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Anordnung der Rückvermessung von Grundstücken zur Herstellung bauplanungsgemäßer Zustände

VG München – Az.: M 9 K 11.1425 – Urteil vom 15.02.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 18.02.2011, mit dem die Rückvermessung der Grundstücke FlNr. 28, 28/2, 28/3, 28/4 und 28/5 zur Herstellung bauplanungsgemäßer Zustände angeordnet wurde.

Der Kläger ist mit den Herren L. und A. Z. Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 28/3, Gemarkung …. Die Herren Z. waren Eigentümer des vormals ungeteilten und ca. 3000 qm großen Grundstücks FlNr. 28. Seit dem Jahr 1993 galt für dieses Grundstück der „Einfache Bebauungsplan Stammham zur Steuerung des Maßes der Nutzung bei der Bebauung von Grundstücken im unbeplanten Ortsbereich“. Damit wurden im Bereich der FlNr. 28 (Gebietskategorie I) eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt. Weiterhin wurde eine Grundstücksfläche von 200 qm pro Wohneinheit gefordert. Vorgaben bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse oder der Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen, die sich nicht in Vollgeschossen befinden, waren nicht getroffen.

Im Jahr 1998 und 1999 wurden an die damaligen Eigentümer Z. zwei Baugenehmigungen für die Errichtung je eines Dreifamilienwohnhauses mit Garagen auf dem ungeteilten Grundstück erteilt. In den Bauplänen für beide Gebäude war angegeben, dass es sich bei den mit Gauben versehenen Dachgeschossen nicht um Vollgeschosse handele. Die Berechnung der Geschossfläche in den Antragsunterlagen erfolgte deshalb ohne Berücksichtigung der Dachgeschosse. Bei einer Baukontrolle am 21.10.1999 wurde festgestellt, dass die Gauben abweichend von den Plänen nicht 1,50 m sondern 2,00 m breit errichtet wurden.

Im Jahr 2000 wurde der einfache Bebauungsplan geändert. Nunmehr waren nur noch maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Weiterhin wurde festgesetzt, dass auch Aufenthaltsräume, die nicht in Vollgeschossen liegen, zur Geschossfläche dazugerechnet werden müssen. Für vorhandene Überschreitungen wurde Bestandsschutz gewährt. Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ blieben unverändert.

Am 09.08.2004 wurde eine Baugenehmigung für ein weiteres Dreifamilienhaus mit Garagen und Stellplätzen auf der FlNr. 28 erteilt. Die Baupläne entsprachen den Plänen für die ersten beiden Häuser. Das Dachgeschoss wurde ebenfalls nicht als Vollgeschoss bezeichnet und wurde bei der Berechnung der Geschossfläche nicht berücksichtigt.

Am 30.03.2005 wurden vom Landratsamt die Geschossflächenberechnungen überprüft und auf dem Eingabeplan für das erste Haus handschriftlich vermerkt, dass es sich bei den Dachgeschossen entgegen den Angaben in den Plänen um Vollgeschosse handele.

Ein Bauantrag für ein viertes Mehrfamilienhaus auf dem ungeteilten Grundstück wurde vom Landratsamt im Jahr 2007 mit der Begründung abgelehnt, die GFZ sei überschritten. Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage wurde nach einem gerichtlichen Augenschein zurück genommen. Das diesbezügliche Verfahren M 9 K 07.1232 wurde mit Beschluss vom 15.10.2007 eingestellt.

Am 29.01.2008 wurde bei dem zuständigen Vermessungsamt die Teilung des Grundstücks FlNr. 28 beantragt. Das Landratsamt teilte dem Vermessungsamt mit Schreiben vom 08.02.2008 mit, dass die Teilung rechtswidrig sei. Das Vermessungsamt lehnte eine Teilung zunächst mit Schreiben vom 14.02.2008 ab. Während des sich anschließenden Klageverfahrens (M 23 K 08.1308) wies das Bayerische Landesamt für Vermessung das Vermessungsamt an, die Teilung durchzuführen. Im Juni 2008 wurde das Gesamtgrundstück FlNr. 28 in die fünf Grundstücke FlNr. 28, 28/2 bis 28/5 geteilt. Das 661 qm große Grundstück FlNr. 28/3 ist mit dem 2004 genehmigten Dreifamilienhaus (Haus 3) bebaut und steht im Miteigentum des Klägers sowie der Herren Z., deren Klage gegen den Bescheid vom 18.02.2011 unter dem Az. M 9 K 11.1459 geführt wird. L. Z. ist derzeit Alleineigentümer der Grundstücke FlNrn. 28 und 28/4. Die FlNr. 28 ist 453 qm groß und unbebaut. Auf der 642 qm großen FlNr. 28/4 befindet sich das 1999 genehmigte Dreifamilienhaus (Haus 2). A. Z. ist Alleineigentümer der 454 qm großen unbebauten FlNr. 28/2 und des mit dem 1998 genehmigten Dreifamilienhaus (Haus 1) bebauten 677 qm großen Grundstücks FlNr. 28/5.

