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Anfechtung Baugenehmigung – Verschattung einer Photovoltaikanlage auf Nachbargebäude

Tennishallenbetreiber scheitert mit Klage gegen Parkhausbau – Gericht sieht keine unzumutbare Verschattung seiner Solaranlage. Der Streit dreht sich um die befürchteten Ertragseinbußen durch den Schattenwurf des neuen Parkhauses. Trotz Bedenken des Klägers bezüglich des Klimaschutzes, gab das Gericht der Stadt grünes Licht für das Bauvorhaben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger sieht seine Photovoltaikanlage durch ein geplantes Parkhaus in der Nachbarschaft stark beeinträchtigt.
  • Er beruft sich auf das Rücksichtnahmegebot und die Einhaltung von Abstandsflächen in Bezug auf die Verschattung seiner Anlage.
  • Die Baugenehmigung des geplanten Parkhauses basiert auf einem Bebauungsplan, der eine gewerbliche Nutzung erlaubt.
  • Das Gericht entscheidet, dass der Bau den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht und die nachbarlichen Interessen ausreichend berücksichtigt werden.
  • Der Kläger kann nachweisen, dass die Photovoltaikanlage durch die Verschattung beeinträchtigt wird, jedoch wurde dies nicht als ausreichend rechtlicher Grund für den Stopp des Bauvorhabens gewertet.
  • Die Richter heben hervor, dass der Bebauungsplan keine speziellen Regelungen zur Höhe der Nachbarbebauung im Verhältnis zu Photovoltaikanlagen enthält.
  • Es wird festgestellt, dass die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen eine rechtliche Grundlage für das Parkhaus bieten.
  • Der verursachte Ertragsverlust der Photovoltaikanlage wird zwar anerkannt, hat jedoch keinen Einfluss auf die Genehmigung des Bauvorhabens.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, was seine rechtliche Position schwächt.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Bauvorhaben in der Nähe von Photovoltaikanlagen und deren rechtliche Absicherung.

Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen: Nachbarrechte und Schattenwurf im Fokus

Die Nutzung von Photovoltaikanlagen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen, sowohl im Hinblick auf den Umweltschutz als auch auf die Energiewende. Doch stellt sich häufig die Frage nach den Rechten der Nachbarn, besonders wenn es um baurechtliche Streitigkeiten geht. Eine häufige Problematik ist die Beeinträchtigung durch Schattenwurf, die entstehen kann, wenn eine neue Solaranlage auf einem Grundstück errichtet wird. Nachbarrechte im Bauwesen spielen in solchen Fällen eine zentrale Rolle.

Die Baugenehmigung ist der erste Schritt auf dem Weg zur Installation einer Photovoltaikanlage. Doch wie kann man diese Baugenehmigung anfechten, wenn die eigene Solaranlage gefährdet ist? Betroffene Nachbarn haben die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Genehmigung einzulegen, wenn sie nachweislich durch Verschattung erheblich beeinträchtigt werden. Dabei sind photovoltaikrechtliche Regelungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Nachbarschaftsrechts entscheidend, um zu klären, inwieweit ein Schattenwurf einer Photovoltaikanlage auf benachbarte Gebäude zulässig ist.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der sich mit den Herausforderungen von Baugenehmigungsanfechtungen und den komplexen Wechselwirkungen zwischen Solaranlagen und Nachbarrechten auseinandersetzt.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Klage gegen Parkhaus-Baugenehmigung ab

Anfechtung Baugenehmigung durch Verschattung Photovoltaik
Ein Tennishallenbetreiber scheiterte mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung eines Parkhauses, da das Gericht keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlage durch Verschattung sah und den Klimaschutz nicht als Argument für einen Vorrang von Solaranlagen gegenüber anderer Bebauung wertete. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Tennishallenbetreiber ist mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung für ein neues Parkhaus gescheitert. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der vom Regierungspräsidium Freiburg erteilten Baugenehmigung.

