OLG München – Az.: 27 U 4877/16 Bau – Urteil vom 13.12.2017
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 01.12.2016, Az.: 065 O 1285/15, samt dem Verfahren aufgehoben.
II. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzung aus Werkvertrag geltend.
Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2016 abgewiesen.
Nach Darlegung des Landgerichts scheitert ein Schadensersatzanspruch der Klägerin daran, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht den Nachweis führen konnte, dass der Streithelfer M. G. vom Beklagten beauftragt wurde und im Verhältnis zur Klägerin daher als Subunternehmer des Beklagten tätig war, dessen Pflichtverletzung sich der Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.
Eine originäre Pflichtverletzung des Beklagten im Rahmen der ihm von der Klägerin übertragenen Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 HOAI habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, so dass auch kein Schadensersatzanspruch wegen eigener Pflichtverletzung bestehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unverändert weiterverfolgt.
Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe die Klägerin rechtsfehlerhaft hinsichtlich der Frage der Beauftragung des Streithelfers M. G. als Subunternehmer des Beklagten für beweisfällig erklärt. Genau zu dieser Beweisfrage habe die Klägerin bereits in der Klageschrift Beweis durch Einvernahme der Zeugen Rö. und Re., hilfsweise K. angeboten. Dem sei das Landgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen.
Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Streithelfer M. G. nicht vom Beklagten beauftragt worden sei, sei eine Haftung des Beklagten wegen eigener Pflichtverletzung zu bejahen.
Der Beklagte wäre im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung verpflichtet gewesen, vor Bauausführung belastbare Nachweise bezüglich der tatsächlichen Tragfähigkeit der vorhandenen Containerdecken einzuholen bzw. festzustellen, ob dies vom Tragwerksplaner als Fachplaner erfolgt sei. Auch ein Architekt müsse Berechnungen des Statikers zumindest auf Fehler oder Unvollständigkeiten überprüfen und feststellen, ob die bautechnisch erforderlichen Vorgaben vollständig vorliegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrages wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 06.03.2017 (Bl. 246/280 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Augsburg vom 01.12.2016, Az.: 065 O 1285/15, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 369.835,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 219.810,88 € seit 06.04.2011 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 150.024,26 € zu bezahlen.
Des Weiteren beantragt die Klägerin für den Fall des Erlasses eines Grundurteils die Zurückverweisung des Betragsverfahrens an das Landgericht.
Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz: Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beklagte verteidigt das Ersturteil.
Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die Klägerin zu Recht für beweisfällig hinsichtlich der Beauftragung des Streithelfers M. G. durch den Beklagten erklärt.
Die Einvernahme weiterer Zeugen hierzu sei nicht geboten gewesen, da diese aus eigener Wahrnehmung zur Frage der Vertragsverhältnisse keine Angaben hätten machen können.
Dem Beklagten sei auch keine eigene Pflichtverletzung anzulasten. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Vorgaben betreffend die Typenstatik zu überprüfen. Hierbei handele es sich allenfalls um eine Leistung des Streithelfers als Tragwerksplaner, nicht jedoch des Beklagten als Objektplaner. Der Beklagte habe davon ausgehen können, dass der insoweit beauftragte Fachplaner seine Planung so durchführe, dass dabei allen Besonderheiten des Bauvorhabens Rechnung getragen würde. Zudem hätte der Beklagte etwaige Fehler in der Tragwerksplanung gar nicht erkennen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Berufungserwiderung vom 02.05.2017 (Bl. 290/294 d.A.) Bezug genommen.
Die Streithelfer schließen sich dem Beklagten an und beantragen in der Berufungsinstanz:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Streithelfer sind der Ansicht, die Vernehmung weiterer Zeugen sei nicht erforderlich gewesen, da diese zu den vertraglichen Vereinbarungen nichts aussagen könnten.