Das Landratsamt fragte mit Schreiben vom 13.01.2009 bei der Beigeladenen an, ob hinsichtlich der Überschreitungen der GFZ auf den bebauten Grundstücken Befreiungen vom Bebauungsplan erteilt werden könnten. Der Gemeinderat der Beigeladenen versagte am 05.02.2009 dazu das Einvernehmen.

Der Kläger und die Herren Z. wurden mit Bescheid des Landratsamts vom 18.02.2011 verpflichtet, die Teilung rückgängig zu machen. Die Rückvermessung habe so zu erfolgen, dass das Stammgrundstück FlNr. 28 soweit hergestellt wird, dass die vorgeschriebene GFZ und GRZ eingehalten wird (Nr.1). In Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet, dass die Rückvermessungsanträge so zu stellen sind, dass die Vermessung bzw. der grundbuchamtliche Vollzug innerhalb von 5 Monaten nach Unanfechtbarkeit durchgeführt ist. In Nr. 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2000,000 Euro angedroht. Der Bescheid wurde dem Kläger am 24.02.2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Kläger hat dagegen mit Schriftsatz vom 18.03.2011 Klage erhoben. Er beantragt: Der Bescheid des Landratsamts vom 18.02.2011 wird aufgehoben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Anordnung der Rückgängigmachung der Teilung und Rückvermessung sei rechtswidrig, weil der Kläger hinsichtlich der Einordnung der Dachgeschosse als Nicht-Vollgeschosse Vertrauensschutz genießen würde. Hinsichtlich des 2004 genehmigten Gebäudes bestünde auch Bestandsschutz, da damals nur noch zwei Vollgeschosse zulässig gewesen seien. Berücksichtige man die Dachgeschosse nicht, so wäre die GFZ für die geteilten bebauten Grundstücke nicht überschritten. Die GRZ sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Nr. 2 des Bescheids sei nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig. Es sei nicht ersichtlich, ob innerhalb der fünf Monate nur die Vermessung oder auch der Eintrag im Grundbuch erfolgen müsse.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Bei den Dachgeschossen habe es sich stets um Vollgeschosse gehandelt. Bei den Genehmigungen aus den Jahren 1998 und 1999 für das Haus 1 und 2 habe dies aber keine Rolle gespielt, da die GRZ und die GFZ nicht überschritten worden seien. Hinsichtlich der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 für das Haus 3 müsse überlegt werden, ob diese nicht wegen falscher Antragsunterlagen zurückgenommen werden könne, da das Dachgeschoss nicht als Vollgeschoss bezeichnet wurde. Die GFZ und die GRZ seien für das Gesamtgrundstück FlNr. 28 gleichwohl eingehalten.

Die Nr. 2 des Bescheids sei auch ausreichend bestimmt. Es sei damit gemeint, dass die Rückvermessung und der grundbuchamtliche Vollzug, die eine Einheit darstellten, innerhalb der im Bescheid geforderten Frist umzusetzen seien. Dies sei auch zeitlich unproblematisch möglich.

Die Beigeladene beantragt, Klageabweisung.

Auf dem Gesamtgrundstück seien die GFZ und die GRZ stets eingehalten gewesen. Die Überschreitungen seien erst durch die Teilung entstanden. Die Frage, ob es sich bei den Dachgeschossen um Vollgeschosse handele oder nicht, sei für die ersten beiden Genehmigungen nicht relevant gewesen. Auf Grund falscher Bauvorlagen könne auch kein Vertrauensschutz entstehen.

