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Abgrenzung Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

LG Karlsruhe – Az.: 6 O 195/20 – Urteil vom 23.11.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten gegenüber der Anwaltskanzlei K.D. in D. durch Zahlung von 805,20 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Die beschränkte Haftung der Beklagten auf den Nachlass des C. bleibt vorbehalten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Vergütung für die Lieferung und Montage von Fenstern.

Die Klägerin befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststofffenstern, Rollläden, Markisen und Haustüranlagen. Der Ehemann der Beklagten bestellte am 12.11.2018 auf der Verbrauchermesse in Karlsruhe bei der Klägerin zwölf A & A BCD Kunststofffenster bei Serienverglasung, sowie vier Außenfensterbänke und zwei aufgesetzte Rollladen mit Kurbelantrieb zu einem Endpreis von 11.000,00 €. Die vereinbarten Leistungen umfassten auch die Demontage und die Montage inkl. fachgerechter Befestigung am Baukörper und Ausschäumen. Die Kosten der Montage lagen bei ca. 1.500,00 bis 2.000,00 €. Die vorläufigen Maßangaben und Skizzen wurden im Rahmen der Auftragsvergabe angefertigt. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass die exakten Maße in einem späteren Termin vor Ort bestimmt werden. Dieser Termin fand am 05.02.2019 statt, bei dem der Ehemann der Beklagten die Angaben auf den Maßblättern mit seiner Unterschrift bestätigte. Mit Schreiben vom 16.08.2019 und 05.02.2020 wurden durch den Ehemann der Beklagten verschiedene Mängel geltend gemacht. Die Klägerin hat daraufhin bis zum 26.02.2020 Nachbesserungsarbeiten ausgeführt. Die Rechnung wurde am 10.3.2020 gestellt. Mit Schreiben vom 15.07.2020 wurde die Rüge bzgl. der angebrachten Fenster im Größenvergleich zu den ursprünglich vorhandenen Fenstern wiederholt.

Der ursprünglich Beklagte ist am 26.12.2020 verstorben. Mit Beschluss vom 18.01.2021 wurde das Verfahren auf Antrag des Beklagtenvertreters ausgesetzt und am 02.09.2021 durch die Erbin, die Ehefrau des Verstorbenen, aufgenommen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe die bestellten Elemente wie vereinbart fachgerecht und ordnungsgemäß geliefert und montiert.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten gegenüber der Anwaltskanzlei K.D. in D. durch Zahlung von 805,20 € freizustellen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.

Sie trägt vor, ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht wegen des gesamten vereinbarten Werklohns zu. Die von der Klägerin gelieferten und eingebauten zwölf Fenster entsprächen nicht den geschuldeten Maßen und seien auszutauschen; die Glasfläche jedes einzelnen von der Klägerin angebauten Fenster sei deutlich kleiner. Die Klägerin habe auch den Kunststofffensterrahmen aller zwölf Fenster an allen vier Seiten um ca. 2,5 cm verbreitert. Der im Messetermin gezeigte Fensterrahmen sei ein anderer, als der später verbaute gewesen; auch sei das im Vor-Ort-Termin genommenen Aufmaß nicht umgesetzt worden.

Das Gericht hat am 08.12.2021 mündlich verhandelt und in dieser Verhandlung Hinweise gegeben. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches am 22.09.2022 durch den Sachverständigen Dipl. Ing. B. erstattet wurde. Mit Beschluss vom 28.10.2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 11.11.2022 festgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Beklagte ist als Erbin aus Vertrag verpflichtet, an die Klägerin 11.000,00 € zu zahlen (§§ 633, 641, 1922, 1967 BGB).

1. Bei dem Vertrag 12.11.2018 handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, auf den das BGB in der seit dem 01.01.2018 geltenden Fassung anzuwenden ist (Art 229 § 39 EGBGB).

a. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, so ist grundsätzlich – sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder – wie vorliegend – im Zuge von Renovierungsarbeiten – von einem Werkvertrag auszugehen.