Streit um Verschattung von Photovoltaikanlage

Der Kläger, Betreiber einer Tennishalle mit Photovoltaikanlage auf dem Dach, wandte sich gegen den Bau eines städtischen Parkhauses auf einem Nachbargrundstück. Er befürchtete eine erhebliche Verschattung seiner Solaranlage und dadurch bedingte Ertragseinbußen. Das geplante Parkhaus soll eine Höhe von ca. 25 Metern sowie eine Länge von 77,09 Metern und eine Breite von 50,09 Metern aufweisen.

Gericht sieht kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

Das Gericht sah in der Baugenehmigung keinen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es betonte, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen – wie im vorliegenden Fall – in der Regel nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen sei. Ein Anspruch auf unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung oder Verschattungsfreiheit bestehe nicht.

Kläger konnte mit Bebauung rechnen

Zudem habe der Kläger mit einer Bebauung des Nachbargrundstücks in dieser Höhe rechnen müssen. In der näheren Umgebung befänden sich bereits mehrere Gebäude mit ähnlichen oder sogar größeren Höhen, darunter zwei knapp 30 Meter hohe Wohnhäuser in unmittelbarer Nachbarschaft. Auch hinsichtlich des Bauvolumens füge sich das Parkhaus in die inhomogene Bebauung der Umgebung ein.

Ertragseinbußen nicht substantiiert dargelegt

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine substantiierten Ausführungen zu den befürchteten Ertragseinbußen gemacht habe. Selbst wenn man von der vom Kläger behaupteten Minderung des Solarertrags um 15 bis 20 Prozent ausgehe, stelle dies im nachbarrechtlichen Verhältnis keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die von der Beigeladenen vorgelegten Verschattungsanalysen deuteten sogar auf geringere Einbußen hin.

Klimaschutzaspekte nicht entscheidend

Auch Aspekte des Klimaschutzes führten nach Ansicht des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. Weder das Erneuerbare-Energien-Gesetz noch das Klimaschutzgesetz begründeten einen generellen Vorrang von Solaranlagen gegenüber anderen baulichen Nutzungen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen eine Verschattung von Photovoltaikanlagen durch Nachbarbebauung grundsätzlich hinzunehmen ist. Ein Anspruch auf unveränderte Besonnung besteht nicht. Selbst erhebliche Ertragseinbußen bei Solaranlagen begründen keinen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, solange die Bebauung sich in die Umgebung einfügt. Klimaschutzaspekte führen zu keinem generellen Vorrang von Solaranlagen gegenüber anderen baulichen Nutzungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Besitzer einer Photovoltaikanlage sind, hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen auf Ihre Rechte bei Verschattung durch Nachbarbebauung. Das Gericht stellt klar: Solange die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden, müssen Sie Ertragseinbußen durch Verschattung in der Regel hinnehmen – selbst wenn diese bis zu 20% betragen. Ein Anspruch auf unveränderte Besonnung besteht nicht. Auch Klimaschutzaspekte ändern daran nichts. Besonders relevant: Wenn Sie Ihre Anlage grenznah installiert haben, tragen Sie das Risiko möglicher Beeinträchtigungen durch spätere Nachbarbebauung selbst. Prüfen Sie daher vor Installation genau die Bebauungsmöglichkeiten in Ihrer Umgebung.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen eine Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Dach und befürchten, dass die Verschattung durch benachbarte Gebäude Ihre Baugenehmigung gefährden könnte? Anfechtung Baugenehmigung durch Verschattung Photovoltaik – ein Thema, das immer häufiger zu Streit führt. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie verständliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen und erfahren, welche rechtlichen Schritte Sie in dieser Situation unternehmen können.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ein Bauvorhaben meine Photovoltaikanlage verschattet?

Wenn ein geplantes Bauvorhaben Ihre Photovoltaikanlage zu verschatten droht, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Optionen zur Verfügung:

Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren

Sie können Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erheben. Informieren Sie sich bei der zuständigen Baubehörde über die Fristen zur Einreichung von Einwendungen. Begründen Sie Ihre Einwände mit der drohenden erheblichen Beeinträchtigung Ihrer Photovoltaikanlage durch Verschattung.