In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beigeladenen ein aktuelles Luftbild (14.02.2012) vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der nördliche Bereich der FlNr. 28/4 vollständig befestigt ist.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.02.2011 ist rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage konnte die allgemeine bauordnungsrechtliche Eingriffsklausel des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) herangezogen werden (Nr. 1). Zur Herstellung rechtmäßiger Zustände kann die Rückgängigmachung der Teilung des Grundstücks verlangt werden, da ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauGB vorliegt und die Erteilung von Befreiungen nicht in Betracht kommt (Nr. 2). Das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt (Nr. 3). Der Kläger kann die Aufhebung des Bescheids daher nicht verlangen (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

1. Zutreffend hat das Landratsamt die Anordnung der Rückgängigmachung der Teilung durch Rückvermessung in Nr. 1 des Bescheids auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, die erforderlichen Maßnahmen treffen. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichen-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Art. 54 Abs. 2 BayBO ermächtigt als umfassende Befugnisnorm die Bauaufsichtsbehörden, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sichern (vgl. BayVGH vom 19.05.2011, 2 B 11.354, <juris>, Rdnr. 29; Simon/Busse, BayBO 106. Ergänzungslieferung 2011, Art. 54 Rdnr. 39). Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des Bauplanungsrechts und damit auch § 19 BauGB.

Nach dem Wegfall der Teilungsgenehmigung in §§ 19ff. BauGB a.F. ist regelmäßig nur noch eine nachträgliche Korrektur möglich, wenn entgegen § 19 Abs. 2 BauGB n.F. durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Die Rückgängigmachung der Teilung durch Wiedervereinigung der Grundstücke ist dabei als milderes Mittel gegenüber einem Widerruf der Baugenehmigungen nach Art. 49 Abs. Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Verwaltungs-verfahrensgesetz (BayVwVfG) und einer anschließenden Anordnung der Baubeseitigung nach Art. 76 Satz 1 BayBO grundsätzlich möglich (vgl. zur Rechtslage in Berlin OVG Berlin-Brandenburg vom 25.06.2007, OVG 10 S 9.07 und VG Berlin vom 15.06.2009, 13 A 11.07, beide <juris>; vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 6. Auflage 2010, § 19 Rdnr. 8).

Die in der Literatur vertretene Auffassung, die Behörde könne vor der Teilung einen Widerspruch in das Grundbuch eintragen lassen, um eine rechtswidrige Teilung zu verhindern, denn es existiere keine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Rückgängigmachung einer solchen Teilung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 101. Ergänzungslieferung 2011, § 19 Rdnr. 44), überzeugt nicht. Zum einen kann die entsprechende Anordnung in Bayern auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO gestützt werden. Zum anderen wäre es dann eher zufällig, ob gegen unrechtmäßige Grundstücksteilungen überhaupt vorgegangen werden könnte, denn es ist nicht gewährleistet, dass die Baugenehmigungsbehörde rechtzeitig von einer geplanten Grundstücksteilung erfährt. Berichtspflichten der Vermessungs- oder Grundbuchämter bestehen nicht.

Dass die durch eine Grundstücksteilung i.S.d. § 19 Abs. 2 BauGB geschaffenen rechtswidrigen Verhältnisse dem Bauantragsteller ggf. entgegengehalten werden können, wenn über den Gebäudebestand hinaus weitere Befreiungen beantragt werden (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Auflage 2009, § 19 Rdnr. 8; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O.; Rixner/Biedermann/Stegner, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, § 19 Rdnr. 13) steht der Möglichkeit der Anordnung der Rückgängigmachung der Teilung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall sind zwei selbstständige unbebaute Grundstücke entstanden, auf denen ohne Weiteres bebauungsplankonform gebaut werden könnte und die weiter veräußert werden können. Es bestünde daher die Gefahr weiterer Streitigkeiten um die Bebaubarkeit dieser Grundstücke, die durch die Rückgängigmachung der Teilung verhindert werden können.

