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Architekt muss Verbraucher auf das Architektenhonorar nach HOAI belehren

Ein Architekt scheitert mit seiner Honorarklage über 6.300 Euro, weil er seine Kundin nicht über die freie Honorarvereinbarung aufgeklärt hat. Das Oberlandesgericht Köln begrenzt seinen Anspruch auf den HOAI-Basissatz und stärkt damit den Verbraucherschutz. Der Fall landet nun beim Bundesgerichtshof, da höchstrichterliche Klärung zu den Folgen fehlender HOAI-Belehrung nötig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Architekt oder Ingenieur muss Verbraucher gemäß der HOAI über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars informieren.
  • Ohne korrekte Belehrung bleibt die Honorarvereinbarung gültig, jedoch ist das Honorar auf den Basishonorarwert der HOAI begrenzt.
  • Der Architekt oder Ingenieur muss nachweisen, dass das vereinbarte Honorar unter dem Basishonorar liegt.
  • Die Klage auf Honorarzahlung ist nur erfolgreich, wenn sowohl das vereinbarte als auch das Basishonorar dargelegt wird.
  • In diesem Fall wurde die Klage mangels schlüssiger Darlegung des Honorars abgelehnt.
  • Bei der Vereinbarung von Stundenhonoraren ist die entsprechende Textform erforderlich.
  • Das Gericht bestätigt, dass ein Vertrag auch konkludent beendet und in ein Abrechnungsverhältnis übergehen kann, was die Abnahme der Leistung entbehrlich macht.
  • Das Urteil zeigt die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Darlegung des Honorars nach HOAI.
  • Die Entscheidung betont den Verbraucherschutz durch Hinweispflichten bei freien Honorarvereinbarungen.

Gerichtsurteil stärkt Rechte der Verbraucher: HOAI und Architektenhonorare im Fokus

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt, wie Architektenhonorare angesetzt und berechnet werden. Diese Rechtsvorschrift soll Transparenz schaffen und Bauherren über die anfallenden Kosten informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die HOAI legt nicht nur die Preise, sondern auch die erforderlichen Leistungen des Architekten fest, sodass Verbraucher über ihre Honorarpflichten aufgeklärt werden.

Die Beratungspflicht des Architekten spielt hierbei eine zentrale Rolle. Bauherren müssen über die verschiedenen Architektenleistungen und die damit verbundenen Kosten in einer verständlichen Form informiert werden. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie ein Gerichtsurteil zu dieser Thematik die Rechte der Verbraucher schützt.

Der Fall vor Gericht


Fehlende Belehrungspflicht begrenzt Architektenhonorar nach HOAI-Basissatz

Architektenhonorar und HOAI-Belehrungspflicht
Architekten müssen Verbraucher über Honorare gemäß HOAI belehren, da fehlende Informationen eine Begrenzung auf den Basissatz zur Folge haben. (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Architekt kann für seine Planungsleistungen kein höheres Honorar als den HOAI-Basissatz verlangen, wenn er einen Verbraucher nicht über mögliche Honorarvereinbarungen oberhalb oder unterhalb der HOAI-Sätze belehrt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 10. April 2024.

Erfolglose Honorarklage wegen mangelnder Nachweise

Ein Architekt hatte von seiner Auftraggeberin rund 6.300 Euro für erbrachte Planungsleistungen gefordert. Die Parteien hatten einen Architektenvertrag mit Zeithonorar geschlossen, der unter anderem die Vorplanung für die Erweiterung eines Wohnhauses und weiterer Gebäude umfasste. Eine vorgeschriebene Belehrung über die Möglichkeit abweichender Honorarvereinbarungen erfolgte nicht.

Verbraucherschutz durch HOAI-Belehrungspflicht

Das OLG Köln stellte klar, dass die Belehrungspflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI auch bei Zeit- und Pauschalhonoraren gilt. Diese Pflicht soll Verbrauchern verdeutlichen, dass die HOAI-Sätze nur Orientierungswerte darstellen und Honorare frei vereinbart werden können. Fehlt die Belehrung, darf der Architekt maximal den HOAI-Basissatz abrechnen.

Darlegungslast beim Architekten

Nach Auffassung des Gerichts muss der Architekt nachvollziehbar darlegen, dass sein vereinbartes Honorar den HOAI-Basissatz nicht übersteigt. Dies gelang dem Kläger nicht: Seine Honorarberechnungen waren widersprüchlich und unschlüssig. So fehlten etwa eine ordnungsgemäße Kostenschätzung und nachvollziehbare Angaben zum Leistungsstand.