Widerspruch gegen die Baugenehmigung

Wurde die Baugenehmigung bereits erteilt, können Sie innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe) Widerspruch einlegen. Argumentieren Sie, dass die Genehmigung Ihre Rechte verletzt, da die Verschattung den Ertrag Ihrer Anlage erheblich mindert.

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Hier müssen Sie nachweisen, dass das Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und Ihre Rechte verletzt. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab.

Zivilrechtliche Unterlassungsklage

Alternativ oder ergänzend können Sie eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Bauherrn anstrengen. Hierbei müssen Sie darlegen, dass die Verschattung eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Nachbarrechts darstellt.

Verhandlung mit dem Bauherrn

Oft ist es sinnvoll, zunächst das Gespräch mit dem Bauherrn zu suchen. Möglicherweise lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden, etwa durch Anpassung der Baupläne oder eine Entschädigungszahlung.

Beweissicherung

Unabhängig von Ihrem weiteren Vorgehen ist es wichtig, den aktuellen Zustand und die Leistung Ihrer Photovoltaikanlage zu dokumentieren. Lassen Sie ein Sachverständigengutachten erstellen, das die zu erwartenden Ertragseinbußen durch die Verschattung beziffert.

Bei der Verfolgung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten sollten Sie bedenken, dass die Erfolgsaussichten von verschiedenen Faktoren abhängen, wie dem Ausmaß der Verschattung, den geltenden Bebauungsplänen und der konkreten Situation vor Ort. Eine sorgfältige Abwägung der Chancen und Risiken ist daher unerlässlich.


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Wie werden Ertragseinbußen durch Verschattung bei Photovoltaikanlagen rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung von Ertragseinbußen durch Verschattung bei Photovoltaikanlagen ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt, dass Gerichte Verschattungen und daraus resultierende Ertragseinbußen nicht automatisch als rechtswidrig einstufen.

Baurechtliches Rücksichtnahmegebot

Mehrere Gerichte haben entschieden, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht den Schutz der Interessen des Photovoltaikanlagenbetreibers umfasst. Wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden, wird eine teilweise Verschattung der Anlage in der Regel nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gewertet.

Kein schutzwürdiges Vertrauen auf Lagevorteil

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 2. November 2022 festgestellt, dass kein schutzwürdiges Vertrauen darauf besteht, dass der bestehende Lagevorteil einer nach Südwesten ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird. Dies bedeutet für Sie als Anlagenbetreiber, dass Sie nicht davon ausgehen können, dass Ihre Anlage dauerhaft frei von Verschattungen bleibt.

Wirtschaftliche Aspekte

Wirtschaftliche Aspekte spielen in der rechtlichen Bewertung von Ertragseinbußen durch Verschattung eine untergeordnete Rolle. Gerichte berücksichtigen primär baurechtliche und nachbarschaftsrechtliche Aspekte. Der finanzielle Verlust durch verminderte Solarerträge allein reicht in der Regel nicht aus, um rechtliche Ansprüche durchzusetzen.

Nachweis von Ertragseinbußen

Wenn Sie als Anlagenbetreiber Ertragseinbußen nachweisen möchten, können Sie folgende Methoden anwenden:

  1. Dokumentation der Erträge vor und nach der Verschattung
  2. Einsatz von Peakleistungs-Messgeräten zur Ermittlung von Leistungs- und Ertragseinbußen
  3. Erstellung von Verschattungsanalysen durch Fachexperten

Rechtliche Möglichkeiten

In den meisten Fällen ist es schwierig, auf dem Rechtsweg zu erreichen, dass eine bestehende Verschattung beseitigt wird. Wenn Sie dennoch rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Prüfung lokaler Satzungen: In manchen Fällen können lokale Satzungen zum Baumschutz Ausnahmen für Photovoltaikanlagen vorsehen.
  • Vorrang erneuerbarer Energien: Der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien könnte in Zukunft zu einer Neubewertung führen, jedoch ist dies derzeit noch unsicher.

