OLG München, Az.: 9 U 4888/14 Bau, Beschluss vom 23.07.2015
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2014, Aktenzeichen 8 O 11529/11, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2014 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wird beantragt: Der Beklagte und Berufungskläger beantragt mit Schriftsatz vom 17.3.2015, Bl. 319, das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2014, Az. 8 O 11529/11 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen mit Schriftsatz vom 17.4.2015, Bl. 329.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2014, Aktenzeichen 8 O 11529/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zutreffend ist das Landgericht von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausgegangen. Es handelte sich um eine mangelhafte Werkleistung des Beklagten, da dieser bei der Kostenschätzung nicht auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens hingewiesen hatte. Ein Hinweis auf die Risiken, die sich bei einer fehlenden Baugrunduntersuchung ergeben, erfolgte nicht. Diese fehlende Aufklärung stellt einen Mangel der Werkleistung des Beklagten dar, da die Baugrunduntersuchung wesentliche Aufgabe des Architekten ist. Dies führte dazu, dass ein Bodengutachten unterblieb und die Baulinse erst bei den Erdbauten zu erkennen war. An der Haftungsbegründung ergeben sich keine Zweifel.
Insbesondere ist die aufgrund des Sachverständigengutachtens durchgeführte Schadensberechnung schlüssig und nachvollziehbar. Die Berufung wendet sich gegen die Preisermittlung durch die Klägerin. Das Gericht hat aufgrund des Tatsachenvortrags des Klägers ein gerichtliches Sachverständigengutachten erholt, aus dem der Wert für die Schadensberechnung zugrunde gelegt werden konnte. Es war hier das Sachwertverfahren zur Wertermittlung durchgeführt worden, da es in München keine ausreichenden Vergleichsfälle gibt. Diese Berechnungsweise ist nicht zu beanstanden. Mit dieser Berechnung wurde der ausgeurteilte Schaden bestimmt.
Ergänzend wird auf den vorausgegangenen Hinweis vom 9.6.2015 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.