Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 24/14 – Urteil vom 23.07.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 38.960,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten (im Folgenden Geschäftsführer) und dem Kläger bestanden seit ca. 35 Jahren zumindest enge geschäftliche Beziehungen. Der Kläger wurde ständig mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt und es kam zu regelmäßigen wöchentlichen Treffen (dienstags und freitags), anlässlich derer dem Kläger die Aufträge mündlich erteilt wurden. Hierüber legte der Kläger später Rechnung, wobei ihm die abgerechneten Leistungen stets bezahlt wurden.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in H. , das mit einem SB-Markt bebaut ist. Der diesbezüglich bestehende Mietvertrag mit einem Handelsunternehmen lief im März 2010 aus. Die Geschäftsleitung der Beklagten machte sich deshalb Gedanken über die weitere Nutzung des Gebäudes.
Der Geschäftsführer der Beklagten vermisste in H. schon geraume Zeit ein Veranstaltungs- oder Kongresszentrum. Es stellte sich die Frage, ob dieses Zentrum möglicherweise durch den Umbau des SB-Marktes geschaffen werden konnte. Hierzu wollte der Geschäftsführer mit dem Landrat des zuständigen Landkreises in Kontakt treten, um die Auffassung der Politik und der Verwaltung zu einem solchen Vorhaben zu sondieren.
Am 18.3.2010 kamen der Geschäftsführer der Beklagten, sein Sohn, der Zeuge S. N. , der Landrat Dr. E. und der Leiter der Baubehörde Herr Se. zusammen und besprachen das Projekt. Dabei legte die Beklagtenseite eine oder mehrere Unterlagen vor, die der Zeuge Se. später an den Zeugen K. weiterreichte. Die Einzelheiten über Verlauf, Inhalt und Grundlage dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger rechnete im Jahr 2010 gegenüber der Beklagten 85.834,70 € brutto an Honoraren ab (Aufstellung II/16). Dies hielt der Geschäftsführer für zu viel. Es kam darüber zum Streit zwischen ihm und dem Kläger. Mit Schreiben vom 24.5.2011 (K3 – Anlagenband) bat der Geschäftsführer den Kläger, eine Endabrechnung zu fertigen, da die Beklagte keine baulichen Veränderungen mehr vornehmen werde. Dem folgte ein Schreiben der Beklagten vom 13.7.2011, in dem es nochmals um die Honorarrechnungen 2010/2011 ging. Dieses Schreiben endet mit dem Satz:
„Für die nächste Zeit mache ich deutlich, dass keine weiteren Arbeiten mehr von Ihnen ausgeführt werden und ich keine weiteren Rechnungen akzeptieren werde“ (B1 – I/25).
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 23.7.2011 (BB1 – II/150) und kündigte eine Rechnung für das ursprünglich vorgesehene Bauvorhaben „Umbau eines SB-Marktes in ein Veranstaltungszentrum“ an. Im Frühsommer 2010 sei er damit beauftragt worden, vorbereitende Entwürfe und Ausarbeitungen hierzu anzufertigen. Erste Unterlagen habe die Beklagte über den Landrat im Bauamt eingereicht. Von ihm seien diverse zunächst zur Realisierung vorgesehenen, anschließend aber wieder auf Eis gelegte Vorhaben in den Grundzügen geplant worden, ohne dass der Kläger jemals die ihm rechtlich zustehende Vergütung von der Beklagten verlangt hätte. Da die Beklagte die letzten 35 Jahre sein Hauptauftraggeber gewesen sei und ihm an einer guten, vertrauensvollen, perspektivischen und langfristigen Zusammenarbeit immer gelegen gewesen sei, habe der Kläger in diesen Fällen eine im Allgemeinen nicht übliche Kulanz gegenüber der Beklagten an den Tag gelegt.
Mit Schreiben vom 14.11.2011 (B2 – I/26) übersandte der Kläger der Beklagten Planungsunterlagen, die er als Vorentwurf bezeichnete. Den Entwurf habe er nunmehr auf Wunsch der Beklagten überarbeitet. Die Beklagte sandte dem Kläger dieser Unterlagen am Folgetag mit der Bemerkung zurück, keinen Auftrag erteilt zu haben (B3 – I/27).