Für Sie als Anlagenbetreiber oder potentieller Investor ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich tendenziell zugunsten der Baufreiheit und gegen einen umfassenden Schutz von Photovoltaikanlagen vor Verschattung ausfällt. Es empfiehlt sich daher, bei der Planung einer Anlage mögliche zukünftige Verschattungen sorgfältig zu berücksichtigen und gegebenenfalls technische Lösungen wie Moduloptimierung oder alternative Ausrichtungen in Betracht zu ziehen.


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Welche Bedeutung haben Abstandsflächen für den Schutz von Photovoltaikanlagen vor Verschattung?

Abstandsflächen spielen eine zentrale Rolle im Baurecht, haben jedoch nur eine begrenzte Bedeutung für den Schutz von Photovoltaikanlagen vor Verschattung. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen indiziert in der Regel die Einhaltung der erforderlichen Rücksichtnahme gegenüber Nachbargrundstücken, auch wenn diese mit Photovoltaikanlagen ausgestattet sind.

Berechnung und gesetzliche Grundlagen von Abstandsflächen

Abstandsflächen sind Flächen, die zwischen Gebäuden und den Grundstücksgrenzen freizuhalten sind. Sie werden in den Landesbauordnungen geregelt und variieren je nach Bundesland. Typischerweise beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H (H = Wandhöhe), mindestens jedoch 3 Meter. In Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten können abweichende Regelungen gelten.

Auswirkungen auf den Schutz von Photovoltaikanlagen

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach installiert haben, bieten die Abstandsflächen keinen spezifischen Schutz vor Verschattung durch Nachbargebäude. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 02.11.2022 (Az. 2 A 518/22) klargestellt, dass eine teilweise Verschattung von Solaranlagen durch ein Bauvorhaben, das die Abstandsflächen einhält, grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten ist.

Rechtliche Möglichkeiten bei Einhaltung der Abstandsflächen

Wenn ein Nachbargebäude die vorgeschriebenen Abstandsflächen einhält, sind Ihre rechtlichen Möglichkeiten gegen eine Verschattung Ihrer Photovoltaikanlage stark eingeschränkt. Es besteht in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer Photovoltaikanlage, etwa eine günstige Südausrichtung, dauerhaft erhalten bleibt.

Selbst erhebliche Ertragseinbußen durch Verschattung reichen nach der aktuellen Rechtsprechung nicht aus, um einen Ausnahmefall zu begründen. Das OVG NRW hat in einem Fall sogar Verschattungen von 2/3 der Solaranlage und einen damit einhergehenden Ausfall von 75 bis 80 Prozent nicht als ausreichend erachtet, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.

Bedeutung für Ihre Planung

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage installieren möchten, sollten Sie die mögliche zukünftige Bebauung auf Nachbargrundstücken berücksichtigen. Eine ungehinderte Sonneneinstrahlung kann nicht garantiert werden, solange Nachbargebäude die Abstandsflächen einhalten. Es empfiehlt sich daher, bei der Planung Ihrer Anlage mögliche Verschattungsszenarien zu berücksichtigen und gegebenenfalls alternative Ausrichtungen oder technische Lösungen in Betracht zu ziehen.


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Wie wirkt sich das Rücksichtnahmegebot auf Fälle von Verschattung von Photovoltaikanlagen aus?

Das Rücksichtnahmegebot spielt bei der Beurteilung von Verschattungsfällen von Photovoltaikanlagen eine wichtige Rolle, führt aber in der Regel nicht zu einem umfassenden Schutz vor Verschattung. Grundsätzlich müssen Eigentümer von Photovoltaikanlagen damit rechnen, dass benachbarte Bauvorhaben zu einer teilweisen Verschattung ihrer Anlagen führen können.

Bedeutung des Rücksichtnahmegebots

Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet Bauherren, bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben auf die berechtigten Interessen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Es dient dem Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherrn und den Belangen der Nachbarschaft. Im Fall von Photovoltaikanlagen bedeutet dies, dass die Interessen des Anlagenbetreibers an einer optimalen Sonneneinstrahlung gegen die Interessen des Nachbarn an der Nutzung seines Grundstücks abgewogen werden müssen.

