OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 108/17 – Urteil vom 05.06.2018
Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 (Aktz.: 7 O 85/16) dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an den Kläger 6.066,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2016 zu zahlen. Die Berufung sowie die Anschlussberufung werden im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens sind von dem Kläger zu 76 % und von dem Beklagten zu 1) zu 24 % zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), welche dem Kläger in voller Höhe auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag.
Der Beklagte zu 1) ist seit dem 15.08.2015 alleiniger Eigentümer des Bestandsobjektes „I … .75, W…“, bei welchem es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit ca. 170 qm Wohnfläche aus dem Jahr 1971 handelt. Die Beklagte zu 2) ist die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1). Der Kläger ist Architekt und als solcher tätig bei der „i… bürogemeinschaft“.
Bereits im September 2014 trat der Beklagte zu 1), damals noch als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft, die zunächst Eigentümerin des Objektes war, an den Kläger heran, um sich über etwaige Umbau- bzw. Verwertungsmöglichkeiten des Objektes zu informieren. Ende Juli 2015 meldete sich der Beklagte zu 1) erneut telefonisch bei dem Kläger. Hierüber verhält sich der Telefonvermerk der damaligen Mitarbeiterin des Klägers, der Zeugin E.., in welchem es heißt: „hätte gerne ein gesamtes Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“ (vgl. Anlage H23, Bl. 334). Anfang August 2015 fand sodann ein Ortstermin statt, an dem der Kläger und jedenfalls der Beklagte zu 1) teilnahmen. Am 08.09.2015 fand ein weiterer Ortstermin statt, an welchem auch die Zeugin E… teilnahm. Am 21.09.2015 kam es zu einem Besprechungstermin im Büro des Klägers, an welchem die Parteien sowie die ebenfalls als Architektin tätige Ehefrau des Klägers, die Zeugin Isabella R…, teilnahmen. In diesem Gespräch wurden unter anderem die von dem Kläger erstmals präsentierten dreidimensionalen Entwürfe zur Umgestaltung des Balkons besprochen. Mit E-Mail vom 24.09.2015 (Anlage H12, Bl. 203 f.) übersandte der Kläger dem Beklagten zu 1) die im Besprechungstermin erörterten Entwürfe und teilte diesem mit: „Ortstermine mit Firmen zur Angebotserstellung finden kurzfristig statt. Dazu werden dann noch zahlreiche Fragen auftreten. Da komme ich dann nochmal auf Sie zu.“
Am 01.10.2015 fand ein weiterer Ortstermin statt, an dem die Parteien sowie die Zeugin E… teilnahmen. Mit E-Mail vom 06.10.2015 übersandte die Zeugin E… das diesbezügliche Besprechungsprotokoll (Anlage H13, Bl. 210 f.; Anlage H14, Bl. 219) an die Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme. Die Beklagten übersandten dem Kläger daraufhin mit E-Mail vom 08.10.2015 eine Datei (Anlage H11c, Bl. 202; Anlage H11b, Bl. 198) mit Ergänzungen und Änderungswünschen. In den folgenden Tagen korrespondierten die Parteien via E-Mail über diverse Einzelheiten der im Besprechungsprotokoll festgehaltenen Planungen (Anlage H16, Bl. 221 ff.).
Mit Schreiben vom 16.10.2015 teilte der Kläger den Beklagten unter der Überschrift „Honorarermittlung für Architektenleistungen der LP 1-9“ das auf der Grundlage von vorläufig angesetzten anrechenbaren Kosten in Höhe von 160.000,- EUR netto an den Kläger zu zahlende Honorar von 43.821,05 EUR mit. In dem Schreiben heißt es weiter:
„Ich bitte um eine schriftliche Auftragserteilung an:
i…, Dipl.-Ing. Architekt A… R…, A… 19a, … W… .“
Dem Schreiben war zudem eine auf den 18.10.2015 datierte Abschlagsrechnung über 3.943,90 EUR (Anlage B7, Bl. 285 f.) beigefügt. Mit E-Mail vom 21.10.2015 (Anlage H19, Bl. 112) teilten die Beklagten dem Kläger mit, dass sich das „angedachte Gesamthonorar […] nicht in einem vertretbaren Rahmen“ bewege und die angesetzten anrechenbaren Kosten nicht nachvollziehbar seien. Mit E-Mail vom 26.10.2015 (Anlage B3, Bl. 158) antwortete der Kläger, dass das Angebot zu hoch angesetzt sei und die Beklagten das Angebot und die Rechnung zur morgigen Besprechung zwecks Austausch mitbringen sollten. Am 27.10.2015 fand eine weitere Besprechung in den Büroräumen des Klägers statt. Hierbei übergab der Beklagte zu 1) dem Kläger eine schriftliche Erklärung, wonach er das Angebot vom 16.10.2015 nicht annehme (Anlage B4, Bl. 259) und quittierte zugleich den Erhalt diverser Unterlagen (Anlage B5, Bl. 160).
Mit Schreiben vom 04.12.2014 (Anlage B9, Bl. 289), wobei es sich hierbei um einen Tippfehler handeln und das Jahr 2015 gemeint sein dürfte, erinnerte der Kläger die Beklagten an einen offenstehenden Rechnungsbetrag über 2.962,66 EUR und übersandte zugleich eine Rechnung vom 18.10.2015 über selbigen Betrag (Anlage B8, Bl. 288). Unter dem 10.12.2015 erstellte der Kläger eine Honorarschlussrechnung über 25.208,15 EUR (Anlage H6, Bl. 99 f.), welche den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2016 (Anlage H7, Bl. 105 f.) übersandt wurde und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 25.208,14 EUR bis zum 15.02.2016 enthielt. Der Betrag setzte sich, ausgehend von anrechenbaren Baukosten von 155.000,- EUR netto und einem Basishonorar von 22.185,80 EUR netto, wie folgt zusammen:
- Erbrachte Leistungen: 8.870,76 EUR
- Nicht erbrachte Leistungen: 17.837,38 EUR
- Gesamt 26.708,14 EUR
- Ersparte Aufwendungen: -1.500,00 EUR
- Klageforderung 25.208,14 EUR
Eine Zahlung hierauf erfolgte nicht. Am 30.01.2016 haben die Beklagten erklärt, jedenfalls derzeit nicht zahlen zu wollen. Am 25.08.2017 haben die Mitglieder der „i… bürogemeinschaft“ sämtliche bestehenden Architektenhonoraransprüche gegen die Beklagten an den Kläger abgetreten (Anlage H11a, Bl. 196 f.).
Der Kläger hat behauptet, im Termin vom 08.09.2015 seien die gewünschten Maßnahmen zum Umbau und zur Sanierung besprochen und abgestimmt worden. Während des Besprechungstermins am 21.09.2015 habe die Beklagte zu 2) den dringenden Wunsch geäußert, dass die Arbeiten bis Ende Mai 2016 fertiggestellt sein müssten, da der Einzug bereits Anfang Juni 2016 erfolgen sollte. Er habe den Beklagten erklärt, dass ein Fertigstellungstermin Ende Mai 2016 möglich sei, dann jedoch im nächsten Schritt sofort Ortstermine mit Handwerkern vereinbart werden müssten, um Angebote einzuholen, damit die Vergabeentscheidungen und damit der Start der Baumaßnahme zügig erfolgen könne. Im Rahmen der Besprechung oder einige Tage danach hätten die Beklagten ihm sodann die Schlüssel zum Gebäude übergeben, damit er kurzfristig Termine mit den Handwerkern vor Ort arrangieren konnte. Im Anschluss an die Besprechung habe er – der Kläger – sodann Kurzleistungsverzeichnisse erstellt und mit verschiedenen Handwerkern Ortstermine für den 25.09.2015 verabredet, wobei er den Handwerkern die Kurzleistungsverzeichnisse vorab übersandt habe. In dem Ortstermin hätten sich sodann weitere Detailfragen ergeben, die mit den Beklagten in dem Besprechungstermin am 01.10.2015 erörtert worden seien.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten ihm einen Vollarchitekturauftrag erteilt. Er habe in Abstimmung mit den Beklagten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 7 zu § 34 HOAI erbracht, bevor die Beklagten die Zusammenarbeit mit ihm plötzlich unter Vorwänden beendeten und erklärt hätten, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollten. Hinsichtlich seiner Abrechnung lasse er sich so stellen, als ob er keine Leistungen erbracht habe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 25.208,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert. Dieser sei ihnen gegenüber stets als Teil der „i… bürogemeinschaft“, einem Zusammenschluss mehrerer Architekten, aufgetreten; hieran ändere auch der Zusatz „Bürogemeinschaft“ nichts. Die Beklagten haben ferner bestritten, dass zwischen ihnen und dem Kläger ein Vertrag zustande gekommen sei. Zumindest sei die Beklagte zu 2) nicht Vertragspartnerin geworden. Sämtliche mit der Klage zu den Akten gereichten Pläne seien ihnen unbekannt und von ihnen weder in Auftrag gegeben noch ihnen im Vorfeld seitens des Klägers ausgehändigt worden. Auch die mit der Klageschrift erstmals vorgelegten Handwerkerangebote seien ohne eine Ausschreibung der Gewerke und ohne abgeschlossene Vorplanung eingeholt worden; es handele sich vielmehr um aufgedrängte Leistungen. Selbst wenn ein Architektenvertrag zustande gekommen sein sollte, umfasse dieser lediglich die Leistungsphasen 1 und 2. Zudem seien die vom Kläger erbrachten Leistungen mangelhaft.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.11.2016 durch Vernehmung der Zeuginnen E… und R… (Bl. 292 f.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2017 (Bl. 375 ff.) Bezug genommen.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – hat mit Urteil vom 24.11.2017 unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 4.889,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen.