Der Streithelfer zu 1) habe im Übrigen keinen Anlass gehabt, die klaren Aussagen der Klägerin zur Tragfähigkeit der Decken der Bestandscontainer in Zweifel zu ziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Streithelfer wird auf deren Berufungserwiderung vom 18.04.2017 (Bl. 287/289 d.A.) Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin vom 13.12.2017 Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen B K und W Rö.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Verhandlung vom 13.12.2017.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Zurückweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.
Hinsichtlich einer Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach hat die Berufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg.
Der Beklagte haftet der Klägerin gegenüber dem Grunde nach gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 4, Abs. 3, 281 BGB für alle Schäden, die durch die vertragswidrige Leistung des Beklagten im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Architektenvertrages entstanden sind.
1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich zwar nicht daraus, dass der Beklagte für eine vertragswidrige Leistung des Fachplaners M. G. im Rahmen der Erstellung der Statik gemäß § 278 BGB einzustehen hat.
Denn auch der Senat kommt nach Einvernahme weiterer Zeugen zu dem Ergebnis, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht den Nachweis führen konnte, dass der Statiker Geiger als Subunternehmer des Beklagten tätig gewesen und von diesem mit der Erstellung der Tragwerksplanung beauftragt worden ist.
1) Die Zeugin B. Ko. die als Assessorin der Versicherung des Beklagten mit der Sache betraut war, konnte keine konkreten Angaben dazu machen, ob zwischen dem Statikbüro G. und dem Beklagten vertragliche Beziehungen bestanden haben. Auch auf Vorhalt des von ihr am 07.03.2011 an den Prozessvertreter der Klägerin verfassten Schreibens konnte die Zeugin lediglich rückschließen, dass offensichtlich von der Versicherung des Statikers im Zuge der Verhandlungen zunächst von einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Statikbüro M. G. und dem Beklagten ausgegangen worden sei. Eigene Wahrnehmung und Erinnerung hierzu hatte die Zeugin nicht.
1) Das Schreiben vom 07.03.2011 selbst lässt keinerlei Schlüsse auf eine vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und dem Statikbüro G. zu. Vielmehr weist die B. V.k. darin unmissverständlich darauf hin, dass nach ihren Kenntnissen der Statiker direkt von der Klägerin beauftragt worden sei.
1) Der Zeuge Rö., der am 10.12.2010 an einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen J. B., dem Streithelfer M. G. und dem Beklagten teilgenommen hatte, konnte zu den Auftragsverhältnissen zwischen Klägerin, Beklagtem und Streithelfer ebenfalls keine Angaben machen.
Nach seiner Aussage habe der Geschäftsführer der Klägerin zur Auftragslage im Hinblick auf die statische Planung ihm gegenüber keine konkreten Angaben gemacht. Der Statiker M. G. habe ihm erklärt, zwischen ihm und der Klägerin habe kein Auftragsverhältnis bestanden. Der Beklagte selbst habe nur gesagt, die Statik sei mündlich beauftragt worden, nicht jedoch von wem.
Aufgrund der Angaben der Zeugen Rö. und K. ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beklagte den Statiker selbst beauftragt hat.
1) Die Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen J. B. und M. G. lassen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beklagte den Statiker beauftragt hat.
Der Zeuge J. B. hat hierzu zwar angegeben, dass im Rahmen der Besprechungen vom 30.12.2009 und im Januar 2010 über die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Statikers gesprochen worden sei, wer diesen beauftragt habe, konnte der Zeuge jedoch nicht sagen. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass der Statiker vom Beklagten beauftragt werde.
Demgegenüber hat der Zeuge M. G. angegeben, er habe die Klägerin als Vertragspartnerin gesehen, es sei in 95 % der Fälle immer so, dass der Bauherr Vertragspartner des Statikers sei. Einen schriftlichen Auftrag habe es jedoch nicht gegeben.
