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Abtretung von Werklohnforderungen durch Bauunternehmer an seinen Subunternehmer

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 170/10  – Urteil vom 16.03.2011

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. August 2010 wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Ein- und Wiederausbau von Heizkörpern und Vorwandelementen in Bezug auf ein Bauvorhaben …str. 16 a in T… unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Zahlung von 5.297,76 € in Anspruch.

Am 02.12.2005 schlossen die Kläger mit der B… GmbH & Co. KG (im Folgenden: B…) einen Bauvertrag über die Errichtung eines Eigenheimes in der …straße 16 a in T….

Die B… beauftragte ihrerseits die G… und S… GbR, deren Gesellschafter die Beklagten sind, mit der Durchführung von Installationsarbeiten für die Gewerke Heizung und Sanitär.

Die Beklagten erbrachten die zur sogenannten Rohinstallation gehörenden Leistungen.

Unter dem 15.02.2007 forderte die B… mit einer Abschlagsrechnung 2007/07 u. a. die in dem Bauvertrag vereinbarte Rate 6 „nach Rohinstallation Elektro, Heizung, Sanitär, Rohtreppe bzw. Bautreppe“, die die Kläger mit Überweisung vom 27.02.2007 an die B… beglichen.

Im Februar/März 2007 geriet die B… in eine Krise mit der Folge, dass sie ihre Subunternehmer nicht mehr bezahlen konnte. Vor diesem Hintergrund wurde die folgende mit „Abtretung“ überschriebene Vereinbarung getroffen:

„Die Firma B… … tritt hiermit ihre Forderungen gegen die Bauherren, Frau C… C… und Herrn K… B… … aus Werklohnforderungen bezüglich des Bauvorhabens …straße 16/18 in T…, Bauvertrag vom 02.12.2005 in einer Höhe von 4.000,00 € zur Bezahlung deren Forderungen aus Lieferung und Einbau von Heizkörpern für o. g. Bauvorhaben an die Firma G… & S… GbR … ab.

Die Firma G… nimmt die Abtretung an.

Die Bauherren werden die abgetretene Summe aus der Baurate 8 direkt an die Firma G… zahlen.

Die Auszahlung dieser Summe darf erst nach Abnahme der Leistung und Unterschrift durch den Bauleiter erfolgen. Die Schlussrechnung ist im Original an B… zu übergeben mit der Bestätigung der Zahlung durch die Fa. G….

Diese Zahlung wirkt für die Bauherren schuldbefreiend gegenüber B… … und die Finanzierungsbestätigung verringert sich um diesen Betrag von 4.000,00 €.“

Diese Vereinbarung wurde unter dem 29.03.2007 für die B… und unter dem 02.04.2007 für die G… & S… GbR unterzeichnet und für die Kläger durch Unterschrift des Klägers zu 2. „bestätigt“.

Mit Schreiben vom 12.04.2007 erklärte der Beklagte zu 1. namens der GbR gegenüber den Klägern, dass „nach Zahlungseingang der Abtretung die Rohbauinstallation komplett fertig gestellt wird, inklusive aller Vorwandelemente und Heizkörper. Voraussetzung ist jedoch die Absicherung der weiteren Zahlungen, z. B. durch Abtretungen.“

Nachdem die Kläger am 18.04.2007 einen Betrag von 4.000,00 € an die G… & S… GbR gezahlt hatten, baute diese schließlich Heizkörper und Vorwandelemente ein. Am 25.07.2007 entfernte der Beklagte zu 1. diese Heizkörper und Vorwandelemente allerdings wieder von der Baustelle.

Unter dem 11.06.2007 kündigten die Kläger den Bauvertrag gegenüber der B…. Am 04.12.2007 verkauften sie das Grundstück in T… an Dritte.

Die Kläger vertreten die Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, den Klägern einen Betrag von 5.156,69 €, bestehend aus 4.000,00 € in Bezug auf die Heizkörper, 763,99 € in Bezug auf die Vorwandelemente sowie 392,70 € in Bezug auf Tätigkeiten des von ihnen zunächst mandatierten Rechtsanwalts L… zu zahlen. Im Übrigen seien die Beklagten zur Freistellung der Kläger von vorgerichtlichen Gebührenansprüchen ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten verpflichtet.