Die Einzelrichterin hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar in der ausgeurteilten Höhe aus § 649 S. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 HOAI (2013) zu.
An der Aktivlegitimation des Klägers bestünden keine Zweifel. Ausweislich des schriftlichen Angebots des Klägers vom 16.10.2015 weise dieses die „i…“ ausdrücklich als Bürogemeinschaft, bestehend aus den benannten Einzelunternehmern, und nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Selbst wenn dies anders gesehen werden sollte, wäre der Kläger zumindest aufgrund der hilfsweise erfolgten Abtretungen Anspruchsinhaber der Forderungen geworden.
Der Kläger und der Beklagte zu 1) hätten konkludent einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen betreffend die Leistungsphase 1 bis 3 geschlossen, welcher von dem Beklagten zu 1) am 27.10.2015 gekündigt worden sei. Ob ein Auftrag konkludent erteilt werde, müsse im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden, da insbesondere bei Architektenverträgen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht objektiv festzumachen sei. Ein konkludenter Vertragsschluss komme daher nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten entgegennehme und weitere Umstände unstreitig oder bewiesen seien, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Bauherrn erkennen ließen. Der Umfang der vom Architekten zu erbringenden Leistungen im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB ergebe sich sodann aus dem von ihm im Einzelfall konkret übernommenen Leistungsbild und den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien, wobei sämtliche Begleitumstände Berücksichtigung finden müssten.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe könne eine konkludente Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 festgestellt werden. Zwar habe der Beklagte zu 1) keine der vom Kläger erbrachten Leistungen verwertet. Er habe die Erstellung durch entsprechende Mitwirkung jedoch veranlasst und solche entgegengenommen.
Es sei unstreitig davon auszugehen, dass der Kläger auf Betreiben des Beklagten zu 1) tätig geworden sei. Dieser habe ihn bereits im September 2014 kontaktiert, wobei es zu dem damaligen Zeitpunkt nur darum gegangen sei, verschiedene Nutzungsmöglichkeiten – Sanierung und/oder Weiterveräußerung – auszuloten. Hierzu habe der Kläger im Februar 2015 u.a. eine dahingehende Kostenermittlung erstellt, was einerseits in die Baumaßnahme zu investieren wäre und was andererseits der Erlös beim Verkauf von entsprechenden Eigentumswohnungen sein könnte. Damit sei der Kläger bereits zu dem damaligen Zeitpunkt in gewissem Umfang tätig geworden, wobei diese Leistungen unstreitig im Rahmen einer Akquisetätigkeit erfolgt seien, da insbesondere noch gar nicht festgestanden habe, wie sich die Eigentumsverhältnisse an dem Objekt zukünftig darstellen würden.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb des Alleineigentums habe sich der Beklagte zu 1) einige Monate später erneut an den Kläger gewandt mit dem Ansinnen der Erstellung eines Sanierungskonzepts bezüglich des Gebäudes zur Eigennutzung. Dafür, dass der Kläger nunmehr nicht mehr nur von einer unverbindlichen Anfrage ausgehen musste, sondern davon ausgehen durfte, dass der Beklagte zu 1) sich zwischenzeitlich auf eine Sanierung zwecks Eigennutzung festgelegt hatte, spreche insbesondere seine gegenüber der Zeugin E… geäußerte Bitte nach einem „gesamten Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“. Daraus habe der Kläger schließen dürfen, dass der Beklagte zu 1) sich für die Sanierung entschieden hätte und er – der Kläger – nunmehr entsprechende Planungen erstellen solle. Entsprechend wären im August sowie Anfang September 2015 bei den Ortsterminen mit dem Beklagten zu 1), dessen grundlegenden Vorstellungen erörtert worden seien. Davon sei das Gericht aufgrund der zuverlässigen und glaubhaften Aussage der Zeugin E… überzeugt, welche bekundet habe, dass im September 2015 zunächst ein Termin mit dem Beklagten zu 1) alleine stattgefunden habe, bei welchem man über allgemeine Dinge gesprochen habe, was im Wesentlichen gemacht werden solle. Damit sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch für den Beklagten zu 1) ersichtlich gewesen, dass es sich nicht mehr nur um kostenlose Akquisetätigkeiten des Klägers handelte, sondern dieser nunmehr im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2) entgeltpflichtig tätig wurde.
Die konkludente Beauftragung des Klägers scheitere auch nicht daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig noch keinen Bauzeitenplan erstellt hatte. Denn dieser müsse zum einen nicht zwingend bereits mit Abschluss der Leistungsphase 1 vorliegen, da die Erstellung eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs eine Grundleistung der Leistungsphase 2 darstelle, welche nach dem Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollständig erbracht gewesen sei. Zum anderen sei es nachvollziehbar und plausibel, dass bei einem derart engen Zeitfenster, wie es in dem vorliegenden Fall gegeben gewesen sei, unmittelbar damit begonnen wurde, sich einen Eindruck über etwaige Kosten insbesondere durch Einholung von Angeboten und Kostenvoranschlägen zu verschaffen, damit die Bauherren zeitnah die weiteren Entscheidungen treffen konnten. Denn erst danach hätten die einzelnen Gewerke ausgeschrieben und deren Durchführung zeitlich aufeinander abgestimmt beauftragt werden können.
Weiterhin sei es für die Annahme einer konkludenten Beauftragung auch unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vollumfänglich festgestanden habe, welche Veränderungen im Einzelnen vorgenommen werden sollten, dass also – wie von den Beklagten vorgetragen – die Maße der Fensterprofile, die Fensterbankanschlussprofile oder die konkreten Installationen im Badezimmer noch nicht ausgewählt gewesen seien. Denn in der Regel werde ein Architekt nicht erst dann beauftragt, wenn der Bauherr sich schon im Detail für die umzusetzenden Maßnahmen entschieden habe, welche dann nur noch von dem Architekten verschriftlicht werden müssten, sondern der Architekt werde regelmäßig bereits in die Planungsphase mit eingebunden, um selbst Vorschläge entwickeln und Alternativen darstellen zu können. Es sei insbesondere auch nicht der Regelfall, dass der Architekt erst dann entgeltlich beauftragt werde, wenn das Sanierungskonzept im Detail feststehe. Davon seien auch die Beklagten nicht ausgegangen, was sich aus ihrer E-Mail vom 19.10.2015 ergebe, in der es heiße: „Für die Fassadenfarbe sind helle Töne angedacht. Eine endgültige Entscheidung würden wir gerne erst nach Einbau der Fenster treffen. Hierzu benötigen wird jedoch Beratung und, wenn möglich Probeanstriche. In diesem Zusammenhang möchten wir auch die Entscheidung bezüglich der Farbe des Garagentors noch hinausschieben, zumal nach unserer Vorstellung die Garagenfarbe von der Farbe der Hausfassade abweichen sollte“ (vgl. Anlage H16, Bl. 223 GA). Daraus werde deutlich, dass die Beklagten gewisse Entscheidungen erst nach Fertigstellung anderer Gewerke treffen wollten, mithin nicht erwarteten, dass ihnen der Kläger ein bis ins Detail ausgereiftes Sanierungskonzept unterbreitete. Vielmehr sei ausreichend, wenn feststehe, welche Gewerke grundsätzlich in die Sanierungsarbeiten einbezogen werden sollten, was vorliegend unstreitig die Gewerke Trockenbau, Malerarbeiten, Boden, Innentüren, Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 01.10.2015 (Anlage H13, Bl. 210 f. GA) sowie aus den E-Mails der Beklagten (Anlage H16, Bl. 221 f. GA). Zudem hätten die Beklagten mit dem Kläger auch schon zahlreiche Detailfragen erörtert und geklärt, so z.B. die Farbe der Kunststofffenster, die Verwendung von Malervlies, den Austausch der TAE-Dosen sowie den Einbau eines FI-Schalters und die Installation eines Unterputz-Spülkastens (vgl. Anlage H8, Bl. 109 f. und Anlage H16, Bl. 221 f.). Allein aufgrund der Klärung dieser zahlreichen Einzelfragen hätte dem Beklagten zu 1) bewusst sein müssen, dass es hier nicht mehr nur um die Klärung von Vorfragen im Rahmen einer Akquisetätigkeit gegangen sei, sondern bereits um eine entgeltpflichtige Grundlagenermittlung und Vorplanung.
Entgegen der Behauptung der Beklagten seien auch der mögliche Balkonumbau sowie die hierdurch bedingten statischen Veränderungen am Haus nicht mehr völlig offen und ungeklärt gewesen. Denn aus dem Besprechungsprotokoll vom 01.10.2015 (Anlage H13, Bl. 210 f.) ergebe sich, dass die Betonkübel in Abstimmung mit dem Statiker ausgetauscht, die Wärmebrücke gedämmt und die Feuchtigkeitsschäden in der Bestandswand geprüft werden sollten. Dies habe auch die Zeugin E… bestätigt, die bekundet habe, dass man sich darauf geeinigt hätte, dass der Balkon erhalten bleibe solle, allerdings die Stützen entfernt und die Wärmebrücke, die sich darunter an dem Pflanztrog befunden habe, behoben werden sollte. Auch wenn die genaue statische Berechnung noch fehlte, habe dennoch bereits Mitte Oktober festgestanden, dass der Vorschlag des Klägers realisierbar sei. Insoweit habe der Kläger den Beklagten mit E-Mail vom 15.10.2015 mitgeteilt, dass bereits ein Ortstermin mit dem Statiker stattgefunden habe und dieser den Entfall der Holzkonstruktion am Balkon sowie des kompletten Betontroges für realisierbar halte und entsprechend die Ersatzkonstruktion berechne. Dabei sei der Statiker auch mit dem Willen der Beklagten beauftragt worden, was sich aus der E-Mail der Beklagten zu 2) vom 19.10.2015 ergebe, in welcher sie mitteilt, dass die Beklagten sich „auf die mit dem Statiker erstellten Vorschläge zur Balkonumgestaltung freuen“.
