OLG Dresden – Az.: 8 U 1986/13 – Urteil vom 28.08.2014
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.11.2013, 8 O 3637/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
3. Diese Entscheidung sowie das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.11.2013, 8 O 3637/12, sind – soweit die Klage nicht teilweise zurückgenommen worden ist – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Planung von Luftschleieranlagen zur Klimatisierung der Ausstellungsräume des Museums der bildenden Künste in …. Bauausführendes Unternehmen war die Nebenintervenientin.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, mit der das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 191.500,00 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt hat, dass die Beklagte auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass in bestimmten Räumen des Museums die Luftschleieranlagen einen Schalldruck von mehr als 40 dB erzeugen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass die von der Beklagten erarbeiteten Planungsunterlagen geeignet gewesen seien, einen Schalldämmwert von 40 dB zu erreichen. Wenn neben der Leistungsposition 0290 auch die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen herangezogen würden, in denen an das bauausführende Unternehmen die Maßgabe gerichtet sei, dass beim Einbau der Luftschleieranlage ein maximaler Schalldruckpegel von 40 dB einzuhalten sei, sei für das Fachunternehmen des Gewerks Lüftung – die Nebenintervenientin – klar, dass die einzubauende Luftschleieranlage zwingend mit schalldämmendem Material auszukleiden sei, da nur so der Schalldämmwert erreicht werden könne. Deshalb sei die Ausschreibung vollständig und fehlerfrei. Zudem habe das Landgericht es versäumt, den von der Beklagten benannten Zeugen S. dazu anzuhören, dass zwischen ihr und dem Hersteller der Luftschleieranlagen S. … GmbH (im Folgenden: S.) der konkrete Aufbau der Luftschleieranlage im Rahmen der Planung mit einer Ausstattung mit schalldämmendem Material abgestimmt worden und die abgestimmte Konstruktion mit einer Produktbezeichnung „S. … Lufttechnik/… …“ hinterlegt worden sei. Wenn die Nebenintervenientin bei der Firma S. eine Anlage mit dieser Produktbezeichnung bestellt hätte, hätte diese selbst die Auskleidung mit schalldämmendem Material vorgenommen und geliefert. Unerheblich sei, dass die Klägerin über die Abstimmungen nicht informiert worden ist. Der Nebenintervenientin als Fachunternehmen sei die Notwendigkeit schalldämmender Maßnahmen bewusst gewesen, da sie Kenntnis von den Abstimmungen zwischen der Beklagten und der Firma S. gehabt habe. Wenn somit die Leistungsbeschreibung der Beklagten fehlerfrei gewesen sei, bestehe keine Haftung, da spätere Umplanungen nicht auf die Beklagte zurückzuführen seien. Außerdem habe das Landgericht fehlerhaft Sowieso-Kosten nicht berücksichtigt. Dies betreffe die Kostenposition 6.1.3 (Auskleidung) mit Gesamtkosten in Höhe von 5.688,00 €, weil diese auch bei der aus Sicht des Landgerichts Leipzig richtigen Planung einzubauen gewesen wären. Nicht zu berücksichtigen seien auch die Kosten für den Austausch der Ventilatoren in Höhe von 3.860,00 €. Neu trägt die Beklagte vor, dass nach Einschätzung der Beklagten die Revisionsöffnung nicht erweitert hätte werden müssen, wenn die Nebenintervenientin alle Arbeiten entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ausgeführt habe, so dass deshalb die unter Punkt 6.1.2. des Hauptgutachtens genannten Kosten in Höhe von 17.393,75 € nicht angefallen wären.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Leipzig vom 15.11.2013 zum Az.: 8 O 3637/12 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Aus dem Leistungsverzeichnis und der Ausführungsplanung, die beide unstreitig von der Beklagten erstellt worden sind, ergebe sich, dass die Beklagte überall dort, wo Schalldämpfer erforderlich waren, diese detailliert beschrieben habe. Wenn – wie beim Streitgegenstand – die Beklagte vor diesem Hintergrund an einer Stelle keine Schalldämpfer dargestellt habe, habe das ausführende Unternehmen darauf vertrauen dürfen, dass dort keine Schalldämpfer erforderlich wären. Es werde bestritten, dass die Anlage bei dem Hersteller komplett unter einer Typenbezeichnung hätte bestellt werden können. Ggf. fehle es aber auch an einer Information des Bauherrn zu geheimen Absprachen mit dem Hersteller. Zudem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, herstellerneutral auszuschreiben, damit die Unternehmen gleichwertige Produkte anderer Anbieter verwenden können. Auch stehe die Behauptung einer standardmäßigen Anlage im Widerspruch zu dem Begehren der Beklagten, ein Sonderhonorar von 15.000 DM für die Planung der Anlage als Sonderkonstruktion zu erhalten. Schließlich habe die Beklagte die Planung ohne Dämmung geprüft und freigegeben. Bei der Dämmung handele es sich nicht um Sowieso-Kosten. Die Kosten für die Neuanschaffung der Ventilatoren seien im Urteil bereits nicht berücksichtigt. Der Einbauzustand entspreche der von der Beklagten erstellten, geprüften und freigegebenen Werkplanung.