Dies ergebe sich in Bezug auf den Betrag von 4.000,00 € bereits daraus, dass sich die Beklagten mit der Abtretungsvereinbarung unmittelbar gegenüber den Klägern zum Einbau der Heizkörper in das Bauvorhaben verpflichtet hätten. Im Übrigen seien die Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 823 BGB bzw. hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, die G… & S… GbR habe sich auch nach Erhalt des abgetretenen Betrages in Höhe von 4.000,00 € zu Recht geweigert, weiter zu bauen, da sie schon im März 2007 Werkleistungen in einem Wert von mehr als 6.000,00 € in dem für die Kläger zu errichtenden Haus verbaut habe, ohne dass sie von der B… dafür Werklohn erhalten habe. Sie behaupten, sie hätten die Vorwandelemente und Heizkörper lediglich vorübergehend installiert, damit der Zementestrich habe gegossen werden können. Es habe sich auch lediglich um Schablonen, d.h. zum Teil beschädigte Heizkörper, gehandelt. Der Kläger zu 2. habe gewusst, dass die eingebrachten Schablonen nach Einbau des Estrichbodens wieder entfernt werden sollten. In Bezug auf Ansprüche aus § 823 BGB sei im Übrigen allenfalls der Beklagte zu 1. passiv legitimiert; ein deliktischer Anspruch stehe den Klägern aber auch deshalb nicht zu, weil sie das Grundstück zwischenzeitlich veräußert hätten.

Das Landgericht hat der Klage zunächst mit Versäumnisurteil vom 17.2.2010 stattgegeben, und sodann auf den Einspruch der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W… und Lö….

Mit Urteil vom 11.08.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn die Parteien mit Unterzeichnen der als Abtretung überschriebenen Erklärung ein Vertragsverhältnis mit originären Leistungspflichten der Beklagten gegenüber den Klägern begründet haben sollten, liege keine zu vertretende Nichterfüllung vor. Aufgrund der Aussage des Zeugen W… stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der in dieser Erklärung angegebene Leistungszweck „Bezahlung deren Forderungen aus Lieferung und Einbau von Heizkörpern …“ unzutreffend angegeben worden sei. Es hätte vielmehr richtig angegeben werden müssen, dass die Zahlung für die von den Beklagten bereits in dem Bauvorhaben der Kläger erbrachte Rohinstallation für die Gewerke Sanitär und Heizung habe erbracht werden sollen. Zwischen den Parteien sei klar gewesen, dass die Heizkörper nach Einbringen des Estrichs von den Beklagten wieder demontiert und herausgenommen werden könnten, soweit keine Einigung über weitere Zahlungen der Kläger an die Beklagten erfolge. Das Gericht habe keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen W… anzuzweifeln. Letztlich könne auch das Verhalten der Kläger, nämlich das Auswechseln des Schließzylinders in der Eingangstür nach Einbringen des Estrichs, dahin gewertet werden, dass sie mit einer Demontage der streitgegenständlichen Objekte durch die Beklagten rechneten und dies auf diesem Weg verhindern wollten.

Da der Beklagte zu 1. nach dem Einbringen des Estrichs berechtigt gewesen sei, die streitgegenständlichen Objekte wieder zu demontieren, liege kein einen Schadensersatz begründendes vertragswidriges Verhalten der Beklagten vor.

Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Sie hätten durch den Einbau der Gegenstände in ihr Bauvorhaben nicht das Eigentum durch Verbindung mit dem Baukörper gemäß § 94 BGB erlangt. Da aufgrund der von dem Zeugen W… bestätigten Absprache Heizkörper und die Vorwandelemente nur für einen vorübergehenden Zeitraum mit dem Gebäude hätten verbunden werden sollen, stehe diese Absprache gemäß § 95 BGB einem Eigentumserwerb der Kläger entgegen.