Mit Rechnung vom 18.5.2012 (K4 – Anlagenband) verlangte der Kläger schließlich für den Vorentwurf des Bauvorhabens Umbau eines SB-Marktes in ein Veranstaltungszentrum brutto 35.419,16 €, die er anwaltlich anmahnen ließ (K6 –Anlagenband), nachdem die Beklagte die Rechnung mit Schreiben vom 6.6.2012 (K5 – Anlagenband) unter Hinweis, keinen Auftrag erteilt zu haben, zurückgeschickt hatte.
Der Kläger hat behauptet, der Geschäftsführer habe die Idee für den Umbau in ein Veranstaltungszentrum gehabt und dem Kläger im Frühjahr 2010 fünf Pläne (K10-K14) übergeben, damit sich der Kläger Gedanken zu dem Vorhaben mache. Ziel sei es gewesen, das Projekt dem Landrat fundiert vorzustellen und anlässlich des Gesprächs vom 18.3.2010 zu ermitteln, wie sich die Politik und die zuständige Baubehörde zum beabsichtigen Bauvorhaben stellten, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Um mit dem Landrat über die Nutzungsänderung sprechen zu können, seien konkrete Entwürfe, Pläne, Ansichten und Ausgestaltungen des Veranstaltungszentrums erforderlich gewesen, um zum Wecken des politischen Interesses das Vorhaben plastischer und einfacher darstellen zu können. Hierzu habe der Geschäftsführer den Kläger mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt. Diesen Auftrag habe der Kläger erfüllt und die Beklagte habe die von ihm zunächst gefertigten Unterlagen (Anlage K1; K15-K20) dem Landrat zur weiteren Prüfung überlassen. Anschließend habe sich der Zeuge K. aus der Baubehörde telefonisch mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und mit ihm Probleme des Brand- und Schallschutzes diskutiert. Nach dem Gespräch vom 18.3.2010, in dem vom Landkreis Unterstützung bis hin zum Bemühen um Fördermittel signalisiert worden sei, habe der Geschäftsführer Korrekturen, insbesondere eine Aufstockung auf 1.000 Plätze verlangt, die der Kläger im November 2011 geliefert habe (K2; K21-K26). Keinesfalls habe der Kläger dies als Akquisition unentgeltlich leisten sollen. Der Kläger habe stets auf Zuruf gearbeitet, dann abgerechnet und sein Geld erhalten. Er habe nie kostenlos für die Beklagte gearbeitet. Es sei auch angesichts der langjährigen Zusammenarbeit nichts ersichtlich, was den Kläger entgegen dieser Praxis zu einem anderen Verhalten habe anhalten sollen.
Mit dem von ihm Geleisteten sei der Vertrag erfüllt. Danach sei die inhaltlich zutreffende Rechnung, die der Kläger im Verlaufe des Prozesses am 27.3.2013 (K8 – Anlagenband) über 38.960,95 € neu aufstellte, zu begleichen.
Die Beklagte hat den Auftrag an den Kläger bestritten und hierzu vorgetragen, es sei überhaupt nicht ersichtlich, dass die nach dem Vorbringen des Klägers kostenbewusste Beklagte in dieser frühen Phase einen Planungsauftrag über mehr als 38.000,00 € habe erteilen wollen. Es hätte angesichts der üblichen Tätigkeit des Klägers ein großer Auftrag vorgelegen, den man nicht einfach so vergebe. Vielmehr habe der Kläger aus eigenem Antrieb in der Hoffnung, einen Auftrag generieren zu können, gehandelt. Ihr Geschäftsführer habe den Kläger auf dessen Vorschlag Anfang 2010 lediglich gebeten, die Baupläne des SB-Marktes aus dem Archiv der Beklagten zu besorgen, weil er anhand dessen mit dem Kläger verschiedene Nutzungsmöglichkeiten u.a. den Umbau in ein Veranstaltungszentrum habe erörtern wollen. Der Geschäftsführer habe geäußert, mit Hilfe dieser Pläne das Gespräch mit dem Landrat suchen zu wollen, um zu erfahren, wie sich der Landkreis zu einem solchen Umbauprojekt stellen werde. Hierfür seien die alten Pläne ausreichend gewesen. Der Kläger habe dann trotzdem in den von ihm beschafften einen Grundriss aus dem Archiv ohne Auftrag eigenmächtig eine Bestuhlung eingezeichnet.