Auch die Nebenintervenientin tritt der Berufung entgegen. Soweit die Beklagte in die von ihr erstellten zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen eine Zielvorgabe des Schalldruckpegels von 40 dB aufgenommen habe, so habe sie dennoch die zu erbringende Leistung nicht funktional ausgeschrieben, sondern ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit vorgegebenen Anlagenteilen errichtet, welches Grundlage der Ausführung geworden sei. Der Sachverständige sei zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass weder der textliche Teil des Leistungsverzeichnisses die erforderlichen Dämmmaßnahmen darstelle noch die Ausführungsplanung solche vorsehe. Die Nebenintervenientin habe die Anlage entsprechend der Ausführungsplanung der Beklagten erbracht, die auch die Werkplanung freigegeben habe. Auch die Umplanung zum Einbau der Türschleieranlage in den Druckbogen sei von der Beklagten erstellt worden. Abstimmungen zwischen der Beklagten und S. würden mit Nichtwissen bestritten.
Mit Verfügung vom 17.04.2014 hat der Senat u.a. darauf hingewiesen, dass bei den von dem Sachverständigen in sein Rechenwerk zur Berechnung des Schadensersatzanspruches eingestellten Kosten für das Dämmmaterial um Sowieso-Kosten handele, weil anzunehmen sei, dass die Nebenintervenientin einen höheren Preis für ihre Leistungen verlangt hätte, wenn für sie ersichtlich in den Planungsunterlagen der Beklagten der zusätzliche Einbau von Dämmmaterial erkennbar gewesen wäre. Hierauf hat die Klägerin schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung die Rücknahme der Klage im Umfang von 5.688,00 € nebst anteiliger Zinsen erklärt; die Beklagte hat der Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zugestimmt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der beigezogenen Akte des Landgerichts Leipzig zu dem selbständigen Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen 8 OH 93/05 sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 Bezug genommen.
II.
Nachdem die Klage in geringem Umfang mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen worden ist, hat die – zulässige – Berufung im Übrigen keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und zutreffend festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der dieser dadurch entsteht, dass die Luftschleieranlagen im Museum der bildenden Künste … in den im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Räumen einen Schalldruckpegel von mehr als 40 dB erzeugen:
1.
Allerdings ergeben sich die Ansprüche der Klägerin nicht – wie das Landgericht angenommen hat – aus §§ 634 Nr. 4, 283, 280 Abs. 2, 275 Abs. 1 BGB. Vielmehr ist auf das Schuldverhältnis das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB). Da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um solche auf Ersatz wegen naher Mangelfolgeschäden handelt, ergibt sich der Anspruch deshalb vielmehr aus §§ 633, 635 BGB a.F.
2.
Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt deshalb auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Leistung, wie z.B. ein bestimmtes Planungsdetail, vereinbart haben (BGH, Urt. v. 20.12.2012, VII ZR 209/11, Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – die Leistung der Beklagten mangelhaft.
2.1. Die Beklagte sollte u.a. Lüftungsanlagen (Türschleieranlagen) planen, deren Betrieb bestimmte Schallwerte nicht überschreitet. Die von der Beklagten geplanten Anlagen hätten diese Werte bei bestimmten Türen nur erreichen können, wenn schallabsorbierendes Material in Kanäle und Kammer der Anlagen eingebaut worden wären; dies ergibt sich aus den eingeholten Gutachten und wird auch vom Landgericht zutreffend zu Grunde gelegt. Aus dem Text des von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses war nicht erkennbar, dass schallabsorbierendes Material in Kanäle und Kammer einzubringen war. Die ohne Dämmmaterial errichteten Anlagen erreichen in den im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Ausstellungsräumen den geforderten Wert dann nicht, wenn die Anlagen ihrer Funktion entsprechend auf volle Leistung eingestellt werden. Für den Umbau der Anlagen zum Erreichen des Schalldämmwertes sind mindestens die ausgeurteilten Mittel notwendig. Dies alles steht in zweiter Instanz nicht mehr im Streit.