Auch der Anspruch auf Erstattung der mit der Einleitung des Strafverfahrens gegen die Beklagten entstandenen Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten sei aufgrund der zur Demontage berechtigten Absprache unbegründet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele (unter Korrektur des Zahlbetrages auf 5.156,69 €) in vollem Umfang weiter verfolgen.

Sie wenden sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und rügen insoweit, dass dieses die Strafakte des gegen den Beklagten zu 1. durchgeführten Strafverfahrens nicht beigezogen habe.

Sie machen geltend, in Bezug auf den Inhalt der zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der „Abtretung“ getroffenen Vereinbarungen habe der Zeuge W… gar keine Aussage machen können, da er bei Unterzeichnung der Abtretung vom 02.04.2007 gar nicht anwesend gewesen sei. Im Übrigen spreche die Aussage des Zeugen für und nicht gegen die Auffassung der Kläger. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass es zwischen den Parteien „klar gewesen sei“, dass die Heizkörper wieder demontiert werden sollten, handele es sich um eine innere Tatsache, die der Zeuge W… als solche gar nicht kundtun könne. Anhaltspunkte für objektive Tatsachen, aus denen ein entsprechender Schluss gezogen werden könne, seien nicht ersichtlich. Die Aussage des Zeugen W… sei im Übrigen nicht sachlich und widerspruchsfrei erfolgt. Schließlich verdrehe das Landgericht das Verhalten der Kläger in Bezug auf den Austausch des Türzylinders am 11.06.2007.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 11.08.2010 – 4 O 130/09 – das Teilversäumnisurteil vom 17.02.2010 aufrechtzuerhalten und die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.156,69 € nebst Zinsen aus 1.156,69 € seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 17.02.2010 die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Gegen den Beklagten zu 1. ist wegen des Ausbaus der Heizkörper am 25.07.2007 ein Strafverfahren durchgeführt worden, das in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam vom 26.02.2009 durch Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO gegen eine Geldbuße von 250,00 € beendet wurde. Die Strafakte mit dem Az.: 80 Cs 440 Js 4301/07 ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der im Berufungsverfahren nach Korrektur eines Berechnungsfehlers noch streitgegenständlichen 5.156,69 € zu.

1.

Ein Anspruch lässt sich nicht aus der mit „Abtretung“ überschriebenen Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 in Verbindung mit § 326 Abs. 1 BGB oder mit § 280 Abs. 1 BGB herleiten.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wäre ein Anspruch der Kläger – dies sehen sie auch selbst nicht anders – nur denkbar, wenn die Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 dahin zu verstehen wäre, dass ihnen daraus unmittelbar gegen die G… & S… GbR ein Anspruch auf Lieferung und Einbau der Heizkörper und Vorwandelemente zugestanden hätte, sei es weil die Kläger selbst Vertragspartner der Vereinbarung geworden wären oder sei es, weil es sich bei der Vereinbarung um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB handelte.

In diesem Sinne ist die Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 allerdings entgegen der Auffassung der Kläger nicht auszulegen.

a) Ihrem Wortlaut nach handelt es sich bei der Vereinbarung um nichts anderes als um eine Abtretung von Werklohnforderungen, die der B… gegen die Kläger aus dem Vertrag vom 02.12.2005 zustanden, in Höhe von 4.000,00 € an die G… & S… GbR. Für dieses Verständnis sprechen insbesondere die Überschrift des Textes, der eindeutige Wortlaut der ersten beiden Sätze und die nebeneinander stehenden, mit Ort und Datum versehenden Unterschriftszeilen für die B… einerseits und die Fa. G… andererseits.

Dass durch die Vereinbarung lediglich ein Gläubigerwechsel in Bezug auf einen Teil der gegen die Kläger bestehenden Werklohnforderungen aus dem Bauvertrag vom 02.12.2005 stattfinden und keine Veränderung in Bezug auf die Leistungsbeziehungen der Beteiligen hinsichtlich der zu erbringenden Bauleistungen, auch nicht soweit es um die Lieferung und den Einbau von Heizkörpern durch die G… & S… GbR ging, eintreten sollte, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die „Abnahme der Leistung“ durch den „Bauleiter“, d. h. durch den Zeugen W… als Mitarbeiter der B…, erfolgen und die Schlussrechnung im Original an die B… übergeben werden sollte.