Bei dem Gespräch vom 18.3.2010 sei dieser Grundriss dem Landrat und dem Zeugen Se. vorgelegt worden. Der Landrat habe dabei eindeutig erklärt, dass das Umbauprojekt keine Unterstützung finde, da es bereits in W. eine ähnliche Einrichtung gäbe und ein Neubau günstiger sei. Danach habe die Beklagte die Sache nicht mehr weiter verfolgt. Der Geschäftsführer habe dem Landkreis nur die Grundrisszeichnung überlassen. Die anderen Planungsunterlagen habe er wieder mitgenommen.
Nach Auffassung der Beklagten bestehe mangels Architektenvertrages kein Anspruch auf eine Vergütung. Gerade vor dem Hintergrund der langen Zusammenarbeit der Parteien sei es offenkundig, dass es sich beim bloßen Beschaffen der Pläne aus dem Archiv, der Erörterung potentieller Nutzungsmöglichkeiten, der Beantwortung schlichter Fragen nach der ungefähren Kapazität und der Einzeichnung einer Bestuhlung um eine kostenlose Serviceleitung, wenn nicht gar einen Freundschaftsdienst handele.
Die vom Kläger darüber hinaus behaupteten Tätigkeiten erfüllten zudem nicht die Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 HOAI 2009. Außerdem habe der Kläger die Unterlagen erst nachträglich gefertigt, als er gewusst habe, dass die Beklagte zu keiner weiteren Zusammenarbeit mehr bereit sei. Die Abrechnung des Klägers sei nicht prüfbar und inhaltlich unrichtig.
Das Landgericht hat in unterschiedlicher Besetzung den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten angehört sowie durch Vernehmung der Zeugen Se. , Dr. E. , K. , B. , N. und O. Beweis erhoben. Durch Urteil vom 6.2.2014 – auf das wegen der dort im Übrigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese dem Vorstehenden nicht widersprechen – hat das Landgericht das zuvor ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Parteien einen entgeltlichen Vertrag geschlossen hätten. Der Kläger begründe seinen die Erfüllung der Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 HOAI 2009 voraussetzenden Honoraranspruch nur unsubstantiiert. Für den Einzelrichter sei nicht ersichtlich, welche Planungsleistungen jenseits der vorgelegten Skizzen erbracht worden seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er meint, sein Anspruch ergebe sich zumindest aus § 649 BGB, weil die Beklagte den Vertrag vorzeitig gekündigt habe. Darüber hinaus verkenne das Landgericht die Rolle der HOAI und überspanne deshalb die Anforderungen an die Substantiierungslast des Klägers. Bei der HOAI handele es sich nur um öffentliches Preisrecht, während der Grund des Honoraranspruchs dem bürgerlichen Recht zu entnehmen sei. Deshalb könne der Vertragsschluss nicht offen bleiben. Der Kläger habe vorwiegend geistige Tätigkeiten ausgeübt, über die er keine Nachweise führen müsse. Vielmehr ergäbe sich das Geleistete aus dem vorliegenden Ergebnis in Form der zu den Akten gereichten Zeichnungen. Dies rechtfertige die geltend gemachte Vergütung.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Magdeburg vom 6.2.2014 wird das Versäumnisurteil vom 21.3.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 38.960,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 35.419,16 € seit dem 6.6.2012 und auf 3.541,79 € seit dem 11.4.2013 sowie weitere 1.373,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Kläger habe im Hinblick auf das Bauvorhaben akquisitorische Tätigkeiten in der Hoffnung auf einen lukrativen Auftrag entfaltet. Diese belege sein Schreiben vom 23.7.2011.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung i.S.v. § 513 I ZPO, weil es im Endergebnis zutrifft. Der Kläger kann nicht beweisen, dass zwischen ihm und der Beklagten der behauptete Architektenvertrag geschlossen wurde und er Anspruch auf eine Vergütung aus §§ 631 I; 632 I, II BGB i.V.m. §§ 1; 3 I 1, II 1, IV; 4; 5 I, IV; 6; 7 VI 1; 8; 15 I; 16; 32-35 HOAI 2009 hat.
1. Zutreffend verweist die Berufung allerdings auf materiell-rechtliche wie verfahrensrechtliche Fehler des Landgerichts.