2.2. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zu den Mängeln der Planung der Beklagten. Auch die Beklagte geht – jedenfalls seit 2004 – selbst davon aus, dass zur Erreichung geringerer Dezibelwerte als 40 dB der Einbau von Dämmmaterial in den Luftschleieranlagen erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte stellt auch nicht in Frage, dass weder aus dem von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis noch aus ihren zeichnerischen Darstellungen ein Hinweis auf die Erforderlichkeit des Dämmmaterials ersichtlich ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung der gesamten Ausschreibungsunterlagen. Zwar enthalten die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen die Maßgabe, dass ein maximaler Schalldruckpegel einzuhalten ist. Das Landgericht hat jedoch unter Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten zu Recht festgestellt, dass die Auskleidung des Strömungsweges mit schalldämmenden Materialien eine wesentliche Ausführungsbedingung war und zwingend hätte technisch beschrieben werden müssen. Die Position 0290 enthielt eine detaillierte Beschreibung der Unterflur-Luftschleieranlagen ohne jeden Hinweis darauf, dass diese für das Erreichen der in den allgemeinen technischen Bedingungen angegebenen Schallpegel weitere, im Ausschreibungstext im Gegensatz zu allen anderen Details nicht erwähnte dämmende Komponenten benötigen würde.
2.3. Soweit die Beklagte eine mündliche Verabredung mit einem Mitarbeiter der S. behauptet, nach der die die S. ihrerseits schallabsorbierendes Material in eine vorgefertigte Komplettanlage einbauen würde, sofern eine Bestellung mit einer Typenbezeichnung „S. … Lufttechnik/…“ erfolgen würde, fehlt es bereits an konkreten, substantiierten Angaben der Beklagten, wann und mit welchem Mitarbeiter auf Seiten der Beklagten eine derartige Absprache erfolgt sein soll; darüber hinaus ist für den Senat – wie bereits in der Hinweisverfügung vom 17.04.2014 angesprochen – auch unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 12.06.2014 nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beklagten nicht möglich sein soll, eine derartige Absprache mit Unterlagen zu belegen.
2.4. Aber selbst wenn man die Behauptung der Beklagten zu einer derartigen Verabredung mit S. als wahr unterstellt, hat die Beklagte es jedenfalls versäumt, in den von ihr erstellten Unterlagen die Bedeutung des Umstandes, dass eine konkrete Komplettanlage mit Namen „S. … Lufttechnik/…“ bei der Herstellerfirma S. bestellt werden muss, hinreichend zum Ausdruck zu bringen. Das Landgericht musste mithin den angebotenen Zeugen für die – in dem langjährigen Prozess durch keinerlei Unterlagen belegte – Behauptung der Beklagten, es habe eine Absprache mit der Herstellerfirma gegeben, die zu erstellende Luftschleieranlage werksseitig mit Dämmmaterial auszukleiden, nicht nachgehen:
2.4.1. Zum einen ist bereits die Gestaltung des Ausschreibungstextes unklar. Anders als in der Wiedergabe im landgerichtlichen Urteil befindet sich die Zeile „oder gleichwertiger Art“ nicht in der selben Zeile wie die Angabe des Herstellers und Typs der Ventilatoren, sondern in der Zeile darunter, so dass aus dem Text für sich allein nicht ersichtlich ist, ob sich die Angabe „oder gleichwertiger Art“ (nur) auf die Ventilatoren oder auf die Anlage insgesamt bezieht. Es ist nicht eindeutig, ob in die Freizeile vom Anbieter der von ihm angebotene Ventilatorentyp – wie es die Nebenintervenientin vorgenommen hat – einzutragen ist, oder – wenn man dem Verständnis der Beklagten folgen würde, dass es sich bei der Bezeichnung „S. … Lufttechnik/…“ um eine von S. für dieses Bauvorhaben speziell konzipierte, in den internen Unterlagen von S. zusätzlich zu den im Leistungsverzeichnis aufgenommenen Detailangaben mit Schalldämmmaterial ausgekleidete Komplettanlage handeln sollte – eine alternative Komplettanlage gleichwertiger Art zu benennen ist. Ein Verständnis des Ausschreibungstextes dahin, dass zwingend bei S. eine Komplettanlage zu bestellen sei, aber eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Ventilatoren bestand, ist nicht nahe liegend. Denn die Ventilatoren sollten nach dem Ausschreibungstext in die Unterflurluftschleieranlage integriert werden. Wie aber sollte dann einerseits S. die vollständige Anlage liefern, wenn gleichzeitig der Anbieter andere Ventilatoren verwenden kann? Dies würde den Geschehensablauf voraussetzen, dass der Anbieter zunächst Ventilatoren beschafft und diese dann von der S. in ihr als Gesamtobjekt gebotenes L. … eingesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis des Ausschreibungstextes für den fachkundigen Anbieter näher liegend, dass sich die Angabe „oder gleichwertiger Art“ auf die Ventilatoren bezieht und die Anlage sich im Übrigen nach den im Text der Leistungsposition detailliert beschriebenen Spezifikationen zu richten hat.
