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Anfechtung einer Baugenehmigung – Ausnahmegenehmigung

OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2017, Aktenzeichen: 2 M 64/17

Gründe

I.

Baugenehmigung
Symbolfoto: Gearstd / Bigstock

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen Neubaus eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 101, das sich in Hanglage befindet. Im Kellergeschoss, das sich auf dem Niveau der Straße „(V.)“ befindet und zur Straße einen Abstand von 1,10 m bis ca. 2 m einhält, sollen eine Garage mit acht PKW-Stellplätzen und Zufahrt zur Straße sowie Abstell- und weitere Nebenräume eingerichtet werden. In den oberen drei, gegenüber dem Kellergeschoss zurückspringenden Geschossen, die einen Abstand zur Straße von ca. 8,50 m bis 9,50 m einhalten, sollen sechs Wohneinheiten entstehen.

Der Antragsteller, der Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks ist, erhob gegen die der Beigeladenen am 02.03.2017 erteilte Baugenehmigung am 07.04.2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Straßengeviert sei gekennzeichnet durch unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die Bautiefe. Die dort zu betrachtenden Grundstücke wiesen eine teils höhere, teils geringere Bautiefe auf. Das westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück (Flurstück 89) sei mit direkt an die Straße angrenzenden Garagen bebaut. Auch das mehrgeschossige Wohngebäude auf dem Flurstück 64 habe lediglich einen Abstand von ca. 5 m zur Straße. Im östlichen Verlauf der Straße befänden sich mehrere Gebäude ((V.) 35 – 37), die ebenfalls einen geringen Abstand der Wohnbebauung zur Straße aufwiesen. Allein aufgrund der abstrakten Bautiefe lasse sich daher noch keine Missachtung des Rücksichtnahmegebots herleiten. Mit einer Höhe von 12,74 m und einer Breite von 22,2 m habe das Gebäude auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte erdrückende Wirkung.

II.

A. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Straßengeviert durch unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die Bautiefe gekennzeichnet sei. Dies treffe allenfalls auf die Bebauung nördlich der Straße (V.) zu, nicht jedoch auf die südlich der Straße vorhandene Bebauung, zu dem sein Wohnhaus gehöre. Da die westlich an sein Grundstück angrenzenden Garagen nicht zum Wohnen geeignet seien und im Übrigen auch optisch einen baufälligen Charakter aufwiesen, hätten diese als bloße Nebengelasse bei der Betrachtung unberücksichtigt zu bleiben. Unabhängig davon dürfte auch das auf dem Flurstück 64 befindliche mehrgeschossige Wohngebäude keine prägende Wirkung haben, weil es Bestandsschutz genieße und quasi als „Ausreißer“ aus der näheren Umgebung deutlich herausrage. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Mehrfamilienhaus und die Garagen auf ein und demselben Grundstück befänden, so dass ein Nachbarschaftsverhältnis nicht gegeben sei. Selbst wenn der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt A. keine bindende Wirkung entfalten könne, seien dessen Vorgaben doch in irgendeiner Form in die Betrachtung einzubeziehen. Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich ihm in der Regel auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 – BVerwG 4 C 13.93 –, BRS 56 Nr. 61, RdNr. 17 in juris, m.w.N.). Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79, RdNr. 5 in juris). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – BVerwG 4 B 50.08 –, BRS 74 Nr. 95, RdNr. 6 in juris).

1.1. Hiernach ist für die Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, letztlich unerheblich, ob sich die „Bebauungstiefe“ auch südlich der Straße „(V.)“ als „uneinheitlich“ darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Vorhaben in Bezug auf die zu überbauende Grundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen Bebauung der gesamten näheren Umgebung hält.

1.2. Der auf der Südseite der Straße (V.) errichteten ca. 6 m breiten und 17,5 m tiefen Garagenanlage kann in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine prägende Kraft nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht der Wohnnutzung dient. Auch wenn Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäude keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, weil es ihnen insoweit an einer prägenden und damit maßstabsbildenden Kraft fehlt, rechtfertigt dies allein noch nicht den Schluss, dass sie auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C 7.15 –, NVwZ 2017, 717 [718], RdNr. 13).