Der Auslegung als (nur) zwischen der B… und der G… & S… GbR getroffene Abtretungsvereinbarung steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung auch durch den Kläger zu 2. für die Bauherren unterzeichnet wurde. Zwar trifft es zu, dass eine bloße Abtretung der Werklohnforderung keiner Mitwirkung der Kläger bedurft hätte. Die Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung durch den Kläger zu 2., die im Übrigen ausdrücklich als bloße Bestätigung gekennzeichnet ist, war gleichwohl insbesondere im Interesse der G… & S… GbR sinnvoll, da dadurch mit Blick auf § 407 Abs. 1 BGB gesichert war, dass die Kläger, soweit es um die Verpflichtung zur Zahlung von 4.000,00 € aus der Abschlagszahlung 8 des Bauvertrages vom 02.12.2005 ging, nicht mehr mit befreiender Wirkung an die B… zahlen konnten.

Gegen die Annahme, dass es sich (nur) um eine Vereinbarung zwischen der B… und der G… & S… GbR handelt, spricht auch nicht, dass die Abtretung zur „Bezahlung deren Forderung aus Lieferung und Einbau von Heizkörpern“ erfolgen sollte. Damit ist lediglich der Rechtsgrund für die Abtretung im Verhältnis zwischen der B… und G… & S… GbR angesprochen und festgelegt worden, dass die Abtretung des Anspruches gegen die Kläger in Höhe von 4.000,00 € zum Zwecke der Erfüllung der Werklohnforderung für diese Teilleistung bestimmt sein sollte.

b) Eine andere Auslegung der Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 ist auch nicht aufgrund der Interessenlage der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geboten.

Unstreitig war Anlass für den Abschluss der Vereinbarung, dass die B… im Frühjahr 2007 in eine finanzielle Krise geraten und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihre Subunternehmer zu bezahlen mit der Folge, dass die Subunternehmer der B… sich weigerten, weitere Leistungen zu erbringen. Zu diesen Subunternehmern gehörte auch die G… & S… GbR, die in Bezug auf das Bauvorhaben der Kläger bis März 2007 die Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten so weit erbracht hatte, dass die Heizkörper und die Vorwandelemente hätten angeschlossen werden können, dafür aber von der B… weder die nach dem Vertrag vom 16.01./14.02.2007 vereinbarte Anzahlung von 2.000,00 €, noch eine weitere Vergütung erhalten hatte. Die Kläger ihrerseits hatten am 27.02.2007 entsprechend dem Zahlungsplan des Vertrages vom 02.12.2005 die vereinbarten Abschlagszahlungen einschließlich der Abschlagszahlung 6 „nach Rohinstallation Elektro, Heizung, Sanitär, Rohtreppe bzw. Bautreppe“ sowie 40 % der Abschlagszahlung 7 auf die Abschlagsrechnung 2007/07 gezahlt. Aus diesen Umständen ergab sich, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 alle drei Beteiligten ein Interesse daran hatten, dass das Bauvorhaben der Kläger fortgeführt werden würde – die Kläger, weil sie ihr Haus fertig gestellt haben wollten, die B…, weil sie, wenn überhaupt, nur bei einer Fortführung des Bauvorhabens aus der Krise kommen konnte und die G… & S… GbR, weil sie nur so eine Chance wahren konnte, ihre bereits erbrachten Leistungen jemals vergütet zu bekommen. Allerdings hatten sowohl die Kläger als auch die G… & S… GbR darüber hinaus ein Interesse, ihr jeweiliges finanzielles Risiko in möglichst engen Grenzen zu halten. Dies bedeutete, dass die G… & S… GbR nur bereit war, weitere Leistungen zu erbringen, wenn sie auch sicher sein konnte, dass sie überhaupt eine Vergütung erhielt. Die Kläger ihrerseits waren verständlicherweise darauf bedacht, dass sie eine weitere Vergütung nur für zusätzliche, d. h. noch nicht erbrachte und bezahlte, Leistungen zahlen mussten.

