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Architektenvertrag – Konkludentes Zustandekommen durch Unterzeichnung des Bauantrages

LG Lübeck – Az.: 14 S 49/10 – Urteil vom 08.03.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.590,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

In dem Berufungsrechtszug wiederholen die Parteien im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zusammenfassend führt die Kammer aus:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten den Ausgleich seiner Honorarschlussrechnung vom 25.06.2008. Der Beklagte ist Adressat dieser Honorarschlussrechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnung nebst Anlagen auf Blatt 27-29/bis 51 d. A. verwiesen.

Am 10.07.2007 unterschrieb der Beklagte in Person – ohne Zusatz o. ä. – als Bauherr den verfahrensgegenständlichen Bauantrag; der Kläger unterschrieb den Bauantrag ebenfalls, und zwar als Entwurfsverfasser/Architekt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bauantrag verwiesen (Anlage K5, Blatt 212 ff. d. A.). Die dem Bauantrag beigeschlossenen Bauunterlagen weisen als Bauherrn ebenfalls den Beklagten aus. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Blatt 216-226 d. A. verwiesen.

Am 01.08.2007 beurkundete Notar S. in R. den Gesellschaftsvertrag der … G. GmbH; Gesellschafter sind der Beklagte und Frau K. Ö. geborene R.. Zum Geschäftsführer wurde in der ebenfalls am 01.08.2007 beurkundeten Gesellschafterversammlung Herr A. J., E. bestimmt. Wegen der Einzelheiten dieser Beurkundungen wird auf die Anlage B4 (Blatt 88-99 d. A.) verwiesen.

Am 16.08.2007 schloss die … G. GmbH i.Gr. einen Mietvertrag über die gegenständlichen Räumlichkeiten, auf den wegen der Einzelheiten – nebst Anlagen – verwiesen wird (Anlage B3, Blatt 80-87 d. A.).

Nach Eingang des Bauantrages vom 10.07.2007 bei der Bauaufsichtsbehörde Kreis O. am 11.07.2007 erforderte die Bauordnungsbehörde mit Schreiben vom 30.07.2007, gerichtet an den Beklagten, die Hergabe weiterer Unterlagen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B7 (Blatt 103-105 d. A.) verwiesen. Mangels Erledigung der Anfrage – sowie weiterer Anforderung an den Beklagten mit Datum vom 14.09.2007 – wies die Bauordnungsbehörde mit Bescheid vom 25.10.2007 den Bauantrag vom 10.07.2007 zurück. Wegen des Inhalts des Bescheides wird auf die Anlagen B8 und B9 nebst vorangegangenen Schreiben vom 14.09.2007 – verwiesen (Blatt 106 ff. d. A.).

Der Kläger stellte daraufhin mit Datum vom 03.11.2007 den Bauantrag erneut; dieser Bauantrag ist wieder von dem Beklagten als Bauherrn unterschrieben.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Eröffnung der gegenständlichen Diskothek für den 01.12.2007 geplant war; tatsächlich ist die Diskothek am 22.02.2008 eröffnet worden. An diesem Tag (22.02.2008) ist auch die Baugenehmigung erteilt worden.

Am 05.03.2008 ist die … G. GmbH in das Handelsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen worden.

Der Beklagte hat am 12.03.2008 die Abberufung des Geschäftsführers A. J. zum Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck angemeldet; auf die Anlage B6 wird insoweit verwiesen (Blatt 101 f. d. A.).

Am 18.03.2008 ist der Beklagte als neuer Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden.

Am 16.02.2009 ist die Auflösung der Gesellschaft durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 60 Abs. 1 Ziffer 5 GmbHG eingetragen worden und zwar unter Bezug auf den Beschluss des Amtsgerichts E. vom 08.01.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug aus dem Handelsregister (Blatt 133-137 d. A.) verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 24.06.2009 erklärte der Beklagte, dass er als Abwickler der … G. GmbH Schadensersatzansprüche u. a. wegen Fehlplanung an sich selbst abtrete; er sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Wegen der Einzelheiten bezüglich dieser Abtretungserklärung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2009 verwiesen (Blatt 112 d. A.).

Nach der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2009 legte der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2009 eine „Abtretung eventueller Forderungen gegen Hr. K.“ vom 05.11.2007 vor; auf die diesbezügliche Anlage B10 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Blatt 117 d. A.).

Der Kläger beantragt, das am 03.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts E. abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 4.590,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die in zulässiger Weise angebrachte Berufung hat in der Sache Erfolg. In berufungsrechtlich erheblicher Weise hat das Amtsgericht hier das zentrale Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt.

1.