Aber auch ein Verständnis, die Zeile „oder gleichwertiger Art“ beziehe sich auf die Gesamtanlage, ist denkbar. Dann aber kann der Anbieter nicht erkennen, dass die – nach der an dieser Stelle als wahr unterstellten Behauptung der Beklagten – bei S. intern auf Grund einer mündlichen Absprache mit der Beklagten mit der Bezeichnung „S. … Lufttechnik/…“ geführte Anlage mit Dämmmaterial ausgekleidet würde; einer von ihm beschafften gleichwertigen – also den im Leistungsverzeichnis angegeben Spezifikationen entsprechende – Anlage würde das Dämmmaterial fehlen. Es war auch von Seiten der Beklagten nicht sichergestellt worden, dass ein etwaiger Anbieter, der sich bei S. erkundigen würde, auf jeden Fall Kenntnis von zusätzlich erforderlichen Dämmmaterial erlangen würde.
2.4.2 Weiter trägt die Gestaltung des Ausschreibungstextes zu der Annahme bei, dass die Anlage nicht nur bestellbar, sondern auch (selbst) errichtbar sei: Wenn, wie die Beklagte meint, zwingend die Anlage „S. … Lufttechnik/…“ mit einer Typenbezeichnung versehen zu bestellen sein sollte, ist nicht verständlich, warum oberhalb dieser Angabe im Detail die Unterluftschleieranlage beschrieben wird. Denn wenn zwingend nur diese eine, bei S. zu bestellende Anlage einzubauen war, waren die darüberstehenden Angaben im Leistungsverzeichnis überflüssig. Gerade die detaillierte Auflistung, wie die Anlage aufgebaut ist, legt für jeden, auch den fachkundigen, Betrachter nahe, dass es sich um eine vollständige Schilderung der Anlage handele.
2.4.3. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich auch nicht hinreichend substantiiert zu den Planungsänderungen, die mit dem Architekten des Museums besprochen worden sind, erklärt. Sie kommt damit ihrer Darlegungslast nur unzureichend nach, so dass auch aus diesem Grund keine Beweisaufnahme zu ihrer undatierten behaupteten Absprache mit S. zu erfolgen hat: Die Beklagte widerspricht der Angabe der Klägerin, dass nach Erstellung des Ausschreibungstextes umfangreiche Planungsänderungen – auf Bauherrenwunsch – durch sie stattgefunden haben. Diese Änderungen mündeten jedoch in der Erstellung der Anlage K12. Die Beklagte bestreitet zwar die Angabe der Klägerin, dass im Zuge dieser Besprechungen schon die geänderte Ausführung, insbesondere der unmittelbare Einbau der Anlage in den Beton ohne ein gesondertes Gehäuse besprochen worden sei. Ein Schreiben der Beklagten vom 03.05.2000 (Anlage K 10) bringt jedoch zum Ausdruck, dass die ursprüngliche – im Ausschreibungstext vorgesehene und von der Beklagten ursprünglich geplante – Gestaltung der Luftschleieranlage von dem Architekten des Museums nicht übernommen worden war. Unstreitig führte dies zu Änderungen. Im Schreiben vom 09.06.2000 (Anlage K11, dort Seite 6) verlangte die Beklagte vom Hochbauamt zusätzlich 15.700,00 DM netto wegen 160 Arbeitsstunden eines Ingenieurs und 75 Arbeitsstunden eines technischen Zeichners wegen der begehrten anderweitigen Gestaltung der Luftschleieranlagen. Das Schreiben der Beklagten vom 20.06.2000 (Anlage K12) belegt, dass erst nach Erstellung des Leistungsverzeichnisses – gemeinsam mit der Firma S. – eine Planung entwickelt worden war, die allen Anforderungen des Architekten Rechnung tragen sollte. Von daher ist die Behauptung der Beklagten nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dieser gefundenen technischen Lösung um die gleiche Lösung gehandelt haben soll, die bereits im Ausschreibungstext angegeben war. Wenn es nur darum gegangen wäre, einen von S. gestellten „Einbaukasten“ an einer anderen Stelle unterzubringen, wäre der beschriebene Zeitaufwand und die beschriebene Freigabe nicht nötig gewesen. Hierzu hat sich die Beklagte auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erklärt.