Im Hinblick auf eine konkludente Beauftragung der Leistungsphase 3 sei es zwar zutreffend, dass der Beklagte zu 1) die drei vom Kläger erstellten Entwurfspläne nicht erhalten, diese mithin nicht entgegengenommen habe. Dies sei jedoch unschädlich, denn für die konkludente Beauftragung sei nicht zwingend die körperliche Entgegennahme der erbrachten Leistungen erforderlich; vielmehr sei es auch ausreichend, dass der Beklagte zu 1) aufgrund des vorangeschrittenen Planungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass die Erstellung der Pläne erforderlich gewesen sei.
Eine Beauftragung der weiteren Leistungsphasen habe der Kläger hingegen bereits nicht substantiiert dargelegt. Ausweislich seiner Honoraraufstellung vom 10.12.2015 (Anlage H6, Bl. 99 f.) gehe der Kläger schon selbst nicht von einem Vollarchitekturvertrag aus, sondern lediglich von einer Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3, 5 und 8. Ebenfalls folge aus dem Umstand, dass die Beklagten einen Fertigstellungstermin angegeben hätten, nicht, dass der Kläger mit allen Leistungsphasen beauftragt werden sollte. Die Vorgabe einer zeitlichen Befristung sei in erster Linie für den Umfang der durch den Kläger zu planenden Maßnahmen relevant. Denn es seien von vornherein nur solche Maßnahmen gewünscht gewesen, die sich innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens realisieren ließen. Auch aus der Erklärung des Beklagten zu 1) in der E-Mail vom 19.10.2015, „eine endgültige Entscheidung würden wir gerne erst nach Einbau der Fenster treffen. Hierzu benötigen wir jedoch noch Beratung und, wenn möglich Probeanstriche.“ (Anlage H16, Bl. 223) könne nicht gefolgert werden, dass der Kläger auch mit der Objektüberwachung beauftragt werden sollte.
Die Erstellung von Ausführungsplänen (Anlage H2, Bl. 20), die den Beklagten unstreitig nicht ausgehändigt worden seien, begründe keine konkludente Beauftragung der Leistungsphase 5. Denn der Architekt dürfe nicht einfach „drauflosplanen“, sondern müsse sich zuerst mit dem Auftraggeber abstimmen, welche Ausführungspläne erforderlich sind, um eine mangelfreie Errichtung des Bauwerkes zu ermöglichen. Insoweit habe auch der Kläger nicht dargelegt, dass eine solche Abstimmung zum Zeitpunkt der Erstellung der Pläne (19.10.2015) möglich gewesen und durchgeführt worden sei. Denn ausweislich der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz der Parteien (Anlage H 16, Bl. 223) seien zu diesem Zeitpunkt einige Details noch nicht geklärt gewesen, insbesondere habe noch die Berechnung des Statikers gefehlt, so dass jedenfalls die Sanierung des Balkons noch nicht ausführungsreif habe geplant werden können.
Hinsichtlich der Beauftragung der Leistungsphasen 6 und 7 sei schon fraglich, ob es sich bei den vom Kläger eingeholten und als Anlage H5 (Bl. 56 ff.) vorgelegten Angeboten um Grundleistungen der Leistungsphase 7 handele. Zwar stelle die Einholung von Angeboten grundsätzlich eine Grundleistung der Leistungsphase 7 dar; allerdings verlange diese, dass der Planer nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten mehrere Firmen auswähle, diese zur Angebotsabgabe auffordere, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, unter mehreren, von im Wettbewerb stehenden Bietern das für ihn günstigste Angebot auszuwählen (vgl. Steeger/Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2013, Abschnitt V. Rn. 288 f.). Dies setze voraus, dass entsprechende Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand der Leistungsphase 6 seien, vom Planer erstellt und sodann verschiedenen Firmen zwecks Angebotsabgabe vorgelegt worden seien. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der Ortstermin mit den Handwerkern, die letztlich die vorgelegten Angebote abgegeben hätten, habe nach dem Vortrag des Klägers bereits am 25.09.2015 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch nicht einmal die als Anlage H 13 (Bl. 212 ff.) übersandten Kurzleistungsverzeichnisse erstellt gewesen. Zwar sollen diese nach dem Vortrag des Klägers den Handwerksbetrieben vor Erstellung der jeweiligen Angebote übersandt worden sein. Eine ordnungsgemäße Mitwirkung bei der Vergabe stelle dies jedoch nicht dar, insbesondere auch deshalb, weil nicht verschiedene Angebote zu gleichen Gewerken eingeholt worden seien.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Ortstermin und die darauffolgende Einholung der Angebote der im Rahmen der Leistungsphase 3 zu erstellenden Kostenberechnung dienten. Hierfür spreche auch, dass die vom Kläger vorgelegte Kostenberechnung nach der DIN 276 das Datum „Stand 26.10.2015“ aufweise, mithin erst nach Einholung fast aller Angebote aufgestellt bzw. fertiggestellt worden sei. Die Erstellung von umfassenden Leistungsverzeichnissen dürfte zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht möglich gewesen sein, da die einzelnen Details ausweislich der E-Mail Korrespondenz der Parteien von Mitte/Ende Oktober noch gar nicht feststanden. Die Mitteilung des Klägers vom 24.09.2015 (Anlage H 12, Bl. 203), dass kurzfristig Ortstermine mit Firmen zur Angebotserstellung stattfänden, habe von den Beklagten auch nur so aufgefasst werden können, dass diese der Erstellung der Kostenberechnung, mithin der Leistungsphase 3, dienten.
Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Leistungsverzeichnisse betreffend Fenster und Haustüren (Anlage H4, Bl. 23 f.) handele es sich zwar um eine Grundleistung der Leistungsphase 6, der Kläger habe indes nicht substantiiert vorgetragen, dass er hierzu vom Beklagten zu 1) (konkludent) beauftragt worden sei. Weder habe der Beklagte zu 1) diese Leistungen entgegengenommen, noch seien Umstände vorgetragen, aus denen sich eine konkludente Beauftragung ergebe.
Nachdem der Beklagte zu 1) den Architektenvertrag gemäß § 649 S. 1 BGB am 27.10.2015 gekündigt habe, stehe dem Kläger ein Honoraranspruch aus § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 4.889,51 EUR zu. Die vereinbarte Vergütung belaufe sich auf 6.389,51 EUR und berechne sich auf der Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe von 155.000,- EUR nach §§ 34 Abs. 2, 35 HOAI 2013 wie folgt:
Das Honorar für die beauftragten Leistungen betrage 5.324,59 EUR.
…………..
Die Kostenberechnung des Klägers entspreche der DIN 276. Die seitens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2016 (dort S. 8, Bl. 145 f.) erhobenen Einwendungen gegen die Kostenberechnung sehe das Gericht angesichts des substantiierten Vortrages des Klägers im darauffolgenden Schriftsatz vom 29.08.2016 (dort S. 9, Bl. 187 f. GA) als erledigt an; im Übrigen griffen sie aber auch nicht durch.
Ebenfalls zu berücksichtigen sei der 20 %-ige Umbauzuschlag gemäß § 36 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 3 HOAI (2013) in Höhe von 1.064,92 EUR, da es sich vorliegend um eine Modernisierung im Sinne des § 2 Abs. 6 HOAI (2013) handele. Hierzu zählten bauliche Maßnahmen, die zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts führten. Vorliegend seien zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität vorgesehen gewesen, wie beispielsweise die Einbringung moderner Fenster, Erneuerung der Elektrik und Sanitäranlagen sowie die Erneuerung der Dämmung. Es sei dabei von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen, da sich die konkreten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtschau als durchschnittlich schwierig zu planende Maßnahmen darstellten, insbesondere bei der Balkonsanierung und der Dämmung der Dachfläche handele es sich um umfangreiche und sorgfältig zu planende Maßnahmen.
Die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen beliefen sich nach den Angaben des Klägers für die Gesamtdauer des Projektes auf 1.500,- EUR. Diese substantiierten Darlegungen seien in der Folge von den Beklagten nicht mehr bestritten worden.
Der Anspruch sei fällig gemäß § 15 HOAI (2013). Es liege eine prüffähige Honorarschlussrechnung vor (Anlage H6, Bl. 99 f. GA), wobei es unbeachtlich sei, dass hinsichtlich der erbrachten Leistungen nur Prozentsätze angegeben seien, da sich der Kläger so stellen lasse, als hätte er überhaupt keine Leistungen erbracht.
Soweit die Beklagten einwendeten, die vom Kläger erbrachten Leistungen seien mangelhaft, da sich insbesondere aus der Kostenberechnung nicht ergebe, dass die Flachdachrichtlinien eingehalten worden seien, die EnEV 2014 berücksichtigt und die Sanierung des Balkons ordnungsgemäß geplant worden sei, sei dies schon deshalb unerheblich, da die Beklagten den Kläger insoweit nicht zur Nachbesserung dieser Planungsdefizite aufgefordert hätten. Im Übrigen handele es sich dabei nicht um Mängel, die sich anhand der vorgelegten Kostenberechnung beurteilen ließen. Denn die von den Beklagten gerügten Einzelheiten seien im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. bei Erstellung entsprechender Leistungsbeschreibungen zu diesen Gewerken zu berücksichtigen. Ebenfalls sei der Einwand der Beklagten, sämtliche vom Kläger vorgelegten Entwürfe betreffend die Balkonsanierung seien genehmigungspflichtig, unerheblich, denn dieser Umstand führe jedenfalls nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen des Klägers. Dies wäre nur dann der Fall, wenn entsprechende Genehmigungen nicht erteilt worden wären, was zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch mangels feststehenden Entwurfs nicht zu bewerten sei.