Der Einzelrichter hat die von ihm an den Sachvortrag des Klägers gestellten Anforderungen den Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 2, 3 HOAI 2009 sowie der Anlage 11 HOAI 2009 entnommen, ohne zu berücksichtigen, dass sich das vertraglich Geschuldete aus dem zwischen den Parteien streitigen Vertrag und nicht aus dem öffentlichen Preisrecht der HOAI ergibt (BGH NJW 1985, 2830; NZBau 2004, 509 f.). Er durfte daher nicht offen lassen, ob der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger den entgeltlichen Planungsauftrag erteilte. Bejahendenfalls wäre durch Auslegung zu ermitteln gewesen, welche Leistungen der Kläger zu erbringen hatte. Erst danach ist die dafür geschuldete Vergütung aus der HOAI herzuleiten.
Darüber hinaus war die Klage vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus betrachtet schon angesichts der vom Kläger dargelegten Leistungen nicht ohne Beweisaufnahme abzuweisen. Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass die zu den Akten gereichten Pläne die Erbringung der Leistungsphasen 1 und 2 belegen würden. Dies zu übergehen, ist ebenso ein wesentlicher Verfahrensfehler (Verstoß gegen Art. 103 I GG und § 286 I 1 ZPO), wie das nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch Zulassung ergänzenden Vorbringens beider Seiten außerhalb des § 128 II ZPO praktizierte schriftliche Verfahren.
2. Gleichwohl kann der Senat nach § 538 I ZPO in der Sache selbst entscheiden. Der Kläger beweist den für den Vergütungsanspruch notwendigen Vertragsschluss nicht. Die einzig unter tauglichen Beweis gestellten Hilfstatsachen genügen dem Senat nicht, um auf eine unter Umständen auch konkludent getroffene Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zu schließen.
a) Der geltend gemachte Honoraranspruch und damit auch § 632 BGB setzten den Abschluss eines Architektenvertrages voraus. Dieser Vertrag kann noch nicht aus der Tätigkeit des Architekten für den vermeintlichen Auftraggeber hergeleitet werden. Vielmehr ist es Sache des Architekten, das Zustandekommen des Vertrages vorzutragen und im Falle des Bestreitens unter Beweis zu stellen (BGH NJW 1997, 3017).
Zum Hauptbeweis für den im Vorfeld des Gesprächs im Landkreis vom 18.3.2010 erhaltenen Auftrag kann der Kläger kein Beweismittel anbieten. Eine Vertragsurkunde wurde nicht aufgesetzt, weil der Auftrag nur mündlich erteilt worden sein soll. Zeugen des Vieraugengesprächs existieren nicht. Soweit die Schriftsätze des Klägervertreters teilweise einen anderen Eindruck vermitteln, sollen die benannten Zeugen oder die Sachverständigengutachten andere, im gleichen Zusammenhang vorgetragene Tatsachen, aber nicht den Vertragsabschluss als solchen belegen. Dass der Senat dies richtig sieht, hat ihm der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.
Die beantragte Parteivernehmung des Klägers nach § 447 ZPO kommt mangels Einverständnisses der Beklagten nicht in Betracht.
b) Vom Kläger deshalb angesprochene Indizien tragen keinen Vertragsabschluss. Sie genügen auch nicht als Ansatzpunkt für eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO). Der Senat hält es selbst unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers nicht für wahrscheinlich, dass sich die Parteien tatsächlich auf einen entgeltlichen Vertrag einigten. Im Ergebnis sprechen die vom Kläger vorgetretenen Tatsachen ebenso gut dafür, dass der von der Beklagten ständig beauftragte Architekt angesichts des Interesses des Geschäftsführers der Beklagten an der Errichtung eines Veranstaltungs- und Kulturzentrums in der Hoffnung, die Beklagte werde eines Tages den Umbau des SB-Marktes in diese Richtung vorantreiben, auf eigenes Risiko (vor-)arbeitete.
Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, er habe viel Zeit investiert und den Umbau geplant, weshalb er hierfür eine Vergütung beanspruchen könne. Es kommt nicht auf die Architektenleistung, sondern vielmehr darauf an, ob der Kläger mit einem der Beklagten vermittelten Rechtsbindungswillen tätig wurde oder die Beklagte zumindest Anlass hatte, einen solchen Willen anzunehmen, und ihrerseits den Willen zur Annahme äußerte.
Ob Anfang 2010 ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille vorhanden war, ist nicht nach dem inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger, hier die Beklagte, aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (BGH NJW 1996, 1889). Dies ist nicht immer einfach zu beantworten, denn entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt es nicht selten vor, dass Architekten im Vorfeld von Verträgen nicht unerhebliche Leistungen erbringen, ohne dafür eine Vergütung zu beanspruchen (so bspw. OLG Celle NJW-RR 2012, 21, 22). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Anhaltspunkte, die objektiv auf einen Bindungswillen schließen oder einen solchen vermissen lassen, ergeben sich zumeist aus Umfang, Zeitpunkt und Zweck der Architektenleistung, dem Zeitpunkt der Rechnungslegung, der wirtschaftlichen Bedeutung sowie den damit zusammenhängenden Haftungsrisiken sowie dem Vorhandensein von Mitbewerbern.