Rechtliche Bewertung von Verschattungsfällen

Bei der rechtlichen Bewertung von Verschattungsfällen durch Neubauten gelten folgende Grundsätze:

  1. Einhaltung der Abstandsflächen: Wenn die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden, ist eine teilweise Verschattung einer Photovoltaikanlage in der Regel nicht als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu werten.
  2. Kein absoluter Schutz: Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer Photovoltaikanlage, etwa eine optimale Südausrichtung, dauerhaft erhalten bleibt.
  3. Zumutbarkeit der Beeinträchtigung: Die Gerichte prüfen, ob die Verschattung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt. Dabei werden Faktoren wie Intensität und Dauer der Verschattung sowie die Möglichkeit zur Reduzierung der Beeinträchtigung berücksichtigt.

Auswirkungen auf Photovoltaikanlagenbetreiber

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben oder planen, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Eine teilweise Verschattung Ihrer Anlage durch Nachbargebäude ist in der Regel hinzunehmen, solange die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
  • Finanzielle Einbußen durch eine verringerte Energiegewinnung aufgrund von Verschattung begründen für sich genommen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
  • In dicht bebauten Gebieten müssen Sie mit stärkeren Einschränkungen rechnen als in locker bebauten Bereichen.

Mögliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots könnte in Ausnahmefällen vorliegen, wenn:

  • Die Verschattung zu einer nahezu vollständigen Funktionslosigkeit der Photovoltaikanlage führt.
  • Das verschattende Bauvorhaben offensichtlich rechtsmissbräuchlich errichtet wurde, um die Nachbaranlage zu beeinträchtigen.
  • Besondere örtliche Gegebenheiten oder Festsetzungen in Bebauungsplänen einen erhöhten Schutz vor Verschattung vorsehen.

In solchen Fällen könnten Sie als betroffener Anlagenbetreiber möglicherweise erfolgreich gegen eine Baugenehmigung vorgehen. Die Erfolgsaussichten hängen jedoch stark von den Umständen des Einzelfalls ab.


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Welchen Einfluss haben Klimaschutzaspekte auf die rechtliche Bewertung von Verschattungsfällen bei Photovoltaikanlagen?

Klimaschutzaspekte gewinnen zunehmend an Bedeutung bei der rechtlichen Bewertung von Verschattungsfällen bei Photovoltaikanlagen. Gerichte berücksichtigen verstärkt den Beitrag von Solaranlagen zum Klimaschutz und zur Energiewende. Dies führt zu einer tendenziell photovoltaikfreundlicheren Rechtsprechung.

Abwägung zwischen Klimaschutz und Nachbarinteressen

Bei Verschattungskonflikten wägen Gerichte die Interessen des Klimaschutzes gegen die Interessen der Nachbarn ab. Dabei wird der Betrieb von Photovoltaikanlagen grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend angesehen. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben, kann dies in einem Rechtsstreit zu Ihren Gunsten wirken.

Die Gerichte berücksichtigen folgende Faktoren:

  • Ausmaß der Verschattung und dadurch verursachte Ertragseinbußen
  • Möglichkeiten zur Vermeidung oder Minderung der Verschattung
  • Bedeutung der Anlage für die lokale Energieversorgung
  • Beitrag zum Klimaschutz im Verhältnis zur Beeinträchtigung

Einfluss von Klimaschutzgesetzen

Klimaschutzgesetze auf Bundes- und Landesebene beeinflussen die Rechtsprechung. Sie setzen ambitionierte Ziele für den Ausbau erneuerbarer Energien. Gerichte interpretieren diese Gesetze als Auftrag, Photovoltaikanlagen besonders zu schützen. Wenn Sie eine Baugenehmigung für ein Gebäude anfechten möchten, das Ihre Photovoltaikanlage verschattet, kann dies Ihre Position stärken.