Dem Kläger stehe ferner ein Anspruch auf Verzugszinsen zu, da sich der Beklagte zu 1) seit dem 30.01.2016 mit seiner Leistung in Verzug befinde, nachdem er den Anspruch des Klägers endgültig und ernsthaft verweigert habe.
Die Einzelrichterin hat weiter ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar zustehe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass neben dem Beklagten zu 1) auch die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin werden wollte und sollte. Er habe unstreitig zunächst, d.h. seit dem ersten Kontakt im September 2014 bis zum Besprechungstermin am 21.09.2015, ausschließlich Kontakt zum Beklagten zu 1) gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits von einer konkludenten Beauftragung des Klägers auszugehen gewesen. Dass im Anschluss an diesen Termin die weitere Korrespondenz auch mit der Beklagte zu 2) erfolgte, ändere hieran nichts. Denn dass die Beklagte zu 2) als Lebensgefährtin des Beklagten zu 1), die zudem in das Objekt mit einziehen sollte, in die Planungen mit einbezogen worden sei und ihr ein gewisses Mitbestimmungsrecht zukommen sollte, führe nicht dazu, dass diese auch Vertragspartnerin werden sollte. Insoweit habe auch die Zeugin E…. bestätigt, dass zunächst nur Kontakt zu dem Beklagten zu 1) bestanden habe, die Beklagte zu 2) hingegen erst später, als die Kurzleistungsverzeichnisse zu erstellen gewesen seien, beteiligt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und verfolgt seinen ursprünglichen Klageantrag vollumfassend weiter.
Er ist der Ansicht, das Landgericht habe fälschlicherweise lediglich eine Beauftragung für die Leistungsphasen 1 bis 3 angenommen; insbesondere habe es die Gesamtumstände der Beauftragung nicht hinreichend berücksichtigt, denn es komme vor allem darauf an, wie er – der Kläger – die Beauftragung der Beklagten von seinem objektiven Empfängerhorizont her habe verstehen dürfen. Dabei komme es nicht darauf an, welche Leistungen er – der Kläger – letztlich mehr oder weniger zufällig bis zur Kündigung erbracht habe, sondern darauf, dass die Beklagten mit ihm bereits die detaillierte Abstimmung sämtlicher Leistungsverzeichnisse vorgenommen und Kenntnis von den Ortsterminen mit den Handwerkern gehabt hätten, so dass sie – die Beklagten – nicht davon ausgehen konnten, dass er nur von einem beschränkten Auftrag bis Leistungsphase 3 ausginge. Vielmehr seien es die Beklagten gewesen, die den Fertigstellungstermin bis Mai 2016 vorgegeben und ihn zur Auftragsdurchführung innerhalb dieses Zeitraums angehalten hätten. Er habe allein aufgrund dieser zeitlichen Vorgaben davon ausgehen müssen, dass er seitens der Beklagten mit den kompletten Planungs- und Bauüberwachungsleistungen beauftragt sei.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die Kurzleistungsverzeichnisse und Ortstermine mit den ausführenden Handwerkern allein zur Kostenermittlung für die Kostenberechnung im Rahmen der Leistungsphase 3 durchgeführt habe. Die Kostenberechnung stelle grundsätzlich eine Kostenschätzung auf der Grundlage der Entwurfsplanung dar und bedürfe nicht der Einholung von Angeboten der ausführenden Handwerker. Entsprechend stamme die Kostenberechnung gemäß der Leistungsphase 3 (Anlage H 31, Bl. 530) bereits vom 07.09.2015. Das Erstellen der Kurzleistungsverzeichnisse, das Durchführen von Besprechungen mit dem Statiker sowie das umfangreiche Abstimmen sämtlicher Details der Leistungsverzeichnisse mit den Beklagten, stellten Leistungen der Leistungsphasen 6 und 7 dar, denn die Ausschreibung habe zeitnah umgesetzt werden müssen, damit alsbald mit der Bauausführung hätte begonnen werden können.
Das Landgericht habe, obwohl es ihm Werklohn nur hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 3 zuerkannt habe, sämtliche für die Leistungsphasen 1 bis 8 dargelegten ersparten Aufwendungen in Abzug gebracht. In den Leistungsphasen 1 bis 3 habe er lediglich 100,- Euro Büromaterial pro Leistungsphase erspart.
Schließlich sei auch die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin geworden, da sie die maßgebliche Korrespondenz mit ihm geführt und detaillierte Vorgaben zur Umsetzung der Planung gemacht habe. Zudem seien eine Vielzahl von E-Mails von beiden Beklagten unterzeichnet gewesen und letztlich seien beide Beklagten bei dem Kündigungsgespräch bei ihm vorstellig geworden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 – Az.: 7 O 85/16 – abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 25.208,14 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ferner sind sie der Ansicht, der Vortrag des Klägers zu seinen ersparten Aufwendungen in der Berufungsbegründung sei verspätet. Seinen Ausführungen sei zudem nicht zu entnehmen, ob und inwieweit er tatsächlich keine Aufwendungen im Bereich der Personalkosten erspart habe, denn insoweit sei schon nicht ersichtlich aufgrund welchen Verteilungsschlüssels das Personal im Rahmen der Bürogemeinschaft den einzelnen Berufsträgern zugeordnet sei und nach welchem Schlüssel die Personalkosten innerhalb der Bürogemeinschaft zu tragen seien.
Der Beklagte zu 1) hat Anschlussberufung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB zu, welches er durch die Rückforderung der Pläne und Hausschlüssel bzw. die Ablehnung des schriftlichen Vertragsangebots konkludent ausgeübt habe. Abgesehen davon halte er an seiner Ansicht fest, dass es bereits an einer entgeltlichen Beauftragung des Klägers fehle. Die einschlägige Rechtsprechung habe insoweit wiederholt darauf hingewiesen, dass Leistungen bis zur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) noch in den Bereich der vergütungspflichtigen Akquise fallen könnten (vgl. OLG Hamm, BauR 2009, 1189 – BGH, IBR 2009, 2878; OLG Düsseldorf, BauR 2008, 142 – BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – VII ZR 83/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 – 22 U 22/16). Sowohl der Kläger als auch er seien bis zum 16.10.2015 von einer unentgeltlichen, akquisitorischen Tätigkeit ausgegangen. Vor dem Hintergrund des Umfangs der mehrere Monate zuvor einvernehmlich erfolgten Akquisitionstätigkeit des Klägers wäre dieser dazu verpflichtet gewesen, ihn auf seine Erwartung einer Vergütung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 35/14). Denn auch seinem Schreiben vom 24.09.2015 sei noch zu entnehmen gewesen, dass erst noch ein Angebot zum Abschluss eines Architektenvertrages hätte erfolgen sollen.
In dem erstinstanzlichen Urteil fehlten zudem Feststellungen dazu, welche Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 3 konkret beauftragt worden seien. Eine Anscheinsvermutung zugunsten des Klägers für einen bestimmten Auftragsumfang gebe es nicht. Er halte zudem an seinen Einwänden gegen das Vorliegen einer prüffähigen Abrechnung sowie gegen die Höhe der angesetzten anrechenbaren Kosten von 155.000,- Euro fest. Insbesondere sei die zu dämmende Dachfläche mit 170 m2 angegeben worden, wobei sich dem Angebot der Fa. U lediglich Werte von 75 m2 und 59,3 m2 entnehmen ließen. Auch die Kosten des nachweislich nicht beauftragten Balkon-/Terrassenumbaus seien in den anrechenbaren Kosten enthalten.
Der Beklagte zu 1) beantragt im Rahmen seiner Anschlussberufung, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen im Berufungsverfahren verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit welcher er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiterverfolgt, ist im Hinblick auf die anzurechnenden ersparten Aufwendungen in Höhe von 1.177,20 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.
Die zulässige Anschlussberufung ist – mit Ausnahme von einem Tag Zinsen – unbegründet. Der Beklagte zu 1) hat weder einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils im Sinne des § 546 ZPO dargetan, der sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt hat, noch rechtfertigen die vom Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Beklagten zu 1).
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 6.066,71 EUR aus § 649 S. 2 BGB i.V. m. § 15 Abs. 1 HOAI (2013) zu.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Kläger zweifelsfrei persönlich Vertragspartner geworden ist; auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 5 f. des Urteils wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2.
Der Kläger hat mit dem Beklagten zu 1) konkludent einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 3 geschlossen. Dies steht aufgrund der rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts fest, an die der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Bindung des Berufungsgerichts entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 7; Urteil vom 08.06.2004 – VI ZR 230/03 – zitiert nach juris, dort Rn. 15 f.). Ein solcher Verfahrensfehler ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die in der Rechtsprechung zu § 286 ZPO aufgestellt wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 – V ZR 257/03 – zitiert nach juris, dort Rn. 9). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, d.h. dann, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13 – zitiert nach juris, dort Rn. 7; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 529 Rn. 2, 3 ff.).
Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen hat der Senat nicht, so dass keine Veranlassung besteht, von dem landgerichtlichen Beweisergebnis abzuweichen, bzw. eine eigene Tatsachenfeststellung vorzunehmen. Ausgehend von den rechtlichen Erwägungen des Landgerichts (Seite 6 des Urteils), die der Senat für überzeugend hält, war das Verhalten des Beklagten zu 1) als konkludente Beauftragung hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 3 zu verstehen.
a.