Während der Geschäftsführer der Klägerin des Weiteren erklärt hat, über einen Auftrag der Klägerin sei nicht gesprochen worden, gab der Beklagte an, über eine Beauftragung sei zwar an sich nicht gesprochen worden, er sei jedoch davon ausgegangen, dass, wie üblich, der Statiker vom Bauherrn beauftragt würde.
1) Aufgrund dieser insgesamt vagen und zum Teil widersprüchlichen Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen und angehörten Parteien ist das Landgericht zu recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin hinsichtlich einer Beauftragung des Statikers durch den Beklagten beweisfällig geworden ist. An diesem Ergebnis haben auch die Angaben der vom Senat gehörten Zeugen Rö. und K., die letztlich keinerlei konkrete Angaben zu Vertragsverhältnissen machen konnten, nichts geändert.
Eine Haftung des Beklagten für pflichtwidriges Verhalten des Statikers als sein Subunternehmer scheidet damit aus.
2. Die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach ergibt sich jedoch gemäß den §§ 631 Abs. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB aus eigenem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten.
Der Beklagte wurde von der Klägerin mündlich mit den Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 HOAI beauftragt, wobei für die Erstellung der Statik der Streithelfer M. G. als Fachplaner beauftragt war.
2) Die vom Sonderfachplaner M. G. zu erstellende Statik war unstreitig fehlerhaft.
Gegenstand des Bauvorhabens war die Aufstockung des zweigeschossigen, im Stahlcontainersystem errichteten Firmengebäudes in Stahl-Leichtbauweise mit Pultdach.
Für das bestehende Containersystem lag bereits eine Typenstatik der Herstellerfirma R. vor. Diese Typenstatik enthielt jedoch keine konkreten Angaben zur Tragfähigkeit der Containerdecke des ersten OG, auf das die weitere Aufstockung erfolgen sollte.
Im Bescheid der Stadt Dessau über die statische Typenprüfung vom 19.12.2003 findet sich lediglich hinsichtlich der Decke des 1. OG’s den Vermerk: Schneelast s = 1,00 kN/m². Auch das Angebot der Firma R. vom 27.07.2009 (Anlage K 61) zur Aufstockung der bestehenden Containeranlage unter Beibehaltung des im Erdgeschoss und 1. OG verwendeten Containersystems geht von einer zulässigen Dachbelastung von 1,0 kN/m² aus.
Die Planung des Beklagten beinhaltete jedoch eine Aufstockung in Stahl-Leichtbauweise mit Pultdach, also eine nicht im Stahlcontainersystem bleibende Aufstockung, für die keinerlei Statik vorlag.
Nach dem Prüfbericht der LGA vom 19.07.2010, der aufgrund der Eingabepläne des Beklagten erstellt wurde, war bezüglich der tatsächlich geplanten Aufstockung von Nutzlasten von 2,00 kN/m² für das Bürogebäude sowie 1,20 kN/m² für die Leichttrennwände, also insgesamt 3,20 kN/m² auszugehen. Des Weiteren enthält Ziffer 7.5 dieses Prüfberichts den Hinweis, dass der Anschluss der Aufstockung auf den Bestand örtlich zu prüfen ist und gegebenenfalls hierfür noch Nachweise vorzulegen sind.
Bereits mit E-Mail vom 22.06.2010 (Anlage K 11) wies die Firma R., die das ursprüngliche Stahl-Containersystem errichtet hatte, die Klägerin darauf hin, dass die vorliegende Typenstatik im Zusammenhang mit einer Aufstockung in einer anderen Bauweise keine Gültigkeit mehr besitzt und somit bei Aufstockung der Anlage in einer anderen Bauweise ihre Gültigkeit insgesamt verliert. Für das komplette Gebäude muss daher nach Mitteilung der Firma R. eine neue Objektstatik inklusive Nachweise erstellt werden. Diese Mail der Firma R. hat der Geschäftsführer der Klägerin auch an den Beklagten weitergeleitet, der seinerseits den Statiker hierüber informiert hat.