Ein Architektenvertrag ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten konkludent zustande gekommen. Indem der Beklagte – ausweislich der Antragsunterlagen als Bauherr – in Person am 10.07.2007 den von dem Kläger als Architekten/Entwurfsverfasser erstellten Bauantrag unterzeichnete, zudem weiteren Erklärungen als Bauherr abgab (Anlage 1 zum Bauantrag), nahm er die diesbezügliche Leistung des Klägers entgegen, die sich im Übrigen auch aus den Anlagen zum Antrag ergibt. Er wollte die Verwertung des Bauantrages durch die Bauantragsbehörde mit dem Ergebnis der Erteilung einer Baugenehmigung. Gleiches gilt für den Bauantrag vom 03.11.2007. Am 10.07.2007 war eine Vor-Gesellschaft (Gesellschaft i.Gr.) noch nicht existent; am 03.11.2007 hat nicht der Geschäftsführer Jähnke der … G. GmbH i. Gr. den Bauantrag unterschrieben; der Beklagte ist erst im März 2008 als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden. Angesichts dieser klaren, urkundlich belegten Lage kann Äußerungen des Beklagten, dass alles für die (geplante) GmbH geschehe, keine rechtliche Bedeutung zukommen des Inhalts, dass nicht er Vertragspartei des Architektenvertrages ist (vgl. zum konkludenten Vertragsabschluss bei Architektenverträgen: MünchKomm/BGB-Busche, 5. Auflage, § 631 Rn 204 mit Rechtsprechungsnachweisen; Werner/Pastor-Werner, Der Bauprozess, 2011, Rn 626 ff mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die von dem Kläger erbrachte Architektenleistung, wie sich im Übrigen aus den Bauantragsunterlagen ergibt, ist nach der HOAI zu vergüten (vgl. auch Werner/Pastor-Werner, a. a. O., Rn 630; auch: OLG Braunschweig, OLGR 2003, 58). Die Rechnung des Klägers entspricht im Einzelnen den Anforderungen gemäß §§ 8, 10 HOAI.

2.

Der Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch der … G. GmbH ist der Erfolg versagt.

Der Erklärung des Beklagten im Termin am 24.06.2009, wonach er an sich selbst als Abwickler der … G. GmbH Schadensersatzansprüche u. a. wegen Fehlplanung abtrete, kommt eine rechtliche Wirkung nicht zu. Die … G. GmbH war im Handelsregister gelöscht, die Gesellschaft nicht mehr existent.

Die nach dem Termin am 24.06.2009 von dem Beklagten vorgelegte Abtretungserklärung vom 05.11.2007 ist als Vorausabtretung zu bewerten. Sie ist als solche hier wirksam, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Beklagte diese Abtretung – konkludent – angenommen hat mit der Folge, dass gemäß § 398 BGB ein Abtretungsvertrag wirksam zustande gekommen ist.

Die Kammer geht zudem davon aus, dass dem Architektenvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten hier eine Schutzwirkung zu Gunsten der … G. GmbH (i. Gr.) zukommt. Sinn und Zweck des Architektenvertrages und die erkennbare Interessenlage begründen hier unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ein besonderes Interesse des Beklagten an der Einbeziehung der in Gründung befindlichen Gesellschaft, die die Diskothek betreiben sollte,  in den Schutzbereich des Vertrages; dies kann, wie hier, auch konkludent folgen (Werner/Pastor-Werner, a. a. O., Rn 2268 m.w.N.).

Der Beklagte hat aber die Ursächlichkeit eines Fehlverhaltens des Klägers für einen Schaden, der sich aus einer Verzögerung (behauptet: verspätete Fertigstellung) ergeben soll, nicht dargetan und sie ist auch nicht ersichtlich. Indem nämlich mit der Erteilung der Baugenehmigung am 22.02.2008 – zeitgleich – die Eröffnung der Diskothek erfolgte, hat eine durch – etwa – verspätete Bauantragsstellung erst Anfang/Mitte November 2007 begründete Verzögerung um 2 ½ Monate, wie sie von dem Beklagten schadensweise geltend gemacht wird, eben nicht stattgefunden. Die Betreibergesellschaft hat die Durchführung der Umbauarbeiten in der Diskothek ersichtlich nicht von dem Gang des Genehmigungsverfahrens abhängig gemacht, wie sich aus dem Umstand erhellt, dass Erteilung der Baugenehmigung und Eröffnung der Diskothek zeitgleich erfolgten.

Im Hinblick auf einen Umbau der Treppe/Toilette trägt der Beklagte weder substantiiert zu einem Verschulden des Klägers noch hinreichend vereinzelt zu Mehrkosten vor. Ausweislich der von den Beklagten hergegebenen Anlage zum Mietvertrag (Blatt 86 d. A.) trägt im Übrigen der Vermieter die Kosten für die WC-Anlage (Toilette). Damit wäre ein etwaiger Schaden in der Person des Vermieters entstanden; der Vermieter ist unzweifelhaft nicht in den Schutzzweck des Architektenvertrages einbezogen. Im Hinblick auf die Strafgebühr von 100,00 € fehlt es ebenfalls an einem hinreichend vereinzelten Vortrag zu einem Verschulden des Klägers.

Die Klägerin hat gem. §§ 280, 249 BGB Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug; die Klage ist dem Beklagten am 21.01.2009 zugestellt worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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