Die Vorleistungspflicht
Der Werkvertrag weist gegenüber anderen Vertragsarten des BGB einige Besonderheiten auf. Eine charakteristische Eigenart des Werkvertrages stellt die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers dar. Bezogen auf den Bauvertrag führt diese Vorleistungspflicht dazu, dass der Bauunternehmer die von ihm zu erbringenden Leistungen vorfinanzieren müsste. Um diesem wirtschaftlichen Ungleichgewicht entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber Regelungen zu Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen eingeführt.
Das Wesen der Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen dienen gewissermaßen zur Milderung der Vorleistungspflicht. Aufgrund der langen Bauzeit und dem normalerweise hohen Leistungswert sind Abschlagszahlungen für Bauleistungen die Regel. Kennzeichnend ist, dass sie nur vorläufig sind bis nach der Beendigung des Vertrags die Leistungen endgültig abgerechnet werden. Mit der Vereinbarung von Abschlagszahlungen geht ebenso die Verpflichtung einher, diese Zahlungen in das Gesamtzahlenwerk einzubeziehen. Voraussetzung für eine wirksame Abschlagszahlung ist zunächst die Vorleistung durch den Auftragnehmer. Des Weiteren muss sie sowohl vor Fertigstellung der Gesamtleistung gestellt werden als auch einem Nachweis durch eine prüfbare Aufstellung zugänglich sein. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung ist, ob der Leistung ein Vergütungsanteil gegenübersteht.
Fälligkeit
Gemäß § 16 Abs. 1, Nr.3 VOB 2012, Teil B ist eine Abschlagszahlung, die im Geltungsbereich der VOB liegt, spätestens 21 Tage nach Zugang der Aufstellung beim Besteller fällig. Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Auch dann, wenn der Auftraggeber die Aufstellung oder Rechnung erst durch einen damit beauftragten Architekten prüfen lässt, verlängert sich die Frist nicht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es allerdings möglich, die Frist im beiderseitigen Einvernehmen zu verlängern. Seit der Neufassung der VOB im Jahre 2012 ist eine Mahnung mit Nachfristsetzung bei fehlendem Geldeingang nicht mehr nötig. Mit der Abnahme des Bauauftrags und der Stellung der Schlussrechnung endet schließlich ein möglicher Verzug.
Die Schlusszahlung
Bei der Schlusszahlung handelt es sich um die Restzahlung abzüglich aller bisher geleisteten Abschlags-, Voraus- und Teilschlusszahlungen. Sie setzt demnach die Abnahme zur vereinbarten Bauleistung voraus; die endgültige Vergütung wird hiermit beglichen. Sollte es sich um einen Bauvertrag nach VOB handeln, ist die Schlusszahlung spätestens 30 Kalendertage nach Zugang beim Auftraggeber fällig. Nach § 16 Abs. 3, Nr 1 VOB/B kann sich die Frist unter besonderen Umständen um weitere 30 Tage verlängern. Somit wird die Schlussrechnung spätestens zwei Monate nach Zugang fällig. Hier gilt zu beachten, dass die geschuldete Zahlung nur fällig ist, wenn die Schlussrechnung auch prüfbar ist. Die Voraussetzungen einer prüffähigen Schlussrechnung ergeben sich aus § 14 VOB/B.
Einwendungen und unbestrittenes Guthaben
Erfolgt vom Auftraggeber bis zur Fälligkeit weder die Zahlung noch Einwendungen gegen die Schlusszahlung, liegt ein unbestrittenes Guthaben des Auftragnehmers vor. In einem solchen Fall muss der Auftragnehmer nichts weiter tun um den Auftraggeber in Verzug zu setzen. Aus Gründen des Beweises ist es dennoch sinnvoll, dem Auftraggeber eine diesbezügliche Mitteilung zu schreiben. Der Besteller ist auch gemäß § 16 Abs. 3, Nr. 1, letzter Satz VOB/B verpflichtet, das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu bezahlen, sofern er Einwendungen gegen die Schlussrechnung vorbringt.