Zukünftige Entwicklung

Mit fortschreitender Klimakrise ist zu erwarten, dass der Klimaschutz in der Rechtsprechung weiter an Gewicht gewinnt. Dies könnte zu einer noch stärkeren Privilegierung von Photovoltaikanlagen führen. Allerdings bleibt eine Einzelfallprüfung notwendig, da auch andere Belange wie Denkmalschutz oder Stadtbild berücksichtigt werden müssen.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage planen oder betreiben, sollten Sie die Klimaschutzaspekte in Ihrer Argumentation betonen. Zeigen Sie auf, welchen konkreten Beitrag Ihre Anlage zur CO2-Reduktion leistet. Dies kann Ihre Position in rechtlichen Auseinandersetzungen stärken.

Beachten Sie jedoch, dass trotz der klimafreundlichen Tendenz in der Rechtsprechung keine Garantie für den Schutz vor Verschattung besteht. Eine frühzeitige Abstimmung mit Nachbarn und eine sorgfältige Planung bleiben wichtig, um Konflikte zu vermeiden und die Effizienz Ihrer Anlage zu sichern.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verschattung: Verschattung bezeichnet in baurechtlichen Kontexten, wenn beispielsweise durch den Bau eines Gebäudes Schatten auf ein benachbartes Grundstück fällt und dadurch Licht und Sonnenstrahlen blockiert werden. Bei Photovoltaikanlagen kann dies besonders problematisch sein, da die Stromerzeugung von der Menge des erhaltenen Sonnenlichts abhängt. Eine erhebliche Verschattung kann daher die Leistung der Solaranlagen mindern und somit wirtschaftliche Nachteile für den Eigentümer bedeuten.
  • Rücksichtnahmegebot: Das Rücksichtnahmegebot ist ein zentraler Grundsatz im Baurecht, der besagt, dass bei der Nutzung eines Grundstücks auf die berechtigten Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden muss. Dies kann etwa beinhalten, dass keine unzumutbaren Lärm-, Geruchs- oder Schatteneinwirkungen auf benachbarte Grundstücke ausgehen dürfen. In diesem Fall hat das Gericht jedoch entschieden, dass die Verschattung, die durch das neue Parkhaus entsteht, noch zumutbar ist und somit das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird.
  • Baugenehmigung: Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Erlaubnis, die man benötigt, um bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzureißen. Im vorliegenden Fall wurde vom Regierungspräsidium Freiburg eine Baugenehmigung für den Bau eines Parkhauses erteilt, gegen die der Tennishallenbetreiber geklagt hat. Ohne eine solche Genehmigung würden Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.
  • Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage ist eine technische Einrichtung, die Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandelt. Sie besteht zumeist aus mehreren Solarmodulen, die auf Dächern oder Freiflächen installiert werden. Der Tennishallenbetreiber führte an, dass die Errichtung des Parkhauses die Leistung seiner auf dem Dach installierten Photovoltaikanlage durch Verschattung stark beeinträchtigen würde, was zu Ertragseinbußen führt.
  • Abstandsflächen: Abstandsflächen sind im Baurecht vorgeschriebene Mindestabstände, die Bauwerke zu den Grundstücksgrenzen einhalten müssen. Diese Regelungen dienen dazu, genügend Belüftung, Belichtung und Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten. Das Gericht stellte fest, dass das geplante Parkhaus die gesetzlichen Abstandsflächen einhält und daher rechtlich zulässig ist, auch wenn es zur Verschattung der Photovoltaikanlage führt.
  • Nachbarrechte: Nachbarrechte umfassen alle rechtlichen Ansprüche, die eine Person gegenüber den Bebauungen und Nutzungen eines benachbarten Grundstücks hat. Diese Rechte sollen sicherstellen, dass durch die Nutzung eines Grundstücks keine unzumutbare Beeinträchtigung wie Lärm, Schmutz oder eben Schattenwurf auf das Nachbargrundstück erfolgen. Der Tennishallenbetreiber stützte seine Klage auf diese Nachbarrechte, sah sich jedoch im Gerichtsverfahren nicht umfassend geschützt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 34 BauGB (Baugesetzbuch): Dieser Paragraf regelt die Zulässigkeit von Vorhaben, die nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt sind. Im vorliegenden Fall ist das Parkhaus nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt, sondern lediglich die Art der Nutzung durch das Gewerbegebiet. § 34 BauGB stellt sicher, dass auch Vorhaben ohne ausdrückliche Planfestsetzung im Rahmen der öffentlichen Belange, insbesondere des Rücksichtnahmegebots, realisiert werden können. Der Zusammenhang zum Sachverhalt besteht darin, dass die Zulässigkeit des Parkhauses im vorliegenden Fall gemäß § 34 BauGB zu beurteilen war, da der Bebauungsplan nur die Art der Nutzung, nicht aber die konkrete Gestaltung des Bauvorhabens festsetzt.