aa. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 650 Satz 1 BGB in der Fassung vom 28.4.2017 und auch in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung des § 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abgrenzung des Kaufvertrags mit Montageverpflichtung, der vom Gesetz in § 434 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 434 Abs. 4 BGB n.F. anerkannt ist, von dem Werkvertrag erfolgt danach, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten liegt – in der Übergabe und Übereignung von (herzustellenden) Sachen oder in der Herbeiführung des jeweiligen Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen oder in eine andere Sache einzupassenden Gegenständen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 244/16, NJW-RR 2019, 1069, Rn. 17 bei einem „Verkaufspreis“ mehr als 75 % des Gesamtpreises bzw. BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, Rn. 22, bei einem „Montagepreis“ von etwa 5,5 %), bzw. welche Leistungspflichten dem Vertrag sein Gepräge geben, insbesondere wenn ein Gebäude und dessen Funktionstauglichkeit im Vordergrund steht (funktionale Abgrenzung – vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2019 – I ZR 98/17, NJW 2019, 2322, Rn. 75 (Einbau eines Kunstwerks in ein Gebäude); vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, BauR 2019, 107 (Planung eines Lifts und dessen Einpassung mit für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteilen an die Außenfassade des Wohnhauses); vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 (Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an einer Tennishalle); vom 22.12.2005 – VII ZR 183/04, BGHZ 165, 325 (Lieferung der in der Regel serienmäßig vorgefertigten Bauteile zur Errichtung eines Ausbauhauses, das hinsichtlich seiner Bauweise und der verwendeten Baustoffe bestimmten technischen Anforderungen genügen musste); OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2022 – 24 U 57/21, Rn. 4 – 7, juris (Lieferung von Fenstern und Türelementen für einen Neubau); OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2019 – 29 U 81/18, NZBau 2019, 584 (Haustreppenanlagen aus Stahl und Holz in Einfamilienhausneubauten); OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 – 22 U 159/11, NJW 2013, 618 (Lieferung von Fenstern, Türen und Markisen sowie umfangreiche Montageleistungen); Grüneberg/Retzlaff, BGB, Kommentar, 2022, Rn 7 zu § 650).

Sei es beim Neubau, oder bei Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an Gebäuden, dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu. Dies wird deutlich unter dem Gesichtspunkt der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz, der Wind- und Regendichtigkeit, der Steuerung der Innentemperaturen, ihrem Anteil an der Wärmedämmung des Gebäudes, dem Einbruchschutz oder sogar der Kommunikation der Bewohner mit den Menschen im Außenbereich. Deshalb ist grundsätzlich bei der Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden von einem Werkvertrag auszugehen.

bb. Dies zu Grunde gelegt handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Leistungen um werkvertragliche Leistungen. Die Klägerin hat sich verpflichtet, zwölf BCD Kunststofffenster bei Serienverglasung, sowie vier Außenfensterbänke und zwei aufgesetzte Rollladen mit Kurbelantrieb zu liefern und in das bereits errichtete Gebäude nach vorangegangenem Ausbau der vorhandenen Fenster einzubauen. Dabei liegt es auf der Hand, dass es den Parteien und insbesondere dem verstorbenen Ehemann der Beklagten nicht in erster Linie um die Übergabe und Übereignung der Fenster, sowie Fensterbänke und Rollladen gegangen ist, sondern gerade auch und vorrangig wegen der Vielzahl der Fenster um deren fachgerechte Montage. Unter diesen Umständen führt der von der Klägerin – unwidersprochen – vorgetragene Anteil der Montagekosten von bis zu 2.000,00 €, mithin etwa 18 % an dem Gesamtpreis, nicht zur Anwendung des Kaufrechts.

2. Die Beklagte oder zuvor ihr Ehemann haben dieses von der Klägerin erstellte Werk nicht im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB abgenommen.

a. Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, so ist die stillschweigende, konkludente Abnahme der Regelfall. Sie liegt vor, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2010 – VII ZR 64/09, BauR 2010, 275). Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und er durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 -, BauR 2014, 1023). Zudem kann auf einen Abnahmewillen regelmäßig nur geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12, BauR 2013, 2031, vom 25.02.2010, a.a.O.). Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 377/83, BauR 1985, 200). Ob die Nutzung des Bauwerks auch dann als konkludente Abnahme zu werten ist, wenn der Auftraggeber Mängel rügt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Werden nur unwesentliche Mängel gerügt, kann von einer konkludenten Abnahme ausgegangen werden, weil der Auftraggeber ohnehin zur Abnahme verpflichtet wäre. Werden wesentliche Mängel gerügt, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind, wird in aller Regel auch ohne ausdrückliche Abnahmeverweigerung keine konkludente Abnahme angenommen werden. Der Auftraggeber muss sich in diesem Fall zur Vermeidung der Abnahme auch nicht weiter ausdrücklich die Abnahmeverweigerung vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1999 – VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011 – 10 U 116/10, BauR 2011, 1824; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 3. Teil, Rn 54).

b. Vorliegend hat der Ehemann der Beklagten mittels der Schreiben vom 16.08.2019 und vom 05.02.2020 die Größe der angebrachten Fenster im Verhältnis zu den ursprünglich vorhandenen Fenstern gerügt. Nach der fertiggestellten Montage der Fenster, Fensterbänke und Rollladen wurde die Rüge am 15.07.2020 wiederholt. Diese Größe ist, da bei einer berechtigten Rüge die Fenster ausgetauscht werden müssten, die Behauptung eines wesentlichen Mangels.