Diesen Interessen trägt die Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 jedoch auch dann hinreichend Rechnung, wenn man sie als bloße Abtretungsvereinbarung im Verhältnis zwischen der B… und der G… & S… GbR auslegt.

Dem Interesse der G… & S… GbR ist dadurch Rechnung getragen, dass sie aufgrund der Abtretung der Ansprüche der B… gegen die Kläger nunmehr einen unmittelbaren Anspruch gegen diese haben sollte, so dass sie – jedenfalls in Bezug auf weitere Leistungen – nicht mehr dem Risiko ausgesetzt war, dass die B… von den Klägern erhaltene Zahlungen nicht an sie weiterleitete.

Dem Interesse der Kläger ist dadurch Rechnung getragen, dass die Zahlung der 4.000,00 € erst nach einer „Abnahme der Leistung“ erfolgen sollte. Dies kann im Kontext mit der Verrechnungsbestimmung in Satz 1 der Vereinbarung nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls die Leistung „Lieferung und Einbau von Heizkörpern“ vor Fälligkeit der Verpflichtung zur Zahlung der 4.000,00 € erbracht und abgenommen sein sollte, so dass dadurch sichergestellt war, dass die Kläger eine weitere Zahlung nur erbringen mussten, wenn sie dafür über die erbrachten und bezahlten Leistungen hinaus auch eine zusätzliche Leistung erhielten. Dass dieser Schutz den Klägern letztlich nicht zugute gekommen ist, beruht nicht auf dem Inhalt der Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007, sondern allein darauf, dass sie dem Druck der G… & S… GbR nachgegeben und die 4.000,00 € bereits am 18.04.2007, und damit abweichend von der Abtretungsvereinbarung, gezahlt haben, bevor die G… & S… GbR die in der Lieferung und dem Einbau der Heizkörper liegende Leistung erbracht hatte und diese abgenommen war.

Die Begründung eines direkten Anspruchs der Kläger gegen die G… & S… GbR auf Lieferung und Einbau der Heizkörper war mithin zur Wahrung der Interessen der Kläger nicht erforderlich. Die Kläger durften im Übrigen auch nicht davon ausgehen, dass die G… & S… GbR sich auf eine derartige Vereinbarung einlassen würde. Legte man nämlich die Vereinbarung als dreiseitige Vereinbarung aus, die zusätzlich zu der Abtretung der Werklohnansprüche der B… in Höhe von 4.000,00 € einen dazu im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Anspruch der Kläger gegen die G… & S… GbR auf Lieferung und Einbau der Heizkörper begründete, würde es sich rechtlich entweder um eine teilweise Vertragsübernahme des zwischen der B… und den Klägern geschlossenen Vertrages durch die G… & S… GbR oder um einen neben dem mit der B… begründeten Werkvertrag stehenden zusätzlichen Werkvertrag im Verhältnis zwischen den Klägern und der G… & S… GbR handeln. Dies ließe sich nicht nur nicht mit dem Wortlaut der Vereinbarung in Übereinstimmung bringen; es hätte für die G… & S… GbR auch bedeutet, dass sie nunmehr wegen der Heizkörper auch weiteren Ansprüchen der Kläger, z. B. Gewährleistungsansprüchen, ausgesetzt gewesen wäre.

Nichts anderes gilt letztlich aber auch dann, wenn man die Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 im Sinne eines zwischen der B… und der G… & S… GbR geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter auslegen würde. Auch in diesem Fall wäre die G… & S… GbR zwei Gläubigern (der B… und den Klägern) ausgesetzt gewesen, die beide die Leistung an die Kläger hätten fordern können, und sie wäre auch in diesem Fall zusätzlichen Ansprüchen der Kläger jedenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB oder aus § 286 BGB ausgesetzt gewesen.