2. Die Rückgängigmachung der Grundstücksteilung ist geeignet, um die dem einfachen Bebauungsplan widersprechenden Zustände zu revidieren. Durch die Teilung sind bauplanungswidrige Verhältnisse entstanden, weil die GFZ (§ 20 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO) auf allen drei bebauten Grundstücken und die GRZ (§ 19 Abs. 1 BauNVO) auf der FlNr. 28/4 nunmehr überschritten sind (§ 19 Abs. 2 BauGB). Die GFZ ist dabei unter Zugrundelegung des aktuell gültigen Bebauungsplans und damit auf jeden Fall unter Einbeziehung der Flächen in den Dachgeschossen zu berechnen. Weder hinsichtlich des Erlasses des einfachen Bebauungsplans im Jahr 1993 noch gegen dessen Änderung im Jahr 2000 wurden von dem Kläger Bedenken vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen für die Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen sind. Es spielt deshalb keine Rolle, ob es sich bei den Dachgeschossen um Vollgeschosse handelt oder nicht, da die Flächen nach der Änderung des Bebauungsplans ohnehin angerechnet werden müssen.

Bei Zugrundelegung einer Geschossfläche von 454,69 qm ergibt sich für das Haus 1 auf der 661 qm großen FlNr. 28/5 eine GFZ von 0,67. Für das Haus 2 auf FlNr. 28/4 errechnet sich bei gleicher Geschossfläche und einer Grundstücksfläche von 642 qm eine GFZ von 0,71. Für Haus 3 auf FlNr. 28/3 ergibt sich bei einer Geschossfläche von 516,06 qm eine GFZ von 0,78. Unter Berücksichtigung der nach dem Luftbild im nördlichen Teil vollständig befestigten Fläche auf der FlNr. 28/4 ist dort auch die GRZ überschritten.

Diese Widersprüche zum Bebauungsplan sind auch erst durch die Teilung der Grundstücke entstanden. Bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche von 2887 qm und einer gesamten Geschossfläche von 1425,44 qm würde die GFZ 0,494 betragen und sich damit unterhalb der durch den Bebauungsplan gesetzten Grenze von 0,5 bewegen. Auch die GRZ von 0,4 wäre bezogen auf das Gesamtgrundstück problemlos eingehalten.

3. Die Rückvermessung wurde zudem ermessensfehlerfrei angeordnet. Bei einer Ermessensentscheidung ist das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt zu kontrollieren, ob das Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde. Es kann weder sein eigenes Ermessen an Stelle der behördlichen Entscheidung setzen noch die Zweckmäßigkeit der Behördenentscheidung überprüfen (vgl. Eyermann, VwGO 13. Auflage, § 114 Rdnr. 1). Es wurden alle relevanten Umstände in die Abwägung eingestellt und ordnungsgemäß abgewogen.

Es wurde auch berücksichtigt, dass eine Legalisierung des rechtswidrigen Zustands durch die Erteilung von Befreiungen von dem Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB zu Recht abgelehnt wurde. Die Gemeinde hat das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zu Recht nicht erteilt, weil damit die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rdnr. 36). Hier soll der gültige einfache Bebauungsplan nach seiner Begründung eine übermäßige Innenverdichtung im Gemeindegebiet verhindern. Durch die erhebliche Überschreitung der GFZ auf allen drei schon bebauten Grundstücken, wären diese Planungsgrundlagen berührt. Insbesondere würde es sich nicht um einen einmaligen Ausreißer handeln, sondern die drei großen Gebäude könnten für die umliegenden Grundstücke erhebliche Vorbildwirkung entfalten. Eine entsprechende Befreiung wäre deshalb auch städtebaulich nicht zu vertreten.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig, da kein milderes Mittel ersichtlich ist, das ebenso gut geeignet wäre, rechtmäßige Zustände herzustellen. Der grundsätzlich mögliche Widerruf der Baugenehmigungen nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG und die Anordnung des teilweisen Rückbaus wären im vorliegenden Fall nicht verhältnismäßig. Es könnten damit zwar ebenfalls Verhältnisse geschaffen werden, die dem Bebauungsplan entsprechen. Dies würde jedoch einen massiven Eingriff in zivilrechtlich wirksame Mietverhältnisse und in die bestehende Bausubstanz bedeuten. Unabhängig davon, ob die Behörde die Baugenehmigung für das Haus 3 wegen der fehlerhaften Bauvorlagen teilweise auch nach Art. 48 BayVwVfG zurücknehmen könnte, da seit der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2000 nur noch zwei Vollgeschosse zulässig sind, ist es für den Kläger auf jeden Fall weniger belastend, nur die Grundstücksteilung wieder rückgängig zu machen, anstatt das Dachgeschoss zurück bauen zu müssen.

