Antragstellerin einhalten kann.

Hierfür notwendige technische Vorkehrungen wie die Auswahl eines geeigneten Standorts, eines hierauf abgestimmten Wärmpumpenmodells und etwaige technische Vorkehrungen wie aktive Schallschutzmaßnahmen – wie die technisch mögliche Einhausung einer Außeneinheit – wird die Beigeladene zu prüfen und gegebenenfalls nachzuweisen haben. Sollte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage trotz dieser Umstände derzeit dennoch anordnen, wäre die Beigeladene im Nachhinein mit einer erheblich verzögerten Bauausführung beschwert, die möglicherweise die Realisierung des – im Übrigen rechtmäßigen – Vorhabens an sich in Frage stellte.

Auf der anderen Seite drohten aus Sicht der Antragstellerin selbst im Falle einer endgültigen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung keine auf ihrer Grundlage geschaffenen „vollendeten Tatsachen“ (vgl. zu diesem Maßstab VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.10.1995 – 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 09.02.2021 – 2 Bs 231/20 -, ZfBR 2021, 665). Denn die Beigeladene kann angesichts der Bestimmtheitsmängel der Baugenehmigung in ihrer bisherigen Form ohnedies keinen – zu Lasten der Antragstellerin wirkenden – Gebrauch von der erteilten Baugenehmigung zur Errichtung der Luft-Wasser-Wärmepumpe an einem bestimmten Standort und mit einer bestimmten technischen Ausführung machen.

Ist unter diesen Umständen bis zur Inbetriebnahme ein die nachbarlichen Rechte der Antragstellerin wahrender Standort und Betrieb der Luft-Wasser-Wärmepumpe zu erwarten und bis dahin überdies offenkundig nicht mit einer Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Interessen zu rechnen, erachtet es das Gericht mit Blick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls als angemessen, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin als Ergebnis der umfassenden Interessenabwägung vorliegend nicht anzuordnen (vgl. zum Ergebnis VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.05.1980 – 8 S 560/80 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881).

Eine aus Sicht der Antragstellerin „mildere“ teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, beschränkt auf den Einbau oder die Inbetriebnahme der Wärmepumpe, scheidet vorliegend aus. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist insofern nicht teilbar (wie hier OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881). Eine Teilbarkeit der Baugenehmigung setzt voraus, dass das verbleibende Vorhaben für sich ein sinnvoll und ohne weitere (ggf. wiederum genehmigungspflichtige) Umplanungen nutzbares – selbständiges – Ganzes darstellt. Anderenfalls folgte aus der Teilung einer Baugenehmigung in zwei unselbständige Teile, dass mit dem verbleibenden Rest einer Baugenehmigung gleichfalls nichts mehr anzufangen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.2016 – 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284; Urt. v. 03.07.2012 – 3 S 321/11 -, VBlBW 2013, 61). Eine solche „Teilaufhebung“ käme aus Sicht des Bauherrn der Aufhebung insgesamt nahe.

Eine Teilbarkeit der Baugenehmigung ist nach diesen Maßstäben vorliegend nicht anzunehmen. In objektiver Hinsicht prägt die Wärmepumpe als unselbständige Anlage der Wärmeerzeugung (vgl. hierzu Roden, VBlBW 2022, 276 ) das Schicksal der beiden Wohngebäude ersichtlich (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 – 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881), da ohne sie die Gebäude nicht sinnvoll zum Zweck des Wohnens genutzt werden könnten. Jedes Abweichen von der bisher geplanten Art und Weise der Wärmeerzeugung würde umfangreiche Umplanungen an dem Gebäude erforderlich machen, wie die Schaffung von Hausanschlüssen für Erdgas oder Lagerräume für Fest- oder Flüssigbrennstoffe sowie in jedem Fall den Einbau einer entsprechenden Feuerungsanlage in einem hierfür geeigneten Raum sowie einen Schornstein.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit vorliegend erstattungsfähig. Denn diese hat einen Antrag gestellt und hiermit ein Kostenrisiko übernommen.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt unter Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164). Danach wird für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500 EUR bis 15.000 EUR vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.

Bilden – wie hier – mehrere für sich genommen selbständige Gebäude den Gegenstand der Baugenehmigung, so ist der Streitwert, der sich nach der oben genannten Bemessung ergibt, für jedes der Gebäude gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.07.2023 – 5 S 695/23 -, n.v. EA S. 13).

Angesichts der Anzahl der Wohneinheiten wie auch der baulichen Ausnutzung des Grundstücks der Beigeladenen geht das Gericht von einem Streitwert von 15.000 EUR für jedes der beiden genehmigten Gebäude aus. Die beiden, jeweils 8 Wohneinheiten umfassenden Gebäude entsprechen je für sich bereits einem größeren Mehrfamilienhaus, für das jeweils ein Streitwert von 15.000,00 EUR bereits angemessen erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 – 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459).

Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern sich – wie hier – zumindest auch gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 – 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459).

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