2. Die danach nur zwischen der B… und der G… & S… GbR getroffene Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 lässt sich im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausbaus der zunächst eingebauten Heizkörper und Vorwandelemente auch nicht als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte auslegen.

Dies gilt selbst dann, wenn man die Vereinbarung zugunsten der Kläger – entgegen dem vom Landgericht auf der Grundlage der Aussage des Zeugen W… zugrunde gelegten Verständnis der Angabe des Leistungszwecks „Lieferung und Einbau von Heizkörpern“ – dahin versteht, dass die G… & S… GbR gegenüber der B… zur Lieferung und zum Einbau der Heizkörper verpflichtet war, bevor der abgetretene Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 € fällig wurde.

Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags zugunsten Dritter setzt voraus, dass der Dritte – hier die Kläger – schutzbedürftig sind. Die Kläger waren jedoch – wie bereits ausgeführt – davor, die 4.000,00 € aufgrund der Abtretung an die G… & S… GbR zahlen zu müssen, bevor die Heizkörper eingebaut waren, hinreichend dadurch geschützt, dass nach der Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 die Auszahlung der 4.000,00 € erst nach Abnahme der Leistungen erfolgen sollte.

3.

Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.04.2007 lassen sich die klägerseits geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten.

a) Der Annahme, durch das Schreiben vom 12.04.2007 und die Zahlung der 4.000,00 € durch die Kläger am 18.04.2007 sei eine originäre Verpflichtung der G… & S… GbR gegenüber den Klägern zur Lieferung und zum Ausbau der Heizkörper begründet worden, steht bereits entgegen, dass die G… & S… GbR den Einbau der Heizkörper und Vorwandelemente in diesem Schreiben ausdrücklich davon abhängig gemacht hat, dass dieser „nach Zahlungseingang der Abtretung“ folgen sollte und weitere „Voraussetzung … die Absicherung der weiteren Zahlungen z. B. durch Abtretungen“ sei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass mit dem letzten Satz des Schreibens vom 12.04.2007 nicht die Lieferung und der Einbau von Heizkörpern und für Vorwandelementen, sondern andere weitere Leistungen gemeint waren – wie der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat – lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.

b) Das Schreiben vom 12.04.2007 begründet auch keine Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 311 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (Haftung für die Verletzung von Schutz- und Treuepflichten aufgrund eines geschäftsähnlichen Kontaktes) oder unter dem Gesichtspunkt vorvertraglicher Pflichten.

Ob und in welchem Umfang durch einen vorvertraglichen oder geschäftsähnlichen Kontakt Pflichten begründet werden, hängt jeweils davon ab, inwieweit durch den Kontakt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist (vgl. nur: Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 311 Rn. 27). Ein solches Vertrauen der Kläger darein, dass die G… & S… GbR die Heizkörper und Vorwandelemente liefern und einbauen werde, konnte das Schreiben vom 12.04.2007 jedoch schon deshalb nicht begründen, weil die G… & S… GbR dort – wie ausgeführt – über die Zahlung der 4.000,00 € hinaus weitere Bedingungen formuliert hat, die, wie die Kläger sowohl zum Zeitpunkt ihrer Zahlung am 18.04.2007 als auch zum Zeitpunkt des tatsächlich erfolgten Einbaus der Heizkörper und Vorwandelemente wussten, nicht erfüllt waren.

4.

Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB – insoweit gerichtet auf Rückzahlung der 4.000,00 € – steht den Klägern nicht zu.

Dieser Anspruch ist gemäß § 813 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Als Rechtsgrund für die Leistung der Kläger an die G… & S… GbR in Höhe von 4.000,00 € kommt nur der mit der Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 abgetretene Werklohnanspruch der B… aus dem Vertrag vom 02.12.2005 in Betracht. Bei dieser Verbindlichkeit der Kläger handelt es sich um eine betagte Verbindlichkeit i.S.d. § 813 Abs. 2 BGB (vgl. nur: BGH Urt. v. 19.03.2002 – X ZR 125/00 – Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 09.06.2000 – 24 U 125/98 – Rn. 30).