Der Kläger, der Architektenhonorar fordert und keinen schriftlichen Architektenvertrag vorlegen kann, hat schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine mündliche bzw. konkludente Beauftragung erfolgt ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.06.1997 – VII ZR 124/96 – zitiert nach juris; Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 211/02 – zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 17.2.2010 – 14 138/09 – zitiert nach juris, Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2007 – I-5 U 113/06 – zitiert nach juris). Hierbei kann sich der Kläger als Anspruchsteller nicht darauf beschränken, allein auf sein Tätigwerden bzw. auf die Erbringung von Architektenleistungen zu verweisen, denn hieraus allein kann nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.1997, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 20. 04. 2010 – 19 U 12/08 – zitiert nach juris). Da es sich bei einem mündlich abgeschlossenen Architektenvertrag um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, sind für die Bestimmung dessen Zustandekommens die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Auslegungskriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die bei der Ermittlung eines gemeinsamen übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens von Bedeutung sind, heranzuziehen. Hierbei können die Beteiligten ihren auf Abschluss eines Architektenvertrages gerichteten Willen ausdrücklich oder auch konkludent zum Ausdruck bringen (vgl. Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 12. Teil, Architektenrecht, Rn. 14). Die Vorschriften der HOAI sind als reines Preisrecht insoweit nicht behelflich.
Bei der Gewichtung der jeweiligen Einzelumstände ist dem in der Baupraxis regelmäßig zu machenden Erfahrungswert Rechnung zu tragen, dass gerade bei Architekten- und Ingenieurleistungen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht oder nur schwer objektiv festzumachen ist (wegen der Einzelheiten vgl. Koeble in Kniffka/Koeble, a.a.O., Rn. 15 ff.). Letztlich entscheidend ist im Zusammenhang mit dieser Grenzziehung, wie aus der Warte des Leistungsempfängers das Handeln des Architekten oder bei Verwertung der Architektenleistung dies aus Sicht des Architekten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen ist, ob also hieraus auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann. In diesem Kontext sind insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, als Indizien anzuführen, die auf einen Rechtsbindungswillen schließen lassen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 29).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) mit dem Kläger konkludent einen Architektenvertrag zumindest hinsichtlich der Leistungsphasen 1-3 abgeschlossen hat.
b.
Der Beklagte zu 1) kann mit seinen Einwendungen, die er in seiner Anschlussberufung erhoben hat, nicht durchdringen.
aa.
Der Beklagte zu 1) beruft sich darauf, dass das Landgericht allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Planungsleistungen erbracht und diese gegebenenfalls auch entgegen genommen worden seien, darauf geschlossen habe, dass der Kläger zur entgeltlichen Erbringung von Architektenleistungen beauftragt worden sei, obwohl die geltende Rechtsprechung bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass Leistungen bis zur Leistungsphase 4 noch in den Bereich der nicht vergütungspflichtigen Akquisetätigkeit fallen können. Das Landgericht habe insoweit die Umstände des Einzelfalls, die Interessenlage der Parteien sowie die sonstigen Gesamtumstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fehlerhaft gewertet. Denn sowohl der Kläger als auch er – der Beklagte – seien bis zum 16.10.2015 von einer unentgeltlichen, akquisitorischen Tätigkeit des Klägers ausgegangen. Insbesondere habe für ihn – den Beklagten zu 1) – vor dem Hintergrund des Umfangs der mehrere Monate zuvor einvernehmlich erfolgten Akquisitionstätigkeiten keine Veranlassung bestanden, anzunehmen, dass der Kläger ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung für seine Tätigkeit eine Vergütung erwarten würde. Insoweit hätte es diesem oblegen, ihn auf die Erwartung einer Vergütung hinzuweisen.
Diese Argumentation des Beklagten zu 1) vermag die landgerichtlichen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Zwar war der Kläger zunächst im Rahmen einer sich geschäftsanbahnenden Akquisetätigkeit tätig geworden und hat aufgrund der ersten Anfrage des Beklagten zu 1) bereits im September 2014 eine Kostenermittlung zu verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten – Sanierung oder Weiterveräußerung – vor dem Hintergrund erstellt, dass der Beklagte zu 1) noch Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft war und noch nicht feststand, wie sich die Eigentumsverhältnisse entwickeln würden. Nachdem der Beklagte zu 1) sodann Eigentümer des Grundbesitzes geworden war und sich erkennbar für das Konzept der Sanierung und Renovierung zur Eigennutzung entschieden hatte, musste der Kläger seine erneute Kontaktaufnahme Ende Juli 2015 mit der Bitte nach einem „gesamten Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“ (vgl. Anlage H23, Bl. 334) dahingehend verstehen, dass er aufgrund des zwischenzeitlichen Erwerbs des Alleineigentums nicht nur allgemein unverbindliche Vorabinformationen wünschte, sondern eine konkrete Planung im Hinblick auf die von ihm gewählte Eigennutzung des Objektes. Soweit die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.05.2018 nunmehr bestreiten, dass sie von dem Kläger ein „gesamtes Sanierungskonzept inklusive Sanierungskosten“ in dem Telefonat wünschten, handelt es sich zum einen um „neues Vorbringen“ im Sinne des § 531 ZPO, wobei ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO weder dargelegt noch erkennbar ist. Ferner war den Beklagten die Schriftsatzfrist lediglich zur Erwiderung auf neues tatsächliches Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 14.05.2018 eingeräumt worden.
Der Kläger führte mit dem Beklagten zu 1) sowohl Anfang August als auch Anfang September 2015 Ortstermine durch, in welchen die grundlegenden Vorstellungen des Beklagten zu 1) unmittelbar vor Ort eruiert und erörtert wurden. Damit war auch für dem Beklagten zu 1) deutlich erkennbar, dass der Kläger nicht mehr im Rahmen unentgeltlich zu erwartender Akquisetätigkeit tätig wurde, sondern im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung gemäß den Leistungsphasen 1 und 2 im Hinblick auf ein konkretes Sanierungsprojekt. Denn auch seine Interessenlage hatte sich grundlegend geändert, denn er informierte sich nicht mehr abstrakt als Mitglied einer Erbengemeinschaft über verschiedene Verwertungsmöglichkeiten, sondern als Alleineigentümer im Hinblick auf die von ihm konkret beabsichtigte Sanierung des Hauses zum Zwecke der Eigennutzung. Dass insoweit auch für ihn eine gewisse Verbindlichkeit hinsichtlich der weiteren Planung erkennbar von Interesse war, zeigte sich darin, dass er sich frühzeitig den Fertigstellungstermin zu Mai 2016 zusichern ließ (vgl. E-Mail der Beklagten vom 08.10.2015, Anlage H 18, Bl. 261). Damit machte der Beklagte dem Kläger bereits konkrete Vorgaben, für die er auch verbindliche Zusagen seitens des Klägers erwartete.
Diese Feststellungen stehen auch mit den seitens des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 01.07.2016 (I- 22 U 22/16, zitiert nach juris) dargelegten Grundsätzen in Einklang. Denn danach sind – wie der Beklagte zu 1) in seiner Anschlussberufung selber zitiert – „unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts ( … ) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls etwaige vorhandene Dokumente, die Interessenlage der Parteien sowie ggfl. weitere Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, um festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend mit Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt haben“ (Bl. 565). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht im Rahmen seiner detaillierten und überzeugenden Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 auszugehen ist. Denn aufgrund der Gesamtumstände konnten beide Parteien auch unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Interessenlagen nicht davon ausgehen, dass es sich noch um eine unentgeltliche, rein akquisitorische Tätigkeit des Klägers handelte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger mehrere Monate zuvor zunächst unentgeltliche Akquiseleistungen erbracht hat. Insoweit war es – entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) – nicht erforderlich, dass der Kläger den Beklagten zu 1) darauf hätte hinweisen müssen, dass er für seine Tätigkeit eine Vergütung erwarte, denn dies war aufgrund der Gesamtumstände offenkundig.
Etwas anderes kann der Beklagte zu 1) auch aus der von ihm vorgebrachten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 35/14) nicht herleiten, denn in dem dort entschiedenen Fall ging es darum, dass für die Akquisetätigkeit eine gesonderte – außerhalb der Gebührensätze der HOAI – liegende Vergütungsabsprache getroffen wurde. Insoweit hat der BGH klargestellt, dass, sobald eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, die Tätigkeit des Architekten nach den Regeln der HOAI abzurechnen ist. Dieser Entscheidung ist hingegen nicht zu entnehmen, dass eine Vergütung nach den Regeln der HOAI immer nur dann in Betracht kommt, wenn eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Rechtsprechung in Einzelfällen auch Leistungen der Leistungsphase 4 dem Bereich nicht vergütungspflichtiger Akquisetätigkeit zugeordnet hat. Denn die Voraussetzungen dieser Sonderkonstellationen sind vorliegend zweifelsfrei nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Schreiben des Klägers vom 24.09.2015 (Anlage H 12, Bl. 203). Es ist nicht ersichtlich, warum aus dem Hinweis des Klägers, dass Termine mit Handwerkern zwecks Angebotserstellung kurzfristig stattfänden, darauf zu schließen wäre, dass diese Handwerkertermine zur Erstellung einer angestrebten Honorarvereinbarung erfolgen sollten, der Kläger daher noch keine Architektenvergütung erwarte. Vielmehr ist es weit naheliegender, dass sich der Hinweis Ortstermine mit Firmen „zur Angebotserstellung“ fänden kurzfristig statt, nicht auf eine Angebotserstellung des Klägers gegenüber dem Beklagten, sondern der Handwerkerfirmen hinsichtlich der zu beauftragenden Gewerke bezog.
bb.
Der Beklagte zu 1) kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, der Kläger habe nicht im Einzelnen dargelegt, mit welchen Grundleistungen er im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt worden sei und entsprechend lasse auch das erstinstanzliche Urteil diesbezügliche Feststellungen vermissen.