3. Obwohl der Ehemann der Beklagten oder später die Beklagte die am 26.02.2020 fertig eingebauten Fenster nicht konkludent abgenommen haben, kann die Klägerin den Werklohn geltend machen.

Verweigert der Auftraggeber zu Recht die Abnahme wegen Mängeln oder fehlender Fertigstellung, so wird der Anspruch auf Schlusszahlung nicht fällig. Die Abnahme wird zu Recht verweigert, wenn das Werk wesentliche Mängel hat oder noch wesentliche Restarbeiten zu erbringen sind. Es kommt in diesen Fällen auf den Wert der fehlenden Leistungen nicht an. Das Leistungsverweigerungsrecht folgt aus § 320 Abs. 1 BGB. Es besteht, solange eine Erfüllung des Vertrages noch gefordert werden kann und gefordert wird. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, so kann der Auftragnehmer den Werklohn auch ohne Abnahme geltend machen. Der Anspruch wird mit der Abnahmeverweigerung fällig. Der Auftragnehmer muss also nicht auf Abnahme klagen, sondern kann sofort seinen Vergütungsanspruch gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., 4. Teil, Rn 485 f.). Der Auftragnehmer hat jedoch vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu beweisen; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2008 – VII ZR 64/07, NJW 2009, 360 m.w N).

4. Diesen Nachweis hat die Klägerin erbracht; die aufgrund des Vertrages von der Klägerin erbrachten Leistungen sind nicht mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB.

a. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 – VII ZR 205/06, BauR 2008, 351). Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart haben, ergibt sich aus der Auslegung des Werkvertrages, für die insbesondere die berechtigte Erwartung des Auftraggebers von Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2017 – VII ZR 5/17, BauR 2018, 99). Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll (BGH, Urteil vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110–126, Rn. 15). Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit orientiert sich an der im Vertrag oder auch in vorvertraglichen Unterlagen zum Ausdruck gekommenen Beschreibung der Leistung nach Art und Weise, Qualität, Komfortstandard und Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2017 – VII ZR 5/17, BauR 2018, 99, Rn 20). Auch Beziehungen zur Umwelt können zur vereinbarten Beschaffenheit gehören, wenn sie in irgendeiner Weise mit den physischen Eigenschaften des Werks zusammenhängen (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2012 – V ZR 25/12, BauR 2013, 603). Allgemein gilt zudem, was in §§ 3, 4 VOB/B ausdrücklich festgehalten ist. Der Auftragnehmer hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten (vgl. zu diesen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, a.a.O., 5. Teil, Rn. 25 f.).

b. Vorliegend wurde von der Klägerin ausweislich des Vertrages vom 12.11.2018 die Lieferung und Montage von zwölf BCD Kunststofffenstern mit Serienverglasung geschuldet. Dass diese Fenster in der Größe der Fensterfläche oder der Breite der Rahmen den auszutauschenden Fenstern entsprechen sollte, ist weder ausdrücklich vereinbart, noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich.

Dass bei der Bestellung vom 12.08.2018 über die Beibehaltung der Größe der vorhandenen Rahmen bzw. der Fensterfläche zwischen den Parteien überhaupt gesprochen wurde, ist nicht vorgetragen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2021 lediglich ausgeführt, dass der Fensterrahmen, der auf der Messe gezeigt wurde, ein anderer gewesen sei. Dass dieser vermeintlich gezeigte Fensterrahmen exakt den im eigenen Gebäude damals vorhandenen Fensterrahmen entsprach, wird schon nicht vorgetragen. Der Vertrag beinhaltet als Bezeichnung das Profilsystem BCD. Auch in den bei der Bestellung nach den Anlagen B1 und B2 gefertigten Skizzen sind Besonderheiten nicht erwähnt, insbesondere nicht zur Größe der Glasfläche oder des Rahmens entsprechend den auszubauenden Fenstern. Die exakten Maße wurden vereinbarungsgemäß in einem späteren Termin vom 05.02.2019 vor Ort bestimmt; der Ehemann der Beklagten hat diese Angaben auf den Maßblättern auch mit seiner Unterschrift bestätigt. Dass bei diesem Feinmaß die auszubauenden Fenster den Maßstab vorgegeben haben bzw. vorgeben sollten, ist ebenso weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Im Schreiben vom 16.08.2019 wird nach der Montage der ersten Fenster insoweit lediglich gerügt, dass die bisher gelieferten und eingebauten Fenster nicht der Größe der alten Fenster entsprächen, was darauf hindeute, dass ein falsches Aufmaß genommen worden sei. Gleiches wird in den Schreiben vom 05.02.2020 und vom 15.07.2020 gerügt. Dass eine bestimmte Fläche oder eine bestimmte Rahmenbreite vereinbart gewesen sei, findet sich in diesen Rügen nicht.