2.4.4 Außerdem hat die Beklagte es – bei Wahrunterstellung ihrer Behauptung zu einer Absprache mit S. – unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass in der zeichnerischen Darstellung, die die Beklagte nun als reine Montageanleitung verstanden wissen will, die Dämmung zumindest angedeutet wird, zumal andere Teile der Anlage detailliert dargestellt werden.
2.4.5 Auch hat sie es in diesem Fall versäumt, die Beklagte und die Nebenintervenientin bei Freizeichnung der Werkplanung der Streithelferin darauf hinzuweisen, dass die Anlage „S. … Lufttechnik/…“ einzubauen ist. Ihr hätte – wie dies vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit der Beklagten und dem Vorstand der Beklagten Frau B. erörtert worden ist – auffallen müssen, dass in dieser Zeichnung (Anlage K13) der Kanal mit der Bezeichnung „ohne Rahmen“ ausgewiesen war, woraus ersichtlich wurde, dass nicht der Einbau eines komplett mit Schalldämmmaterial ausgelieferten Bauteils der S. vorgesehen war. Aus der Zeichnung war ersichtlich, dass der Kanal durch den Rohbau gestaltet wurde und deshalb nicht vorgefertigt von S. mit Dämmmaterial ausgekleidet sein konnte. Dennoch hat sie keinen Hinweis auf die Notwendigkeit des Einbringens von Dämmmaterial erbracht.
3.
Der Anspruch der Klägerin hängt nicht davon ab, ob eine Mängelrüge erhoben und der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Auch hat der Architekt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen; eine Rüge von Mängeln des Bauwerks ist grundsätzlich keine Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten nach § 635 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007, VII ZR 65/06, Rn. 15).
4.
Auch sind die Kostenpositionen 6.1.3 und 6.1.4 vom Landgericht zu Recht bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches berücksichtigt worden. Zur Schadensbeseitigung ist es erforderlich, die Ventilatoren auszubauen. Dabei kann die Beklagte nicht darauf abstellen, dass dies ohnehin geschehen müsse, um die Ventilatoren auszutauschen. Soweit der Sachverständige neue Ventilatoren in der endgültigen Fassung seines Gutachtens nicht berücksichtigt hat, weil aufgrund der langen Dauer der Gerichtsverfahren schon bald die übliche Lebensdauer der Ventilatoren erreicht ist, so besagt dies nichts darüber, ob die übliche Lebensdauer von Ventilatoren im konkreten Fall dazu führt, dass tatsächlich ein Austausch der konkret im Museum der Klägerin eingebauten Ventilatoren erfolgen muss. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ohnehin zwingend ein Austausch der Ventilatoren erfolgen muss. Ist aber aus Verschleißgründen kein Austausch der Ventilatoren nötig, fallen die Ausbaukosten nur aufgrund der Schadensersatzmaßnahme an.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass Mehrkosten dadurch entstehen würden, dass die Ausführung anders vorgenommen worden sei, als ursprünglich geplant, beinhaltet dies keine „Sowieso-Kosten“ und begrenzt auch aus anderen Gründen nicht den Umfang ihrer Schadensersatzpflicht. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, nur solchen Schaden ersetzen zu müssen, der dann entstanden wäre, wenn alle Baumaßnahmen nach der ursprünglichen Planung stattgefunden hätten. Die Beklagte hatte die Aufgabe, eine fehlerfreie Planung zu erstellen. Dies ist mangelhaft erfolgt. Die Beseitigung des Mangels erfordert bestimmte Kosten. Unerheblich ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs, ob ein Teil der Mängelbeseitigungskosten darauf beruhten, dass Planungsänderungen erfolgt sind, die nicht im Zusammenhang mit dem Mangel der Beklagten stehen. Die Beklagte hatte keinen Anspruch darauf, dass so gebaut wird, wie ursprünglich geplant. es kommt daher nicht darauf an, dass nach den Behauptungen der Klägerin und der Streithelferin die Beklagte in die Planungsänderungen eingebunden war.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die – zurückgenommene – Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat nur marginal höhere Kosten veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.