Die Kläger haben den Werklohnanspruch durch die Zahlung der 4.000,00 € am 18.04.2007 vorzeitig erfüllt. Dieser war zum einen noch nicht fällig, da für die vor dem 18.04.2007 erbrachten Leistungen die nach dem Zahlungsplan vereinbarten Abschlagsforderungen sämtlich bezahlt waren und weder die Gesamtleistung der B…, noch die nach der Vereinbarung vom 29.03./02.04.2007 geschuldete Leistung der Lieferung und des Einbaus der Heizkörper abgenommen waren. Zum anderen stand den Klägern gemäß § 404 BGB auch gegenüber der G… & S… GbR die Einrede des nicht erfüllten Vertrages i.S.d. § 320 BGB zu, da die geschuldete Leistung nicht erbracht war. Bei dieser Einrede handelt es sich jedoch nicht um eine dauernde Einrede i.S.d. § 813 Abs. 1 BGB, sondern um eine vorübergehende Einrede (vgl. dazu nur BGH NJW 1963, 1869, 1870).

Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil inzwischen aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der B… am 11.06.2007 und des Verkaufs des Grundstücks durch die Kläger im Dezember 2007 feststeht, dass die Gegenleistung, die zur Zeit der Zahlung für die Kläger ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB begründet hätte, nicht mehr erbracht werden wird. Daraus folgt nicht, dass die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Leistung bestehende vorübergehende Einrede aus § 320 BGB nunmehr zu einer dauernden Einrede i.S.d. § 813 Abs. 1 BGB würde. Mit der Zahlung der 4.000,00 € ist das Zurückbehaltungsrecht vielmehr entfallen, weil die Kläger gegenüber dem abgetretenen Anspruch in Höhe von 4.000,00 € nichts hatten, das sie zurückhalten könnten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 813 Abs. 2 BGB ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu nur: OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.02.2009 – 4 U 69/08 – Rn. 12).

5.

Den Klägern steht schließlich kein deliktischer Schadensersatz Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 328 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 StGB deswegen zu, weil der Beklagte zu 1. die zunächst eingebauten Heizungen und Vorwandelemente am 25.07.2007 wieder ausgebaut hat.

Entscheidend für diese Ansprüche ist, ob die Heizkörper oder Vorwandelemente am 25.07.2007 überhaupt im Eigentum der Kläger standen. Insoweit ist jedoch das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger durch den zuvor erfolgten Einbau der entsprechenden Objekte kein Eigentum gemäß § 946 BGB erlangt haben, da diese nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks bzw. des Gebäudes i.S.d. § 94 BGB geworden, sondern lediglich zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB eingebaut worden sind.

Zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 BGB erfolgt eine Verbindung, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zwecks sicher ist. Dabei kommt es auf den vom Einfügenden erwarteten normalen Lauf der Dinge an, wobei maßgebend der innere Wille des Einfügenden ist, soweit er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (vgl. nur BGH Urt. v. 20.05.1988 – V ZR 269/86 – Rn. 12; BGH Beschl. v. 10.12.1998 – IX ZR 86/98 – Rn. 2, Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 2; Staudinger-Jickeli/Stieper, § 95 Rn. 6 m.w.N.).

Danach ist bereits aufgrund des unstreitigen Vortrages der Parteien festzustellen, dass die G… & S… GbR die Heizkörper und Vorwandelemente nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut haben. Auf die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme und mithin auf die Einwendungen der Kläger gegen die Beweiswürdigung auf der Grundlage der Aussage des Zeugen W… kommt es deshalb nicht an.

Unerheblich ist nämlich, ob der Vortrag der Beklagten, sie hätten nur zum Teil beschädigte bzw. verbeulte, zum Teil nicht für das Bauvorhaben der Kläger vorgesehene Heizkörper eingebaut, schlüssig ist. Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagten neuwertige Heizkörper eingebaut haben, ändert dies nichts daran, dass die Beklagten schlüssig vorgetragen haben, sie hätten sich lediglich auf massiven Druck der Bauherren und des Zeugen W… überreden lassen, die Heizkörper vorübergehend „als Schablonen“ zu installieren, um damit die Verlegung des Estrichs zu ermöglichen.