c. Die gelieferten und eingebauten Fenster entsprechen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik den vertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin; ein Mangel liegt nicht vor.

Der Sachverständige Dipl. Ing. B. hat in seinem Gutachten vom 22.09.2022 ausgeführt, dass die auf der Bestellliste aufgeführten Maße für die einzelnen Fensterelemente weitgehend den raumseitigen Abmessungen der jeweiligen Baukörperöffnungen entsprechen. Die in den Aufmaßblättern aufgeführten Abmessungen bezeichnen die Rahmenaußenmaße (ohne Zusatz- oder Verbreiterungsprofile) und sind jeweils entsprechend kleiner. Für eine Fenstermontage von der Raumseite ohne ausgeprägte Brech-, Putz- und Malerarbeiten wurden die neuen Fensterelemente ca. 15-20mm kleiner gefertigt als das lichte Maß der raumseitigen Baukörperöffnung. Diese Vorgehensweise ist bei Renovierungsarbeiten mit Fensteraustausch weit verbreitet und üblich, da so die vorhandene Bausubstanz weitgehend erhalten bleibt. In Verbindung mit einer potentiell größeren Profilgeometrie neuer Fenstersysteme ergibt sich dadurch eine entsprechend reduzierte verbleibende Glasfläche im Vergleich zur ehemals vorliegenden Ausführung. Soweit dies nicht gewünscht wird, muss auf eine andere Montageart sowie – soweit möglich – auf geringere Profilquerschnitte ausgewichen werden. Die bei verschiedenen Elementen vorhandenen zusätzlichen Rahmenverbreiterungen oder Zusatzprofile ergeben sich aus der vorliegenden Baukörpersituation z.B. zur Aufnahme bauseits vorhandener Rollladen oder zum Anschluss an die jeweils vorhandene Sockelausbildung.

Das Gericht macht sich die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach ihrer Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Das Gutachten wurde von keiner der Parteien beanstandet. Ebenso wurden Gründe, die an der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen zu zweifeln Anlass geben könnten, weder vorgetragen, noch sind solche aus anderen Umständen ersichtlich.

II.

Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage am 09.11.2020 ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 280 Absatz 1 und 2 i.V.m. §§ 286 Absatz 1 Satz 1, 249 Absatz 1 BGB. Als die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin den Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung beauftragte, war der vormals Beklagte aufgrund der mit Frist versehenen Zahlungsaufforderung der Klägerin in Schuldnerverzug. Zu erstatten ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach der im Jahr 2020 geltenden Gebührentabelle nebst Auslagen (wegen Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer). Die so notwendig gewordenen Kosten für die außergerichtlich entstandenen Gebühren betragen 805,20 € (Gegenstandswert von 11.000,00 € mit einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG idF 2020 in Höhe von 785,20 € (604,00 € x 1,3) zzgl. Postentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, mithin 805,20 €). Ein Ausgleich der Gebühren ist noch nicht erfolgt. Der Klägerin steht gegen die Beklagte daher ein Anspruch auf Freistellung in gleicher Höhe zu (§ 257 BGB).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Auf die Einrede der Beklagten war im Urteil ohne sachliche Prüfung der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung aufzunehmen, der noch keine sachlichrechtliche Entscheidung über die Begründetheit der Beschränkungseinrede enthält, sondern lediglich der verfahrensrechtlichen Vorschrift in § 780 Abs 1 ZPO Rechnung trägt (§ 305 ZPO – vgl. BGH, Urteile vom 21.03.1955 – III ZR 115/53, BGHZ 17, 69; vom 25.01.2018 – III ZR 561/16, FamRZ 2018, 767).

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