Grundsätzliche Bedeutung für die Rechtspraxis

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die Honorarpraxis ließ das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Es gebe bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Folgen einer unterlassenen HOAI-Belehrung und den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Honorarklage in solchen Fällen.

Das Gericht betonte, dass die Honorarvereinbarung trotz fehlender Belehrung nicht unwirksam wird. Sie wird lediglich durch die HOAI-Basissätze nach oben begrenzt. Die Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar darunter liegt, trägt der Architekt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Köln stärkt den Verbraucherschutz bei Architektenverträgen durch eine wichtige Klarstellung zur HOAI-Belehrungspflicht: Architekten müssen Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass die HOAI-Sätze nur Orientierungswerte sind und Honorare frei vereinbart werden können. Fehlt dieser Hinweis, darf der Architekt maximal den HOAI-Basissatz abrechnen. Zudem muss der Architekt – nicht der Verbraucher – beweisen, dass sein Honorar unter dem Basissatz liegt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Privatperson einen Architekten beauftragen, muss dieser Sie vor Vertragsabschluss schriftlich darüber informieren, dass sein Honorar von den HOAI-Sätzen abweichen kann – egal ob Sie Stunden- oder Pauschalhonorar vereinbaren. Hat der Architekt Sie nicht informiert, können Sie die Zahlung auf den HOAI-Basissatz begrenzen. Sie müssen dabei nicht selbst nachweisen, dass das geforderte Honorar zu hoch ist – der Architekt muss belegen, dass seine Forderung angemessen ist. Dies gilt auch für bereits geschlossene Verträge und gibt Ihnen als Verbraucher eine starke Position bei Honorarstreitigkeiten.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die HOAI-Belehrungspflicht für Architekten bei Verbraucherverträgen?

Nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 müssen Architekten Verbraucher vor Vertragsabschluss in Textform darüber belehren, dass ein Honorar auch oberhalb oder unterhalb der HOAI-Honorartafeln vereinbart werden kann.

Formale Anforderungen

Die Belehrung muss mindestens in Textform erfolgen, was bedeutet, dass eine E-Mail oder ein Brief ausreichend ist. Die Belehrung sollte deutlich machen, dass es sich um Leistungen handelt, für die die HOAI-Honorartafeln als Orientierungswerte dienen.

Rechtliche Folgen bei fehlender Belehrung

Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung führt nicht zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung. Allerdings wird das maximal zulässige Honorar in diesem Fall auf den Basishonorarsatz (früher Mindestsatz) der HOAI begrenzt. Der Architekt muss dann im Streitfall nachweisen, dass sein vereinbartes Honorar nicht über dem Basishonorarsatz liegt.

Anwendungsbereich

Die Belehrungspflicht gilt für alle Arten von Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern – auch bei Zeit- oder Pauschalhonoraren. Sie ist besonders relevant bei:

  • Planungsleistungen
  • Beratungstätigkeiten
  • Überwachungsleistungen
  • Gutachtertätigkeiten

Der Architekt trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Belehrung. Bei einer späteren Honorarklage muss er neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegen.


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Welche Folgen hat eine fehlende HOAI-Belehrung für das Architektenhonorar?

Eine fehlende Belehrung nach § 7 Abs. 2 HOAI 2021 führt nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung. Stattdessen wird das maximal zulässige Honorar auf den Basishonorarsatz der HOAI begrenzt.

Rechtliche Auswirkungen der fehlenden Belehrung

Die Belehrungspflicht gilt für alle Arten von Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern – egal ob Zeithonorar, Pauschalhonorar oder Berechnungshonorar. Wenn Sie als Architekt den vorgeschriebenen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig erteilen, können Sie maximal den Basishonorarsatz der HOAI abrechnen, auch wenn vertraglich ein höheres Honorar vereinbart wurde.

Beweislast und Darlegungspflichten

Als Architekt tragen Sie die Beweislast dafür, dass das vereinbarte Honorar unter dem Basishonorarsatz liegt. Bei einer Honorarklage müssen Sie neben dem vereinbarten Honorar auch das sich aus den Basishonorarsätzen ergebende Honorar schlüssig darlegen. Dies erfordert:

  • Eine nachvollziehbare Honorarzonenzuordnung
  • Eine präzise Kostenberechnung
  • Eine genaue Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen

Inhalt der erforderlichen Belehrung

Der Hinweis muss in Textform erfolgen und deutlich machen, dass es sich bei den vereinbarten Leistungen um solche handelt, für die die HOAI Honorartafeln als Orientierungswerte vorsieht. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass auch Honorare oberhalb und unterhalb der Honorartafeln vereinbart werden können.