1.3. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Antragstellers, das Wohngebäude auf dem Flurstück 64 (gemeint ist das Wohngebäude mit der Hausnummer 64) habe keine prägende Wirkung, weil es Bestandsschutz genieße. Wie oben bereits dargelegt, kommt es für die Frage des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an.

1.4. Seine Auffassung, bei diesem Gebäude handele es um einen nicht zu berücksichtigenden „Ausreißer“, hat der Antragsteller nicht schlüssig begründet.

Die Unbeachtlichkeit von sog. Fremdkörpern, auch als „Ausreißer“ bezeichnet, bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs muss als Ausnahme auf die diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat; soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen hervorrufen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 [326], RdNr. 15 f. in juris) können Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ausschlaggebend kann insoweit erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken.

Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. „Ausreißer“, die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.09.2010 – 1 LB 3/10 –, juris, RdNr. 20. m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nach den vorliegenden Lageplänen nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Wohngebäude auf dem Grundstück (V.) 64 sprenge auch wegen der vier Vollgeschosse, der Dachaufbauten und der Gesamthöhe den Rahmen der übrigen Bebauung, kann er damit eine Fremdköpereigenschaft in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht begründen.

Genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt und es deshalb hinsichtlich dieses Merkmals die Umgebungsbebauung nicht prägen kann, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Antragsteller trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die an der Straße (V.) liegenden Grundstücke Nr. 51, 57 bis 60 und 64 bis 66 in die Betrachtung einzubeziehen seien und das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 nach seinen Abmessungen den (von der dort vorhandenen Bebauung vorgegebenen) Rahmen sprenge. Angesichts der in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung wenig homogenen Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks dürfte dies nicht genügen, um das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 als aus der Betrachtung auszuscheidenden Fremdkörper ansehen zu können.

1.5. Soweit sich der Antragsteller auf Vorgaben eines sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans beruft, den die Stadt A. nach den Angaben des Antragsgegners nicht mehr weiterverfolgt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil es – wie dargelegt – nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.12.2016, a.a.O., RdNr. 10) maßgeblich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind zwar auch solche baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die nach den Vorgaben eines (noch) nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet wurden. Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass andere (bereits zuvor errichtete) bauliche Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, unberücksichtigt zu bleiben hätten.

1.6. Im Übrigen hat § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, BRS 59 Nr. 177, RdNr. 6 in juris; Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, BRS 58 Nr. 164, RdNr. 8 in juris).

 

2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte ihm gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, weil es eine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung auf sein Grundstück habe.

Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Voraussetzung einer erdrückenden Wirkung ist, dass das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer ist als das Nachbargebäude (Beschl. d. Senats v. 24.11.2016 – 2 M 105/16 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – BVerwG 4 C 1.78 –, juris RdNr. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (VGH BW, Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, juris).

Die hier gegebenen baulichen Verhältnisse sind mit diesen Fallkonstellationen nicht vergleichbar. Das geplante Gebäude mit einer Höhe von 12,74 m überragt das 7,98 m hohe Wohnhaus des Klägers um lediglich 4,76 m, also etwa um eine Geschosshöhe. In den oberen drei Geschossen hält es zum Grundstück des Antragstellers einen Abstand von ca. 16 m und zum Wohngebäude des Antragstellers einen Abstand von 22 m ein. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vorhaben dem Wohngebäude nicht direkt gegenüberliegt, sondern etwas versetzt errichtet wird. Zwar beträgt der Abstand zwischen dem untersten Geschoss und dem Grundstück des Klägers nur etwa 9 m und zum Wohngebäude ca. 15 m. Aber auch dies begründet noch keine erdrückende Wirkung des Vorhabens. Eine optisch bedrängende oder gar einmauernde Wirkung durch die ca. 22 m breite Vorderfront des Kellergeschosses vermag der Senat bei diesen Gegebenheiten ebenfalls nicht festzustellen. Die Angabe des Antragstellers, der Abstand zwischen der Garagenmauer und seinem Grundstück betrage nur 5,57 m, vermag der Senat nach den vorliegenden Plänen nicht nachzuvollziehen.

3. Soweit der Antragsteller auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.).

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt hat und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

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