Der Umfang eines mündlich oder auch konkludent geschlossenen Architektenvertrags ist durch Auslegung anhand der allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln. Zwar ist es zutreffend – wie der Beklagte zu 1) ausführt -, dass es keine grundsätzliche Vermutung für einen Gesamtauftrag gibt (vgl. Koeble in: Kniffka/Koeble, a.a.O., Teil 12 Rn. 49 ff., 56 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn. 838 m.w.N.). Davon ist auch das Landgericht nicht ausgegangen. Doch kann aufgrund der Gesamtumstände, vornehmlich der E-Mail-Korrespondenz der Parteien sowie der Aussage der Zeugin E…, festgestellt werden, dass der Kläger im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 3 mit sämtlichen Grundleistungen konkludent beauftragt wurde. Die Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen ergeben sich aus der Teilleistungstabelle Objektplanung Gebäude HOAI (2013), wobei nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Grundleistungen hier nicht beauftragt werden sollte bzw. ihre Beauftragung zweifelhaft oder nicht erforderlich gewesen wäre. Denn das von dem Beklagten zu 1) in Auftrag gegebene „Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“ erforderte eine umfassende Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung und damit umfassende Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3, so wie sie der Teilleistungstabelle zu entnehmen sind. Entsprechend hat auch die Zeugin E… in ihrer Vernehmung vom 26.09.2017 (Bl. 376 f.) bekundet, dass im September 2015 zunächst ein Ortstermin mit dem Beklagten zu 1) stattgefunden habe, „wo man erstmal über allgemeine Dinge gesprochen hat, was also im Wesentlichen gemacht werden soll. Es wurde mitgeteilt, dass die Beklagten einziehen wollten und dann wurde darüber geredet, welche grundsätzlichen Dinge verändert werden sollen, also ob z.B. neue Fenster reinkommen, ob die Fassade neu gemacht werden soll, etc.“ Da der Beklagte zu 1) hinsichtlich der vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen mithin noch völlig offen war und die Sanierung offenkundig umfassend in die planerischen Hände des Klägers gelegt hat, ist davon auszugehen, dass er den Kläger auch umfassend mit allen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt hat. Der Beklagte zu 1) hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass zu der Annahme geben, einzelne Grundleistungen der Leistungsphasen sollten nicht beauftragt werden.
cc.
Soweit der Beklagte zu 1) in seiner Anschlussberufungsschrift geltend macht, er habe den konkludent abgeschlossenen Architektenvertrag jedenfalls entsprechend § 312 g Abs. 1 i.V.m. § 312 b bzw. § 312 c BGB widerrufen, in dem er das spätere Vertragsangebot des Klägers abgelehnt und die bereits übergebenen Unterlagen sowie die Hausschlüssel zurückgefordert habe, dringt er mit diesem Einwand ebenfalls nicht durch.
Ein Fernabsatzgeschäft kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger seine Architektenleistungen zweifelsfrei nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems anbietet (§ 312 c Abs. 1 a.E. BGB).
Ferner wurde der Vertrag auch nicht „außerhalb von Geschäftsräumen“ im Sinne von § 312 b BGB geschlossen. Denn aufgrund der telefonischen Anfrage des Beklagten zu 1) nach einem „Sanierungskonzept inkl. Sanierungskosten“ fanden zumindest zwei Ortstermine sowie am 21.09.2015 eine ausführliche Besprechung im Büro und damit in den Geschäftsräumen des Klägers statt. Der Vertrag wurde nicht im Rahmen eines der beiden Ortstermine geschlossen, sondern vor dem Hintergrund der Umstände der Vertragsanbahnung ist von einer konkludenten Beauftragung in dem zentralen Besprechungstermin am 21.09.2015 in den Geschäftsräumen des Klägers auszugehen. Damit lag hier gerade nicht der Fall eines typischen Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von § 312 b BGB vor, bei welchem der Auftraggeber in einer „privaten Situation“ möglicherweise psychisch unter Druck stand oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt war (Erwägungsgrundes 21 der VerbrRRL).
3.
Der Kläger wurde nicht mit den über die Leistungsphase 3 hinausgehenden Leistungsphasen 4 bis 8 beauftragt.
Das Landgericht hat diesbezüglich ausgeführt, der Kläger habe eine weitere Beauftragung bereits nicht substantiiert dargelegt, jedenfalls habe das Gericht aufgrund der gegebenen Umstände nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger auch mit Tätigkeiten der Leistungsphasen 4 bis 8 beauftragt worden sei. Der Senat sieht sich an diese Feststellungen nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden und nimmt auf die überzeugenden Ausführungen der Einzelrichterin Bezug (Seite 10 ff. des Urteils).
Der Kläger kann mit seinen Berufungseinwendungen, mit denen er zumindest eine Beauftragung bis Leistungsphase 7 geltend macht, nicht durchdringen.
a.
Die seitens des Klägers behauptete Erstellung von Ausführungsplänen (Anlage H2, Bl. 20) konnte eine konkludente Beauftragung mit der Leistungsphase 5 nicht begründen. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt, wobei sich der Senat an diese Feststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sieht.
Soweit der Kläger in seiner Berufung einwendet, es sei hinsichtlich des Auftragsumfangs nicht darauf abzustellen, was er bereits an Leistungen erbracht habe, sondern auf diejenigen Leistungen, welche er nach dem geschlossenen Vertrag insgesamt hätte erbringen müssen, kann diesem Einwand nicht entnommen werden, dass er überhaupt mit der Ausführungsplanung im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 5 HOAI beauftragt wurde. Bereits das Landgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Leistungsphase 5 die Erstellung der ausführungsreifen Planung beinhalte, was voraussetze, dass sich zunächst der Architekt darüber klar werden und mit dem Auftraggeber abstimmen müsse, welche Ausführungspläne erforderlich seien, um eine mangelfreie Erstellung des Bauwerkes zu ermöglichen. Ausführungsreif sind die Pläne nämlich nur dann, wenn sie eine detaillierte Vorbereitung der Planungsunterlagen für Bau und Montage enthalten. Deshalb gehören neben den zeichnerischen und rechnerischen Darlegungen auch die näheren Erläuterungen und textlichen Ausführungen mit allen notwendigen Einzelangaben zu den konkreten Konstruktionen, Materialien, Bauelementen und Bauteilen etc., soweit sie für die Ausführung notwendig sind, in einen Ausführungsplan (vgl. hierzu Koeble in: Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 151 ff., 156).
Der Bauherr muss sich daher bereits hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten der Ausführung entschieden haben und die konkrete Entwurfsplanung muss soweit gediehen sein, dass eine detaillierte Planung für Bau und Montage vorgenommen werden kann. Dass die Planungen und Abstimmungen zwischen den Parteien bereits soweit vorangeschritten waren, konnte das Landgericht nicht feststellen. Es hat zutreffend auf den E-Mail-Verkehr der Parteien Bezug genommen (Anlagen H 11b und 11c, H 16, Bl. 198 ff., 220 ff.), aus dem hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der „Ausführungspläne“ (Anlage 2, Bl. 20) am 19.10.2015 die Planung und Absprachen noch nicht soweit gediehen waren, dass diese ausführungsreif geplant werden konnten. Dies gilt insbesondere für den planungstechnisch aufwendigen Teil der Balkonumgestaltung. Dass die Absprachen und Entwurfsplanungen eine konkrete Ausführungsplanung im Sinne der Leistungsphase 5 noch nicht zuließen, ergibt sich auch zweifelsfrei aus den als Anlage H2 (Bl. 20) eingereichten „Ausführungsplänen“ selber, die weder Maße noch sonst detaillierte Angaben zur Ausführung von einzelnen Gewerken enthalten. In den Plänen sind lediglich einzelne Ergebnisse der Absprachen so z.B. „elektr. Rollläden“, „Abbruch alter Sanitärgegenstände. Neue Sanitärgegenstände einbauen!“, „Bodenfliesen im Flur nicht beschädigen“ eingetragen.
Ferner weist der Kläger in seinem Schreiben vom 16.10.2015 (Anlage B 1, Bl. 151 ff.) selber darauf hin, dass „die genauen durchzuführenden Baumaßnahmen ( … ) noch nicht endgültig fest“ stehen.
Etwas Anderes kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem seitens der Beklagten vorgegebenen Fertigstellungstermin von Mai 2015 folgen. Denn die Parteien befanden sich noch ersichtlich in den Leistungsphasen 2 und 3 im Bereich der Vorplanung und Entwurfsplanung, so dass die zeitlichen Vorgaben in erster Linie für den Umfang der zu realisierenden und dann gegebenenfalls von dem Kläger zu planenden Maßnahmen relevant waren. Der Kläger hat hingegen nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Parteien bereits so weit abgestimmt hatten, dass das Bauvorhaben unmittelbar vor dem Ausführungsbeginn stand, damit – unter Hintanstellung der Detailplanung – jedenfalls der Fertigstellungstermin gehalten werden könne.
b.
Das Landgericht hat ferner zutreffend und ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass auch eine konkludente Beauftragung hinsichtlich der Leistungsphasen 6 und 7 nicht festgestellt werden kann. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts auf Seiten 10 ff. des Urteils wird Bezug genommen.
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, seine Leistungen wie das Erstellen der Kurzleistungsverzeichnisse, das Durchführen von Abstimmungen mit dem Statiker und die umfangreichen Abstimmungsmaßnahmen mit den Beklagten hinsichtlich sämtlicher Details der Leistungsverzeichnisse stellten bereits Leistungen der Leistungsphasen 6 und 7 dar, da bereits der Fertigstellungstermin eine zeitnahe Umsetzung der Ausschreibung erfordert habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Ortstermin mit den Handwerkern und die daraufhin eingeholten Angebote der im Rahmen der Leistungsphase 3 zu erstellenden Kostenberechnungen dienten. Bereits das Vorbringen des Klägers, seine Mitarbeiterin habe eine Vielzahl von Baustellenterminen sowohl mit Handwerkern als auch mit den Beklagten wahrgenommen, um die Leistungsverzeichnisse möglichst schnell zu finalisieren, ist unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu den sonstigen Umständen sowie seinem vorangehenden Vorbringen. Denn erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, dass lediglich am 25.09.2015 ein Ortstermin mit Handwerkern stattgefunden hat, was auch entsprechend im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils so festgehalten wurde.