Die danach vorgetragene Willensrichtung der Beklagten (als Organe der G… & S… GbR) ist auch mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt vereinbar. Für den von Beklagtenseite behaupteten Willen zu einem nur vorübergehenden Einbau spricht jedenfalls das Schreiben der G… & S… GbR vom 12.04.2007, wonach diese – wie bereits dargestellt – ihre Bereitschaft zu weiteren Leistungen „inklusive aller Vorwandelemente und Heizkörper“ ausdrücklich davon abhängig gemacht hat, dass nicht nur zuvor die 4.000,00 € aufgrund der Abtretung gezahlt würden, sondern Voraussetzung darüber hinaus die Absicherung der weiteren Zahlungen, z. B. durch Abtretung, sei. Die Heizkörper und Vorwandelemente sind unstreitig erst nach dem 12.04.2007 eingebaut worden.

Der darin begründeten Annahme, dass die Beklagten tatsächlich den Willen hatten, die Heizkörper und Vorwandelemente nur vorübergehend einzubauen, steht auch nicht entgegen, dass sie selbst weiter vorgetragen haben, sie hätten die Heizkörper und Vorwandelemente wieder ausbauen wollen, wenn der Kläger zu 2. nicht bereit sei, die weiteren von der G… & S… GbR zu erbringenden Bauleistungen direkt zu bezahlen. Selbst wenn man diesen Vortrag dahin versteht, dass die Beklagten die Heizkörper und Vorwandelemente in dem Haus der Kläger belassen hätte, wenn der Kläger zu 2. sich zur Bezahlung weiterer Leistungen bereit erklärt hätte, handelt es sich dabei nicht um eine Fallkonstellation eines lediglich bedingten Willens, der für eine vorübergehende Verbindung nicht ausreichend sein soll (Staudinger a.a.O., Rn. 7). Die damit in der Literatur angesprochenen Fallkonstellationen betreffen nämlich nur den umgekehrten Fall. So führt etwa ein Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten nicht zu einer nur vorübergehenden Verbindung, weil der vom Eigentumsvorbehalt betroffene Gegenstand nach dem Willen der Beteiligten im Regelfall mit der vollständigen Bezahlung in das Eigentum des Hauseigentümers übergehen soll und nur in dem nicht normalen Fall, dass der Kaufpreis nicht bezahlt wird, die Rückgabe vorgesehen ist. Hier liegt demgegenüber der Fall vor, dass die Heizkörper und Vorwandelemente nach dem Willen der Beklagten gerade zunächst nicht in das Eigentum der Kläger übergehen sollten, sondern lediglich in dem möglichen späteren Fall, dass die Kläger sich doch noch zur Bezahlung weiterer Bauleistungen bereit finden würden, in dem Haus der Kläger verbleiben sollten.

Darauf, ob die Kläger damit einverstanden waren, dass die Heizkörper und Vorwandelemente nach der Verlegung des Estrichs wieder ausgebaut wurden, kommt es für die Voraussetzungen des § 95 BGB nicht an. Es ist sogar gleichgültig, ob der Kläger zu 2. – wie die Beklagten vortragen – von der entsprechenden Absicht des Beklagten zu 1. gewusst hat oder ob die – vom Zeugen W… bestätigt – Äußerung des Beklagten zu 1., die Heizkörper und Vorwandelemente sollten nach Verlegung des Estrichs wieder ausgebaut werden, möglicherweise nur gegenüber dem Zeugen W… gefallen ist.

Haben aber die Kläger danach durch den Einbau der Heizkörper und Vorwandelemente kein Eigentum an diesen Gegenständen erlangt, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen zur Erstattungsfähigkeit der klägerseits geltend gemachten Schäden einschließlich der Frage der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht mehr an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.156,69 € festgesetzt.

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