Zunächst ist es eher falsch, wenn der Kläger vorträgt, er habe für die Beklagte nie unentgeltlich gearbeitet, weil für ihn keine Konkurrenzsituation bestanden habe. Das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 23.7.2011 vermittelt ein anderes Bild. Danach kam es diverse Male vor, dass der Kläger in Grundzügen plante, wenn das Projekt aber nicht durchgeführt wurde, es dabei ohne Vergütung beließ. Kaum ist das Schreiben so zu verstehen, als würde der Kläger damit gesagt haben, es sei von ihm nicht auf eine genaue Abrechnung geachtet worden, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zu erklären versuchte. Der Kläger teilte der Beklagten mit, keine Rechnung erstellt zu haben. Aber auch wenn der Kläger nur eine geringere, als die ihm preisrechtlich zustehende Vergütung verlangt haben sollte, andere Bauvorhaben dann aber wiederum voll abrechnete und vergütet erhielt, zeigt dieses Schreiben doch, dass der Beziehung der Parteien eine von Klägerseite gepflegte gewisse Großzügigkeit nicht fremd war. Das zugrunde liegende Motiv teilt der Kläger im Schreiben vom 23.7.2011 ebenso mit, nämlich die angestrebte gute und langfristige Zusammenarbeit mit seinem Hauptauftraggeber, der Beklagten. Auch dies mag der Kläger nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz wiederum relativieren. Fest steht, die Beklagte hat den Kläger regelmäßig mit ihren Bauvorhaben beauftragt. Das lässt es aus Sicht beider Seiten nicht fern liegend erscheinen, angesichts eines Millionenvorhabens von vom Kläger gewisse Vorarbeiten unentgeltlich in Anspruch nehmen zu können.
Der vom Kläger beschriebene Arbeitsumfang liefert auch deshalb kein Indiz für einen Vertragsschluss, weil es zweifelhaft erscheint und für den fachfremden Geschäftsführer der Beklagten schon gar nicht auf der Hand lag, dass für den unstreitigen Zweck der Arbeiten des Klägers Grundlagenermittlung und Vorplanung erforderlich wurden. Nach seinem Vorbringen soll der Kläger damit beauftragt worden sein, sich im Vorfeld des Gesprächs vom 18.3.2010 Gedanken zum Umbau des SB-Marktes zu machen (vgl. Erklärung des Klägers vor dem Landgericht vom 21.3.2013) und dem Geschäftsführer Vorstellbares an die Hand zu geben. Hierzu werden aus Laiensicht keine Vorplanung und keine Grundlagenermittlung benötigt. Es ging nur um die grundsätzliche Auffassung des Landrats und der Verwaltung. Deren Interesse lässt sich natürlich um so eher wecken, je anschaulicher man sein Vorhaben präsentieren kann. Skizzen reichen hierfür aber völlig aus. Eine andere Intention des Geschäftsführers der Beklagten behauptet der Kläger nicht. Ebenso wenig macht er deutlich, woher der Geschäftsführer hätte wissen sollen, dass der Kläger die geforderte Zuarbeit als entgeltlichen Auftrag zur Grundlagenermittlung und Vorplanung verstehen musste und dies nicht ohne Vergütung leisten konnte. Haftungsrisiken waren für den Kläger mit dem Wunsch, er möge sich Gedanken machen und dem Geschäftsführer für das Gespräch mit dem Landrat zuarbeiten, nicht verbunden. Wirtschaftliche Bedeutung hatte das Ganze nicht, solange die Beklagte nichts investiert und nur eine Idee hatte. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte dem Kläger nicht ausdrücklich, er beauftrage die Leistungsphasen 1 und 2 des § 33 HOAI 2009 (vgl. nochmals die Anhörung des Klägers durch das Landgericht vom 21.3.2013). Ebenso wenig offenbarte der Kläger, dass es im Falle eines solchen Planungsauftrages um einen finanziellen Aufwand von knapp 39.000,00 EUR ging, wozu er sowieso mit der Folge des § 280 I BGB vorvertraglich verpflichtet gewesen wäre (§§ 311 II; 241 II; 242 BGB; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 1035, 1036; Palandt/ Sprau, BGB, 73. Aufl., § 631 Rdn. 20). Angesichts einer 35jährigen Zusammenarbeit konnte die Beklagte vor diesem Hintergrund die vom Kläger nicht zerstörte Erwartung haben, auf Grund der Aussicht auf die mit der erfolgreichen Präsentation der Idee verbundene Honorierung eines Großprojekts fördere der Klägers das Gespräch beim Landkreis mit eigenen, unentgeltlichen Leistungen (so auch OLG Düsseldorf NZBau 2009, 457).