Das Vorbringen des Klägers, die als Anlage 31 (Bl. 530 ff.) überreichte Kostenberechnung gemäß der Leistungsphase 3 habe er bereits unter dem 08.09.2015 erstellt, so dass die Ortstermine mit den Handwerkern, die Einholung der Angebote sowie die Detailabstimmung mit den Beklagten bereits Leistungen der Leistungsphasen 6 und 7 darstellten, ist nicht überzeugend. Laut bisherigem Vorbringen des Klägers hat Anfang August ein erster und sodann am 08.09.2015 ein zweiter Ortstermin stattgefunden, bei dem die Grundlagen einer möglichen Sanierung eruiert wurden. Entsprechendes hat auch die Zeugin E…. in ihrer Vernehmung vom 26.09.2017 (Bl. 376 f.) bekundet, nämlich „dass im September 2015 zunächst ein Termin mit dem Beklagten zu 1) alleine stattgefunden hat, wo man erstmal über allgemeine Dinge gesprochen hat, was also im Wesentlichen gemacht werden soll“. Sodann hat der Kläger den Beklagten bei dem Besprechungstermin am 21.09.2015 erstmals Entwürfe zur Balkonumgestaltung präsentiert, woraufhin dann am 01.10.2015 ein weiterer Ortstermin mit den Beklagten stattfand, in welchem erstmalig nähere Einzelheiten besprochen wurden (vgl. Besprechungsprotokoll Anlage H 13, Bl. 210 ff.). Entsprechendes ist dem daraufhin folgenden E-Mail-Verkehr der Parteien (Anlage H 11b und 11c, H16, Bl. 198 ff., 220 ff.) zu entnehmen, in welchem die Einzelheiten sodann erst diskutiert und abgesprochen wurden. Der Senat kann nach alledem nicht nachvollziehen, wie der Kläger bereits am 08.09.2015 eine seriöse Kostenberechnung vorgenommen haben will.
Ferner dürfte auch die Erstellung von umfassenden Leistungsverzeichnissen, so wie sie zur Vergabe im Sinne der Leistungsphase 7 erforderlich wären, zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen sein, da die einzelnen Details Mitte/Ende Oktober 2015 nicht hinreichend feststanden. Vielmehr war zum Zeitpunkt des Ortstermins mit den Handwerkern am 25.09.2015 noch nicht einmal das als Anlage H 13 (Bl. 212 ff.) vorgelegte Kurzleistungsverzeichnis erstellt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 behauptet hat, er habe die Kurzleistungsverzeichnisse bereits unmittelbar nach der Besprechung vom 21.09.2015 und bereits vor dem Ortstermin vom 25.10.2015 erstellt, widerspricht er seinem Vorbringen in seinem – ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 übergebenen – Schriftsatz vom 14.05.2018 (Bl 585). Darin hat er detailliert darlegt, dass die Kurzleistungsverzeichnisse erst nach dem Ortstermin mit den Handwerkern erstellt worden seien, da es sich um ein Sanierungsprojekt handele. „Bei einem Sanierungsprojekt müssen sich die Handwerker die Örtlichkeit anschauen, damit eventuelle aus den Plänen nicht ersichtliche Erschwernisse bei der Angebotsabgabe berücksichtigt werden können bzw. vom Architekten in den Angebotsleistungsverzeichnissen nach entsprechenden Hinweisen der ausführenden Unternehmer bereits Berücksichtigung finden können.“ Aufgrund dieser Darlegungen geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass der Ortstermin am 25.09.2015 und die daraufhin folgende Einholung der Angebote der im Rahmen der Leistungsphase 3 zu erstellenden Kostenberechnung dienten. Entsprechend konnten auch die Beklagten die Mitteilung des Klägers vom 24.09.2015 (Anlage H 12, Bl. 203), dass kurzfristig Termine mit Firmen zur Angebotserstellung stattfänden, nur dahingehend verstehen, dass diese der Erstellung der Kostenberechnung im Rahmen der Leistungsphase 3 dienten. Der Kläger hat sodann unter dem 26.10.2015 – nach entsprechender Einholung der Angebote – seine Kostenberechnung gemäß DIN 276 (Anlage H 11, Bl. 114 f.) erstellt.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2018 auch nicht aus der Aussage der Zeugin R…. Diese hat zwar bekundet, dass der Kläger den Beklagten bei der Verabschiedung mitgeteilt habe, er werde alsbald Handwerker hinzuziehen, um den Fertigstellungstermin einhalten zu können. Das widerspruchslose Hinnehmen dieser Äußerung kann jedoch nicht als Beauftragung der weiteren Leistungsphasen 5 bis 8 verstanden werden. Zudem hat die Zeugin weiter bekundet, dass die Angebote eingeholt werden sollten, um den Beklagten möglichst schnell Zahlen nennen zu können, damit sie über diese entscheiden könnten. Mithin ging es in der Besprechung vom 21.09.2015 noch darum, eine ungefähre Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung zu erstellen, um den Beklagten zunächst eine Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der zu beauftragenden Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine „automatische“ Beauftragung hinsichtlich der Leistungsphasen 6 und 7 aufgrund des avisierten Fertigstellungstermins berufen. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht Aufgabe der Beklagten, diesen darauf hinzuweisen, dass sie ihn nicht umfassend mit allen Leistungsphasen beauftragen wollen, sondern Aufgabe des Klägers, der seine Vergütungsansprüche geltend macht, darzulegen und nachzuweisen, dass er entsprechend beauftragt worden ist. Allein die Vorgabe eines Fertigstellungstermins kann im Rahmen der Grundlagen- und Kostenermittlung nicht als konkludente Beauftragung für sämtliche Leistungsphasen verstanden werden. Vielmehr hat der Kläger als Architekt im Rahmen der Leistungsphasen „Grundlagenermittlung“, „Vorplanung“ und „Entwurfsplanung“ den Umfang der möglichen Planungen an den zeitlichen Vorgaben zu orientieren und dem Auftraggeber insoweit eine „machbare“ Entwurfsplanung auch in zeitlicher Hinsicht zu unterbreiten. Soweit der Kläger im Rahmen der zeitlichen Machbarkeit seine eigene weitergehende Beauftragung mit berücksichtigt und einkalkuliert hat, hätte er dies dem Beklagten gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Dann hätte sich der Beklagte zu 1) entsprechend entscheiden können, ob er den Kläger zum Zwecke der Einhaltung des Fertigstellungstermins mit allen Leistungsphasen beauftragen will.
4.
Aufgrund der Kündigung des Architektenvertrags hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 3 steht dem Kläger eine Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 15, 34 ff. HOAI in Höhe von 6.066,71 EUR zu. Denn im Falle der Kündigung des Bestellers nach § 649 BGB ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Abzug der seinerseits ersparten Aufwendungen geltend zu machen.
a.
Nachdem eine schriftliche Auftragserteilung nicht vorliegt, kann der Kläger die „übliche Vergütung“ im Sinne von § 632 BGB verlangen, mithin die Mindestsätze nach der HOAI (§ 7 Abs. 5 HOAI). Diese berechnet sich auf der Grundlage der §§ 34 ff. HOAI 2013 und beträgt 6.389,51 EUR. Dies hat das Landgericht bereits zutreffend errechnet, auf die diesbezüglichen Ausführungen (Seite 12 ff. des Urteils) wird Bezug genommen.
aa.
Der Kläger legt seiner Honorarrechnung anrechenbare Kosten in Höhe von 155.000,- EUR zugrunde (vgl. Kostenberechnung Anlage H 11, Bl. 114 ff.). Dies ist nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden.
Soweit sich der Beklagte zu 1) in seiner Berufungserwiderung darauf beruft, die anrechenbaren Kosten seien nicht nachvollziehbar, kann er mit seinen Einwendungen nicht durchdringen. Dies gilt auch für die Behauptung, die zu dämmende Dachfläche sei mit 170 qm falsch angesetzt. Der Kläger hat die Dachgröße in seinem Schriftsatz vom 29.08.2016 konkret mit 13 x 13 Metern angegeben. Dem ist der Beklagte zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten, wobei es für ihn als Hauseigentümer ein Leichtes wäre, die Maße seiner Dachfläche im Einzelnen darzutun. Dafür reicht seine Bezugnahme allein auf das Angebot der Fa. T nicht aus.
Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) sind auch die Kosten für den Balkon-/Terrassenumbau zutreffend von dem Kläger in die Kostenberechnung mit aufgenommen worden. Zum einen beruft sich der Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz erstmalig und ohne nachvollziehbare Begründung darauf, dass die Kosten des Balkon-/Terrassenumbaus nicht in die Kostenberechnung mit einzubeziehen seien. Zum anderen war der Balkonumbau gerade ein zentraler Beratungs- und Planungspunkt im Rahmen der von dem Kläger erbrachten Leistungen. Dies folgt schon aus den seitens des Klägers entworfenen, den Beklagten im Rahmen der Besprechung am 21.09.2015 präsentierten und mit E-Mail vom 24.09.2016 (Anlage H 12, Bl. 203) übersandten Planungsvarianten hinsichtlich der Balkonsituation (vgl. Entwürfe Anlage H 1, Bl. 16 ff.). Ferner lässt sich der E-Mail-Korrespondenz der Parteien (Anlagen H 11 b und 11 c, H 16, Bl. 198 ff., Bl. 219 ff.) entnehmen, dass die Balkonsituation die zentrale planerische Aufgabe des Klägers war, da die Beklagten dem Kläger darin mitteilen: „Koennen Sie schon absehen und uns eventuell mitteilen, wann es Neuigkeiten zum Balkonumbau gibt?“ (Anlage H 16, Bl. 221); „Auf die mit dem Statiker erstellten Vorschläge zur Balkongestaltung freuen wir uns.“ (Anlage H 16, Bl. 223). Schließlich führt der Beklagte zu 1) in seiner Berufungserwiderung auf Seite 3 f. (Bl. 561 f.) selber nochmals aus, wie hochkomplex sich die Balkonsituation darstellte und dass davon auszugehen sei, dass der von dem Kläger geplante Umbau des Balkons genehmigungspflichtig sei.
bb.