  • § 30 BauGB (Baugesetzbuch): Dieser Paragraf befasst sich mit dem Abstandsflächenrecht und setzt bestimmte Abstände zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen fest, um die Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks zu gewährleisten. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist ein wichtiger Aspekt im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Die Abstandsflächenregelungen sollen Konflikte zwischen Nachbarn vermeiden und die Lebensqualität im städtischen Umfeld gewährleisten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger argumentiert, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten wurden, und das Parkhaus die Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück verschattet. Die Einhaltung der Abstandsflächen kann im vorliegenden Fall relevant sein, wenn die Verschattung der Photovoltaikanlage durch das Parkhaus zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers führt.
  • § 15 Abs. 1 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz): Diese Vorschrift enthält das allgemeine Rücksichtnahmegebot, das bei der Abwägung von Interessen im Zusammenhang mit schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten ist. Der Grundsatz der Rücksichtnahme bedeutet, dass jeder Einzelne dazu verpflichtet ist, die Interessen der Allgemeinheit sowie die Interessen seiner Nachbarn zu berücksichtigen. Das Rücksichtnahmegebot spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Bauvorhaben, da es sicherstellen soll, dass die Lebensqualität der Anwohner durch neu entstehende Bauwerke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall argumentiert der Kläger, dass das Parkhaus die Photovoltaikanlage auf seinem Grundstück verschattet und dadurch die Nutzung der Anlage beeinträchtigt. Es stellt sich die Frage, ob die Verschattung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensqualität des Klägers führt und ob das Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 15 Abs. 1 BImSchG verletzt wird.
  • § 6 Abs. 1 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz): Diese Vorschrift verpflichtet die Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung erneuerbarer Energien so zu gestalten, dass deren Ausbau gefördert wird. Das EEG dient dazu, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen und den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung zu erhöhen. Im vorliegenden Fall könnten die Interessen des Klägers an der Nutzung seiner Photovoltaikanlage, die dem Ausbau der erneuerbaren Energien dienen, im Rahmen des Abwägungsprozesses nach § 34 BauGB berücksichtigt werden, da das EEG die Förderung der erneuerbaren Energien vorschreibt.
  • Art. 19 Abs. 1 GG (Grundgesetz): Diese Vorschrift garantiert das Eigentum und räumt jedem Einzelnen das Recht ein, sein Eigentum zu nutzen und zu verwerten. Dieses Recht ist allerdings nicht absolut, sondern kann durch Gesetze oder im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden. Im vorliegenden Fall kann die Einschränkung des Eigentumsrechts des Klägers aufgrund der Verschattung der Photovoltaikanlage durch das neue Bauvorhaben mit dem öffentlichen Interesse an der städtebaulichen Entwicklung und der Schaffung öffentlicher Parkplätze abgewogen werden. Das Grundgesetz schützt das Eigentum des Klägers, aber zugleich ist das öffentliche Interesse an der Nutzung des Grundstücks für die öffentliche Anlage des Parkhauses zu berücksichtigen.

Das vorliegende Urteil

 

VG Freiburg – Az.: 10 K 1813/22 – Urteil vom 27.02.2024


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