Trotzdem wurde der Statiker als Fachplaner nicht tätig und hat nicht, wie erforderlich, für das Gesamtgebäude eine neue Statik erstellt, sondern die bestehende Typenstatik ( 1,00 kN/m² anstelle von 3,2 bis 3,5 kN/m² Last) übernommen.
Hierdurch sind ganz erhebliche statische Mängel aufgetreten. Die ehemalige Dachdecke, die lediglich für die Aufnahme einer Schneelast von 1,00 kN/m² konstruiert war, musste ohne weitere Verstärkungsmaßnahmen Nutzlasten von ca. 3,20 – 3,50 kN/m² aufnehmen, wodurch es zu Durchbiegungen und Schwingungen kam.
Diese den anerkannten Regeln der Technik widersprechende Unterdimensionierung konnte nur durch Ertüchtigung der Zwischendecke 1. OG/2. OG in Form des Rückbaus des 2. OG, der Durchführung der geplanten Ertüchtigungsmaßnahmen und des Wiederaufbaus des 2. OG durchgeführt werden.
2) Auch der Beklagte als planender Architekt haftet im streitgegenständlichen Fall dafür, dass der Statiker als Fachplaner nicht entsprechend seinem Auftrag die ihm obliegende Gesamtstatik erstellt und in die Planungen des Beklagten integriert hat. Zwar ist vom Grundsatz davon auszugehen, dass der Architekt nicht für Bereiche, die dem Sonderfachmann in Auftrag gegeben wurden, haftet, wenn die das Gebiet des Sonderfachmanns betreffenden konkreten, fachspezifischen Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Von einem Architekten kann eine Mitprüfung – neben dem Sonderfachmann – nur dort erwartet werden, wo er über die notwendigen fachspezifischen Kenntnisse verfügt (vgl. z.B. BGH Baurecht 2001, 823). Entscheidend ist daher, ob im Einzelfall dem Architekten eine Überprüfung des Sonderfachmannes überhaupt möglich und zumutbar ist und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (OLG Düsseldorf, IBRRS 2016, 0168).
Der Architekt muss den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen.
Auch statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet (vgl. Werner Pastor, 16. Aufl., Rn. 2058 m.w.N.).
Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistung des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten (vgl. BGH BauR 2003, 1247).
Unter Berücksichtigung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist eine Haftung des Beklagten für das pflichtwidrige Unterlassen der Erstellung einer Gesamtstatik durch den Statiker zu bejahen.
Bereits aus dem Angebot der Firma R. vom 28.07.2003, das letztlich nicht zur Ausführung kam, wird bei einer Aufstockung im Containersystem eine Dachbelastung von 100 kg/m² angegeben. Dieses Angebot hat der Beklagte, wie seinem Schreiben vom 16.10.2009 (Anlage K 8) zu entnehmen ist, auch bereits vor Durchführung des Auftrages erhalten. Damit wusste der Beklagte, dass nur bei einer Aufstockung unter Beibehaltung des bestehenden Containersystems eine Dachbelastung von 100 kg/m² ausreicht. Nach den Plänen des Beklagten sollte jedoch in Leichtbauweise mit einem Pultdach aufgestockt werden.
Hinzu kommt, dass die Firma R. als Spezialfirma für Containerbauweise mit E-Mail vom 22.06.2010 (Anlage K 11), die an den Beklagten an diesem Tage auch weitergeleitet wurde, darauf hingewiesen hat, dass bei Aufstockung in anderer Bauweise die gesamte Typenstatik ihre Gültigkeit verliert und eine neue Objektstatik für das komplette Gebäude erstellt werden muss.
Die Firma R. hat der Klägerin für die erforderliche Gesamtstatik ein Angebot erstellt und hierzu mit E-Mail vom 01.07.2010 ausgeführt, die Kosten für diese Statik seien mit 4 bis 5 % der Bausumme anzusetzen. Aufgrund dieser Mail erkundigte sich die Klägerin mit Mail vom 01.07.2010 (Anlage K 63) sogar ausdrücklich beim Beklagten, ob eine Statik, wie von der Firma Renz angeboten, erforderlich sei.