Die Belehrung muss vor Vertragsschluss erfolgen. Ein nachträglicher Hinweis ist nicht ausreichend und kann die Begrenzung auf den Basishonorarsatz nicht mehr verhindern.


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Wie werden die HOAI-Basissätze berechnet?

Die HOAI-Basissätze werden durch drei zentrale Faktoren bestimmt: die anrechenbaren Kosten, die Honorarzone und die Leistungsphasen.

Anrechenbare Kosten als Grundlage

Die anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Bausumme des Projekts. Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, werden die Kosten je nach Projektphase unterschiedlich ermittelt:

  • In der Vorplanungsphase durch eine Kostenschätzung
  • In der Entwurfsplanung durch eine Kostenberechnung
  • In der Ausführungsphase durch einen Kostenanschlag
  • Nach Fertigstellung durch die Kostenfeststellung

Honorarzonen und ihre Bedeutung

Die Honorarzone spiegelt die Schwierigkeit der Planungsaufgabe wider. Es gibt fünf Honorarzonen, wobei Zone I sehr geringe und Zone V sehr hohe Planungsanforderungen kennzeichnet. Die Einstufung erfolgt anhand der Komplexität des Bauvorhabens und der technischen Anforderungen.

Berechnung nach Leistungsphasen

Das Gesamthonorar verteilt sich auf neun Leistungsphasen mit folgenden prozentualen Anteilen:

  • Grundlagenermittlung: 2%
  • Vorplanung: 7%
  • Entwurfsplanung: 15%
  • Genehmigungsplanung: 3%
  • Ausführungsplanung: 25%
  • Vorbereitung der Vergabe: 10%
  • Mitwirkung bei der Vergabe: 4%
  • Objektüberwachung: 32%
  • Objektbetreuung: 2%

Praktische Honorarermittlung

Seit 2021 dienen die HOAI-Sätze nur noch als Orientierungswerte. Das Honorar kann frei vereinbart werden, muss aber in Textform festgehalten werden. Die Honorarvereinbarung kann auch nach Vertragsabschluss erfolgen.

Die konkrete Berechnung erfolgt durch Multiplikation der anrechenbaren Kosten mit dem Prozentsatz der jeweiligen Leistungsphase und dem vereinbarten Honorarsatz der entsprechenden Honorarzone.


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Welche Beweislast trägt der Architekt bei Honorarstreitigkeiten?

Bei Honorarstreitigkeiten muss der Architekt als Auftragnehmer mehrere zentrale Aspekte darlegen und beweisen:

Grundlegende Nachweispflichten

Der Architekt muss nachweisen, wer der Auftraggeber ist und welche konkreten Leistungen beauftragt wurden. Zudem muss er belegen, dass die vereinbarte Vergütung für diese Leistungen festgelegt wurde.

Leistungserbringung und Abnahme

Die vollständige und mangelfreie Erbringung der Leistungen sowie deren Abnahme durch den Auftraggeber müssen vom Architekten nachgewiesen werden. Dabei reichen Abschlagszahlungen des Auftraggebers nicht als Nachweis für eine mangelfreie Leistungserbringung aus.

Honorarberechnung

Wenn der Architekt ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar verlangt, muss er darlegen und nachweisen, dass er mit den entsprechend abgerechneten Leistungen tatsächlich beauftragt wurde. Die bloße Berufung auf die HOAI reicht dafür nicht aus.

Besonderheiten bei Baukostenfragen

Bei Streitigkeiten über Baukostenobergrenzen gilt eine differenzierte Beweislastverteilung:

  • Der Bauherr muss beweisen, dass eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart wurde
  • Der Architekt muss nachweisen, wenn er eine spätere Erhöhung der Baukostenobergrenze behauptet

Dokumentationspflichten

Die Beweisführung erfolgt idealerweise durch eine lückenlose Dokumentation aller Vereinbarungen und Leistungen. Der Architekt sollte insbesondere folgende Aspekte schriftlich festhalten:

  • Konkrete Beauftragung und Leistungsumfang
  • Vereinbarte Vergütung
  • Durchgeführte Leistungen
  • Kommunikation mit dem Auftraggeber

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

Die HOAI ist eine Verordnung in Deutschland, die die Honorare für Architekten und Ingenieure regelt. Sie stellt sicher, dass die Berechnung von Architektenhonoraren transparent und verständlich ist, um Bauherren vor unangenehmen Überraschungen zu schützen. Unter anderem legt die HOAI fest, welche Mindest- und Höchstsätze für bestimmte Leistungen gelten und dass Honorare auch abweichend vereinbart werden können. Ein Beispiel: Wenn ein Architekt und ein Bauherr keine abweichende Honorarvereinbarung treffen, gilt automatisch der Basissatz der HOAI als Honorar.