Ohne ausdrücklichen Hinweis auf den vom Kläger verlangten Vertrag konnte die Beklagte außerdem deshalb nicht von einem Vertrag ausgehen, weil sich der Umbau in einer derart frühen Phase befand, dass man kaum von einem zu planenden Projekt sprechen konnte (so auch OLG Hamm NJW-RR 1993, 1368; NJW-RR 2010, 1319, 1321; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 19 f.). Es ging Anfang des Jahres 2010 nur im die Vorbereitung des Gespräches mit dem Landrat. Das war der allererste Schritt, um zunächst einmal zu erfahren, ob es lohnte, in die Sache Zeit, Energie und Geld zu investieren. Niemand ist in einem solchen Stadium willens, fast 39.000,00 EUR an Planungskosten vorzuschießen, zumal es auch im Verhältnis der Parteien um einen großen Planungsauftrag gegangen wäre, wie die vom Kläger für die Jahre 2009/2010 abgerechneten Beträge belegen, die für sich schon die Missbilligung des Geschäftsführers der Beklagten fanden. Das vorzubereitende Gespräch diente ersichtlich dazu, derartige Kosten zu vermeiden. Die vom Kläger behauptete Bitte des Geschäftsführers der Beklagten war daher keineswegs als entgeltlicher Auftrag zu verstehen, selbst wenn mehrere alte Pläne überreicht wurden. Ebenso wenig war in dieser Sondierungsphase die Übernahme der Tätigkeit und die Aushändigung erster Zeichnungen durch den Kläger als Annahme oder eigenes Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrages interpretierbar.
Das Gebrauchmachen von den Zeichnungen des Klägers im Gespräch vom 18.3.2010 ist nicht dazu geeignet, dem Geschehen eine neue Richtung hin zum entgeltlichen Architektenvertrag zu geben. Die Beklagte hat das getan, wozu ihr die Zeichnungen vom Kläger ausgehändigt wurden. Eine erste Prüfung des Vorhabens, wie vom Kläger behauptet, war vom Zweck der Unterlagen erfasst, solange sie nicht in eine Umsetzung des Verfahrens und damit in konkrete und abgestimmte Planungen mündete. Letzteres ist zwischen den Parteien gerade streitig und der Kläger kann nicht beweisen, dass der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Gespräch vom 18.3.2010 den Umbau als von der Politik getragenes umsetzbares Vorhaben betrachtete und dem Kläger gegenüber durch Änderungswünsche forcierte bzw. in die konkrete Planung überleitete. Auch insoweit beruft sich der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, lediglich auf Mündliches zwischen ihm und dem Geschäftsführer, ohne dass weitere Personen anwesend waren.
Keinesfalls genügt der mittlerweile wohl unstreitige Anruf des Zeugen K. beim Kläger, um zu Lasten der Beklagten gehende Planungsaktivitäten festzustellen. Die Sondierungsphase wurde nicht verlassen. Der Kläger nahm den Anruf im Auto entgegen, womit das Gespräch kaum über eine erste Information oder einen ersten Austausch hinausgegangen sein kann, selbst wenn Brand- und Schallschutz zur Sprache kamen. Weiteren Kontakt gab es nicht. Die Behörde erteilte keinen Bescheid, bei ihr wurde kein Antrag gestellt und auch der Kläger hielt keine Verbindung zum Zeugen K. oder zur Behörde. Eine zielgerichtete Planung kann daher nicht stattgefunden haben.