Obwohl der Beklagte durch die Firma R. und ca. eine Woche später durch die Klägerin selbst auf das Problem einer fehlenden Gesamtstatik hingewiesen worden war, ist er nicht tätig geworden, sondern hat sich darauf beschränkt, die Mail der Firma Renz vom 22.06.2010 an den Statiker weiterzureichen.
Aufgrund der mehrfachen und eindeutigen Hinweise, dass die für die Container vorliegenden Typenstatik nicht ausreicht und eine Statik für das gesamte Gebäude erstellt werden muss, hätte der Beklagte beim Fachplaner konkret nachfragen müssen, ob dieser eine solche Statik erstellt hat, und gegebenenfalls auf die Erstellung einer solchen Statik hinwirken müssen. Der Beklagte war im Rahmen seines Architektenvertrages auch verpflichtet ist, seine Leistungen mit denen der beteiligten Fachplaner zu koordinieren und abzustimmen, sowie deren Leistungsergebnisse in seine Leistungen zu integrieren.
Dem Beklagten musste sich daher aufdrängen, dass die erforderliche Statik nicht vorliegt.
In diesem Zusammenhang kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, der Geschäftsführer habe bei den mündlichen Vertragsverhandlungen erklärt, um die Frage der Verkehrslasten müsse er sich nicht kümmern.
Zum einen handelt es sich hierbei um Angaben eines Laien, die der Sonderfachmann und auch der Architekt als Fachmann nicht ungeprüft übernehmen durften. Zum anderen wurde diese Aussage vom Beginn der Vertragsverhandlungen im späteren Verlauf von der Klägerin revidiert, indem sie den Beklagten (vgl. Anlage K 63) ausdrücklich befragt hat, ob eine Statik erforderlich sei.
2) Zwischen dem Planungs- bzw. Koordinationsfehler des Beklagten und den hierdurch eingetretenen Schäden (Rückbau des 2. OG, Verstärkung der Decke und Wiederaufbau) besteht auch die notwendige haftungsbegründende Kausalität. Ist eine Werkleistung und damit auch eine Architektenleistung im Rahmen der Planung bzw. Bauüberwachung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt worden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft mangelhafte Werkleistung und es obliegt dem Auftragnehmer (vorliegend dem Architekten), darzulegen und zu beweisen, dass eingetretene Schäden nicht auf seiner Pflichtverletzung beruhen (vgl. BGH NJW 91, 2021).
2) Der Beklagte kann sich auch nicht entsprechend den §§ 254, 278 BGB auf ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden des Statikers berufen, so dass die Haftungsabgrenzung zwischen dem Beklagten und dem Streithelfer im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist und einem späteren Innenausgleich zwischen diesen beiden Baubeteiligten vorbehalten bleibt. Denn der vom Bauherren beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherren in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (vgl. BGH Urteil vom 04.07.2002, NJW-RR 2002, 1531).
3. Der Senat hat durch Grundurteil nach § 304 Abs.1 ZPO entschieden, da der Klägerin – wie ausgeführt – ein Schaden von erheblichem Umfang entstanden ist, zu dessen Höhe das Landgericht jedoch – aus seiner Sicht konsequent – noch keine Feststellungen getroffen hat.
Die Rückverweisung erfolgt, da noch umfangreiche Beweiserhebungen hinsichtlich der einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen erforderlich sind.
Der Antrag auf Rückverweisung wurde von der Klägerin im Termin vom 13.12.2017 gestellt.
4. Über die Kosten der ersten Instanz sowie des Berufungsverfahrens kann noch nicht entschieden werden, da die Kostenquote vom endgültigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien abhängig ist.
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).