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Beratungspflicht

Die Beratungspflicht verlangt von Architekten, dass sie ihre Kunden umfassend und verständlich über die verschiedenen Leistungen und die damit verbundenen Kosten informieren. Insbesondere müssen Bauherren darüber aufgeklärt werden, dass die Honorare nach der HOAI nicht zwingend sind und frei vereinbart werden können. Ein anschauliches Beispiel: Ein Architekt muss einen Bauherren darauf hinweisen, ob eine höhere oder niedrigere Vergütung als die HOAI-Basissätze möglich ist.


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Belehrungspflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI

Diese Vorschrift fordert von Architekten, ihre Auftraggeber über die Möglichkeit abweichender Honorarvereinbarungen zu informieren. Wird diese Belehrung nicht erteilt, darf maximal der Basissatz der HOAI in Rechnung gestellt werden. Ein einfaches Beispiel zeigt die Konsequenzen: Wenn ein Architekt diese Information versäumt, kann er vom Bauherrn nur den Basissatz und keine darüber hinaus gehenden Gebühren verlangen, selbst wenn höhere Leistungen vereinbart wurden.


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Darlegungslast

Die Darlegungslast bezeichnet die Pflicht des Architekten, seine Honorarforderung in nachvollziehbarer Weise zu belegen und darzustellen. Er muss gegenüber dem Gericht alle erforderlichen Nachweise erbringen, dass das geforderte Honorar gerechtfertigt ist und den vereinbarten Bedingungen entspricht. Zum Beispiel muss ein Architekt genaue Rechnungen und Dokumentationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass seine Berechnungen stimmig sind und die Leistungen wie vereinbart erbracht wurden.


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Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil in der nächsthöheren Instanz überprüft werden kann. Sie wird in der Regel zugelassen, wenn ein Fall grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung auf Rechtsfehlern beruht. In diesem Zusammenhang wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zur unterlassenen HOAI-Belehrung gibt.


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Beweislast

Im rechtlichen Kontext beschreibt die Beweislast die Notwendigkeit, dass eine Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Wenn ein Architekt eine höhere Vergütung als den Basissatz der HOAI verlangt, liegt die Beweislast bei ihm, diese Forderung durch geeignete Unterlagen und Darstellungen zu untermauern. Beispielsweise muss er darlegen, dass alle Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Kosten korrekt berechnet wurden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 2 HOAI: Diese Vorschrift regelt die Belehrungspflichten von Architekten und Ingenieuren gegenüber Verbrauchern hinsichtlich der Möglichkeit, ein Honorar, das sowohl über als auch unter dem Basishonorar liegen kann, zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass die Dienstleister ihre Kunden über diese Flexibilität informieren müssen, um ihnen eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall war die Beklagte als Verbraucherin nicht ordnungsgemäß über diese Möglichkeit aufgeklärt worden.
  • § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph definiert den Begriff des Verbrauchers und schützt die Interessen von natürlichen Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken eingehen, die überwiegend nicht ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Da die Beklagte als Verbraucher gemäß § 13 BGB gilt, kommen ihr besondere Schutzvorschriften zu Gute, was in der Bewertung ihrer Vertragssituation und der Einhaltung von Belehrungspflichten entscheidend ist.
  • § 3 Abs. 1 HOAI: Diese Regelung legt die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen fest und bestimmt, dass die Vergütung nach den Honorartafeln zu erfolgen hat, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Dieser Paragraph ist relevant, um zu verstehen, auf welcher Basis das Honorar des Klägers rechtlich eingeordnet werden kann und ob die Beklagte gemäß diesen Vorgaben informiert wurde.
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift regelt die Folgen einer verspäteten Erledigung des tatrichterlichen Vorbringens. Sie besagt, dass ein Anspruch verloren gehen kann, wenn der Gläubiger den Schuldner nicht rechtzeitig zur Erklärung seiner Ansprüche auffordert. Im Kontext der vorliegenden Streitigkeit ist dies wichtig, um zu klären, ob die Beklagte ihre Einwendungen rechtzeitig und korrekt gegenüber dem Kläger geltend gemacht hat.
  • § 1 Abs. 1 HOAI: Hier wird festgelegt, dass die HOAI aufwendbare Tätigkeiten von Architekten und Ingenieuren regelt, einschließlich der Vergütungspflichten. Diese Regelung ist von zentraler Bedeutung, um die Bindungswirkung der Honorartafeln zu verstehen und unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen vertraglichen Regelung, die im Streit zwischen der Beklagten und dem Kläger im Mittelpunkt steht.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Köln – Az.: 11 U 215/22 – Urteil vom 10.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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