Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 2228/17 – Beschluss vom 30.05.2018
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 24.9.2015 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; die von der Beseitigung betroffenen baulichen Anlagen seien mangels erforderlicher Baugenehmigung formell und mangels Privilegierung im Außenbereich wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1 und 7 BauGB auch materiell illegal.
Soweit der Kläger dem entgegen hält, das Verwaltungsgericht trenne zu Unrecht nicht zwischen den einzelnen baulichen Anlagen, da es sich bei dem sog. Toilettengebäude um Altbestand am selben Standort handele, der nicht komplett abgerissen, sondern modernisiert worden sei, fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung des Umfangs des eingeräumten teilweisen Abrisses. Auch hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, dass es sich um die Modernisierung eines Bestandsgebäudes an selber Stelle handeln könnte. Den Verwaltungsvorgängen ist im Übrigen zu entnehmen, dass es sich bei dem massiven Gebäude um eine neu errichtete bauliche Anlage handelt. Ausweislich des Luftbilds von 2009 (Beiakte 1 Blatt 5) ist an dem Standort der streitgegenständlichen baulichen Anlage kein Gebäude vorhanden. Dementsprechend lautet auch der von dem Kläger eingereichte Bauantrag vom 23.9.2015 „Errichtung eines Gartenpavillons mit einem Wirtschaftsgebäude“. Den mit der Anlage 1 überreichten Lichtbildern des Klägers lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Der Einwand des Klägers, wenn Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m², Stellplätze für Pkw mit einer Fläche bis zu 100 m² und Fahrradstellplätze mit einer Fläche bis zu 100 m² nach § 65 Abs. 1 Nrn. 8 b, 24 und 25 BauO NRW keiner Genehmigung bedürften, müssten als Minus auch seine Anlagen genehmigungsfrei sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen unterfallen keinem der Tatbestände des § 65 BauO NRW. Zudem hat der Kläger unabhängig vom bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernis die Anforderungen des öffentlichen Baurechts einzuhalten.
Der weitere Einwand des Klägers, das Toilettengebäude und der Gartenpavillon seien dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt, jedenfalls der Bereich des Grundstückes des Klägers, auf dem die streitigen baulichen Anlagen errichtet worden seien, sei dem Außenbereich zuzuordnen, da dieser Bereich Bestandteil der sich an das Wohnhaus anschließenden Freifläche sei und deutlich abgesetzt von dem Wohnhaus liege. Diese Auffassung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert; insbesondere ist es für die Abgrenzung des Außenbereichs vom unbeplanten Innenbereich unerheblich, ob der Gartenpavillon ca. 13 m oder – wie vom Kläger abweichend von seinem Genehmigungsantrag vom 23.9.2015 behauptet – 7 m von dem Wohngebäude entfernt liegt.
Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht setze sich nicht hinreichend mit der Problematik auseinander, ob die baulichen Anlagen als bebauungsakzessorische Nebenanlagen dem Wohnhaus untergeordnet und deshalb in den Innenbereich einzubeziehen seien, führt auch dies nicht zum Erfolg des Antrages. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die deutlich vom Wohnhaus abgesetzten baulichen Anlagen seien nicht als bebauungsakzessorische Nebenanlagen durch die vorhandene Wohnbebauung geprägt, da sie schon allein aufgrund ihrer Größe und Massivität nicht dem Wohnhaus dienend untergeordnet seien. Dem hält der Kläger entgegen, sein Wohngebäude habe eine Wohnfläche von etwa 620 m² und es lebten in ihm regelmäßig mindestens 22 Personen, so dass entsprechend große Nebenanlagen notwendig seien. Damit hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die streitgegenständlichen Gebäude sich trotz ihrer Größe von insgesamt ca. 188 m² Grundfläche räumlich und funktional dem Wohnhaus unterordnen.
Der weitere Einwand des Klägers, die Gefahr einer unerwünschten Zersiedlung sei nicht zu erkennen, weckt ebenso wenig ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, für die Annahme einer städtebaulichen Missbilligung genüge bereits, dass durch das beantragte Vorhaben ein sog. Berufungsfall geschaffen würde; dies sei hier der Fall, da das Vorhaben konkret geeignet sei, als Vorbild eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. So befänden sich etwa die südwestlich gelegenen Freiflächen in einer vergleichbaren Lage. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegen getreten, indem er geltend macht, mangels Altbebauung könnten dort keine baulichen Anlagen in enger Verbindung mit einem Wohnhaus errichtet werden. Dies schließt nicht den Bauwunsch Dritter hinsichtlich sonstiger baulicher Anlagen aus.
Letztlich weckt auch der Einwand des Klägers, die angefochtene Ordnungsverfügung sei zu unbestimmt, da z.B. die Aufschüttungen/das lose Fundament bzw. die Stützmauer genehmigungsfrei seien, keine ernstlichen Zweifel. Eine Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung hat der Kläger damit nicht dargelegt. Nach der Verfügung vom 24.9.2015 sind die errichteten baulichen Anlagen (bestehend aus Terrassenplattierung, Überdachung, Grillanlage und angrenzendem Toilettengebäude, gekennzeichnet im Lageplan vom 22.9.2015) zu beseitigen. Davon sind Stützmauer und Fundament nicht umfasst.
Die Berufung ist aus obigen Gründen auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zzgl. der Abriss- und Beseitigungskosten belaufe sich auf 8.000,- Euro. Warum der Zeitwert der zu beseitigenden Anlagen wie der Kläger in der Antragsbegründung geltend macht, nun – schon ohne Abrisskosten – deutlich über diesem Betrag liegen solle, hat der Kläger nicht plausibel gemacht, dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.