Ferner war nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 3 HOAI der seitens des Klägers angesetzte 20%ige Umbauzuschlag in Höhe von 1.064,92 EUR anzusetzen. Denn bei der hier vorzunehmenden Sanierung handelt es sich um eine Modernisierung im Sinne von § 2 Abs. 6 HOAI, für welche bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auch bei fehlender schriftlicher Vereinbarung ein 20%iger Zuschlag unwiderlegbar als vereinbart vermutet wird (§ 6 Abs. 2 S. 4 HOAI). Der Senat nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts (Seite13 f.). Diese hat der Beklagte zu 1) in seiner Berufungsbegründung nicht qualifiziert angegriffen.
b.
Die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen des Klägers belaufen sich indes lediglich auf 322,80 EUR.
Soweit der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung darauf beruft, das Gericht habe ihm lediglich Vergütungsansprüche für die Leistungsphasen 1 bis 3 zuerkannt, hingegen aber die von ihm für die Leistungsphasen 1 bis 8 angesetzten ersparten Aufwendungen abgezogen, dringt er mit seinem Einwand durch.
Zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen hat der Auftragnehmer auch die ersparten Aufwendungen vorzutragen und zu beziffern, da hierzu allein er befähigt ist. Hat er dies getan, hat der Besteller darzulegen und nachzuweisen, dass der Unternehmer höhere ersparte Aufwendungen hatte (vgl. hierzu Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 649 Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 – I-5 U 34/11 – zitiert nach juris). Welche Anforderungen an die Darlegung der ersparten Aufwendungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt vom Vertrag, von den seinem Abschluss, seiner Durchführung und Abwicklung zugrundeliegenden Umständen sowie von dem Informationsbedürfnis des Bestellers ab (BGH, Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 91/98 – zitiert nach juris, dort Rn. 11; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Aufgrund des klägerischen Vortrags sieht sich der Senat in der Lage, die ersparten Aufwendungen im Rahmen des § 287 ZPO zu beziffern.
Vorliegend geht es um ersparte Aufwendungen im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 3. In dieser anfänglichen Planungsphase erbringt der Architekt seine Leistungen vornehmlich in seinem Büro am Schreibtisch. Die von dem Kläger für die Leistungsphasen 1 bis 3 jeweils angesetzten 100,- EUR Büromaterial sind daher plausibel und angemessen. Insoweit ist sein Vortrag in der Berufungsbegründung entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) auch nicht als verspätet anzusehen. Der Kläger hat seine ersparten Aufwendungen bereits erstinstanzlich in der Klageschrift (Seite 11, Bl. 11) sowie in seinem Schriftsatz vom 29.08.2016 (Seite 12 f., Bl. 190 f.) dargelegt; in der Berufungsbegründung hat der Kläger seinen Vortrag sodann nur noch im Hinblick auf die in dem Urteil dargelegte Rechtsansicht, dass nur von einer Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 auszugehen sei, konkretisiert. Einen vorherigen Hinweis seitens des Gerichts hatte der Kläger nicht erhalten, so dass seine diesbezüglichen Darlegungen in der Berufungsbegründung nicht verspätet sind.
Ferner steht unstreitig fest, dass der Kläger im Rahmen der erbrachten Leistungsphasen 1 bis 3 vier Ortstermine durchgeführt hat, zwei Termine mit dem Beklagten zu 1) (Anfang August 2015 und am 08.09.2015), einen Ortstermin mit beiden Beklagten 01.10.2015 sowie einen Ortstermin mit Handwerkern am 25.09.2015. Für Baustellenfahrten hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.08.2016 (dort S. 13, Bl. 191) eine Strecke von 10 km für die einfache Fahrt zwischen seinem Büro und der Baustelle sowie von 3 km für die Strecke von seiner Privatanschrift zur Baustelle angesetzt. Dabei hat er angegeben, dass er allenfalls 1/3 der Fahrten vom Büro aus angetreten hätte. Als Pauschalsatz für den als Bürofahrzeug genutzten PKW Honda CRV 2,2 l Diesel hat der Kläger 0,60 EUR veranschlagt. Diese Darlegungen sind nachvollziehbar und angemessen. Konkrete Einwendungen hiergegen hat der Beklagte zu 1) nicht erhoben.
Im Rahmen der Personalkosten sind keine weiteren ersparten Aufwendungen anzusetzen. Der Kläger hat dargelegt, dass die Zeugin E…. allein bei ihm angestellt war und in dieser Zeit nicht anderweitig hätte beschäftigt werden können. Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die dafür sprächen, dass der Kläger die Zeugin E… im September und Oktober 2015 anderweitig aufgrund von „Füllaufträgen“ hätte einsetzen können.
Damit geht der Senat unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 ZPO) davon aus, dass der Kläger sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 322,80 Euro (300,- EUR Bürokosten, 4 Fahren zur Baustelle: 3 x 6 km, 1 x 20 km) anrechnen lassen muss.
5.
Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch fällig im Sinne von § 15 HOAI (2013). Der Kläger hat eine prüffähige Honorarschlussrechnung (Anlage H 6, Bl. 99 ff.) auf der Grundlage einer den Vorgaben der DIN 276 entsprechenden Kostenberechnung (Anlage H 11, Bl. 114 ff.) vorgelegt.
a.
Es ist unerheblich, dass der Kläger hinsichtlich der erbrachten Leistungen nur entsprechende Prozentsätze angegeben hat, da er sich ausdrücklich so behandeln lassen will, als habe er keine Leistungen erbracht. Diese Art der Abrechnung ist als zulässig anzusehen, da sie den Auftraggeber nicht benachteiligt. Denn soweit der Auftragnehmer sich so behandeln lässt, als habe er keine Leistungen erbracht, sich damit im Gegenzug aber auch die ersparten Aufwendungen für alle Leistungsphasen anrechnen lässt, ist ein besonderes Interesse des Auftraggebers an einer differenzierten Abrechnung nicht erkennbar. Insoweit ist der vorliegende Fall mit dem Fall vergleichbar, in dem der Vertrag bereits vor der Erbringung werkvertraglicher Leistungen gekündigt wird (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 – I-5 U 34/11 – zitiert nach juris). Die von den Beklagten vorgebrachte Entscheidung des OLG Rostock (Urteil vom 15.04.1993 – 1 U 197/92 – zitiert nach juris) ist damit nicht einschlägig.
b.
Soweit der Beklagte zu 1) in seiner Berufungserwiderung rügt, der Kläger habe in seinen Abschlagsrechnungen nicht den Mindestsatz, sondern das von ihm gewünschte Honorar mit einem Mittelsatz angesetzt, ist dies unerheblich, da der Kläger nicht aus den Abschlagsrechnungen, sondern der Honorarschlussrechnung vom 10.12.2015 (Anlage H 6, Bl. 99 ff.) vorgeht.
II.
Dem Kläger steht ferner der bereits durch das Landgericht zuerkannte Zinsanspruch aus §§ 286, 280 BGB zu, allerdings erst ab dem 31.01.2016 (§ 187 Abs. 1 BGB).
III.
Dem Kläger steht indes kein Anspruch auf Vergütung seiner Architektenleistungen gegenüber der Beklagten zu 2) zu. Wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat, ist die Beklagte zu 2) bereits nicht passivlegitimiert. An diese Feststellungen sieht sich der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da er keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen hat.
Auch die Berufungsangriffe des Klägers können die Feststellungen des Landgerichts nicht in Zweifel ziehen, da dieser die erstinstanzlichen Feststellungen bereits nicht qualifiziert angegriffen hat. Soweit er sich lediglich nochmals pauschal darauf beruft, dass viele E-Mails der Beklagten von beiden unterzeichnet gewesen seien und auch die Beklagte zu 2) maßgebliche Vorgaben zur Umsetzung der Planung gemacht habe, vermag dies nicht ihre Stellung als Vertragspartnerin zu begründen. Denn die gesamte Phase der Vertragsanbahnung im Rahmen der ersten Ortstermine hat allein zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), der das Haus als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft in sein Alleineigentum übernommen hat, stattgefunden. Die Beklagte zu 2) wurde erst bei der Detailplanung mit in die Korrespondenz eingebunden, was vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass sie zusammen mit dem Beklagten zu 1) in das Haus einziehen wollte. Die Einbeziehung der Beklagten zu 2) in die E-Mail-Korrespondenz, die zuvor allein über die Dienst-E-Mailadresse des Beklagten zu 1) geführt wurde, erfolgte auf Initiative des Klägers, der dem Beklagten zu 1) mit E-Mail vom 24.9.2015 (Anlage H 12, Bl. 203) mitteilte: „Ich habe leider nicht die Mailadresse Ihrer Frau, sonst hätte ich sie ebenfalls in den Verteiler aufgenommen.“ Dies allein reicht als Anhaltspunkt dafür, dass sie auch Vertragspartnerin werden sollte und wollte, ebenso wenig aus wie ihre Teilnahme an dem Besprechungstermin am 21.09.2015. Entsprechend hat auch nur der Beklagte zu 1) das Kündigungsschreiben (B 4, Bl. 159) unterzeichnet.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe für eine Zulassung gegeben ist.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.208,14 EUR.