Ganz beträchtliche Zweifel am behaupteten Vertragsverhältnis ruft das weitere Verhalten des Klägers hervor. Spätestens das Schreiben der Beklagten vom 13.7.2011 machte dem Kläger die Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien durch die Beklagte deutlich. Trotzdem lieferte der Kläger den angeblich auftragsgemäß überarbeiteten Vorentwurf erst mit Schreiben vom 14.11.2011 bei der Beklagten ab und legte noch später am 18.5.2012 seine erste Honorarrechnung. Dabei stammen die Zeichnungen, wie sie als Anlagen K15 bis K26 bzw. K1 und K2 zu den Akten gereicht wurden, schon aus dem Jahr 2010, insbesondere die überarbeiteten Unterlagen vom Juni, August und September 2010. Dies spricht dafür, dass der Kläger selbst zunächst nicht von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit gegenüber der Beklagten ausgegangen war (OLG Hamm NJW-RR 1996,83, 84). Hätte der Kläger tatsächlich auf Grund eines Auftrages gearbeitete, wäre es gänzlich unverständlich, die vertraglich geschuldete Planung liegen zu lassen. Mit den Unterlagen will der Kläger den erteilten, auf die Leistungsphasen 1 und 2 beschränkten Auftrag erledigt haben. Waren die in Auftrag gegebenen Arbeiten schon im dritten Quartal 2010 fertiggestellt, mussten sie zum Zwecke der Erfüllung der Beklagten ausgehändigt werden. Es gibt keine vernünftige Erklärung dafür, dies erst mehr als ein Jahr später zu tun, obwohl die Beklagte zwischenzeitlich am 24.5.2011 zum Ausdruck gebracht hatte, keine baulichen Veränderungen mehr vornehmen zu wollen und eine Abrechnung erbrachter Leistungen zu erwarten.
c) Führen die vom Kläger dargestellten Hilfstatsachen nicht zum Schluss auf einen Vertrag der Parteien, sind sie nicht beweiserheblich. Der Senat muss daher keinen der in erster Instanz gehörten Zeugen erneut vernehmen. Der Kläger irrt, wenn er – nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz ausdrücklich – meint, allein die Möglichkeit, den Sachvortrag der Beklagten zu widerlegen, genüge für eine Beweisaufnahme, weil die Unrichtigkeit der Behauptungen der Beklagten die Wahrheit seines Sachvortrages impliziere. Es ist nicht die Beklagte, die den Vertrag beweisen muss, sondern der Kläger. Sein Vorbringen muss schlüssig und die von ihm dargelegten Indizien müssen geeignet sein, auf das Vertragsverhältnis zu schließen. Fehlt es daran, kann es für die Sachentscheidung offen bleiben, ob die Beklagte das Geschehen in allen Einzelheiten zutreffend schildert. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, ergibt sich daraus kein ausreichender Anhalt für das vom Kläger behauptete Gegenteil oder gar den Architektenvertrag.
d) Andere Grundlagen für den Anspruch des Klägers gibt es nicht. Die Beklagte hat die Entgegennahme der Leistung ausdrücklich unter Hinweis auf den fehlenden Auftrag abgelehnt. Ein wirkliches oder mutmaßliches Interesse der Beklagten an der Grundlagenermittlung und der Vorplanung außerhalb des behaupteten Vertrages und irgendwelche bei der Beklagten verbliebenen kondizierbaren Vorteile sind nicht ersichtlich (vgl. insoweit §§ 683 1; 684 1 BGB).
3. Hat der Kläger nach alledem sein Honorar zu Unrecht im Vorfeld des Prozesses anwaltlich einfordern lassen, steht ihm kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aus §§ 280 I, II; 286 III 1; 249 I BGB zu.
Aber auch unabhängig davon hat das Landgericht in erster Instanz richtig darauf hingewiesen, dass der Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Vergütung schon keine zu billigende Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung war, nachdem die Beklagte dem Kläger mehrfach deutlich gemacht hatte, keinen Auftrag erteilt zu haben.
4. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 16.7.2014, 18.7.2014 und 21.7.2014 geben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525 1; 296a; 156 ZPO) oder zu einer anderen Entscheidung in der Sache. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sieht sich nicht verletzt und es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit kein Anlass zur Parteivernehmung. Die Beklagte verfügt ebenso wenig über Zeugen zum behaupteten mündlichen Vertragsabschluss. Darüber hinaus hat das Landgericht den Kläger angehört und der vorliegenden Entscheidung liegt eben diese Anhörung des Klägers zugrunde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 711 1, 2; 709 2 ZPO.
Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 II 1 ZPO).
Der Streitwert ist nach §§ 47 I 1; 43 I; 48 I 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.