Der Kläger kann sich hinsichtlich der Überschreitung der GFZ und GRZ auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Die Änderung des Bebauungsplans im Jahr 2000 sieht zwar für bestehende Überschreitungen einen Bestandsschutz vor. Weder zum damaligen Zeitpunkt noch vor der Teilung des Grundstücks lagen aber Überschreitungen der GFZ oder der GRZ vor. Wie unter 2. dargelegt, ist der dem Bebauungsplan widersprechende Zustand erst durch die Teilung des Grundstücks hervorgerufen worden. Für eine solche Situation wird von der diesbezüglichen Festsetzung des Bebauungsplans kein Bestandsschutz gewährt.

Der Kläger kann auch keinen Vertrauensschutz dahingehend geltend machen, dass die Dachgeschosse für die GFZ nicht angerechnet werden dürften, weil das Landratsamt es versäumt habe, die Herren Z. auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Pläne hinzuweisen. Zum einen scheidet Vertrauensschutz regelmäßig aus, wenn der Betroffene selbst nicht korrekt gehandelt hat. Hier haben die Bauherren die Fehlerhaftigkeit der Pläne selbst zu verantworten, da ihr Planer die Berechnungen nicht zutreffend erstellt hat. Darüber hinaus wurden die Dachgauben auch nicht plangemäß errichtet. Zum anderen bestand keine Veranlassung für das Landratsamt, auf die Fehlerhaftigkeit hinzuweisen, weil es für die Einhaltung der GFZ bezogen auf das Gesamtgrundstück für alle drei Baugenehmigungen keine Rolle gespielt hat, ob es sich bei den Dachgeschossen um Vollgeschosse handelt. Hinsichtlich der ersten beiden Häuser war die GFZ bei Weitem eingehalten. Bei Genehmigung des dritten Hauses galt schon der geänderte Bebauungsplan und das Dachgeschoss musste ohnehin angerechnet werden.

4. Auch die Nummern 2 und 3 des Bescheids sind nicht zu beanstanden. Bei Nr. 2 handelt es sich um eine Konkretisierung der Pflicht zur Rückvermessung aus Nr. 1 des Bescheids. Es wird damit angeordnet, dass die Rückgängigmachung der Teilung durch die Stellung entsprechender Vermessungsanträge einzuleiten ist. Dabei ist zwischen den tatsächlichen Verhältnissen des Grundstücks, auf die sich die Vermessung bezieht und den rechtlichen Verhältnissen, die im Grundbuch vollzogen werden, zu unterscheiden (vgl. Rixner/Biedermann/Stegner, a.a.O., Rdnr. 6). Nachdem das Grundstück nicht zwingend vollständig wiedervereinigt werden muss, da die GFZ von 0,5 auf dem Gesamtgrundstück noch geringfügig unterschritten wird, obliegt es dem Kläger zusammen mit den anderen Betroffenen zu entscheiden, wie im konkreten Fall rückvermessen werden soll.

Darüber hinaus ergibt die Auslegung, dass die Vermessungsanträge so gestellt werden müssen, dass die gesamte Rückabwicklung der Teilung, bestehend aus der Rückvermessung und dem grundbuchrechtlichen Vollzug, innerhalb von fünf Monaten nach Unanfechtbarkeit abgeschlossen ist. Verwaltungsakte sind der Auslegung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugänglich. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG vom 30.06.2011, 3 B 87/10, <juris>). Gemessen daran ist die Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt, da für den Bescheidsadressaten klar erkennbar ist, dass er die notwendigen Vermessungsanträge so stellen muss, dass eine vollständige Rückabwicklung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzten Frist gewährleistet ist.

Weiterhin wird in Nr. 2 eine Frist zur Erfüllung gesetzt, um die Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) für die Androhung des Zwangsgelds zu schaffen. Die gesetzte Frist von fünf Monaten ist angemessen, da es bei rechtzeitiger Stellung der Vermessungsanträge unproblematisch möglich erscheint, die Teilung innerhalb von fünf Monaten rückgängig zu machen.

Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 3 des Bescheids ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 31, 36 BayVwZVG kann ein Zwangsgeld angedroht werden, um den Betreffenden zur Erfüllung einer Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung anzuhalten. Sämtliche Voraussetzungen der Art. 31 und 36 BayVwZVG sind erfüllt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da ein Fall des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Rückgängigmachung der Teilung eines Grundstücks, die zu bauplanungsrechtswidrigen Zuständen geführt hat, gestützt auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO angeordnet werden kann.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

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